Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 23.04.2008
Aktenzeichen: 9 K 23/04
Rechtsgebiete: LwAnpG, FlurbG, BGB


Vorschriften:

LwAnpG § 61 Abs. 2
LwAnpG § 63 Abs. 2
FlurbG § 61 Satz 2
FlurbG § 64
FlurbG § 79 Abs. 1
FlurbG § 80
BGB § 133
BGB § 1018
BGB § 1090
Die Befugnis der Flurneuordnungsbehörde zur Änderung, Ergänzung oder regelnden Klarstellung seiner Festsetzungen endet grundsätzlich mit der Ausführungsanordnung und Eintritt des neuen Rechtszustandes. Danach kann der Plan nur noch nach § 64 FlurbG geändert oder ergänzt werden. Die Voraussetzungen des § 64 FlurbG sind eng auszulegen.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES Urteil

9 K 23/04

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Bodenordnungsverfahren "Y."

hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auf Grund der mündlichen Verhandlung

am 23.04.2008

in Bad Doberan

für Recht erkannt:

Tenor:

Der 3. Nachtrag zum Bodenordnungsplan "Y." vom 14. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2004 wird insoweit aufgehoben, als die für die Ordnungsnummer 870 eingetragene Grunddienstbarkeit in eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit für die Eheleute W. geändert wurde.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger sind gemeinschaftliche Eigentümer des im Grundbuch von Y., Blatt 1094 verzeichneten Grundstückes mit der Bezeichnung Flurstück 32 (neu), Flur 4, Gemarkung Y.. Die Zufahrt dieses mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes verläuft über das dem Beigeladenen gehörende Nachbargrundstück mit der Flurstücksnummer 33 (neu) entlang der Grundstücksgrenze bis zu der im hinteren Teil des Grundstückes der Kläger liegenden Garage. Das Flurstück der Kläger 32 (neu) wurde im Bodenordnungsverfahren aus dem Flurstück 7/1 der Flur 3 (alt) sowie einem zwischen dem Flurstück 7/1 und der Landstraße liegenden Teil des dem Beigeladenen gehörenden Flurstückes 7/5 der Flur 3 (alt) gebildet. Das um diesen Teil verkleinerte Flurstück 7/5 umfasst in etwa die Fläche des neuen Flurstücks 33 (neu). Für die Kläger war im Grundbuch für die Grundfläche des Eigenheimes Flur 3 Flurstück 7/1 seit dem 15. Juli 1985 ein Nutzungsrecht eingetragen. Seit November 1994 sind sie auf Grund Vertrages vom 25. Juni 1990 als Eigentümer des Grundstückes Flurstück 7/1, Flur 3 grundbuchlich eingetragen gewesen.

Das Amt für Landwirtschaft Wittenburg ordnete mit Beschluss vom 14. Dezember 1995 die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens Y. im Landkreis Nordwestmecklenburg an.

In einem mit den Klägern in diesem Zusammenhang durchgeführten Erörterungstermin zur Neuregelung der Hofraumgrenzen vom 28. Mai 1997 hieß es unter anderem, dass "ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit befürwortet" werde. In der Niederschrift über einen Termin mit dem Beigeladenen vom 21. Juli 1997 heißt es, dass man dem Kläger nur ein Wegerecht einräumen könne. Ein Kauf sei nicht möglich. Nach dem Protokoll über einen weiteren Erörterungstermin zur Neuregelung der Hofraumgrenzen vom 28. Mai 1998 wünschte der Kläger eine Zuwegung für sein Flurstück 7/1 zu kaufen. Die Fläche solle der jetzigen Betonbahn entsprechen. Die "Restfläche" vor seinem Grundstück wolle der Kläger nicht erwerben. Ausweislich des Protokolls über den Erörterungstermin zur Neuregelung der Hofraumgrenzen vom 09. April 1999 schließlich trafen Kläger und Beigeladener folgende Vereinbarung:

"Im Rahmen der Neuregelung der Hofraumgrenzen gewährt Herr Hermann B. Doris und Dieter W. ein Wegerecht (siehe Anlage zur Verhandlungsniederschrift) auf dem Flurstück 7/5 (alt) Flur 3, Gemarkung Y.".

