Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 17.09.2003
Aktenzeichen: 1 A 1069/01
Rechtsgebiete: LBG NRW


Vorschriften:

LBG NRW § 45 Abs. 1 Satz 1
LBG NRW § 45 Abs. 3
LBG NRW § 194
Der beamtenrechtliche Begriff der Dienstunfähigkeit - hier i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW - orientiert sich an den jeweiligen Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes und nicht (allein) des zuletzt innegehabten Dienstpostens. Diese Anforderungen näher zu bestimmen obliegt unter Beachtung etwaiger generalisierender Vorgaben z. B. in Gesetzen oder Verordnungen dem Dienstherrn.

Der Dienstherr kann für ein bestimmtes Amt bzw. für Ämter einer bestimmten Laufbahn - ein entsprechender sachlicher Hintergrund vorausgesetzt - auch eine multifunktionale Verwendbarkeit bzw. die Verwendungsfähigkeit für bestimmte Kernfunktionen zur Voraussetzung machen (hier bejaht für den Bereich der Feuerwehr). Geschieht dies, setzt Dienstunfähigkeit i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht notwendig voraus, dass der Beamte die Verwendbarkeit für sein abstrakt-funktionelles Amt in vollem Umfang verloren hat. Dienstunfähigkeit kann vielmehr je nach den gestellten Anforderungen auch bereits dann eintreten, wenn der Beamte z. B. nur noch "Innendienst" leisten oder sonstige leichtere Arbeiten erbringen kann.

Die Soll-Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW belässt dem Dienstherrn kraft seiner Organisationshoheit ein (Rest-)Ermessen, welches es je nach den Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen lassen kann, einen Laufbahnwechsel, der zunächst noch eine längere Unterweisungszeit erfordert, dem dienstunfähigen Beamten bei einer nur kurzen verbleibenden Restdienstzeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze und fehlenden versorgungsrechtlichen Härte nicht mehr zu eröffnen, um auf diese Weise das Instrumentarium der Vorschrift vor allem dienst- bzw. lebensjüngeren Beamten zugute kommen zu lassen.


Tatbestand:

Der Kläger, Hauptbrandmeister im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst der beklagten Stadt, wurde nach dem Auftreten gesundheitlicher Beschwerden und längerer Fehlzeiten sowie Erstellung eines dauernde Dienstunfähigkeit bescheinigenden amtsärztlichen Gutachtens vorzeitig in den Ruhestand versetzt. In dem sich daran anschließenden Widerspruchs- und Klageverfahren stritten die Beteiligten insbesondere darüber, ob eine allgemeine Dienstunfähigkeit im Feuerwehrdienst auch bereits dann angenommen werden kann, wenn aufgrund des Restleistungsvermögens ein Einsatz auf ganz bestimmten - wenigen - Dienstposten mit "leichterer" Tätigkeit noch in Betracht kommt. Außerdem wurde vom Kläger die unzureichende Prüfung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 LBG NRW gerügt.

Die Klage blieb auch im zweiten Rechtszug erfolglos.

Gründe:

Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist nach wie vor zulässig. Durch das zwischenzeitliche Erreichen der für Beamte der Feuerwehren bestehenden besonderen gesetzlichen Altersgrenze von 60 Jahren (§ 197 Abs. 2 i.V.m. § 192 LBG NRW) ist das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage nicht nachträglich entfallen; daher stellte sich auch die Frage des möglichen Übergangs auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage hier nicht.

Die angefochtene Verfügung über die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hatte und hat immer noch für diesen nachteilige Auswirkungen, wenn man den Zeitpunkt der Zurruhesetzung in den Blick nimmt. Zu diesen Nachteilen gehört vor allem der Verlust der aktiven Dienstbezüge für die verbliebene Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Dieser Rechtsnachteil wirkt, weil die Differenz zwischen den aktiven Dienstbezügen und dem Ruhegehalt des Klägers unbeschadet des vorliegend angestrengten Gerichtsverfahrens bisher jedenfalls nicht endgültig ausgeglichen wurde, als solcher auch noch weiter fort. Allein der Umstand, dass der Kläger als Feuerwehrbeamter ohnehin wegen Erreichens der besonderen gesetzlichen Altersgrenze zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten wäre, ändert daran nichts. Denn der Kläger hätte hiervon ausgehend erst zu einem späteren Zeitpunkt auf seine aktiven Dienstbezüge verzichten müssen, als es auf der Grundlage des Zurruhesetzungszeitpunktes der Fall ist, den die hier streitigen und mit der Anfechtungsklage angegriffenen Bescheide bestimmen.

