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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: 9 K 17/03
Rechtsgebiete: LwAnpG, InsO


Vorschriften:

LwAnpG § 64
InsO § 103
InsO § 104
Der Insolvenzverwalter einer Firma, die mit dem Gebäudeeigentümer und dem Grundeigentümer Kaufverträge geschlossen hat, ist nicht gehindert, gem. § 103 InsO die Erfüllung des Grundstückskaufvertrags zu verweigern und einen Antrag auf Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG zu stellen.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 9 K 17/03

Verkündet am: 28.04.2004

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Bodenordnungsverfahren "G. IV"

hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der mündlichen Verhandlung

am 28. April 2004 in Greifswald

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die baren Auslagen des Gerichtes nach einem Pauschsatz in Höhe von 200,00 Euro.

Die Klägerin trägt im Übrigen ihre außergerichtlichen Kosten sowie die des Beklagten und des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks 188/2 der Flur 2 Gemarkung G. gewesen. Nach der Teilungsvermessung sind hieraus die Flurstücke 188/65 und 188/66 hervorgegangen. Auf Grund einer weiteren Vermessung wurde das Flurstück 188/66 in die Flurstücke 188/82, 188/88 und 188/89 geteilt. Die Klägerin wendet sich gegen die Einbeziehung der Flurstücke 188/82 und 188/89 in das Bodenordnungsverfahren "G. IV".

Die Flurstücke 188/82 und 188/89 gehören zu einem Komplex von Grundstücken, den die ZBO Aufbau G. mit Gebäuden bebaut hatte. Das Grundbuch von G. Blatt 4885 weist für das Flurstück 188/82 aus, dass das Gebäudeeigentum an dem Wirtschaftsgebäude im Grundstücksgrundbuch in Abteilung II Nr. 2 vermerkt ist. Die Eintragung bezieht sich auf den bestandskräftigen Bescheid des Präsidenten in der Oberfinanzdirektion vom 25.04.1995/28.12.1999 (GGB 07-10-52/VZ 251).

Bereits mit Schreiben vom 27.06.1992 hatte die Gemeinschuldnerin den Antrag auf Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens für das seinerzeitige Flurstück 188/1 gestellt. Dieser Antrag wurde im Folgenden nicht weiter verfolgt.

Durch Kaufvertrag vom 17.09.1996 veräußerte die Klägerin an die Gemeinschuldnerin das Flurstücks 188/2.

Durch Vertrag vom 23.07.1999 veräußerte die ZBO Aufbau G. i.L. an die Gemeinschuldnerin die auf den Flurstücken 188/66 und 188/1 aufstehenden Gebäude. In dem Kaufvertrag wird auf den Zuordnungsbescheid des Präsidenten der Oberfinanzdirektion Rostock vom 25.04.1995 und die dortigen Bezeichnungen "Wirtschaftsgebäude", "Werkstättenkomplex" und "Werkstätten" Bezug genommen.

Am 01.07.2001 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht Stralsund, Eröffnungsbeschluss vom 29.06.2001 - 51 IN 153/01).

Durch Beschluss des Beklagten vom 22.10.2001 wurde das Flurneuordnungsverfahren für die Flurstücke 188/85, 188/87 und 188/89 angeordnet. Dieser Beschluss wurde im Aushang der Stadt Grimmen in der Zeit vom 29.10. bis 10.12.2001 öffentlich bekannt gemacht.

Der Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 02.11.2001 die Einbeziehung des Flurstückes 188/82 in das Bodenordnungsverfahren. Er verwies darauf, er habe die Durchführung des Kaufvertrages mit der Klägerin vom 17.09.1996 abgelehnt. Er habe bereits beantragt, die Auflassungsvormerkung zu löschen. Zur Begründung verwies er darauf, eine Zusammenführung von Grund und Boden mit dem Gebäude sei in Zusammenhang mit dem bereits angeordneten Bodenordnungsverfahren notwendig. Mit Schreiben vom 22.10.2001 beantragte der Beigeladene desweiteren, die Gebäude auf dem Flurstück 188/89, die zwischenzeitlich von der Gemeinschuldnerin erworben worden seien, in das Bodenordnungsverfahren einzubeziehen.

