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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 13.09.2006
Aktenzeichen: 9 K 4/06
Rechtsgebiete: LwAnpG, FlurbG


Vorschriften:

LwAnpG § 56
LwAnpG § 63 Abs. 2
FlurbG § 44
FlurbG § 60 Abs. 1
Zur Frage der Zuweisung des Gebäudeeigentums im Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG an den Vertragspartner des Gebäudeeigentümers, mit dem er einen Kaufvertrag über das Gebäudeeigentum geschlossen hat.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES Urteil

9 K 4/06

verkündet am 13.09.2006

hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auf Grund der mündlichen Verhandlung am 13. September 2006 in Greifswald

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Pauschsatz von 100,00 Euro.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die 2. Änderung des Bodenordnungsplans W. III.

Die Beigeladene stellte am 24.04.1997 als Nachfolgerin der GPG "F." W. den Antrag auf Durchführung des Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG. Der Antrag betreffe das Sozialgebäude (Kantine), das Lager und die Vermarktungshalle, eine landwirtschaftliche Lagerhalle und Kleinlager (Kohleschuppen, Kühlanlage für Wilderfassung) auf den Flurstücken 33/2 und 32/7 der Flur 1 W. Mit Schreiben vom 28.04.1998 verzichteten sie auf die Zusammenführung hinsichtlich der landwirtschaftlichen Lagerhalle. Am 12.05.1998 und 08.04.1999 fanden Planwunschtermine statt.

Am 02.12.1999 schloss die Beigeladene als Verkäuferin und der Kläger als Käufer einen Kaufvertrag, dessen Gegenstand das Anlagevermögen der Beigeladenen sein sollte. In § 4 des Vertrags ist unter anderem bestimmt:

(1) Die Verkäuferin ist Eigentümerin von drei Gebäuden, die gemäß Art. 233 § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 EGBGB auf dem Grundstück von W. Grundstück Flur 1, Flurstück 33/2 errichtet wurden. Ein Gebäudegrundbuch ist nicht angelegt. Die drei im Eigentum der Verkäuferin stehenden Gebäude sind in einem dieser Urkunde als Anlage 2 beigefügten Lageplan mit den Zahlen 1, 2 und 3 bezeichnet. (...)

(2) Eigentümerin des in Absatz 1 bezeichneten Grundstücks ist die TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH Berlin. Die Verkäuferin hat als Nutzerin der Gebäude von der TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH, Berlin, den Ankauf des Grundstücks verlangt. Dokument ist der Antrag entsprechend § 64 LwAnpG an die Flurneuordnungsbehörde - "Beantragung der von der Landgesellschaft sowie als Gesamtheit der Neugestaltungsmaßnahme beantragten Bodenordnung".

(3) Für den Fall des Eigentumserwerbs (Vorerwerb) räumt die Verkäuferin dem Käufer schon jetzt ein Ankaufsrecht an dem in Absatz 1 bezeichneten Grundstück in der Weise ein, dass sie ihm hiermit den Verkauf dieses Grundstücks zu den gleichen Bedingungen anbietet, zu denen sie dieses von der Voreigentümerin, der TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH, Berlin, erwirbt. Das Ankaufsrecht erlischt, wenn es vom Käufer nicht innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis des Vorerwerbs ausgeübt wird. ...

(4) Bis zur Ausübung des in Absatz 3 eingeräumten Ankaufsrechts ist der Käufer zur unentgeltlichen Nutzung der in Absatz 1 bezeichneten Gebäude berechtigt.

(5) Die Gebäude werden nur mitgekauft, wenn die TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH, Berlin, ein Vorkaufsrecht für die Flächen zu gleichen Bedingungen einräumt und der Verkauf bis zum 31.12.2001 erfolgt.

In § 5 des Vertrages ist ein Gesamtkaufpreis von 700.393,27 DM vereinbart. In § 14 wird klargestellt, dass der Käufer nicht Rechtsnachfolger der Verkäuferin ist, sondern nur die in diesem Vertrag aufgeführten Vermögensgegenstände von der Verkäuferin erworben hat.

Durch Fortführungsriss vom 08./19.07.1999 wurde das bisherige Flurstück 33/2 in die Flurstücke 33/6 und 33/7 zerlegt.