Dass sich ein noch nicht beendetes Verwaltungsverfahren auf vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wohl erledigt hätte, wenn und sobald der Betroffene die gesetzliche Altersgrenze für den Ruhestand erreicht hat, vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 3.97 -, BVerwGE 105, 263 = DVBl. 1998, 200 = ZBR 1998, 101 = DÖD 1998, 139, ist dabei irrelevant, weil von der Sachlage her mit dem vorliegenden Fall nicht hinreichend vergleichbar. In jenem Fall wäre nämlich bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze noch keine (außenwirksame) Entscheidung über die Zurruhesetzung und den Zurruhesetzungszeitpunkt getroffen worden, aus welcher sich - gemessen an einem der gesetzlichen Altersgrenze entsprechenden Eintritt in den Ruhestand - nachteilige Rechtswirkungen für den Betroffenen ergeben könnten.

Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(...)

Nach § 45 LBG NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 1.5.1981 (GV. NRW. S. 234) - hier anwendbar unter Einbeziehung der durch Art. I Nr. 11 des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10.2.1998 (GV. NRW. S. 134) zuletzt vorgenommenen Änderungen -, und zwar dessen Abs. 1 Satz 1, ist ein (dem Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes unterfallender) Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach dem Satz 2 der Vorschrift kann ein Beamter als dienstunfähig auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird. Letzteres stellt eine ergänzende Zusatzregelung zur Grundregel des Satzes 1 dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Einzelfall erleichtert werden kann.

Der Begriff Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher (bzw., bezieht man die Richter und Soldaten mit ein, dienstrechtlicher ) Art. Er stellt - im Unterschied zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung - nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei insbesondere die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an. Dementsprechend kommt es nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation als solche an, sondern letztlich darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. Vielmehr liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit bereits dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender - sei es gleicher oder zum Teil unterschiedlicher - Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.

Vgl. zum Ganzen etwa: BVerwG, Urteil vom 17.10.1966 - VI C 56.63 -, ZBR 1967, 148, und Beschluss vom 23.1.1989 - 2 B 182.88 -, DÖD 1989, 236; OVG NRW, Urteile vom 27.9.2001 - 1 A 2265/99 -, vom 21.7.2000 - 12 A 4969/98 -, vom 10.2.1999 - 12 A 316/97 - und vom 26.8.1998 - 12 A 5347/96 -; Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil C, § 45 Rn. 20 ff.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, also hier des Widerspruchsbescheides.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267 = DÖV 1998, 208 = ZBR 1998, 176.

Betreffend die maßgeblichen Dienstpflichten sind sachlicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Dienst(un)fähigkeit die Anforderungen des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne, allerdings begrenzt auf die Behörde, der der Beamte angehört.

Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28.6.1990 - 2 C 18.89 -, ZBR 1990, 353, und vom 27.2.1992 - 2 C 45.89 -, DVBl. 1992, 912 (913), jeweils m.w.N.; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 42 Rn. 4.

Letzteres bedeutet, dass grundsätzlich nicht allein an das gesundheitliche Anforderungsprofil des von dem Beamten zuletzt innegehabten Dienstpostens angeknüpft werden darf, sondern der (gesamte) abstrakte Aufgabenkreis in den Blick zu nehmen ist, welcher innerhalb der Behördenorganisation der Rechtstellung des Beamten entspricht. In Bezug auf den Kläger ist somit von den Anforderungen an das Amt eines Hauptbrandmeisters im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst der beklagten Stadt auszugehen.

Die sich in diesem Zusammenhang weiter stellende Frage, ob das für den diesem Amt zugeordneten allgemeinen Aufgabenkreis nötige gesundheitliche Leistungsvermögen im Sinne einer "vollen" Verwendungsfähigkeit an der Gesamtheit der wahrzunehmenden Aufgaben zu messen ist oder ob auch eine nur noch bestehende "Teildienstfähigkeit" bezogen auf lediglich einen oder mehrere dem abstrakt-funktionellen Amt zugehörige, in der Dienststelle vorhandene Aufgabensektoren ausreicht, um weiterhin eine Dienstfähigkeit des Beamten gemessen an § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW feststellen zu können, kann nach Auffassung des Senats nur in einem differenzierenden Sinne beantwortet werden:

