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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 13.09.2006
Aktenzeichen: 9 K 8/06
Rechtsgebiete: LwAnpG, HGB


Vorschriften:

LwAnpG § 34
LwAnpG § 57
LwAnpG § 58
LwAnpG § 60
LwAnpG § 63
LwAnpG § 64
HGB § 15 Abs. 2
1. Im Bodenordnungsverfahren sind für Beurteilung und Wirksamkeit einer Umwandlung einer LPG grundsätzlich die Eintragungen in den Registern maßgebend. Anhängige Zivilprozesse um die Wirksamkeit der Umwandlung rechtfertigen nicht ein Ruhenlassen des Bodenordnungs- oder Prozessverfahrens. Stellt sich die Unwirksamkeit der Umwandlung später heraus, ist der Bodenordnungsplan anzupassen.

2. Die Flurbereinigungsbehörde muss bei der Gestaltung der Landabfindung die in § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG genannten Umstände berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 24.02.1967 - IV B 63.66 - RzF § 44 Abs. 2 Nr. 21); sie kann diese Entscheidung auf ein nachfolgendes Flurneuordnungsverfahren allenfalls dann verlagern, wenn absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in dessen Rahmen sachgerecht lösen lässt.


In der Verwaltungsstreitsache

wegen Bodenordnungsverfahren "K. IV"

hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auf Grund der mündlichen Verhandlung am 13. September 2006 in Greifswald

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Der Widerspruchsbescheid vom 25.01.2006 wird insoweit aufgehoben, als er den Bodenordnungsplan im engeren Sinne betrifft; die Widerspruchsbehörde wird verpflichtet, insoweit erneut über den Widerspruch zu verhandeln und zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens nach einem Pauschsatz von 50,00 Euro. Der Beklagte trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Bodenordnungsplan im Bodenordnungsverfahren "K. IV" vom 09.03.2005. Gegenstand des Zusammenführungsverfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist eine Sickersaftgrube auf dem Flurstück 51 der Flur 4 Gemarkung K.

Im Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin ist die Beigeladene als "LPH K. GmbH" - am 28.11.1991 eingetragen worden. Unter dem 29.05.1995 ist in Spalte 6 des Registers eingetragen "die Gesellschaft ist entstanden durch Umwandlung und Teilung der LPG (P) K.". Unter Buchstabe B in Spalte 7 wird ausgeführt: "LPG (P) K.; Genossenschaftsregister des Kreises Lübz Bd. IV, Reg.-Nr. 205. Nr. 1 in Sp. 6 von Amts wegen ergänzt."

Für die Errichtung der Gesamtanlage (Horizontalsiloanlage K.) erteilte das Ministerium für Bauwesen der DDR der LPG Pflanzenproduktion K. am 02.09.1981 einen Prüfbescheid.

Mit Schreiben vom 18.10.2001, eingegangen bei dem Amt für Landwirtschaft Parchim am 22.10.2001, beantragte die Beigeladene die Zusammenführung des Gebäudeeigentums an dem Sickersaftbehälter mit dem dazugehörigen Grund und Boden. Zur Begründung führte sie aus: Die Siloanlage und der dazugehörige Sickersaftbehälter seien Anfang der 80iger Jahre von ihrem Rechtsvorgänger mit Genehmigung der staatlichen Bauaufsicht errichtet worden. Der Silo- und auch der Sickersaftbehälter würden heute noch genutzt werden.

Mit der Durchführung des Bodenordnungsverfahrens wurde die Beklagte als beauftragte Stelle betraut.

Die Beklagte führte am 24.01.2002 einen Planwunschtermin durch. Der Kläger als Eigentümer des Flurstückes 51 erklärte auf die Frage, ob das Gebäudesondereigenrum dem Grundeigentümer bekannt und von ihm anerkannt werde: Die Siloanlage sei privatrechtlich durch die LPG K. erworben worden, die Sickersaftgrube gehöre zur Anlage. Er erklärte weiter, dass er auf eine Abfindung in Land bestehe. Die Beigeladene erklärte, sie wünsche die Zusammenführung des Anlageeigentums.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde eine telefonische Abstimmung über diejenigen Flächen vorgenommen, die dem Kläger als Abfindung zugewiesen werden könnten.