Durch die Entscheidung im Bodenordnungsverfahren vom 28.08.2003 wurde der Anordnungsbeschluss für das Flurstück 33/6 der Flur 1 als Verfahrensgebiet getroffen. Als Teilnehmer werden benannt: die TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH, Berlin, als Eigentümer von Grundstücken nach dem Grundbuch (Ordnungsnummer 1), die Beigeladene als Eigentümerin von Gebäuden und baulichen Anlagen (Ordnungsnummer 2) und als Nebenbeteiligte Le. als Rechtsinhaber gemäß § 10 Satz 2 Buchst. d FlurbG und der Kläger als Empfänger neuer Grundstücke gemäß § 10 Satz 2 Buchst. e FlurbG (Ordnungsnummer 3). Unter II. der Entscheidungen wird das Ergebnis der Wertermittlung festgestellt. Im Teil III wird als Bodenordnungsplan i.e.S. als Gesamtheit der Neugestaltungsmaßnahmen auf der Grundlage der Wunschtermine vom 12.05.1998 und 08.04.1999 wie folgt geregelt: Das Flurstück 33/6 soll in die Flurstücke 33/10 und 33/11 zerlegt werden. Das Flurstück 33/11 verbleibt im Eigentum der TLG. Der Kläger erhält von der TLG mit deren Zustimmung das Flurstück 33/10 sowie von der Beigeladenen mit deren Zustimmung die auf diesem Flurstück stehenden Gebäude zu Eigentum. Die vorhandenen Gebäude werden Bestandteil des vorgenannten Flurstücks. Das Gebäudesondereigentum und das Nutzungsrecht der Beigeladenen als Gebäudeeigentümer werden aufgehoben. Die TLG wird von dem Kläger vollständig statt in Land in Geld abgefunden. Zudem wird ein Geh- und Fahrrecht am Grundstück der TLG zugunsten des Klägers begründet. Als Abfindungsbetrag wird 7.492,01 EURO festgesetzt. Die Entscheidung enthält den Hinweis, dass die Beigeladene und der Kläger sich in dem notariellen Kaufvertrag vom 02.12.1999 auf den Eigentumsübergang geeinigt hätten.

Gegen diese Entscheidung legten der Kläger und die Beigeladene in dem Anhörungstermin am 19.12.2003 Widerspruch ein. Der Kläger erklärte, er wünsche den Erwerb des gesamten Flurstück 33/6 und die Einräumung einer Dienstbarkeit (Brunnenbetriebe und Unterhaltungsrecht) mit Zuwegerecht auf dem Flurstück 33/5. Die Beigeladene erklärte, aus dem im Plan erwähnten Kaufvertrag stehe noch ein Restbetrag aus; weiterhin widerspreche sie dem Teilungsentwurf.

Durch die 1. Planänderung vom 05.10.2004 wurde unter anderem das Ergebnis der Wertermittlung geändert: Die TLG und der Kläger hätten sich in der Widerspruchsabhilfeverhandlung und in den nachfolgenden Schriftsätzen des Klägers vom 15.04.2004 und der TLG vom 03.05.2004 auf einen Abfindungsbetrag geeinigt. Der Bodenordnungsplan i.e.S. wurde in der Weise geändert, dass nun der Kläger von der TLG mit deren Zustimmung das - ungeteilte - Flurstück 33/6 der Flur 1 Gemarkung W. mit den aufstehenden Gebäuden sowie von der Beigeladenen mit deren Zustimmung die auf diesem Flurstück stehenden Gebäude zu Eigentum erhält. Die Abfindung ist nunmehr auf 25.000,00 EURO festgesetzt.

Mit Schreiben vom 20.10.2004 forderte die Beigeladene von dem Kläger eine Restkaufrate in Höhe von 94.693,33 EURO. Hierauf entgegnete der Kläger mit Schreiben vom 01.12.2004, ein Verkauf des Grund und Bodens sei bis heute nicht erfolgt. Gebäude auf fremdem Grund und Boden nützten ihm nichts. Er sehe daher keinen offenen Restkaufbetrag mehr. Der Kläger machte außerdem Schadensersatzansprüche geltend. Mit weiterem Schreiben vom 31.01.2005 bat der Kläger um die Bestätigung der Bezahlung des Kaufpreises unter Berücksichtigung der in dem Schreiben vom 01.12.2004 genannten Punkte.