Einen Bezugspunkt bilden in diesem Zusammenhang zunächst die allerdings eher wenigen Fälle, in denen betreffend bestimmte Beamtengruppen für das Vorliegen ihrer (qualifizierten) Dienstfähigkeit die volle Verwendungsfähigkeit für ihren Aufgabenbereich kraft gesetzlicher Sonderregelung ausdrücklich verlangt wird. Solches hat etwa der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber für die Polizeivollzugsbeamten in § 194 Abs. 1 Halbs. 1 LBG NRW bestimmt ("Polizeidienstfähigkeit"). Diese Regelung ist indes - im Unterschied zur Rechtslage in einer Reihe anderer Bundesländer - auf Feuerwehrbeamte nicht für entsprechend anwendbar erklärt worden (vgl. § 197 Abs. 2 LBG NRW). Wäre die volle Verwendungsfähigkeit der Beamten bezogen auf ihr abstrakt-funktionelles Amt durchgängig bereits Bestandteil des Begriffs der allgemeinen Dienstfähigkeit, so hätte es derartiger Sonderregelungen nicht bedurft. Unter Berücksichtigung dieses gesetzessystematischen Arguments wird man deshalb im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW die Notwendigkeit einer allumfassenden Verwendungsfähigkeit des Beamten für seinen dem abstrakt-funktionellen Amt zugehörigen Aufgabenbereich zwar nicht generell fordern können. Auf der anderen Seite entfalten die angesprochenen, allein bestimmte wesentliche und tradierte Bereiche des (einheitlichen) Bestehens besonderer, und zwar im Verhältnis zum allgemeinen Beamtenrecht erhöhter Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit betreffenden gesetzlichen Sonderregelungen aber keine Ausschlusswirkung der Gestalt, dass im Übrigen keine Anforderungen an Ämter in Richtung auf eine volle bzw. gesteigerte Verwendungsbreite gestellt werden dürften. Denn die sachlichen Gegebenheiten (vorausgesetzte multifunktionale Verwendbarkeit bei zugleich hohen Anforderungen an das körperliche Leistungsvermögen) können in Laufbahnen anderer Aufgabenbereiche ähnlich sein.

Dies zugrunde gelegt, kann es auch im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW für die fortbestehende (allgemeine) Dienstfähigkeit zumindest nicht in jedem Falle ausreichen, dass der betroffene Beamte überhaupt noch einen bestimmten - sei es auch im Einzelfall vielleicht nur sehr begrenzten - Teilbereich seines allgemeinen Aufgabenfeldes weiterhin gesundheitlich bewältigen kann. Es gibt nämlich durchaus Fälle, in denen dem jeweils betroffenen abstrakt-funktionellen Amt unter Berücksichtigung des vom Dienstherrn im Rahmen seines organisatorischen Ermessens bestimmten Anforderungsprofils eine gewisse Vielseitigkeit immanent ist, vgl. dazu auch bereits BVerwG, Urteil vom 26.1.1967 - II C 32.65 -, PersV 1968, 265 (267) = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 9, welche - dabei den gesetzlich bestimmten Sonderfällen zumindest nahe kommend - eine fortbestehende Einsatzmöglichkeit des Beamten in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung und ein auf eine solche Verwendungsbreite ausgerichtetes Leistungsvermögen gerechtfertigt erscheinen lässt. Auch kann der betroffene Aufgabenbereich strukturell derart durch einen oder mehrere Tätigkeitsschwerpunkte geprägt sein, dass schon der Verlust des gesundheitlichen Leistungsvermögens für einen Einsatz in diesen Kernbereichen die (allgemeine) Dienstfähigkeit des Beamten als solche entfallen lässt, da es ansonsten Probleme bereiten würde, auch in Zeiten begrenzter Planstellen die Funktionsfähigkeit des betroffenen Verwaltungsbereichs gerade hinsichtlich der Wahrnehmung der Kernaufgaben dauerhaft zu sichern.

Vgl. - dort bezogen auf den Fall der "Bildschirmuntauglichkeit" - auch Fürst u.a., GKÖD, K § 42 Rn. 12

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat der in dem Kommentar von Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 42 Rn. 4, vertretenen, vom Kläger in das vorliegende Verfahren eingeführten Auffassung, Dienstunfähigkeit liege erst vor, wenn der Beamte die Pflichten keines der für sein statusrechtliches Amt (z. B. eines Regierungssekretärs) vorgesehenen Dienstposten innerhalb der Behörde mehr erfüllen könne, jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zuzustimmen. Dies gilt gleichermaßen für die dort im Anschluss getroffene (anscheinend generelle) Aussage, ein Beamter, der bisher z. B. im "Außendienst" tätig gewesen sei, werde erst dienstunfähig, wenn er auch keinen solchen Dienstposten des "Innendienstes", der seinem statusrechtlichen Amt zugeordnet sei, wahrnehmen könne. Denn dies berücksichtigt unzureichend, dass es durchaus Verwaltungsbereiche gibt, in denen der Innendienst im Verhältnis zum Außendienst bzw. Einsatzdienst nur einen ganz geringfügigen Aufgaben- und Beschäftigungssektor ausmacht, welcher das innegehabte Amt nicht maßgeblich mit prägt. Es erscheint auch wenig überzeugend, in derartigen Fällen die Beurteilung der Dienstfähigkeit im konkreten Fall daran zu knüpfen, ob die vorhandenen Dienstposten des Innendienstes bereits sämtlich mit für den Außendienst dienstunfähigen Beamten besetzt sind.