Der Beklagte erließ unter dem 28. Juni 2000 den Bodenordnungsplan, wonach die Kläger mit dem Flurstück 32 (neu) abgefunden wurden. Im Abfindungsnachweis für die Ordnungsnummer 140 (Beigeladener) findet sich unter "Eintragungen Grundbuch Abt. 2" die "Neubegründung eines Rechts" mit der Regelung:

"Nur lastend auf Flurstück 33, Flur 4, Gemarkung Y.: Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) für den jetzigen Eigentümer des Flurstückes 32, Flur 4, Gemarkung Y. - Grundbuchblatt 1095 -, Herrn Dieter W. und Frau Doris W. (auf der bereits bestehenden und befestigten Zufahrt mit einer Breite von ca. 3 m lt. Lageplan zu gehen und zu fahren). Verhandlung vom 09.04.1999 (siehe auch gesonderte Anlage mit Lageplan)"

Der Bodenordnungsplan enthält einen "Teilnehmernachweis - neue Grundstücke - Ordnungsnummer 140 (dienendes Grundstück)", der mit "Begründung einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) nach § 1018 BGB" überschrieben ist und in dem es unter "Inhalt der Grunddienstbarkeit" heißt: "Der Eigentümer des Grundstückes FlSt-Nr. 33 räumt dem jetzigen Eigentümer des Grundstücks FlSt-Nr. 32 (herrschendes Grundstück) Herrn Dieter W. und Frau Doris W. das Recht ein, in einer Breite von 3 m entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks FlSt-Nr. 33 (dienendes Grundstück) den vorhandenen Weg zu begehen und zu befahren." Der Bodenordnungsplan enthält des Weiteren für die Ordnungsnummer 870 (Kläger) unter der Überschrift "Begründung einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) nach § 1018 BGB" als Bezeichnung des Inhaltes der Grunddienstbarkeit ebenfalls die Formulierung, wonach dem "jetzigen Eigentümer" das Geh- und Fahrrecht eingeräumt werde. In dem mit "sonstige Festsetzungen, Hinweise" überschriebenen weiteren Auszug aus dem Bodenordnungsplan für die Ordnungsnummer 870 heißt es in einem "Hinweis an das Grundbuchamt", dass im Bestandsverzeichnis für den "jeweiligen Eigentümer des Flurstückes 32" eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) eingetragen werden soll.

Der Beklagte gab den Bodenordnungsplan den Klägern zusammen mit der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung als Auszug unter dem 30. Juni 2000 bekannt. Er erließ einen 1. Nachtrag zum Bodenordnungsplan Y. vom 22. März 2001, der jedoch Grundstücke oder Rechte der Beteiligten nicht betraf. Gleiches gilt für einen 2. Nachtrag vom 20. Januar 2003. Die Anhörung der Beteiligten zum 2. Nachtrag fand am 10. Januar 2003 statt. Die Bestandskraft stellte der Beklagte am 20. Januar 2003 fest.

Die Flurneuordnungsbehörde ordnete nach Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes vom 28. Juni 2000 in der Fassung der 2. Änderung vom 20. Januar 2003 seine Ausführung - veröffentlicht am 16. Mai 2003 in der Ostseezeitung - an. Der neue Rechtszustand trat danach am 17. Juni 2003 an die Stelle des bisherigen.