Gegen den Antrag vom 22.10.2001 wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 05.06.2002. Sie habe mit der Gemeinschuldnerin einen Grundstückskaufvertrag geschlossen, dessen Erfüllung der Insolvenzverwalter abgelehnt habe. Es stelle sich nun heraus, dass er der Auffassung sei, über die Zusammenführung nach § 64 LwAnpG eine für ihn günstigere Lösung dadurch erzielen zu können, dass er trotz Erfüllungsverweigerung des Grundstückskaufvertrags den mit dem Gebäudeeigentümer geschlossenen Vertrag über das Gebäudeeigentum genehmigt habe. Dieses Verfahren sei rechtsmissbräuchlich. Das gelte um so mehr, als sie - die Klägerin - in Erwerbsverhandlungen mit dem Beigeladenen stehe. Dieser benutze das beantragte Verfahren dazu, den geforderten Kaufpreis herunterzuhandeln.

Durch Bescheid vom 15.04.2002 ordnete der Beklagte die Zuziehung des Flurstücks 188/82 zu dem bereits angeordneten Bodenordnungsverfahren an. Dieser Beschluss wurde durch Aushang der Stadt Grimmen in der Zeit vom 06.05. bis 23.07.2002 öffentlich bekannt gemacht.

Hiergegen legte die Klägerin am 19.06.2002 Widerspruch ein. Gegen die Durchführung des Verfahrens für das Flurstück 188/87 habe sie nichts einzuwenden. Sie hätte aber ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, dass auch das Flurstück 188/89 betroffen sei. Insoweit lege sie unter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Widerspruch ein. Zugleich lege sie Widerspruch gegen die Einbeziehung des Flurstücks 188/82 ein. Sie vertiefte ihren bisherigen Vortrag.

Diesen Widerspruch wies das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forst und Fischerei des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch Widerspruchsbescheid vom 09.04.2003 zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Soweit der Widerspruch sich gegen die Einbeziehung des Flurstücks 188/89 richte, sei er verspätet. Er sei nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat seit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung am 29.10.2001 eingelegt worden. Ein Anspruch auf Nachsicht iSv. § 134 FlurbG bestehe nicht. Die Zuziehung des Flurstückes 188/82 sei rechtmäßig und zweckmäßig. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Zusammenführungsverfahrens lägen vor. Ausweislich des Grundbuchs liege Sondereigentum an dem aufstehenden Wirtschaftsgebäude vor. Der Beigeladene habe als Insolvenzverwalter die Durchführung des Kaufvertrags mit der Klägerin abgelehnt. Er habe damit sein Wahlrecht gemäß § 103 InsO ausgeübt.

Am 08.05.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Gemäß dem angekündigten Antrag richtet sich die Klage "gegen den Zuziehungsbeschluss betreffend das Grundstück Gemarkung G. Flur 2 Flurstück 188/82 sowie den Widerspruchsbescheid ...". Die Klagebegründung sei einem besonderen Schriftsatz vorbehalten. Der Klageschrift beigefügt ist der Zuziehungsbeschluss des Beklagten vom 15.04.2002 sowie das Widerspruchsschreiben vom 18.06.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 09.04.2002. Mit am 23.07.2002 eingegangenen Schriftsatz führt die Klägerin zur Begründung aus: Die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten sowohl in Hinblick darauf, dass ihr keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf den Antrag vom 18.06.2002 gewährt worden sei als auch in Hinblick darauf, dass das Flurstück 188/82 in das Verfahren einbezogen worden sei. Die Gemeinschuldnerin habe auf den Kaufvertrag vom 17.09.1996 den Kaufpreis nur teilweise bezahlt. Wegen des Restbetrags habe sie - die Klägerin - die Gemeinschuldnerin verklagt und ein obsiegendes Urteil erstritten. Dadurch, dass der Beigeladene einerseits die Erfüllung dieses Kaufvertrages 23.07.2002 abgelehnt, andererseits aber den Kaufvertrag zum Erwerb des Gebäudeeigentums durchführe, handele er rechtsmissbräuchlich. Ein Insolvenzverwalter könne nicht mehr Rechte erhalten, als die Gemeinschuldnerin gehabt habe. Der Beigeladene habe sich durch die teilweise Ablehnung/Annahme der noch nicht vollständig abgewickelten Verträge in eine Situation gebracht, die die Gemeinschuldnerin besser stelle, als sie vor Einleitung des Insolvenzverfahrens gestellt gewesen sei. Damit habe die Beigeladene zu ihren Lasten, die ebenfalls Insolvenzgläubigerin sei, einseitig die Masse bevorzugt und dieser Vorteile verschafft, die nicht zur Masse gehörten, sondern allein ihr - der Klägerin - zustünden. Es stünde völlig außer Zweifel, dass die Gemeinschuldnerin niemals die Zusammenführung nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes hätte verlangen können, da sie sowohl das Grundstücks- wie auch das Gebäudeeigentum erworben habe.