So aber Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 42 Rn. 4.

Was wäre z. B., wenn in zeitlich parallelen Zurruhesetzungsverfahren die Dienstunfähigkeit zweier für den Außendienst dienstunfähiger Beamter in Frage stünde, aber nur noch ein einziger Innendienstposten in der Dienststelle besetzbar wäre? Welcher der Beamten wäre dann als dienstunfähig anzusehen und welcher nicht? Derartige Beispiele verdeutlichen, dass die Lösung des Problems sinnvollerweise jedenfalls nicht ausschließlich mit einem Ansetzen beim Tatbestandsmerkmal der Dienst(un)fähigkeit gelingen kann, sondern zumindest ergänzend auf der Rechtsfolgenebene, d. h. bei den vom Dienstherrn im Falle des Eintritts der Dienstunfähigkeit zu ziehenden Konsequenzen, gesucht werden muss.

Gegen die Annahme, eine bezogen auf das Aufgabenspektrum des jeweiligen abstrakt-funktionellen Amtes nur noch bestehende begrenzte Dienstfähigkeit lasse die allgemeine Dienstfähigkeit, wie sie für den umgekehrten Fall der Dienstunfähigkeit der in § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW enthaltenen Definition zugrunde liegt, stets bzw. zumindest in aller Regel nicht entfallen, spricht außerdem der Umstand, dass der Landesgesetzgeber - in Übereinstimmung mit dem Rahmenrecht des Bundes (§ 26 a BRRG) - die Problematik der begrenzten Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit) durchaus gesehen, sie aber ausschließlich unter dem Aspekt einer Beschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht - zunächst vorübergehend - in § 45 a LBG NRW einer besonderen, an zusätzliche Voraussetzungen geknüpften Regelung, unterzogen hat. Im Übrigen wird auch dabei, wie die dortige sachliche Anknüpfung an § 45 Abs. 3 LBG NRW zeigt, wohl von der (allgemeinen) Dienstunfähigkeit des Betroffenen ausgegangen und allein eine vom Regelfall des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW - Zurruhesetzung - abweichende Rechtsfolgenanordnung getroffen.

Schließlich hat sich auch durch die mit Gesetz vom 6.7.1993 (GV. NRW. S. 468) eingeführte, durch Gesetz vom 10.2.1998 (GV. NRW. S. 134) erweiterte Bestimmung des § 45 Abs. 3 LBG NRW, welche dem Grundsatz "Rehabilitation vor Ruhestand" Rechnung tragen soll, vgl. Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil C, § 45 Rn. 56; zur Entstehungsgeschichte des § 45 LBG näher ebenda, Rn. 1 ff., an dem Begriff der (allgemeinen) Dienstfähigkeit, wie er spiegelbildlich der Dienstunfähigkeitsdefinition in § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW zugrunde liegt, nichts Wesentliches geändert. Vielmehr hat (auch) dies nach der jedenfalls ganz überwiegend vertretenen Auffassung nur zu einer Änderung der bei Dienstunfähigkeit eintretenden Rechtsfolgen geführt, und zwar in dem Sinne, dass die Dienstunfähigkeit nun nicht mehr zwangsläufig zu einer Versetzung in den Ruhestand führt.

Vgl. - dort entsprechend zum sachgleichen Bundesrecht - etwa Loebel, RiA 1999, 19 (22) m.w.N.

Dies zugrunde gelegt, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die allgemeine Dienstfähigkeit eines Beamten trotz eines teilweisen Verlustes seines Leistungsvermögens erhalten geblieben ist, jedenfalls auch auf die konkret betroffene Fallgruppe an. Gibt es für diese Gruppe keine die betreffenden Maßstäbe einheitlich vorgebende Normierung, bestimmen sich die Anforderungen des Amtes maßgeblich danach, welche - insbesondere gesundheitlichen - Anforderungen der (jeweilige) Dienstherr unter Beachtung etwaiger laufbahnrechtlicher oder sonstiger Vorschriften nach seiner Verwaltungspraxis für das betreffende abstrakt-funktionelle Amt oder für die fragliche Laufbahn insgesamt stellt. Entscheidend ist dabei insbesondere, ob der Dienstherr - vor einem entsprechenden den Tätigkeitsbereich betreffenden sachlichen Hintergrund - die Vielfalt der Einsetzbarkeit seiner Beamten oder jedenfalls ihre Einsetzbarkeit in bestimmten Kernfunktionen als Anforderungen des jeweiligen Amtes zur Voraussetzung erhebt oder ob er hierauf verzichtet. Nur in dem letztgenannten Fall kann es für den Fortbestand der Dienstfähigkeit genügen, wenn der Beamte überhaupt noch in seinem allgemeinen Aufgabenbereich, sei es auch in nur begrenzt vorkommenden "Nischenfunktionen", weiter eingesetzt werden kann.