Die Flurneuordnungsbehörde ersuchte das Amtsgericht G. mit Schreiben vom 02. Juli 2003 unter Übersendung der Teilnehmernachweise um Berichtigung der Grundbücher. Am 19. August 2003 wurde für das Flurstück 33/1, Flur 4, Gemarkung Y., eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Y., Flur 4, Flurstück 32 in das Grundbuch eingetragen. Das Grundbuchamt teilte unter dem 03. September 2003 der Flurneuordnungsbehörde mit, dass es sich bei dem neu begründeten Recht nicht um eine Grunddienstbarkeit handeln könne, da es nicht dem jeweiligen Eigentümer des Flurstückes 32, sondern nur den jetzigen Eigentümern zustehen solle. Man bitte um Hergabe eines Ersuchens, wonach die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vorzunehmen sei. Gleichzeitig solle um Löschung der bereits eingetragenen Grunddienstbarkeit sowie des eingetragenen Herrschvermerkes ersucht werden.

Der Beklagte erließ daraufhin den 3. Nachtrag zum Bodenordnungsplan vom 14. Juni 2004, wonach nunmehr (nach dem Teilnehmernachweis für die Ordnungsnummer 870) für das Flurstück 33/1 nur noch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB vorgesehen war.

Im Anhörungstermin vom 2. Juli 2004 erhoben die Kläger dagegen Widerspruch und bestanden auf der Eintragung eines Wegerechtes zugunsten des "jeweiligen Eigentümers" ihres Grundstückes.

Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern wies die Widersprüche der Kläger mit Bescheid vom 17. September 2004 - zugestellt am 24. September 2004 - zurück. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Verfügung des 3. Nachtrages sei zulässig gewesen, solange - wie hier - die Flurbereinigungsbehörde noch nicht den Schluss des Bodenordnungsverfahrens gem. § 149 FlurbG festgestellt habe. Solange habe der Bodenordnungsplan geändert und berichtigt werden können. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 64 FlurbG hätten vorgelegen. Es liege im öffentlichen Interesse, dass das Grundbuch den nach dem Grundbuchrecht erforderlichen eindeutigen und unmissverständlichen Inhalt erhalte. Irritationen, die aufgrund missverständlicher Formulierungen im Bodenordnungsplan entstünden, gelte es entsprechend des in Wahrheit Gewollten zu bereinigen. Die Bereinigung obliege der Stelle, die den Bodenordnungsplan verfügt habe und nicht dem Grundbuchamt. Sie sei auch nicht dem Zivilrecht überlassen. Der Bodenordnungsplan habe mit dem dort vorgegebenen Inhalt ("Grunddienstbarkeit für den jetzigen Eigentümer") nicht vollzogen werden können. Nach dem Wortlaut der Niederschrift vom 9. April 1999 sei die Dienstbarkeit nicht unbeschränkt gewollt gewesen. Das folge bereits aus der Formulierung "Wegerecht für Familie W.".

Die Kläger haben am 18. Oktober 2004 Klage gegen das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern mit dem Antrag, den Widerspruchsbescheid vom 17. September 2004 aufzuheben, erhoben. Sie haben unter Bezugnahme auf einen gerichtlichen Hinweis um Rubrumsberichtigung gebeten. Das Rubrum ist sodann auf den Beklagten umgestellt worden.

Die Kläger tragen vor, es sei unrichtig, dass es dem tatsächlichen Willen der Parteien entspreche, nur eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit einzutragen. Die Kläger wollen und wollten nur eine Grunddienstbarkeit. Außerdem lägen die Voraussetzungen des § 64 FlurbG nicht vor. Es sei weder ein öffentliches Interesse an der Änderung ersichtlich, noch gäbe es dahingehend wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten. Bereits seit der Entscheidung im Bodenordnungsverfahren Y. vom 28. Juni 2000 sei von einer entsprechenden Grunddienstbarkeit die Rede.