Unter dem 28.02.2005 erließ das Amt für Landwirtschaft W. die Ausführungsanordnung. Hiergegen legte die Beigeladene mit Schreiben vom 09.03.2005 unter Hinweis auf den von ihr gegen den Bodenordnungsplan eingelegten Widerspruch ebenfalls Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie darauf, sie habe aus dem notariellen Kaufvertrag vom 02.12.1999 von dem Kläger noch eine Kaufpreiszahlung in Höhe von 94.693,33 EURO zu erhalten. Da der Kläger sich in dem Kaufvertrag der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen habe, sei eine vollstreckbare Urkunde per 22.09.2004 erteilt worden. Eine Lösung dahingehend, im Grundbuch des neuen Eigentümers, des Klägers, ein Grundpfandrecht zu ihren - der Beigeladenen - Gunsten einzutragen, wäre denkbar und akzeptabel.

Daraufhin hob das Amt für Landwirtschaft W. die Ausführungsanordnung durch Bescheid vom 16.03.2005 auf. Sie sei rechtswidrig, weil der Bodenordnungsplan wegen eines fristgerecht eingelegten Widerspruchs nicht bestandskräftig sei. Diese Entscheidung wurde den Beteiligten durch Empfangsbekenntnis zugestellt.

In der Widerspruchsabhilfeverhandlung am 26.05.2005 konnten sich die Beteiligten nicht über die Höhe des gegebenenfalls noch ausstehenden Restkaufpreises aus dem notariellen Kaufvertrag vom 02.12.1999 einigen. Der Kläger bat um einen nochmaligen Termin. Die übrigen Beteiligten lehnten dieses Ansinnen ab. Die Vertreterin der Beklagten erklärte, dass im Falle einer Nichteinigung über den noch offenen Kaufpreis bis zum 15.05.2005 der Bodenordnungsplan unverzüglich aufgehoben werde.

Der Beklagten wurde durch den Gerichtsvollzieher V., Sch., am 01.08.2005 ein vorläufiges Zahlungsverbot der Beigeladenen gegenüber dem Kläger ausgehändigt.

Unter dem 16.08.2005 erließ die Beklagte die 2. Planänderung. Darin wird der Kläger nicht mehr als Nebenbeteiligter aufgeführt. Als Ergebnis der Wertermittlung wird auf die Einigung zwischen der TLG und der Beigeladenen Bezug genommen. Im Bodenordnungsplan i.e.S. wird nunmehr festgelegt, dass die Beigeladene von der TLG das Flurstück 33/6 der Flur 1 mit den aufstehenden Altgebäuden zu Eigentum erhält und die TLG vollständig statt in Land in Geld in Höhe von 25.000,00 EURO abgefunden wird.

In dem Anhörungstermin zur Bekanntmachung der 2. Änderung am 05.09.2005 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. Er hatte mit Schriftsatz vom 02.09.2005 ausgeführt, er sei Inhaber von Rechten an dem im Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken und somit Beteiligter an dem Verfahren gemäß § 10 Nr. 2 Buchst. d FlurbG. Er sei zur Nutzung der entsprechenden Grundstücke berechtigt. Sein Interesse liege darin, Eigentümer der Grundstücke sowie der sich auf diesen Grundstücken befindlichen Gebäude zu werden. Wenn er aus dem Bodenordnungsverfahren herausgenommen werde, läge die Zusammenführung in den Händen der Beigeladenen. Er befürchte für diesen Fall irreparable Nachteile für seine Rechtsposition. Es sei nicht auszuschließen, dass die Beigeladene ihn nach Zusammenführung des getrennten Grund- und Gebäudeeigentums von der weiteren Nutzung des Grundstückes ausschließe.