Bezogen auf das abstrakt-funktionelle Amt des Klägers als Hauptbrandmeister im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten gilt dabei folgendes:

Wie sich zumindest mittelbar bereits aus den laufbahnrechtlichen Vorschriften ergibt (vgl. etwa §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren [VAPmD-Feu] vom 1.12.1985 - GV NRW S. 746 -), muss(te) grundsätzlich jeder Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren in gesundheitlicher Hinsicht den hohen Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit genügen, die dem in Bezug auf die der Schwere der konkreten Arbeitsbedingungen sehr vielfältigen (Haupt-)Tätigkeitsprofil der Laufbahn, nämlich dem Einsatz im abwehrenden Brandschutz und im Rettungsdienst, entspricht. Hierzu zählt prägend die Verwendungsfähigkeit im Einsatzdienst, d. h. dem seinerzeit regelmäßig in 24-stündigen Schichten ablaufenden Wachdienst.

Nach den hier im Ermittlungsverfahren durch den Ermittlungsführer gewonnenen Erkenntnissen stellt sich die Situation in der Feuerwehr der beklagten Stadt im Kern genauso dar. Ausweislich des Inhalts der Stellungnahmen des Zentralen Dienstes Personal und Organisation der Beklagten setzten zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zumindest im Grundsatz alle Tätigkeiten im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst die körperliche Einsatzfähigkeit für die Brandbekämpfung und den Rettungsdienst voraus. Das galt auch für den sog. Tagesdienst und die Leitstellentätigkeit. Die Aussage des Leiters der Feuerwehr bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsführer steht hierzu nicht im Widerspruch. Auch dort wurde zumindest im Kern die nötige "multifunktionale" Einsetzbarkeit aller Beamten der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes betont. Dass es - was von der Dienststelle nicht bestritten wird - bestimmte Kollegen des Klägers gab und gibt, die nach dem Verlust ihrer vollen Diensttauglichkeit für den abwehrenden Brandschutz im Wege personalwirtschaftlicher Einzelfallentscheidungen nur noch im 8-stündigen Tagesdienst eingesetzt wurden bzw. werden und dass es darüber hinaus im Bereich der Feuerwehr der Beklagten bestimmte, allerdings nur sehr begrenzt vorhandene und dazu überwiegend (wie z.B. im vorbeugenden Brandschutz) dem gehobenen und höheren Dienst zugeordnete Sonderfunktionen gibt, die eine verbliebene volle Verwendungsfähigkeit für den abwehrenden Brandschutz nicht zwingend voraussetzen mögen, schließt es nicht aus, dass die Beklagte, wie von ihr auch in der Zurruhesetzungsverfügung eindeutig geltend gemacht wird, im Grundsatz durchgängig fordert, dass im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst die gesundheitliche Fähigkeit für den Einsatzdienst - zumindest in einer der Hauptsparten abwehrender Brandschutz und Rettungsdienst - gegeben sein muss. Dies soll, wie im Widerspruchsbescheid weiter erläutert wurde, einer zumindest seit 1996 bestehenden Entscheidungslinie entsprechen, die Möglichkeit der Nachbesetzung von Stellen schaffen, Belastungen der dem Einsatzdienst im vollen Umfang zur Verfügung stehenden Mitarbeiter begrenzen und letztlich die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr und deren gesetzliche Aufgabenerfüllung weiter gewährleisten. Im Rahmen des bestehenden Organisationsermessens des Dienstherrn sind dies sachgerechte Gründe, welche einen Missbrauch bei der Festlegung der Amtsanforderungen ausschließen.

Der globale, im Übrigen entschieden bestrittene Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe diese Entscheidungslinie nur vorgeschoben, sei in Wirklichkeit aber nicht nach ihr verfahren, entbehrt bereits einer hinreichend substantiierten Darlegung möglicher Vergleichsfälle, die dem Senat zu weiteren Ermittlungen Anlass hätten geben können. (Wird ausgeführt).

Nach alledem ist hier die Beurteilung der allgemeinen Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit des Klägers an dem Maßstab der multifunktionalen Verwendbarkeit für sein abstakt-funktionelles Amt und seine Laufbahn unter Einschluss namentlich auch des Einsatzdienstes auszurichten. Hiervon ausgehend hat er im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung die gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr erfüllt und ist von der Beklagten zu Recht für dienstunfähig gehalten worden.