Unter dem 09.03.2005 erließ die Beklagte Entscheidungen im Bodenordnungsverfahren "K. IV". Sie ordnete die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens auf den Flurstücken 51 und 46/1 der Flur 4 und dem Flurstück 279 der Flur 1 Gemarkung K. an. Sie stellte das Ergebnis der Wertermittlung fest und erließ den Bodenordnungsplan im engeren Sinne als Gesamtheit der Neugestaltungsmaßnahmen. Hierin ist bestimmt, dass das Flurstück 46/1 der Flur 4 im Eigentum der Beigeladenen und das Flurstück 51/2 der Flur 4 Gemarkung K. im Eigentum des Klägers verbleibt. Die Beigeladene soll das Flurstück 51/1 der Flur 4 zu Eigentum erhalten. Der Kläger soll eine Landabfindung in Form des Flurstückes 279 der Flur 1 Gemarkung K. erhalten. Die Mehrausweisung in Höhe von 677,83 Euro soll durch den Kläger in Geld ausgeglichen werden. Zugleich wird das Gebäudesondereigentum und das Nutzungsrecht des Gebäudeeigentümers, d.i. die Beigeladene, aufgehoben.

Gegen den Bodenordnungsplan legte der Kläger im Anhörungstermin am 03.06.2005 Widerspruch ein. In der Verhandlung trug er vor: Das zugewiesene Ersatzflurstück 279 der Flur 1 Gemarkung K. sei 4 x soweit entfernt von seiner Hofstelle wie das abzugebende Flurstück und daher für seinen Betrieb wertlos. Im Übrigen sei die Beigeladene nach seiner Information unerkannt nicht Rechtsnachfolgerin der LPG (P) K.

In Hinblick auf die anberaumte Abhilfeverhandlung am 14.09.2005 führte der Kläger schriftlich ergänzend aus: Es sei im Bodenordnungsverfahren von Amts wegen zwingend festzustellen, wer Beteiligter sei. Dabei sei die Problematik gescheiterter Umwandlungen zu berücksichtigen. Es gebe erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Umwandlung bei der Beigeladenen gescheitert sei. Bereits der Umwandlungsbeschluss, der über die Registerakte problemlos durch die Bodenordnungsbehörde eingesehen werden könne, zeige, dass es sich um eine sogenannte "übertragende Umwandlung" handele. Das bedeute, dass kein Umwandlungsbeschluss gefasst worden sei, sondern die jetzige Beigeladene als neue Gesellschaft gegründet worden sei, auf die dann die einzelnen Vermögenswerte der früheren LPG übertragen worden seien. Eine solche Gestaltung sei nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam. Da die Umwandlung gescheitert sei, befinde sich die LPG unerkannt in Liquidation. Es sei daher ein Liquidator zu bestellen.

In der Abhilfeverhandlung am 14.09.2005 erklärte der Kläger, er sei zur Zurücknahme des Widerspruchs nur bereit, wenn eine Paketlösung erfolge, bei der die Pacht für seine 53,2 ha deutlich erhöht werde. Schriftlich führte er ergänzend aus, die Beigeladene habe die Übernahme des Flurstücks mit der Sickersaftgrube erst beantragt und forciert betrieben, nachdem er - der Kläger - seit 2003 die Beigeladene zu einer den einschlägigen Verwaltungsvorschriften gemäßen Bewirtschaftung der Sickersaftgrube aufgefordert und seit Dezember 2004 vor dem Amtsgericht Schwerin verklagt habe.

Auf den Widerspruch änderte das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern den Bodenordnungsplan durch Widerspruchsbescheid vom 25.01.2006 in der Weise, dass der von dem Kläger zu leistende Geldausgleich wegen Mehrausweisung von Land um 250,00 Euro gemindert wird. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Reduzierung der Abfindung werde vorgenommen, weil eine Überprüfung ergeben habe, dass wegen der kurzen Restnutzungsdauer der baulichen Anlage von 25 Jahren der Multiplikator statt 1,156 hätte 1,2975 betragen müssen. Im Übrigen bestünden keine rechtlichen Bedenken an der Feststellung, dass die Beigeladene Rechtsnachfolgerin der LPG K. sei. Es sei § 12 Abs. 1 Satz 2 FlurbG entsprechend anzuwenden. Eine entsprechende öffentliche Urkunde liege mit dem beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin HRB 1228 vor. Im Übrigen gelte der Eigenbesitzer als Beteiligter, was insbesondere unter dem Blickwinkel bedeutsam sei, dass der Kläger angegeben habe, er habe die Beigeladene verklagt, um sie zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Anlage zu veranlassen. Die Lage des Abfindungsgrundstückes sei nicht zu beanstanden. Sie trage § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG Rechnung. Diese Vorschrift verlange nicht eine Arrondierung des Abfindungsgrundstückes mit anderen landwirtschaftlichen Grundstücken des weichenden Eigentümers oder insbesondere dessen Hofstelle. Auch sei ihr nicht zu entnehmen, dass bestimmte Entfernungsabstände zur Hofstelle einzuhalten seien.