Die Beigeladenen führten hierzu aus: Der Kreis der Beteiligten bestimme sich nicht nach § 10 FlurbG, sondern ausschließlich nach § 56 Abs. 2 LwAnpG. In diesem Sinne sei der Kläger nicht Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet. Nach § 4 Abs. 4 des Vertrags vom 02.12.1999 sei der Kläger zwar zur Nutzung der im Eigentum der Beigeladenen stehenden Gebäude berechtigt. Ein Recht zum Besitz oder zur Nutzung der Verfahrensgrundstücke ergebe sich hieraus aber nicht. Zudem sei dieses Nutzungsrecht mit Ablauf des 31.12.2001 erloschen. Nach § 4 Abs. 5 des Vertrags sollten ihm nämlich diese Gebäude nur dann mitverkauft werden, wenn der Verkauf des Grundstücks durch die T T Liegenschaftsgesellschaft mbH bis zum 31.12.2001 erfolge. Dies sei bekanntlich nicht geschehen. Die Auseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien über den Vollzug des notariellen Kaufvertrags und die Berechtigung des darin vereinbarten Kaufpreises könne nicht Gegenstand eines Bodenordnungsverfahrens sein. Diese Fragen seien gegebenenfalls vor den zuständigen Zivilgerichten zu verhandeln.

Mit Schreiben vom 28.10.2005 wies die Widerspruchsbehörde den Kläger daraufhin, mangels Eintragung eines Rechts in einem Gebäudegrundbuch sei ein Käufer von Gebäudesondereigentum nicht Beteiligter des Bodenordnungsverfahrens. Ein Käufer könne allenfalls gemäß § 13 VwVfG in Folge der vormaligen Beteiligung am Verfahren Beteiligter sein. Dessen allenfalls hiernach zulässiger Widerspruch dürfte jedoch unbegründet sein. Die in Mecklenburg-Vorpommern praktizierte Ausnahme, auch dem Käufer des Gebäudes trotz fehlender Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes am Bodenordnungsverfahren zu beteiligen und ihm Grund und Boden zuzuteilen, setze stets voraus, dass die Vertragsparteien zweifelsfrei und unwidersprochen den Vollzug des Kaufvertrags im Bodenordnungsverfahren wünschen und der vereinbarte Kaufpreis geleistet sei. Diese Voraussetzungen seien hier offensichtlich nicht gegeben. Werde der Flurneuordnungsbehörde eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt, die Zweifel an den Ansprüchen aus dem Kaufvertrag und dessen Vollzug ausräumte, hätte sie ihr Rechnung zu tragen. Es sei hingegen nicht Aufgabe der Flurneuordnungsbehörde, über streitige Rechte zu entscheiden.

In seiner Stellungnahme hierzu vom 14.12.2005 führte der Kläger aus, die Beteiligten hätten im Laufe des anhängigen Bodenordnungsverfahrens stets bekundet, den Vollzug des Kaufvertrags zu wünschen. Auch sei der vereinbarte Kaufpreis geleistet worden. Aus diesem Grunde habe er einen Anspruch auf Auflassung und Übertragung des Gebäudeeigentums nach Zusammenführung im Bodenordnungsverfahren. Die Flurneuordnungsbehörde habe nicht bis zum Abschluss eines zivilgerichtlichen Prozesses abzuwarten, sondern bereits im Bodenordnungsverfahrens seine - des Klägers - Rechte zu berücksichtigen. Sei nämlich das Bodenordnungsverfahren abgeschlossen, stünde es der Beigeladenen frei, die streitgegenständlichen Grundstücke an Dritte weiter zu veräußern. Im Falle einer solchen Weiterveräußerung wären ihm - dem Kläger - jedoch sämtliche Rechte zum Vollzug des Kaufvertrags abgeschnitten.

Den Widerspruch wies das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei durch Widerspruchsbescheid vom 02.01.2006 zurück. Der Widerspruch sei zulässig. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger nicht Beteiligter im Bodenordnungsverfahren sei. Die Änderung des Bodenordnungsplanes durch den 2. Nachtrag vom 16.08.2005 eröffne nämlich die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte. Der Bodenordnungsplan in der Fassung des 1. Nachtrags vom 05.10.2004 habe den Kläger berechtigt und verpflichtet. Ihm sollte Grund und Boden der TLG und das Gebäudesondereigentum der Beigeladenen gegen Geldausgleich zugeteilt werden.

