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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 21.07.2004
Aktenzeichen: 8 L 311/03
Rechtsgebiete: BPersVG


Vorschriften:

BPersVG § 9
Zur Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gemäß § 9 BPersVG.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

Az.: 8 L 311/03

In der Personalvertretungssache

wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses

hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auf Grund der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2004 in Greifswald durch

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 7. Kammer - vom 06.11.2003 wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Es geht um die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. als Verwaltungsfachangestellter.

Antragstellerin und Beteiligter zu 1. schlossen mit Wirkung vom 01.08.2000 einen Berufsausbildungsvertrag. Am 23.11.2001 wurde der Beteiligte zu I. zum Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (Beteiligter zu 3.) gewählt. Am 26.06.2003 bzw. 27.06.2003 stellte der Beteiligte zu 1. den Antrag, ihn nach Abschluss der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Seine Ausbildung beendete der Beteiligte zu 1. am 01.07.2003 erfolgreich.

Am 07.07.2003 hat die Antragstellerin ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen, es stünde keine freie Planstelle für eine Übernahme des Beteiligten zu 1. in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zur Verfügung. Ihrem Antrag, das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 06.11.2003 entsprochen.

Gegen diese, ihm am 19.11.2003 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 1. am 17.12.2003 Beschwerde eingelegt, die nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 17.02.2004 begründet worden ist. Er vertritt die Auffassung, einen Anspruch auf unbefristete Weiterbeschäftigung zu haben.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 7. Kammer - vom 06.11.2003 zu ändern und den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung des Senats haben die Antragstellerin und der Beteiligte zu 1. übereinstimmend vorgetragen, dass die Bezahlung des Beteiligten zu 1. seit dem Ende seiner Ausbildung nach Vergütungsgruppe VI b BAT-O erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat Erfolg. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit sind von keiner Seite geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Begründet ist die Beschwerde, weil das Verwaltungsgericht dem Begehren der Antragstellerin zu Unrecht entsprochen hat. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass das nach §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 107 Satz 2 BPersVG entstandene Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 1. aufgelöst wird.

Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht darum geht, ob zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1. losgelöst vom Personalvertretungsrecht ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu Stande gekommen ist. Sollte in diesem Punkt Klärungsbedarf bestehen, wäre der Arbeitsrechtsweg gegeben.

Die Beschwerde hat nicht - wie der Beteiligte zu 1. möglicherweise meint - schon deshalb Erfolg, weil die Antragstellerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht (prompt) umgesetzt hat. Die Weiterbeschäftigung nach der erstinstanzlichen Entscheidung verbessert die Rechtsposition des Beteiligten zu 1. nicht; sie ist lediglich Folge des Umstandes, dass der Beteiligte zu 1. Beschwerde eingelegt und damit den Eintritt der Rechtskraft verhindert hat. Das Beschäftigungsverhältnis ist nur dann aufgelöst, wenn die dies aussprechende Entscheidung des Gerichts rechtskräftig ist (vgl. Fischer/Goeres, GKÖD Bd. V K § 99 Rdn. 47, 60).

Die Antragstellerin kann die Auflösung des streitbefangenen Arbeitsverhältnisses nicht verlangen, weil nicht festzustellen ist, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG vorliegen.