Nach dem Inhalt der vorliegenden amtsärztlichen Gutachten, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, erfüllte der Kläger aufgrund seiner hauptsächlichen Beschwerden in den Hüftgelenken (Arthrose) seinerzeit ohne Aussicht auf Besserung die gesundheitlichen Anforderungen für einen weiteren Einsatz im abwehrenden Brandschutz nicht mehr. Wenngleich in den Gutachten eine weitere Einsatzmöglichkeit im Bereich Rettungsdienst nicht ausdrücklich angesprochen worden ist, ergibt sich diesbezüglich ein Verwendungshindernis für den Kläger ersichtlich aus dem Umstand, dass er nach der amtärztlichen Einschätzung keine schwere Arbeit mehr ausüben und insbesondere keine schweren Gewichte (jedenfalls nicht solche über 20 kg) mehr heben oder tragen sollte. Derartige körperliche Belastungen sind aber gerade einer Tätigkeit im Rettungsdienst immanent, wo etwa Verletzte angehoben und getragen werden müssen. Ob das körperliche Leistungsvermögen des Klägers ausreichte, in bestimmten besonderen, bei der Feuerwehr der Beklagten im Tagesdienst wahrgenommenen Funktionen weiter tätig zu sein, was der Amtsarzt etwa für den Bereich des vorbeugenden Brandschutzes für möglich hielt, berührt nach dem zuvor Ausgeführten die Frage seiner (allgemeinen) Dienstfähigkeit nicht. Die Anforderungen des jeweiligen Amtes zu bestimmen ist nicht Sache des Amtsarztes, sondern des Dienstherrn.

Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn. 181 m.w.N.

Unerheblich ist deshalb, dass der Amtsarzt anscheinend die Auffassung teilt, Dienstunfähigkeit liege erst dann vor, wenn feststehe, dass auch keine dem Leistungsvermögen entsprechenden Verweisungstätigkeiten übertragen werden könnten.

Aber nicht nur die Feststellung der Dienstunfähigkeit, sondern auch die als Rechtsfolge ausgesprochene vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist hier rechtlich nicht zu beanstanden.

Liegt Dienstunfähigkeit tatbestandlich vor, so sieht das Gesetz - vorbehaltlich der Regelung des § 45 Abs. 3 LBGNRW und der hier nicht einschlägigen Sonderregelung für die Teildienstfähigkeit in § 45 a LBG NRW - an sich als zwingende Rechtfolge nur vor, dass der Beamte in den Ruhestand zu versetzen "ist" (§ 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW). Namentlich fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, was gilt, wenn ein dienstunfähiger Beamter innerhalb seines abstrakt-funktionellen Amtes in bestimmten Einzelfunktionen nach seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen grundsätzlich noch weiter beschäftigt werden könnte.

Das VG hat hierzu die Auffassung vertreten, der Dienstherr sei in solchen Fällen zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet zu überprüfen, ob trotz festgestellter Dienstunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Beamten ein seinem abstrakt-funktionellen Amt zugehöriger Dienstposten mit eingeschränktem Anforderungsprofil angeboten werden könne, um die Zurruhesetzung zu vermeiden. Vor dem Hintergrund des Rechtsgedankens und der Zielsetzung der Vorschrift des § 45 Abs. 3 LBG NRW - Vermeidung der vorzeitigen Zurruhesetzung bei möglicher und zumutbarer anderweitiger Verwendung -, welche sich allerdings in unmittelbarer Anwendung nur auf Verweisungstätigkeiten außerhalb des jeweils ausgeübten abstrakt-funktionellen Amtes bezieht, dürfte es allerdings Bedenken unterliegen, sowohl die Grundregel der Verpflichtung zur Versetzung dienstunfähiger Beamter in den Ruhestand ausnahmslos durchgreifen zu lassen als auch ein "freies" Ermessen des Dienstherrn anzunehmen, ob er in diesem Zusammenhang dem Grundsatz "Rehabilitation vor Ruhestand" im gegebenen Fall entsprechen will oder nicht. Vielmehr spricht vieles dafür, den Rechtgedanken des § 45 Abs. 3 LBG NRW in Gestalt einer - dabei auch zu schützende Belange des betroffenen Beamten berücksichtigenden - Verpflichtung des Dienstherrn entsprechend auch bzw. "erst recht" dann durchgreifen zu lassen, wenn eine Verweisung auf Alternativtätigkeiten innerhalb des innegehabten abstrakt-funktionellen Amtes in Rede steht. Eine abschließende Beantwortung dieser Frage kann indes hier dahinstehen.