Das Bodenordnungsverfahren könne auch deswegen nicht angeordnet werden, weil es nicht den Zielen nach § 3 LwAnpG diene. Auf dem betroffenen Flurstück werde keine Landwirtschaft betrieben und soll auch keine Landwirtschaft betrieben werden. Etwas anderes könne nur gelten, soweit die ZBO Aufbau G. das Verfahren betreibe. In diesem Falle dürften die Voraussetzungen des Gesetzes vorliegen.

Die Klägerin beantragt,

den Anordnungsbeschluss vom 22.10.2001 insoweit, als er das Flurstück 188/89 betrifft, den Zuziehungsbeschluss vom 15.04.2002 und den Widerspruchsbescheid des Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern vom 09.04.2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen.

Seine Entscheidungen seien nicht rechtsmissbräuchlich. Der Insolvenzverwalter sei bei der Wahl, ob er Verträge erfüllen wolle oder nicht, schon im Interesse der im Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger verpflichtet zu prüfen, ob die Erfüllung von Verträgen auch unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten vorteilhaft für die Masse sei oder nicht. Auf Grund des nach heutigen marktmäßigen Kriterien als zu hoch einzuschätzenden Kaufpreises und der hohen Nutzungsentschädigung, welche in dem notariellen Vertrag vereinbart worden sei, habe er sich entschlossen, diesen Vertrag nicht zu erfüllen. Eine abweichende Beurteilung könne sich auch nicht daraus ergeben, dass das Grundstück durch den Gemeinschuldner genutzt werde. Seine Nutzung sei Konsequenz aus der Ausübung des wirksam übertragenen dinglichen Nutzungsrechts auf Grund des selbstständigen Gebäudeeigentums. Auch das Landgericht Stralsund habe in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass seine Entscheidung nicht gegen Treu und Glauben verstoßen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

1. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 22.10.2001 richtet, ist sie unzulässig. Die Klage ist insoweit nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO erhoben worden. Zwar hat die Klägerin in ihrer Klagebegründungsschrift vom 22.07.2003, die nach Ablauf der Klagefrist eingegangen ist, auch das Flurstück 188/89, hinsichtlich dessen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist abgelehnt worden war, einbezogen. Jedoch ist der innerhalb der Klagefrist eingegangene Schriftsatz vom 07.05.2003 sowohl hinsichtlich seines Wortlautes als auch hinsichtlich der beigefügten Anlagen eindeutig: Er bezieht sich ausschließlich auf das Flurstück 188/82 und den dieses Flurstück betreffenden Zuziehungsbeschluss vom 15.04.2002. Der angekündigte Antrag benennt ausdrücklich nur das Flurstück 188/82, in dem er besagt, dass sich die Klage "gegen den Zuziehungsbeschluss betreffend das Grundstück ... 188/82 ..." richtet. Demgemäß ist auch nur dieser Bescheid und nicht auch der Beschluss vom 22.10.2001 als "angefochtene Verfügung" iSv. § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO beigefügt worden.

2. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Anordnung der Durchführung des Bodenordnungsverfahrens für das Flurstück 188/82 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 64 LwAnpG liegen, von den Beteiligten unbestritten, vor. Insbesondere der bestandskräftige Bescheid des Präsidenten der Oberfinanzdirektion legt auch für den Senat bindend fest, dass von dem Grundeigentum getrenntes Gebäudeeigentum entstanden ist.

Soweit die Klägerin in Frage stellt, dass die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens mit § 3 LwAnpG vereinbar ist, trifft dies nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient das Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG der Entflechtung der Rechtsbeziehungen auf Grundstücken im ländlichen Raum. Für die strukturelle Entwicklung der ländlichen Räume in der ehemaligen DDR ist es nämlich ein schwerwiegendes Investitionshindernis, wenn die Verkehrsfähigkeit von Flächen im großen Umfang auf die Aufspaltung zwischen Gebäude und Grundeigentum behindert wird. Hinzu kommt, dass in diesen Fällen jede Fremdfinanzierung auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, weil Geldinstitute das Gebäudeeigentum nicht ohne Weiteres als ausreichendes Mittel zur Kreditsicherung akzeptieren werden. Die von der Klägerin für zutreffend erachtete Auslegung des § 3 LwAnpG beruht letztlich auf der Prämisse, die Zielstellung des Gesetzes beschränke die Bodenordnung auf landwirtschaftliche Flächen. Dies trifft aus den zuvor genannten Gründen nicht zu. Vielmehr dient dieses Gesetz wie auch das Flurbereinigungsgesetz dem Ziel, im Interesse einer Strukturförderung ländlichen Grundbesitz neu zu ordnen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der konkrete Grundbesitz landwirtschaftlich genutzt wird (BVerwG, Urt. v. 09.07.1997 -11 C 2/97 - BVerwGE, 105, 128 = VIZ 199, 94).