Die Vorschrift macht den Auflösungsanspruch des Arbeitgebers davon abhängig, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Dies ist dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen auf Dauer angelegten und der Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 17.05.2000 - 6 P 9.99 - und vom 12.11.1994 - 6 P 39.93 -, E 97, 68). Lässt sich nicht (mehr) feststellen, ob die Weiterbeschäftigung zur maßgeblichen Zeit unzumutbar gewesen ist, geht dies zu Lasten des Arbeitgebers, da er in dieser Frage darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 15.12.2000 - 6 PB 5.00 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 21). Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass der Antrag abzulehnen ist. Es lässt sich nach dem Vortrag der Beteiligten insbesondere im Beschwerdeverfahren nicht feststellen, dass für den Beteiligten zu 1. zur Zeit der Beendigung seiner Ausbildung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestanden hat. Der Beteiligte zu 1. hat in der Beschwerdebegründung geltend gemacht, dass eine mit der Vergütungsgruppe Vc bewertete Stelle frei gewesen sei. Dies ist vom Beteiligten zu 2. mit Schriftsatz vom 05.03.2004 insoweit bestätigt worden, als er ausgeführt hat, die Stelle sei "nicht wieder besetzt" worden "da die Aufgaben umverteilt" worden seien. Dabei handelt es sich, wie eine gerichtliche Nachfrage ergeben hat, um die im Stellenplan 2003 unter der Nr. 019 registrierte Stelle. Die Antragstellerin hat zwar mit Schriftsatz vom 19.04.2004 vorgetragen, die Stelle sei tatsächlich "mit der Arbeitnehmerin K. S.... besetzt" gewesen. Dem ist der Beteiligte zu 1. aber mit Schriftsatz vom 03.05.2004 entgegengetreten, wonach Frau S... im Jahr 2003 auf einer anderen Stelle geführt worden sei. Die Antragstellerin hat zwar mit Schriftsatz vom 18.06.2004 entgegnet, die Stelle 019 "war und ist mit Frau S..." besetzt. Dieser Vortrag kann aber bereits deshalb nicht zutreffen, weil die Stelle 019 im Stellenplan des Jahres 2004 nicht mehr vorhanden ist. Sie wird ausdrücklich als "gestrichen" bezeichnet. Außerdem weist der Stellenplan 2004, der in der mittleren Spalte die tatsächliche Besetzung am 30.06.2003 angibt, die Stelle 019 an diesem Tag als unbesetzt aus. Dass dieser Stellenplan, der in der mündlichen Verhandlung vorgelegen hat und erörtert worden ist, in dem hier relevanten Bereich falsche Angaben enthielte, ist von der Antragstellerin selbst nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Wenn die Stelle 019 im Stellenplan 2004 gestrichen worden ist, so vermag dies die Rechtsposition der Antragstellerin nicht entscheidend zu verbessern, da es - wie erwähnt - maßgeblich auf die Zeit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ankommt. Auch wenn es verwaltungsintern Absichten gegeben haben mag, die Stelle zur Streichung vorzuschlagen, ändert dies nichts daran, dass sie nach dem damals gültigen Stellenplan vorhanden und somit auch besetzbar war. Die Weiterbeschäftigung konnte auch unbefristet erfolgen, da der maßgebliche Stellenplan keine entgegenstehenden Eintragungen enthält, insbesondere keinen sogenannten kw-Vermerk (§ 4 Abs. 2 StPlV).

Die Antragstellerin kann auch nicht damit gehört werden, dass der Beteiligte zu 1. für die Tätigkeit nicht geeignet (gewesen) sei (vgl. Schriftsatz vom 19.04.2004). Zum einen geht der Senat davon aus, dass ein ausgebildeter Verwaltungsfachangestellter grundsätzlich auch für mit der Vergütungsgruppe Vc bewertete Tätigkeiten in Betracht kommt. Dass für den Beteiligten zu 1. ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Die eigene Sachkunde des Senats rührt insbesondere daher, dass ein Teil seiner Mitglieder aus eigener beruflicher Erfahrung mit derartigen Fragen vertraut ist. Zum anderen wäre es auch gar nicht darum gegangen, den Beteiligten zu 1. mit den ursprünglich auf dieser Stelle angefallenen Aufgaben zu betrauen, da diese, wie bereits der Beteiligte zu 2. im Schriftsatz vom 05.03.2004 erwähnt hat, "umverteilt" waren. Hierfür findet sich im Schriftsatz der Antragstellerin vom 18.06.2004 insofern eine Bestätigung, als es darin heißt, die Stelle sei "umorganisiert" worden. Schließlich kann die Antragstellerin sich auch nicht darauf berufen, es habe keine angemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten für den Beteiligten zu 1. gegeben. Dagegen spricht, dass nicht nur ihm, sondern auch allen anderen Verwaltungsfachangestellten, die zeitgleich ihre Ausbildung beendet haben, befristete Arbeitsverträge angeboten worden sind.

Danach kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin auch noch andere Möglichkeiten gehabt hätte, den Beteiligten zu 1. unbefristet zu übernehmen. Insbesondere geht es dabei um eine VIb-Stelle im Bürgerbüro, die nach den Ausführungen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im März 2003 besetzt worden ist. Ob es der Antragstellerin zuzumuten gewesen wäre, die Besetzung hinauszuzögern, um dem Anspruch des Beteiligten zu 1. aus § 9 Abs. 2 BPersVG Rechnung zu tragen, muss danach nicht weiter geprüft werden.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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