Die Kläger beantragen,

den 3. Nachtrag zum Bodenordnungsverfahren Y. in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2004 insoweit aufzuheben, als die für die Ordnungsnummer 870 eingetragene Grunddienstbarkeit in eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit für die Eheleute W. geändert wurde;

hilfsweise, den Widerspruchsbescheid vom 17. September 2004 aufzuheben und das Ministerium zu verpflichten, über den Widerspruch erneut zu verhandeln und zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Er vertritt die Auffassung, dass zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen sei, zugunsten des Grundstückes der Kläger eine Grunddienstbarkeit einzuräumen. Dies sei den Klägern ständig bekannt gewesen. Schon die Gewährung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit sei lediglich als gutnachbarliches Zugeständnis zu betrachten gewesen. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass eine das Grundstück fortgesetzt belastende und dauernd wertmindernde Grunddienstbarkeit ohne entsprechenden finanziellen Ausgleich habe zugestanden werden sollen. Der 3. Nachtrag gebe den Parteiwillen richtig wieder.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der 3. Nachtrag zum Bodenordnungsplan "Y." vom 14. Juni 2004 sowie der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern vom 17. September 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§§ 60 LwAnpG, 138 FlurbG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der 3. Nachtrag zum Bodenordnungsplan ist in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig. Ihm fehlt die erforderliche Ermächtigungsgrundlage, soweit die für die Ordnungsnummer 870 im Grundbuch von Y., Blatt 1026, "für den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Y., Flur 4, Flurstück 32" am 19. August 2003 eingetragene Grunddienstbarkeit in eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit für die Eheleute W. (die Kläger) "geändert" wurde. Der Beklagte hat mit dem 3. Nachtrag zum Bodenordnungsplan den Inhalt der die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen betreffenden Dienstbarkeit hoheitlich bestimmt, obwohl dies bereits durch die Regelungen des von den Beteiligten nicht angefochtenen Bodenordnungsplanes vom 28. Juni 2000 geschehen und der neue Rechtszustand nach § 61 Abs. 2 LwAnpG schon am 17. Juni 2003 eingetreten war. Für eine solche hoheitlich regelnde Änderung oder Bestätigung des bereits verwirklichten Bodenordnungsplanes kommt allein § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 64 FlurbG als gesetzliche Ermächtigung in Betracht. Danach kann die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, sind die Voraussetzungen des § 64 FlurbG eng auszulegen. Eine Befugnis zu Eingriffen in durch den ausgeführten Plan bereits neu gestaltete Privatrechtsverhältnisse der Teilnehmer ist auf Fälle beschränkt, in denen eine Plankorrektur durch besonders gewichtige Interessen unumgänglich geworden ist. Das in § 64 FlurbG vorausgesetzte öffentliche Interesse erfasst damit nicht schon etwa das Interesse der Allgemeinheit, die materielle Rechtslage in Übereinstimmung mit den Eintragungen des Grundbuches zu halten. Allein das Bedürfnis zur Berichtigung des Grundbuches rechtfertigt keine Plankorrektur. Eine Grundbuchberichtigung ist ab Eintritt des neuen Rechtszustandes vielmehr der Initiative des betroffenen Privaten überantwortet. Eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zweier Teilnehmer mit hoheitlichen Mitteln zu bereinigen, steht der Flurneuordnungsbehörde nicht zu. Es ist grundsätzlich nicht ihre Aufgabe, private Streitigkeiten zu schlichten (vgl. dazu sowie zur Ausführungsanordnung als zeitlicher Zäsur für Planänderungen ausführlich BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 41/84 -, NVwZ-RR 1990, 443, 444; 25.04.1985 - 5 C 49.82 -, Buchholz 424.01, § 37 FlurbG, Nr. 17; 19.09.1975 - V C 44.75 -, BVerwGE 49, 176 [181 f.] vgl. auch Bay. VGH, 15.03.2001 -13 A 98.3480 -, RdL 2001,238,239). Trifft die Flurneuordnungsbehörde zu einem Zeitpunkt nach Eintritt des neuen Rechtszustandes eine Regelung durch Verwaltungsakt zur Fest- oder Klarstellung der seit diesem Zeitpunkt dem Privatrecht unterfallenden rechtlichen Beziehungen der Beteiligten, so liegt darin aufgrund der rechtsverbindlichen Wirkung des Bescheides eine rechtliche Belastung desjenigen, dessen Rechtsauffassung von der Fest- bzw. Klarstellung der Flurneuordnungsbehörde nicht gestützt wird. Für eine solche Belastung ist eine Ermächtigung erforderlich. Die Behörde kann nicht jedwede Anordnung treffen, die sie im Rahmen ihres weitgespannten Tätigkeitsbereiches auf dem Gebiet des Flurbereinigungsrechts für notwendig und zweckmäßig hält. Sie muss sich - wie für eine belastende Regelung des Einzelfalles immer erforderlich - auch hier in jedem Fall auf eine konkrete gesetzliche Bestimmung stützen können, die die einzelne Maßnahme zulässt (BVerwG, U. v. 25.04.1985 - 5 C 49.82 -, Buchholz 424.01, § 37 FlurbG, Nr. 17).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund könnte der angefochtene 3. Nachtrag zum Bodenordnungsplan allein dann rechtmäßig sein, wenn die ursprünglich im Bodenordnungsplan vom 28. Juni 2000 über die Begründung der hier fraglichen Dienstbarkeit enthaltenen, nicht ohne Weiteres eindeutigen Einzelregelungen als insgesamt widersprüchlich angesehen werden müssten. Dann wäre der Bodenordnungsplan insoweit unwirksam gewesen. Es fehlte in Wahrheit an der beabsichtigten Regelung mit dem Ergebnis, dass bei Eintritt des neuen Rechtszustandes weder eine Grunddienstbarkeit noch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit begründet worden wäre. In diesem Falle müsste der Plan insoweit als unvollständig angesehen werden und es hätte folglich im öffentlichen Interesse gelegen, eine unbeabsichtigt unvollständige Planregelung nachträglich durch Planergänzung nach § 60 LwAnpG i.V.m. § 64 FlurbG zu komplettieren. Denn das öffentliche Interesse erfordert eine Planergänzung, wenn eine Korrektur geboten ist, um die Neugestaltung so zu bewirken, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert (BVerwG, U. v. 16.09.1975 - V C 44.75 -, BVerwGE 49, 176, 181/182). Das hätte man hier bejahen können. Eine rechtliche Absicherung der zur Garage der Kläger führenden Zuwegung hätte trotz des übereinstimmenden Wunsches der Beteiligten zur Schaffung eines solchen Rechtes und entgegen des eindeutigen Regelungswillens der Flurneuordnungsbehörde gefehlt.