Dieser Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 31.01.2006 zugestellt.

Am 27.02.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft seinen Vortrag, wonach es offenkundig sei, dass die Umwandlung der LPG K. in die Beigeladene gescheitert sei. Jedenfalls dieses offensichtliche Scheitern müsse im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Er verweist darauf, dass er gegenüber dem Amtsgericht Schwerin - Genossenschaftsregister - den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators gestellt habe und dabei zur Begründung angeführt habe, dass die Umwandlung der LPG K. in die Beigeladene nach der Rechtsprechung des BGH deswegen gescheitert sei, weil die Nachfolgegesellschaften bereits vor dem Umwandlungsbeschluss gegründet worden seien und der Grundsatz der Mitgliederidentität nicht gewahrt worden sei. Im Hinblick auf dieses Verfahren regt er an, eine rechtskräftige Entscheidung des Registergerichts bzw. ggf. höherer Instanzen zur Frage der gescheiterten Umwandlung abzuwarten.

Der Kläger beantragt,

den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei M-V vom 25.01.2006 aufzuheben und das Ministerium zu verpflichten, über den Widerspruch erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und vertieft insbesondere die Darlegungen des Widerspruchbescheides.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag und nimmt zu der Klage wie folgt Stellung: Es sei nicht Aufgabe der Behörden im Bodenordnungsverfahren, die materielle Richtigkeit der Eintragung im Handelsregister nachzuprüfen. Es liege auch keine fehlgeschlagene Umwandlung vor. Dies sei im einzelnen gegenüber dem Genossenschaftsregister dargelegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens Amtsgericht Schwerin - Genossenschaftsregister - GenR 409 - sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet, soweit sie die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens und die Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung betrifft. Im Übrigen hat die Widerspruchsbehörde betreffend den Bodenordnungsplan i.e.S. erneut zu entscheiden.

Der angefochtene Bodenordnungsplan vom 09.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2006 geht zu Recht davon aus, dass in der Hand der Beigeladenen das Eigentum an Gebäude und Grund und Boden gem. § 64 LwAnpG zusammengeführt werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass die Beigeladene im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Schwerin als "LPH K. GmbH" - am 28.11.1991 eingetragen worden ist und dabei unter dem 29.05.1995 in Spalte 6 des Registers vermerkt ist, dass die Gesellschaft durch Umwandlung und Teilung der LPG (P) K. entstanden ist; unter Buchstabe B in Spalte 7 wird ausgeführt: "LPG (P) K.; Genossenschaftsregister des Kreises Lübz Bd. IV, Reg.-Nr. 205. Nr. 1 in Sp. 6 von Amts wegen ergänzt."