Der Bodenordnungsplan sei aber rechtmäßig und zweckmäßig. Die Entscheidung finde ihre Grundlage in der Regelzusammenführung nach dem Bodenordnungsverfahren und den flankierend zu berücksichtigenden Bestimmungen der §§ 15 und 61 SachenRBerG. Aus dem Kaufvertrag vom 02.12.1999 folge weder ein Gestaltungsgebot noch ein Gestaltungsverbot. Der Vertrag verpflichte nicht, von der sachenrechtsbereinigungsrechtlichen Regelzuteilung abzuweichen. Es sei nicht Aufgabe der Flurneuordnung, privatrechtlich geschlossene Kaufverträge zu vollziehen. Dies umso weniger, als zwischen den Vertragsparteien Streit über die Voraussetzungen des Vollzugs, insbesondere über die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises bestehe. Ein etwaiger Verkauf des zusammengeführten Eigentums durch die Beigeladene an Dritte stehe der gefundenen Neuordnung nicht entgegen. Das Bodenordnungsverfahren sei nicht geeignet und dazu angedacht, den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Grundstücken zu behindern. Mangels (vorzeitiger) Ausführung des Bodenordnungsplans sei es der Beklagten unbenommen gewesen, den Bodenordnungsplan in der Fassung des Nachtrags 1 zu ändern. Hierzu sei sie gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 FlurbG berechtigt. Die Erforderlichkeit der Änderung folge aus der Erkenntnis, dass der zwischen der Beigeladenen und dem Kläger geschlossene Kaufvertrag zwischen den Vertragsparteien im Streit sei. Ein Abwarten des Ausgangs dieses Streits widerspräche dem der Flurbereinigung immanenten Beschleunigungsgrundsatz.

Dieser Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 06.01.2006 zugestellt.

Am 06.02.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Hinsichtlich der Frage, ob noch ein Teil des Kaufpreises ausstehe, sei Zwischenzeitlich ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Schwerin (4 O 398/05) anhängig. Das Klageverfahren sei solange auszusetzen, als dass seitens des Landgerichts Schwerin noch kein Urteil ergangen sei.

Der Kläger beantragt,

die Planänderung II im Bodenordnungsverfahren W. III vom 16.08.2005 und den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei vom 02.01.2006 aufzuheben;

hilfsweise, den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei vom 02.01.2006 aufzuheben und das Ministerium zu verpflichten, über den Widerspruch neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertieft ihr bisheriges im Verwaltungsverfahren dargelegtes Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten B und C) und der Widerspruchsbehörde (Beiakte A) sowie des in der mündlichen Verhandlung überreichten Vorgangs des Amtes für Landwirtschaft W. ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger steht insbesondere eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu. Es ist nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er durch die angefochtenen Bescheide in seinen Rechten verletzt wird. Die Rechte ergeben sich bereits daraus, dass dem Kläger in dem Bodenordnungsplan in der Fassung des 1. Nachtrags vom 05.10.2004 das Gebäudeeigentum und das Grundeigentum an dem Flurstück 30/11 der Flur 1 zugewiesen worden ist. Wird eine solche Begünstigung durch Verwaltungsakt entzogen, wird der Betroffene hierdurch in seinen Rechten verletzt unabhängig davon, ob er einen Anspruch darauf hatte, dass in dem aufgehobenen bzw. geänderten Verwaltungsakt eine solche Begünstigung ausgesprochen wird (vgl. Sennekamp in Hk-VerwR-VwGO, § 42 Rn. 86).