b) Der Durchführung des Bodenordnungsverfahrens steht schließlich nicht entgegen, dass es bei der Trennung von Grund- und Gebäudeeigentum geblieben ist, weil der Beigeladene als Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin die Erfüllung des Kaufvertrages mit der Klägerin abgelehnt hat. Allerdings hätte die Durchführung dieses sowie des Kaufvertrags vom 23.07.1999 dazu geführt, dass in der Hand der Gemeinschuldnerin Grundeigentum und Gebäudeeigentum zusammengeführt worden wäre.

Die Entscheidung des Beigeladenen, den Kaufvertrag nicht zu erfüllen, beruht auf § 103 Insolvenzordnung - InsO -. Diese Vorschrift, die gemäß § 104 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung - EGInsO - auch für Rechtsverhältnisse und Rechte gilt, die vor dem 01.01.1999 begründet wurden, ermächtigt den Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners, den Vertrag zu erfüllen oder die Erfüllung vom anderen Teil zu verlangen, wenn ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung aus Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Zwischen den Beteiligten ist unumstritten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Die Ermessensentscheidung des Beigeladenen, die Erfüllung des Vertrags abzulehnen, begegnet keinen Bedenken. Der Verwalter trifft seine Wahl ausschließlich danach, was nach seiner Einschätzung für die Masse günstiger ist. Bringt die Erfüllung des Vertrags, also der Zufluss der - wie hier teilweise noch ausstehenden - Gegenleistung mehr ein als die anderweitige Verwertung der zur Erfüllung benötigten Gegenstände, so wird er den Vertrag durchführen, anderenfalls aber dessen Erfüllung ablehnen. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt in dem Ziel des Insolvenzverwalters, die Masse zu vermehren, gerade die innere Rechtfertigung des Wahlrechts (Henkel, JZ 1986, 298; Huber in Gottwald: Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 35 Rn. 17). Die Rechtsstellung, die die Klägerin durch die Entscheidung des Beigeladenen erlangt, entspricht auch insoweit Sinn und Zweck des § 103 InsO, als die Regelung es als nicht vertretbar ansieht, dem Vertragspartner des Gemeinschuldners stets die Stellung eines Massegläubigers einzuräumen, da er dann eine bessere Position hätte als derjenige, der vorkonkursliche Leistungen in die Masse erbracht hat (vgl. Smid in derselbe: InsO, Kommentar 2. Auflage 103 Rn. 2).

Auch der Antrag, das Verfahren nach § 64 LwAnpG durchzuführen, ist nicht deswegen rechtsmissbräuchlich, weil es im vorliegenden Fall um das Problem der Sachenrechtsbereinigung geht. Das Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz und damit auch nicht das Verfahren nach § 64 LwAnpG genießen keinen Vorrang vor den insolvenzrechtlichen Vorschriften. Die beiden Rechtsmaterien betreffen verschiedene Regelungsbereiche und stehen demzufolge nebeneinander. Zu trennen ist die Frage der Anspruchsberechtigung im Rahmen der Sachenrechtsbereinigung bzw. des Bodenordnungsverfahrens von der Durchsetzungsmöglichkeit danach bestehender Ansprüche im Einzelfall. Den in der Sachenrechtsbereinigung zugrunde liegenden Grundsätzen kommt nur für die Beurteilung der Frage Bedeutung zu, ob ein bestimmter Sachverhalt nach den Wertungen des Gesetzgebers der Sachenrechtsbereinigung bzw. Bodenordnung unterliegt. Weder dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz noch dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche bevorzugt vor den Ansprüchen anderer Anspruchssteller im Insolvenzverfahren behandelt wissen wollte (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 12.10.2000 - 7 U 125/99 - VIZ 2001, 276; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.04.2002 - IX ZR 161/01 - BGHZ 305 = VIZ 2002, 540).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 60 LwAnpG, 147 Abs. 1 FlurbG, 154 Abs. 3 VwGO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 VwGO), bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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