Ausgangspunkt ist § 57 LwAnpG. Danach werden die Beteiligten nach den Eintragungen im Grundbuch ermittelt. Da hinsichtlich der streitbefangenen Sickersaftgrube ein Gebäudegrundbuch nicht angelegt worden ist, scheidet dieser Anknüpfungspunkt aus. Da zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist, dass mit der Errichtung der Anlage durch die LPG K. Gebäudeeigentum in ihrer Hand entstanden ist, hat die Flurbereinigungsbehörde die vorhandenen Registereinträge zu beachten. Dies ergibt sich aus Folgendem: Ausgangspunkt ist § 34 Abs. 1 LwAnpG. Danach hat die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register folgende Wirkungen: (1.) Die LPG besteht in der in dem Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter. (2.) Die Mitglieder der LPG sind nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses an dem Unternehmen nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt. Rechte Dritter an den Mitgliedschaftsrechten der formwechselnden LPG bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Unternehmens neuer Rechtsform weiter. Absatz 2 bestimmt, dass dann, wenn das Unternehmen neuer Rechtsform nicht in ein Register einzutragen ist, die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen mit der Eintragung des Formwechsels in das Register der LPG eintreten. Die Eintragung hat zur Folge, dass die LPG in der neuen Rechtsform weiter besteht. Die konstitutive Wirkung der Eintragung, die von einer Heilung etwaiger Beschlussmängel zu unterscheiden ist, dient dem Verkehrsschutz und tritt unabhängig von der Art und der Schwere etwaiger Mängel des Umwandlungsaktes ein (BGH, B. v. 08.05.1998 - BLw 18/97 - BGHZ 138, 371, 375; Wenzel, AgrarR 2000, 349, 351).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Umwandlung unwirksam, wenn der Umwandlungsvorgang keine Grundlage mehr im Landwirtschaftsanpassungsgesetz hatte. Dann befindet sich die fortbestehende Gesellschaft, da sie kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.12.1991 aufgelöst ist (§ 69 Abs. 3 LwAnpG), unerkannt in Liquidation. Auch genießt die Eintragung der umgewandelten Gesellschaft keinen Bestandsschutz. Dies wird angenommen, wenn 1.) es an einem die Umwandlung tragenden Beschluss der Mitgliederversammlung überhaupt fehlt (Verstoß gegen elementare Grundsätze in der Willensbildung), 2.) den Mitgliedern der LPG die Möglichkeit zu einer (an sich kraft Gesetzes eintretenden) Beteiligung am Unternehmen neuer Rechtsform versagt wurde (Verstoß gegen den Grundsatz der Mitgliederkontinuität) oder 3.) die Umwandlung außerhalb der vom Landwirtschaftsanpassungsgesetz eröffneten Formen zur Strukturänderung ehemaliger LPG erfolgte (Verstoß gegen den numerus clausus; vgl. BGH, B. v. 17.05.1999 - IIZR 293/98 - BGHZ 142, 1 = NJW 1999, 2522; vgl. Czub, Gescheiterte Strukturänderungen ehemaliger LPG, VIZ 2003, 105). Ist eine Umwandlung unwirksam, weil der Umwandlungsvorgang keine Grundlage mehr im Landwirtschaftsanpassungsgesetz hatte, genießt die Eintragung der umgewandelten Gesellschaft keinen Bestandsschutz (BGH, B. v. 26.10.1999 - BLw 20/99 - 26.10.1999 - RdL 2000, 47 = AgrarR 2000, 234).

Ob ein solcher Fall vorliegt mit der Folge, dass einem Beteiligten im Bodenordnungsverfahren die Aktiv- oder Passivlegitimation fehlt, ist durch die zuständige Behörden nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zu prüfen.