2. Die Klage ist indes unbegründet. Der 2. Nachtrag erweist sich als rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der Änderung durch den 2. Nachtrag ist § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, der gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG anzuwenden ist. Danach kann die Flurbereinigungsbehörde im Widerspruchsverfahren nicht nur begründeten Widersprüchen abhelfen, sondern auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Änderungsbefugnis war noch nicht erloschen mit der Folge, dass die engeren Voraussetzungen des § 64 FlurbG zu beachten gewesen wären. Danach kann die Flurbereinigungsbehörde in den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Zwar hatte das Amt für Landwirtschaft W. eine Ausführungsanordnung erlassen. Die Ausführungsanordnung dürfte aber mangels öffentlicher Bekanntmachung nicht wirksam geworden sein (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Ginge man davon aus, dass allen Beteiligten dieses Verfahrens die Ausführungsanordnung positiv bekannt war und sie sich auf die fehlerhafte Bekanntmachung nicht berufen könnten (vgl. VGH München, U. v. 05.03.1992 - 13 A 90, 2438 - RzF § 6 Abs. 2 FlurbG Nr. 4 m.w.N.), war sie nicht vollziehbar, da die Beigeladene am 09.03.2005 Widerspruch gegen die Ausführungsanordnung eingelegt hat, dem gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukam.

Die 2. Änderung des Bodenordungsplans stellt sich als - abschließende - Entscheidung über die anhängig gewordenen Widersprüche dar. Aus der Begründung der Änderungen, die der Bodenordnungsplan im 1. Änderungsbeschluss erfahren hat, wird deutlich, dass hier lediglich die Widersprüche der TLG und des Kläger behandelt werden und damit der Widerspruch der Beigeladenen unerledigt war. Die Begründung der 1. Änderung bezieht sich ausschließlich auf die Widerspruchsverhandlungen mit den Ordnungsnummern 1 und 3 und den Schriftsätzen der Ordnungsnummer 3 vom 15.04.2004 und der Ordnungsnummer 1 vom 03.05.2004, also jeweils der TLG bzw. des Klägers. Auf die Einwendungen der Ordnungsnummer 2, das heißt der Beigeladenen wird im Text der 1. Änderung nicht eingegangen.

Diese Änderung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Das BVerwG hat für die Änderung eines Flurbereinigungsplans nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG folgende Maßgaben aufgestellt: Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG gedeckt ist die angefochtene Planänderung nur, wenn es sich dabei um eine Maßnahme handelt, die die Flurbereinigungsbehörde für erforderlich halten konnte. Das Ermessen, von der insoweit eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen, also eine Änderung des Flurbereinigungsplanes vor Ergehen der Ausführungsanordnung vorzunehmen, ist der Flurbereinigungsbehörde in der Weise überantwortet, dass die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Plankorrektur an den verfahrensbestimmenden Planungszielen und Abfindungsgrundsätzen auszurichten sind. Der Flurbereinigungsbehörde ist dabei keine eigene, der gerichtlichen Kontrolle nicht oder nur eingeschränkt zugängliche Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Vielmehr ist die für die jeweilige Änderungsmaßnahme darzulegende Erforderlichkeit gerichtlich voll überprüfbar. Das bedeutet, dass das Flurbereinigungsgericht die Planänderung im Rahmen des § 114 VwGO an sich auf ihre Geeignetheit und Zweckerforderlichkeit überprüfen muss. Es muss jedoch zuvor auch feststellen, ob durch diese Maßnahme der Anspruch des Klägers auf eine gleichwertige und zweckmäßig gestaltete Abfindung beeinträchtigt wird. Dahin gehender Feststellungen bedarf es deshalb, weil § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG für sich allein keinen subjektivrechtlichen Schutz vor rechtswidrigen Planänderungen vermittelt. Die genannte Vorschrift prolongiert die planerischen Gestaltungsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde über die Planaufstellung hinaus bis zum Erlass der Ausführungsanordnung nach den §§ 61, 63 FlurbG und bindet die Planänderungsbefugnis nur an die schon erwähnte Voraussetzung, dass die Flurbereinigungsbehörde Änderungen des Flurbereinigungsplanes für erforderlich hält. Bereits daraus folgt, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG allein der Sicherstellung der Planungshoheit der Flurbereinigungsbehörde dient. Gerade im Hinblick auf diese umfassende Änderungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde in der Verfahrensphase zwischen Planoffenlegung und Erlass der Ausführungsanordnung ergibt sich, dass mit der Planaufstellung noch kein verbindlicher Rechtszustand hergestellt wird und kein Teilnehmer einen Bestandsschutz in Bezug auf die ihm zugewiesene Abfindung erlangt, solange er noch keine im förmlichen Rechtsmittelverfahren oder durch verbindliche Zusage oder Vereinbarung geschützte Rechtsposition erreicht hat oder der Flurbereinigungsplan unanfechtbar und allen Beteiligten gegenüber verbindlich geworden ist. Die objektiv-rechtlichen Voraussetzungen, an die § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nachträgliche Ausübung des flurbereinigungsbehördlichen Gestaltungsermessens knüpft, gewähren demnach für sich allein keinen subjektivrechtlichen Schutz vor rechtswidrigen Planänderungen. Dieser folgt vielmehr - von besonderen Rechtstiteln wie Planzusagen oder Planvereinbarungen abgesehen - aus § 44 FlurbG und setzt - neben und zunächst unabhängig von dem objektiv-rechtlichen Verstoß gegen § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG - voraus, dass durch die rechtswidrige Planänderung der Anspruch des von der Änderung betroffenen Teilnehmers auf eine wertgleiche und zweckmäßig gestaltete Abfindung verletzt ist. Das Flurbereinigungsgericht hat daher zuerst zu klären, ob durch die Änderung der Abfindungsanspruch aus § 44 FlurbG beeinträchtigt wurde (zu alledem BVerwG, U. v. 19.09.1989 - 5 C 3/87 - BVerwGE 82, 313 - RdL 1990, 44 = DOV 1990, 342 = NVwZ 1990, 469).