Eine zur Unwirksamkeit der Regelungen des Bodenordnungsplanes über die Begründung der fraglichen Dienstbarkeit führende Perplexität seiner Einzelbestimmungen liegt jedoch nicht vor:

Der Bodenordnungsplan vom 28. Juni 2000 hatte zu Gunsten der Kläger zur rechtlichen Absicherung der zu ihrer Garage im hinteren Teil des Flurstückes 32 führenden, über das Grundstück des Beigeladenen (Flurstück 33/1) verlaufenden Zuwegung bereits eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit begründet. Dass ergibt die Auslegung seiner einzelnen einschlägigen

Bestimmungen. Der Bodenordnungsplan ist ein der Auslegung zugänglicher und im vorliegenden Falle wegen verschiedener, für sich betrachtet unstimmiger Festlegungen auch bedürftiger Verwaltungsakt (vgl. zur Verwaltungsaktseigenschaft Schwantag/Wingerter, Flurbereinigungsgesetz, Standardkommentar 8. Aufl., § 58 Rn. 2). Die Auslegung des Planes hat nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 133 BGB zu erfolgen. Danach ist der erklärte Wille maßgeblich, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. zur Auslegung eines Flurbereinigungsbeschlusses BVerwG, U. v. 14.12.2005 - 10 C 6/04 -, BVerwGE 125, 9). Im Ergebnis dieser Auslegung, das heißt unter Berücksichtigung und objektiver Würdigung sämtlicher für seinen rechtlichen Gehalt erheblicher Umstände, kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass bereits der Bodenordnungsplan vom 28. Juni 2000, insoweit ohne Abweichung von dem Inhalt des angefochtenen 3. Nachtrages, nichts anderes als eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB geregelt hat:

Nach dem Teilnehmernachweis für die Ordnungsnummer 140 ist als "Inhalt der Grunddienstbarkeit" festgelegt, dass der Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 33 den jetzigen Eigentümern des Grundstückes Flurstück Nr. 32 (herrschendes Grundstück) Herrn Dieter W. und Frau Doris W. das Recht einräumt, den vorhandenen Weg zu begehen und zu befahren. Bereits diese Inhaltsbeschreibung der "Grunddienstbarkeit" spricht dafür, dass hier - anders als es der in diesem Zusammenhang verwendete Rechtsbegriff der "Grunddienstbarkeit" auszudrücken scheint -allein eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB bestimmt werden sollte. Die dafür entscheidende Formulierung "für den jetzigen Eigentümer" wird in der Zwischenüberschrift des Teilnehmernachweises, die von einer "Grunddienstbarkeit" für den jetzigen Eigentümer des Flurstückes 32 spricht, wiederholt. Die Formulierung "für den jetzigen Eigentümer" findet sich zudem in dem Teilnehmernachweis für die Ordnungsnummer 870 und in dem die Ordnungsnummer 140 betreffenden Teil des Bodenordnungsplanes zu den "Eintragungen Grundbuch/Abteilung 2".

Vor allem aber nimmt der Bodenordnungsplan an der zuletzt genannten Stelle mit seinem Hinweis auf eine "gesonderte Anlage mit Lageplan" auf die Verhandlung zwischen den Beteiligten vom 09. April 1999 Bezug. Mit dieser Bezugnahme kommt deutlich zum Ausdruck, dass Inhalt der hier fraglichen Dienstbarkeit eben das Ergebnis der zwischen den Beteiligten am 09. April 1999 erzielten Einigung sein sollte. Diese Einigung ist als Vereinbarung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu verstehen. Dafür spricht bereits ihr Wortlaut ("Herr Hermann B. gewährt Doris und Dieter W. ein Wegerecht auf dem Flurstück 7/5 alt"). Gleichermaßen für eine nur beschränkt persönliche Dienstbarkeit und gegen eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB spricht der Umstand, dass das Wegerecht zwischen Klägern und Beigeladenem ohne jegliche finanzielle Gegenleistung vereinbart worden ist. Es entspricht den Gewohnheiten im Rechtsverkehr und ist für die Neuordnung der rechtlichen Verhältnisse im Flurbereinigungsverfahren (vgl. § 37 Abs. 1 letzter Satz FlurbG) wegen der sich ergebenden rechtlichen und möglicherweise auch wirtschaftlichen Nachteile anerkannt, im Falle der Belastung eines Grundstückes mit einer Grunddienstbarkeit, grundsätzlich eine Entschädigung vorzusehen (BVerwG, U. v. 10.02.1967 - IV C 43.65 -, BVerwGE 26, 173, 178).