Soweit es um die Eintragung als Gebäudeeigentümer geht, hat das BVerwG entschieden, dass die Antragsbefugnis gemäß § 57 LwAnpG auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln ist. Die Bodenordnungsbehörde darf bei der Frage der Antragsbefugnis auf die Eintragungen im Grundbuch bzw. im gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 2 EGBGB angelegten Gebäudegrundbuch abstellen (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2003 - BVerwG 9 C 5.03 - RdL 2004, 157 <158>; B. v. 16.08.2005 - BVerwG 10 B 43.05 - RdL 2005, 328). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Frage der Antragsbefugnis nicht mit materiellen Fragen der Eigentumslage belastet werden soll. Wenn Streit über die Eigentumslage und die Richtigkeit der Eintragungen entsteht, ist es Sache desjenigen, der diese bestreitet, eine Grundbuchberichtigung zu erreichen (BVerwG, U. v. 14.12.2005 -IOC 6/04 - RdL 2006, 132 = NJ 2006, 228 = DVBl 2006, 842). § 57 LwAnpG knüpft an die §§ 891 ff. BGB an, die den Eintragungen von Eigentumsrechten im Grundbuch öffentlichen Glauben verleihen und sie - vorbehaltlich der Offenkundigkeit des Gegenteils - mit der positiven Vermutung versehen, dass das eingetragene Recht besteht und dem Eingetragenen seit der Eintragung zusteht. Die Grundlage der Eintragung ist dabei ohne Bedeutung (vgl. BGH, U. v. 26.11.1999 - V ZR 34/99 - RdL 2000, 145). Die Beweisregel des § 891 Abs. 1 BGB kommt in allen Verfahrensarten zur Anwendung, also auch etwa im Verwaltungsprozess (vgl. VGH München, U. v. 26.07.1999 - 19 B 95.2321 - RdL 2000, 208 <209>). In einem vorangehenden Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz insofern ebenso nur eingeschränkt. Dies stellt die Vorschrift des § 57 LwAnpG für die Ermittlung der Beteiligten am Bodenordnungsverfahren klar. Im Übrigen wird auch zu der Vorschrift des § 12 Satz 1 FlurbG, die in § 57 LwAnpG ihre Entsprechung findet, in Literatur und Rechtsprechung durchweg anerkannt, dass die Eintragung des Eigentums im Grundbuch jedenfalls so lange maßgebend ist, bis der Nachweis der Unrichtigkeit erbracht ist (vgl. OVG Frankfurt/Oder, U. v. 11.11.1999 - 8 D 21/98.G - RdL 2000, 216 <217> m.w.R). Dieser Nachweis ist nicht erbracht, wenn zu Vorfragen des Eigentumserwerbs divergierende Entscheidungen der zuständigen Zivilgerichte ergangen sind. Es ist in derartigen Fällen nicht Aufgabe der Flurneuordnungsbehörde oder des nachfolgend angerufenen Flurbereinigungsgerichts, im Zusammenhang mit der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens über die streitig gebliebenen Fragen zu entscheiden (vgl. OVG Frankfurt/Oder, U. v. 26.09.2002 - 8 D 30/99.G - RdL 2004, 326 <328>). Ein derartiger Streit könnte die von der Flurneuordnungsbehörde zu treffende Entscheidung erheblich verzögern und damit die Erfüllung des in § 64 LwAnpG enthaltenen Gestaltungsauftrags ohne Notwendigkeit ernsthaft behindern (BVerwG, B. v. 16.08.2005 - 10 B 43/05 - Buchholz 424.02 § 57 LwAnpG Nr 1 - zit. nach juris).

Bzgl. einer geforderten Einschränkung der Antragsbefugnis wegen geringer Restnutzungsdauer landwirtschaftlicher Gebäude und Anlagen (§ 31 SachenRBerG) hat das BVerwG darauf hingewiesen, dass dies ein häufiger Streitpunkt zwischen dem Grundeigentümer und dem Gebäudeeigentümer ist. Der "in § 64 LwAnpG enthaltene Gestaltungsauftrag" (so BVerwG, U. v. 09.07.1997 -11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 <134>) verlangt aber von den zuständigen Behörden, dass sie im Interesse einer Strukturverbesserung des ländlichen Raums in den neuen Bundesländern die Aufspaltung zwischen Gebäude- und Grundeigentum zügig überwinden. Wenn sie den Streit über die Restnutzungsdauer austragen müssten, bevor sie einen Anordnungsbeschluss erlassen dürften, würde die Erfüllung dieses Gestaltungsauftrags ohne Notwendigkeit ernsthaft behindert (BverwG, B. v. 10.12.2003 - 9 C 5/03 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr 10 - zit. nach juris).

Diese Grundsätze sind auf die Eintragung nach § 34 Abs. 1 LwAnpG zu übertragen. Die Eintragung im Handelsregister (Genossenschaftsregister) hat grundsätzlich konstitutive Wirkung. Sie entfaltet gemäß § 15 Abs. 2 HGB einen Schutz des guten Glaubens des Rechtsverkehrs. Die Ausnahmen, die in der Rechtsprechung entwickelt worden sind, in denen eine fehlgeschlagene Umwandlung auch nicht durch die konstitutive Wirkung des § 34 Abs. 1 LwAnpG bestandsgeschützt sind, sind nicht unmittelbar erkennbar. Dies bedeutet, dass von der Wirksamkeit der Umwandlung im Bodenordnungsverfahren solange auszugehen ist, bis der Nachweis der Unwirksamkeit geführt ist. Dieser Nachweis wird nicht dadurch erbracht, dass einer der Beteiligten - aus seiner Sicht offensichtliche - Hinweise für die Unwirksamkeit der Umwandlung gibt. Jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - Zivilstreitverfahren anhängig sind, in denen diese Frage inzident oder, wie in dem vorliegenden Verfahren beim Amtsgericht Schwerin - AZ: GenR 409 - in der Sache selbst zur Entscheidung steht, ist es nicht Aufgabe der Flurneuordnungsbehörde oder des Flurbereinigungsgerichts, die hier streitig gebliebenen Fragen zu entscheiden. Auch hier gilt, dass in diesem Fall die zu treffende Entscheidung erheblich verzögert und der Neuordnungsauftrag nach § 64 LwAnpG ernsthaft behindert würde. Auch das von dem Kläger angeregte Ruhenlassen des Verfahrens bis zu einer - rechtskräftigen - Entscheidung des zivilrechtlichen Verfahrens scheidet daher aus. Dies ist in einem Fall wie dem vorliegenden auch deswegen hinzunehmen, weil dann, wenn sich die Unwirksamkeit der Umwandlung ergeben sollte, die LPG K. i.L. fortbestehen würde. In diesem Fall wäre die Flurneuordnungsbehörde gehalten, den Plan gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 64 FlurbG anzupassen (vgl. auch OVG Frankfurt/O., U. v. 26.09.2002 - 8 D 30.99.G - RdL 2004, 326).