Diese Grundsätze führen dazu, dass der Kläger einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Interessen nicht hat. Er hat nämlich keinen Anspruch auf wertgleiche Abfindung, da er nicht mit eigenen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude Beteiligter im Verfahren ist.

Zu der Frage, in welchem Rahmen ein obligatorischer Kaufvertrag über ein Grundstück im Bodenordnungsverfahren Berücksichtigung finden kann, hat der Senat in seinem Urteil vom 06.09.1998 (- 9 K 2/98 - RdL 1999, 73 - AgrarR 1999, 262 - VIZ 1999, 549) ausgeführt:

"Zu beteiligen sind nach §§ 64, 56 Abs. 2 LwAnpG die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke sowie die Inhaber des selbständigen Gebäudeeigentums, das Gegenstand der Bodenordnung ist und die Inhaber von Rechten an Grundstücken bzw. selbständigem Gebäudeeigentum im Verfahrensgebiet. Die weiteren Nebenbeteiligten aus § 56 Abs. 2 LwAnpG sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Der Kreis der Beteiligten ist damit abschließend aufgezählt. Im Verfahren nach § 64 LwAnpG ist daher nicht der Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken im Verfahrensgebiet berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken (§ 10 Nr. 2 Buchst. d FlurbG), zu beteiligen. Die Beteiligtenbestimmung des § 56 Abs. 2 LwAnpG ist im Vergleich zu § 10 FlurbG enger; ein zwingender Grund zu einer an § 10 FlurbG orientierten erweiternden Auslegung besteht nicht. Die Beigeladene zu 1 war im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes bzw. des Widerspruchsbescheides aber (bloße) schuldrechtlich Berechtigte an den Gebäuden; eine dingliche Berechtigung an den Gebäuden und damit am Grundstück hatte sie nicht. Auch die vom Beklagten behauptete im Bodenordnungsverfahren von der Beigeladenen zu 2 zugunsten der Beigeladenen zu 1 abgegebene Verzichtserklärung führt zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Denn diese ... Verzichtserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§§ 64, 63 Abs. 2 LwAnpG iVm. § 52 Abs. 2 Satz 1 FlurbG). Die Bestimmung des § 52 FlurbG ist hier anwendbar, da sich aus ihr (§ 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG) ergibt, dass auch zugunsten eines Dritten auf Landabfindung verzichtet werden kann; der Dritte erwirbt damit die Ansprüche des Verzichtenden aus dem Flurbereinigungsrecht und ist nicht gezwungen, sich von vornherein auf eine Geldabfindung verweisen zu lassen (vgl. Hessischer VGH, RzF 54 II 65)."

Diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen, ergeben Folgendes: Der Kläger ist nicht Inhaber einer dinglichen Rechtsposition, da zwischen ihm und der Beigeladenen lediglich ein obligatorischer Kaufvertrag besteht. Selbst wenn eine Auflassungsvormerkung eine solche Rechtsposititon vermitteln könnte, so besteht eine solche Eintragung zugunsten des Klägers im Grundbuch nicht.