Denn der Senat folgt dem VG jedenfalls in dem Punkt, dass die Beklagte - wenn auch im Ergebnis ohne Erfolg - hinreichende Bemühungen unternommen hat, den Kläger (auch) innerhalb des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß seinem verbliebenen Leistungsvermögen anderweitig einzusetzen. Waren derartige Stellen mit anderen Bediensteten besetzt oder wären sie mit dem Kläger infolge von diesem zunächst noch zu erwerbender Spezialfachkenntnisse nicht sofort besetzbar gewesen, behielt in diesem Zusammenhang in Abwägung mit dem Grundgedanken des § 45 Abs. 3 LBG NRW allerdings auch das Organisationsermessen des Dienstherrn Gewicht.

Vgl. auch - dort die Polizeidienstfähigkeit betreffend entsprechend zu § 194 Abs. 1 Halbs. 2 LBG NRW - OVG NRW, Urteil vom 1.8.2003 - 6 A 1579/02 -.

Dass die Beklagte dieses Ermessen, etwa bei der Besetzung des Dienstpostens "Sachbearbeiter Kommunikationstechnik", welcher Kenntnisse eines Fernmeldetechnikers erforderte, oder auch bei der Frage einer Umsetzung des in die Ausbildungsabteilung abgeordneten Herrn K. unsachgemäß und unter unzureichender Abwägung mit den Belangen und der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers ausgeübt hätte, vermag der Senat nicht festzustellen.

Was die Weiterverwendung im Vorbringen des Klägers beispielhaft erwähnter nicht mehr feuerwehrdiensttauglicher Beamter im Bereich Feuerwehr bzw. Rettungsdienst der Beklagten betrifft, handelte es sich auch nach diesem Vorbringen keineswegs um einheitlich gehandhabte Fälle, sondern um eine "Unterbringung" in unterschiedlichen Funktionen und Arbeitsbereichen (z. B. Rettungswagen, Leitstelle, Springer). Die Aussage der Beklagten, dass es sich um personalwirtschaftliche Einzelfallentscheidungen gehandelt habe, wird hierdurch eher bestätigt, jedenfalls nicht widerlegt. Für eine einen (konkreten) Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung im Bereich Feuerwehr auslösende Selbstbindung der Beklagten durch ihre Praxis, wie sie mit der Berufung geltend gemacht wird, fehlt es somit an einer Grundlage.

Schließlich verstößt die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung auch nicht gegen § 45 Abs. 3 LBG NRW. Nach dem Satz 1 dieser Bestimmung soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich seines Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehaltes (Satz 2). Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen (Satz 3). Schließlich kann dem Beamten zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich seines Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist (Satz 4).

Die Beklagte hat eine Anwendung dieser Vorschrift im Falle des Klägers ohne Ermessensfehler verneint.

Ein Wechsel des Klägers in die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes kam hier nicht in Betracht, da eine solche Laufbahn außerhalb der Feuerwehr bei der Beklagten nicht existierte.

Soweit die Beklagte den Kläger nicht zu einem Wechsel in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes zugelassen hat - insoweit hätte der Kläger in Ermangelung der Laufbahnbefähigung zunächst noch eine Unterweisungszeit absolvieren müssen (§ 45 Abs. 3 Satz 3 LBG NRW, § 12 Abs. 6 LVO NRW) -, hat sie dies mit Erwägungen begründet, die sich innerhalb des im Rahmen des § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW - wenn auch nur eingeschränkt - bestehenden Ermessensspielraums halten. Das durch die "Soll-Vorschrift" normierte Regel-/Ausnahmeprinzip lässt den organisatorischen und personalwirtschaftlichen Ermessensspielraum des Dienstherrn in diesem Zusammenhang nicht völlig entfallen. So ist es auch unter Mitberücksichtigung der Fürsorgepflicht grundsätzlich und auch hier nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr - wie geschehen - seine Ermessensausübung im Rahmen des § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW auch daran orientiert hat, welche Härten im Einzelfall bei dem Betroffenen durch eine Zurruhesetzung insbesondere unter versorgungsrechtlichen Aspekten eintreten würden und ob der Aufwand einer nötigen Unterweisungzeit mit dem Nutzen aus der danach verbleibenden Restdienstzeit noch in einem angemessenen Verhältnis steht. Dementsprechend durfte die Beklagte das Alter des Klägers bzw. dessen verbleibende Restdienstzeit und den Gesichtspunkt, dass er zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zurruhesetzung bereits den höchstmöglichen Ruhegehaltssatz erreicht hatte, unter typisierender Bildung einer entsprechenden Sonder-Fallgruppe in ihre Ermessensentscheidung über die Ermöglichung einer anderweitigen Verwendung durch einen Laufbahnwechsel mit einbeziehen. Dabei vermag der Senat die bei der Beklagten geübte Praxis, den Laufbahnwechsel in den nichttechnischen Verwaltungsdienst vornehmlich in jüngeren Jahren dienstunfähig gewordenen Feuerwehrbeamten vorzubehalten, auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass das Kontingent freier Stellen im nichttechnischen Dienst ohnehin begrenzt ist und ohne eine - ggf. auch gruppenspezifische - (Vor-)Auswahl die Übernahme dienstunfähiger Beamter in eine andere Laufbahn angesichts der allgemein knappen Stellensituation in der Praxis ohnehin häufig leer laufen dürfte.