Der angefochtene Bodenordnungsplan im engeren Sinne erweist sich aber deswegen als ermessensfehlerhaft, weil bei der Bestimmung des Abfindungsgrundstücks für den Kläger die Vorgabe des § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG nicht hinreichend beachtet worden ist. Danach muss die Landabfindung in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage seinen alten Grundstücken entsprechen. In welchem Umfang und mit welchem Gewicht dieser Belang in die Abweichung mit einzubeziehen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Festlegung. Die Vertreter der Beklagten haben nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass bei der Bestimmung der Lage des Abfindungsgrundstückes im vorliegenden Fall dieser Belang in die Abwägung nicht einbezogen worden ist. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, für das Gesamtgebiet werde parallel ein Flurneuordnungsverfahren durchgeführt. In dessen Rahmen soll das dem Kläger in diesem Bodenordnungsverfahren zugewiesene Flurstück nach Möglichkeit getauscht werden mit der Folge, dass es näher zu seiner Nebenerwerbslandwirtschaftsstelle liegt. In diesem Zusammenhang hat das Amt für Landwirtschaft Parchim unter dem 16.08.2005 mitgeteilt, es könne nicht garantieren, dass eine Tauschfläche für die Sickergrube an seine Eigentumsfläche herangelegt werde, denn hierfür müsse ein anderer Eigentümer an dieser Stelle weichen. Es könne aber verbindlich zugesichert werden, alles zu versuchen, "denn sonst wäre ja der Sinn eines Bodenordnungsverfahrens in Frage gestellt". Eine solche Problemverlagerung ist im Bodenordnungsverfahren nicht zulässig. Allerdings hat ein Beteiligter im Bodenordnungsverfahren keinen Anspruch darauf, in bestimmter Lage abgefunden zu werden. Die Flurbereinigungsbehörde hat insoweit ein Planungsermessen. Dabei muss sie aber bei der Gestaltung der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten gegeneinander abwägen und die in § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG genannten Umstände berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 24.02.1967 - IV B 63.66 - RzF § 44 Abs. 2 Nr. 21). Dies setzt aber voraus, dass die betroffenen Belange der Beteiligten ermittelt werden und in die Abwägung eingestellt werden. Es bedarf daher der nachvollziehbaren Darlegung, dass unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Bodenordnungsverfahrens nach § 3 LwAnpG eine Gestaltung der Abfindung nicht näher getreten werden soll, die für den betroffenen Beteiligten eine weitergehende Erfüllung der in § 58 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG genannten Kriterien ermöglicht. Dabei kann auch dahinstehen, ob die Flurneuordnungsbehörde - wie die Beklagte vorträgt - die Entscheidung auf ein weiteres Flurneuordnungsverfahren verlagern darf. Selbst wenn man eine solche Problemverschiebung auf ein anderes Verfahren im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens für möglich hielte, so setzt dies doch voraus, dass bereits im gegenwärtigen Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens sachgerecht lösen lässt (vgl. BVerwG, U. v. 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 <34 f>). Auch hierfür finden sich keine Darlegungen. Das zitierte Schreiben des Amtes für Landwirtschaft Wittenburg gibt hierfür jedenfalls keine Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG und § 60 LwAnpG sowie §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 132 VwGO).

Ende der Entscheidung

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