Es liegt auch keine Verzichtserklärung der Beigeladenen zugunsten des Klägers im Sinne von § 52 FlurbG vor. Danach kann ein Teilnehmer mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden. Ein solcher Verzicht ist auch zugunsten Dritter möglich, und zwar auch zu Nichtteilnehmern am Bodenordnungsverfahren. Dies ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG, wonach das sich daraus ergebende Verfügungsverbot gegebenfalls "zugunsten eines Dritten" im Grundbuch einzutragen ist. In diesem Fall erwirbt mit der Annahme durch die Behörde den Abfindungsanspruch des Verzichtenden der Dritte (vgl. Seehusen/Schwede: Flurbereinigungsgesetz, 7. Aufl. § 52 Rn. 3). Eine solche Erklärung hat die Beigeladene aber nicht abgegeben. Sie liegt insbesondere nicht in § 4 des Kaufvertrages vom 09.12.1999. In Absatz 1 wird lediglich auf das von den Vertragsparteien vorausgesetzte Nutzungsrecht gemäß Art. 233 § 4 Abs. 1 und 7 EGBGB verwiesen. Absatz 2 dieses Paragraphen weist lediglich auf den nach § 64 LwAnpG gestellten Antrag hin. Auch das in Absatz 3 eingeräumte Ankaufsrecht im Falle eines Vorerwerbs durch die Beigeladene enthält diese Verzichtserklärung nicht.

Aus der - ursprünglichen - Rolle als Nebenbeteiligter kann der Kläger keine Rechtsposition ableiten (vgl. OVG Weimar, U. v. 05.02.2002 - 7 F 950/00 - RZF § 60 LwAnpG Nr. 2).

Aus alledem ergibt sich, dass der Kläger eine Rechtsposition, die der Änderung des ursprünglichen Bodenordnungsplan entgegensteht, nicht geltend machen kann.

Im Übrigen erweist sich die Entscheidung auch als ermessensgerecht. Die Erwägungen, die im soweit maßgebenden Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) enthalten sind, sind nicht zu beanstanden. Die Widerspruchsbehörde hat hierin ausgeführt, dass die durch die 2. Änderung gefundene Regelung, nämlich die Zusammenführung des Gebäude- und Grundeigentums in der Hand des Gebäudeeigentümers, der grundsätzlichen Entscheidung im Bodenordnungsverfahren unter Berücksichtigung der flankierend zu berücksichtigenden §§ 15 und 61 SachRBerG entspricht. Die Behörde hat weiterhin ermessengerecht darauf abgestellt, dass nach ihrer Praxis die Zuweisung zusammengeführten Eigentums an einen nichtbeteiligten Dritten nur dann vollzogen und im Bodenordnungsplan festgesetzt wird, wenn es über die Wirksamkeit und den Vollzug der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem verzichtenden Teilnehmer und dem Dritten keinen Streit gibt. Dies entspricht auch insoweit der Wertung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, als dieses in § 56 Abs. 2 und § 64 LwAnpG die Beteiligten des Bodenordnungsverfahrens bestimmt. Soweit der Kläger hiergegen geltend macht, durch die geänderten Festsetzungen des Bodenordnungsverfahrens würde ihm die Durchsetzung seiner - von ihm gesehenen - vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Beigeladenen erschwert, ist dieser Belang schon deswegen von vornherein nicht berücksichtigungsfähig, weil die Bodenordnungsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung gehalten ist, die Belange der Beteiligten und die öffentlichen Belange (vgl. § 1 LwAnpG und § 3 FlurbG) in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, nicht aber die unbeteiligter Dritter, die - wie der Kläger - in das Verfahren keine schützenswerten Interessen einbringen können. Es ist im Übrigen nicht Sache der Flurbereinigungsbehörde streitige Zivilrechtsverhältnisse zu klären (vgl. auch §§ 12 bis 15 FlurbG; BVerwG, U. v. 14.12.2005 - 10 C 6/04 - DVBl 2006, 842).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG und § 60 LwAnpG sowie § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 VwGO), bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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