Vgl. zu den zu optimistischen Vorstellungen über die praktischen Auswirkungen der Regelung kritisch auch Fürst u.a., GKÖD, K § 42 Rn. 28 (entsprechend zum Bundesrecht); zur Ermöglichung der Unterweisungszeit "gerade lebensjüngeren Feuerwehrbeamten" als Ermessensgesichtspunkt vgl. im Übrigen Schreiben des Innenministeriums vom 13.8.1996 - III A 4 - 37.00.20 - 1740/96 -, EildStNW 433/96.

Eine weiter gehende Einschränkung des Ermessens ist hier auch nicht durch die Richtlinien zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11.11.1994 erfolgt. Die thematisch allenfalls in Betracht kommende Nr. 13.6 betrifft nur den Fall, dass ein Beamter noch in gewissem zeitlichen Umfang in der Lage ist, die Aufgaben seiner Laufbahn zu erfüllen. Auf Fälle der Weiterverwendung im Falle der Dienstunfähigkeit erstreckt sich die Regelung dagegen nicht. Davon abgesehen lässt auch die dortige "Soll"-Regelung das Organisationsermessen des Dienstherrn nicht völlig entfallen. Die obigen Ausführungen würden daher auch in diesem Zusammenhang die getroffene Maßnahme stützen. Dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung über die Zurruhesetzung des Klägers dessen Schwerbehinderteneigenschaft völlig unberücksichtigt gelassen hätte, lässt sich nicht feststellen.

Eine anderweitige Verwendung des Klägers im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes hätte einen Aufstieg in den gehobenen oder höheren Verwaltungsdienst vorausgesetzt, da die betreffenden Dienstposten nach den Angaben der Beklagten dort angesiedelt sind. Die nächsthöhere Laufbahn ist aber keine "andere" Laufbahn im Sinne der Vorschrift des § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW. Auch nach dem Wegfall der Voraussetzung der Gleichwertigkeit der Laufbahnen in § 45 Abs. 3 LBG NRW ist vor dem Hintergrund, dass die dort (nur) vorgesehene Unterweisung die laufbahnrechtlichen Anforderungen für einen vertikalen Wechsel der Laufbahn (Aufstieg) nicht ersetzen kann, und auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte mit dem Wechsel in eine "andere" Laufbahn allein der - horizontale - Wechsel in eine inhaltlich nicht notwendig verwandte Laufbahn gemeint.

Vgl. dazu näher OVG NRW, Beschluss vom 21.7.2003 - 1 B 413/03 - (dort zu § 42 Abs. 3 BBG).

Was schließlich noch den im Verfahren mehrfach angesprochenen Arbeitsplatz eines Gerätewartes betrifft, so hat es sich dabei nach Angaben der Beklagten um eine Arbeiterstelle gehandelt, sodass vor diesem Hintergrund schon zweifelhaft ist, ob er überhaupt in eine Betrachtung nach § 45 Abs. 3 - hier ggf. Satz 4 - LBG NRW einzubeziehen wäre. Jedenfalls hat die Beklagte eine Besetzung dieses Arbeitsplatzes mit dem Kläger ausgehend von einem hier nicht durch die "Soll"-Vorschrift des § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW eingeengten Ermessen aber ermessensfehlerfrei abgelehnt, weil der Kläger zuvor noch verschiedene geforderte Fachlehrgänge hätte besuchen müssen und zudem zumindest Zweifel an einer hinreichenden körperlichen Belastbarkeit mit Blick auf das Gewicht der zu wartenden Geräte bestanden hätten. Den Zuschnitt des Aufgabenbereichs und das (u. a. gesundheitliche) Anforderungsprofil festzulegen, fällt in diesem Zusammenhang in die Organisationshoheit des Dienstherrn; Wunschvorstellungen einzelner Bediensteter, auch wenn sie schwerbehindert sind, sind dabei grundsätzlich unerheblich.

Ende der Entscheidung

Zurück