Umstände, die hier für eine dennoch unentgeltliche Vereinbarung einer Grunddienstbarkeit zwischen den Beteiligten sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung aus Sicht des Senates plausibel und von Klägerseite unwidersprochen vorgetragen, dass er und seine Ehefrau den Klägern die Dienstbarkeit nur aus Gründen eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses eingeräumt hätten. Dass die Dienstbarkeit auch für etwaige Rechtsnachfolger der Kläger als Eigentümer des Flurstückes 32 (neu) gelten sollte, sei nicht beabsichtigt gewesen. Diese Äußerung steht im Einklang mit dem Vermerk über das mit dem Beigeladenen geführte Gespräch vom 10. Juni 1998. Danach hat dieser erklärt, Herrn W. für die Zufahrt nur ein Wegerecht einzuräumen. Ein "Kauf der Zufahrt" sei nicht möglich. Dies belegt, dass der Beigeladene Rechte an dem der Zufahrt dienenden Grundstücksstreifen nicht dauerhaft zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer seines Nachbargrundstückes abgeben wollte. Dass die Kläger nach der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 28. Mai 1997 gegenüber dem Beklagten die Einräumung einer Grunddienstbarkeit befürwortet hatten, tritt demgegenüber, da hieraus nichts für die erzielte Einigung mit dem Beigeladenen folgt, für das Verständnis der Abrede vom 09. April 1999 in den Hintergrund.

Dieser Auslegung des zwischen Klägern und Beigeladenem durch den Bodenordnungsplan festgelegten, als beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB zu verstehenden Wegerechtes stehen die scheinbar für eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB sprechenden Formulierungen des Bodenordnungsplanes nicht entgegen. Wenn hier verschiedentlich zum Ausdruck kommt, dass eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB begründet werden soll, ist das bei verständiger Würdigung unter Einbeziehung der Erklärungen der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung als ungewollte Falschbezeichnung wegen versehentlicher Verwendung eines sonst gebräuchlichen Formulars zu verstehen und nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Gleiches gilt für die Formulierung des Bodenordnungsplanes unter der Überschrift "Hinweis an das Grundbuchamt" (vgl. Beiakte A, Bl. 25). Diese Formulierung dürfte zwar zu der Eintragung einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB in das Grundbuch geführt haben. Für das Verständnis der Dienstbarkeit ist dieser Hinweis aber nicht von durchschlagender Bedeutung. Zur Überzeugung des Senats handelt es sich auch hier um eine ungewollte Falschbezeichnung der in Wahrheit beabsichtigten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB.

Nach allem ist festzuhalten: Der Bodenordnungsplan vom 28. Juni 2000 hat zu Lasten des Grundstückes des Beigeladenen eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Kläger bestimmt. Nach § 61 Satz 2 FlurbG war mit dem in der Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt des 17. Juni 2003 außerhalb des Grundbuches (vgl. dazu Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 61, Rn. 3) diese beschränkt persönliche Dienstbarkeit entstanden. Das Grundbuchamt hat auf das Ersuchen des Beklagten (§§ 79 Abs. 1, 80 FlurbG) entgegen der wahren Rechtslage eine Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB für den jeweiligen Eigentümer eingetragen. Das Grundbuch ist seit der Eintragung dieser Grunddienstbarkeit am 19. August 2003 demnach im Sinne des § 894 BGB unrichtig. Die Grundbuchabteilung des Amtsgerichts hat zwar in der Folgezeit die Flurneuordnungsbehörde darauf hingewiesen, dass die Eintragung der Grunddienstbarkeit nicht mit der gewollten Rechtslage im Einklang stehe und der Beklagte hat mit dem 3. Nachtrag zum Bodenordnungsplan vom 14. Juni 2004 die unstimmigen, nach den vorstehenden Ausführungen nur im Wege der Auslegung zu ermittelnden Festlegungen zu der streitigen Dienstbarkeit nochmals klarstellend regeln wollen. Die Befugnis der Flurneuordnungsbehörde zu einer derartigen hoheitlichen Regelung der Rechtslage durch einen für die Beteiligten verbindlichen Verwaltungsakt bestand jedoch nicht mehr. Der 3. Nachtrag zum Bodenordnungsplan war im Umfang seiner Anfechtung daher aufzuheben. Die damit nach wie vor bestehende Unrichtigkeit des Grundbuches kann nicht durch einen Plannachtrag, sondern nur durch zivilrechtliches Vorgehen beseitigt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), sieht der Senat nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück