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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: 8 L 199/03
Rechtsgebiete: LBG M-V, PersVG M-V


Vorschriften:

LBG M-V § 80 a
PersVG M-V § 68 Abs. 1 Nr. 15
Die Ablehnung eines Antrags auf Altersteilzeit nach § 80 a LBG M-V bzw. die Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung unterliegt nicht der Mitbestimmung.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

Az.: 8 L 199/03

In der Personalvertretungssache

wegen Mitbestimmung

hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ohne mündliche Verhandlung am 07. Januar 2004 in Greifswald

durch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 7. Kammer - vom 26.06.2003 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der beim Beteiligten für die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter gebildete Personalrat.

Im Dezember 2000 und im Mai 2001 lehnte der Beteiligte die von zwei Beschäftigten angestrebte Altersteilzeit ab, ohne den Antragsteller zuvor zu beteiligen.

Im vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren streiten der Antragsteller und der Beteiligte über die Frage, ob die Ablehnung von Altersteilzeit der Mitbestimmung nach § 68 Abs. 1 Nr. 15 PersVG M-V unterliegt. Den in erster Instanz sinngemäß gestellten Antrag, festzustellen, dass dem Antragsteller hinsichtlich der beiden Ablehnungen ein Mitbestimmungsrecht nach § 68 Abs. 1 Nr. 15 PersVG M-V zustand, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26.06.2003 abgelehnt. Gegen die ihm am 21.07.2003 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 18.08.2003 Beschwerde eingelegt und diese am 19.09.2003 begründet.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifwald - 7. Kammer - vom 26.06.2003 zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag stattzugeben.

Der Beteiligte beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Durch Schriftsätze vom 13.10.2003 und 03.11.2003 haben die Beteiligten in eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eingewilligt. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, über die mit Einwilligung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Antragsteller das begehrte Mitbestimmungsrecht nicht zusteht.

Die Ablehnung eines Antrags auf Altersteilzeit nach § 80 a LBG M-V bzw. die Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung unterliegt nicht der Mitbestimmung. Wann die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten erfolgt, ist in § 68 PersVG M-V abschließend geregelt. Für das hier in Rede stehende Mitbestimmungsrecht kommt nur § 68 Abs. 1 Nr. 15 PersVG M-V in Betracht; danach erfolgt die Mitbestimmung bei Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung aus arbeitsmarktbezogenen Gründen nach dem Landesbeamtengesetz sowie Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung bei Angestellten und Arbeitern. Dieser Mitbestimmungstatbestand erfasst nicht die Altersteilzeit nach § 80 a LBG M-V bzw. nach entsprechenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen (vgl. zu § 88 Abs. 1 Nr. 8 BlnPersVG: OVG Berlin, Beschluss vom 27.02.2001 - OVG 60 PV 9.00 -, PersR 2001, 431).

Zu diesem Ergebnis führt die Auslegung der Vorschrift insbesondere nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte und dem systematischen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen. Auch wenn in der Regelung von "arbeitsmarktbezogenen Gründen" die Rede ist, kommt es nicht darauf an, ob derartige Motive konkret eine Rolle gespielt haben. Dass das "Landesbeamtengesetz" ausdrücklich erwähnt wird, macht deutlich, dass es nicht darauf ankommt, welche Gründe der Beschäftigte für seinen Antrag oder dessen Dienstherr für die Bescheidung des Antrags gehabt haben mag; entscheidend ist vielmehr, dass die beamtenrechtliche Rechtsgrundlage, die die Teilzeitbeschäftigung regelt, eine bestimmte Ausgestaltung aufweisen muss. Es kann dabei nur um eine Norm gehen, die eine Teilzeitbeschäftigung "aus arbeitsmarktbezogenen Gründen" vorsieht. Als eine solche beamtenrechtliche Norm stellte sich zur Zeit der Verabschiedung des § 68 Abs. 1 Nr. 15 PersVG M-V der § 79 LBG M-V in der damals gültigen Fassung dar, wie sich schon aus dessen Überschrift "Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus arbeitsmarktbezogenen Gründen" ergibt. Um eine vergleichbare Regelung handelt es sich bei § 80 a LBG M-V jedoch nicht. Im Gesetz selbst finden sich keine Hinweise darauf, dass die Bewilligung der Altersteilzeit arbeitsmarktbezogen sein muss. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt hat, geht es ersichtlich vielmehr um eine Fürsorgemaßnahme für ältere Beschäftigte. Ob der Dienstherr bei der Entscheidung über den Antrag zugleich auch den Arbeitsmarkt in den Blick nimmt oder ob für ihn andere Umstände (etwa Personalabbau) eine Rolle spielen, ist dagegen nicht gesetzlich vorgegeben.

Auch die Entstehungsgeschichte der Norm bestärkt diese Auffassung. Als das Personalvertretungsgesetz entstand, kann der Gesetzgeber noch nicht an die Altersteilzeit gedacht haben, da sie erst Jahre später in das Beamtenrecht eingeführt worden ist und zwar ohne dass in diesem Zusammenhang das Personalvertretungsrecht geändert worden wäre.

Das hier vertretene Ergebnis findet eine weitere Bestätigung durch die Materialien zur Entstehung des Personalvertretungsgesetzes. Es ist zu Stande gekommen auf Grund eines Entwurfs der Fraktionen der CDU und der F.D.P. (Landtags-Drucksache 1/1272). Die in dem Entwurf gegebenen Hinweise beschränken sich jedenfalls soweit hier von Bedeutung auf die Benennung von personalvertretungsrechtlichen Normen des Bundes bzw. anderer Bundesländer. Dies kann nur so verstanden werden, dass es um eine Orientierung an bereits vorhandenen Regelungen mit vergleichbarem Inhalt geht. Dies gilt etwa für § 72 Abs. 1 Nr. 14 LPVG NW:

Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub gemäß § 78 b oder § 85 a des Landesbeamtengesetzes sowie Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung bei Angestellten oder Arbeitern.

und auch für § 76 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG:

Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei Ablehnung eines Antrags nach § 72 a oder § 72 e des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub.

Bei den in den zitierten Vorschriften ausdrücklich genannten beamtenrechtlichen Bestimmungen geht es - soweit hier von Bedeutung - um Teilzeitbeschäftigung mit bestimmten gesetzlichen Ausprägungen, nicht dagegen um die Altersteilzeit, die in anderen Bestimmungen (vgl. §§ 72 b BBG, 78 d NWLBG) geregelt ist, so dass sie von den Mitbestimmungstatbeständen ersichtlich nicht erfasst werden (vgl. Fischer/Goeres, GKÖD Band V, K § 76 Rdn. 30 b mwN.). Dass der Landesgesetzgeber von den genannten "Vorbildern" in der Formulierung in der Weise abgewichen ist, dass er die beamtenrechtlichen Vorschriften nicht paragraphenmäßig genannt, sondern deren Regelungsgegenstand wiedergegeben hat, lässt nicht den Schluss zu, dass er inhaltliche Änderungen im Sinne einer Erweiterung der Beteiligungsrechte beabsichtigt hätte. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass Teilzeitbeschäftigung in jeder Ausprägung erfasst werden sollte. In diesem Fall hätte es nahe gelegen, auf die Passage "aus arbeitsmarktbezogenen Gründen nach dem Landesbeamtengesetz" zu verzichten.

Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Altersteilzeit auch arbeitsmarktpolitische Interessen gesehen haben dürfte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entscheidend ist, dass er es anders als bei § 79 a.F. LBG M-V unterlassen hat, die Beachtung dieses Gesichtspunkts in § 80 a LBG M-V zwingend vorzuschreiben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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