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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 25.05.2004
Aktenzeichen: 1 A 1732/03
Rechtsgebiete: BLV


Vorschriften:

BLV § 40
BLV § 41
1. Die im Wege des einzelfallübergreifenden Quervergleichs erfolgte Herabsetzung einer vom Erstbeurteiler (Referatsleiter) vorgeschlagenen (Leistungs-)Gesamtbeurteilung durch den Endbeurteiler ist regelmäßig hinreichend plausibilisiert, wenn sie sich auf der Grundlage ausreichender Sachkenntnisse über den Beurteilten an sog. "Eckmännern" ("Spitzenmännern") orientiert, deren Leistungen nach unbestrittener Einschätzung aller am Beurteilungsverfahren Beteiligter hervorragend waren.

2. Ausreichende Sachkompetenz zur Beurteilung der (Gesamt-)Leistungen eines Beamten hat der Endbeurteiler regelmäßig jedenfalls dann, wenn er sich durch Schilderungen des Erstbeurteilers ein Bild von den Leistungen machen konnte. Einer gesonderten Besprechung von Einzelmerkmalen des Leistungsbildes bedarf es dazu nicht.


Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Streitgegenständlich ist eine Regelbeurteilung des Klägers, die auf der Grundlage der zum 1.3.1997 in Kraft getretenen Hausanordnung "Beurteilung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bundesministerium des Innern" (Beurteilungsrichtlinien - BRL) zum Stichtag 1.8.1997 erstellt wurde. In jener Beurteilung haben der Zwischen- und der Zweitbeurteiler - letzterer als Endbeurteiler - die durch den Erstbeurteiler vergebene Gesamtnote der Beurteilung von acht Punkten (übertrifft die Anforderungen) um zwei Punkte auf sechs (entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht) herabgesetzt. In elf der insgesamt bewerteten dreizehn Einzelmerkmalen der Leistungsbewertung erfolgte ebenfalls eine Herabsetzung der Bewertungen des Erstbeurteilers um zwei Punkte, in einem Merkmal (Fachkenntnisse) um einen Punkt. Die Bewertung des Erstbeurteilers von "Qualität und Ergiebigkeit" blieb unverändert bei sieben Punkten. Auch im Bereich der Befähigungsmerkmale schlossen sich Zwischen- und Zweitbeurteiler den Bewertungen des Erstbeurteilers uneingeschränkt an. Zur Begründung der Abweichungen findet sich in der Beurteilung (nur) der Hinweis des Zweitbeurteilers: "Die Abweichung von der Beurteilung des Erstbeurteilers ergibt sich aus der Gesamtsicht und dem Gesamtmaßstab des Zweitbeurteilers".

Das VG gelangt in dem angefochtenen Urteil ausgehend von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die nur eingeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit von dienstlichen Beurteilungen zur Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beurteilung. Unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den vom Kläger im Einzelnen gegen die Beurteilung und das Beurteilungsverfahren erhobenen Einwände und eingehender Würdigung der Angaben des als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zwischenbeurteilers und der eingereichten schriftlichen Stellungnahme des Zweitbeurteilers hält es Rechtsfehler, die die Aufhebung der angefochtenen Beurteilung rechtfertigen würden, für nicht gegeben. Den insgesamt überzeugenden Ausführungen des VG, denen sich der Senat nach Überprüfung im Wesentlichen anschließt und auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat der Kläger im Zulassungsverfahren nichts Erhebliches entgegengesetzt.

Die Angriffe des Klägers im Zulassungsverfahren betreffen im Wesentlichen die Ausführungen des VG zur Zulässigkeit der Herabsetzung der Bewertung der einzelnen Merkmale der Leistungsbewertung und der Gesamtnote durch den Zwischen- und den Zweitbeurteiler sowie zur Berechtigung der Beklagten, zur Begründung auf einen einzelfallübergreifenden Quervergleich zu verweisen. Sie lassen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung indes nicht auftreten.

Zu Recht hat das VG die Absenkung der Gesamtnote und die Herabsetzung von Einzelmerkmalen der Leistungsbewertung aus Maßstabsgesichtspunkten als rechtmäßig erachtet und dabei die diesbezügliche Befugnis von Zwischen- und Zweitbeurteiler unmittelbar aus den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien abgeleitet. Überzeugend hat das Gericht die Rüge des Klägers, Zwischen- und Zweitbeurteiler seien nicht hinreichend personen- und sachkundig gewesen, als unzutreffend erachtet. Nach den Ausführungen des Zwischenbeurteilers in der mündlichen Verhandlung haben Abstimmungsgespräche unter Beteiligung des Abteilungsleiters, der beiden Unterabteilungsleiter sowie der Referatsleiter stattgefunden. Anlass, daran zu zweifeln, dass Zwischen- und Endbeurteiler in jenen Gesprächen Erkenntnisse gewonnen haben, die ihnen in tatsächlicher Hinsicht eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Bewertung der Leistungen des Klägers im Quervergleich boten, bestand für das VG nicht. Auch der Zweitbeurteiler hat in seiner schriftlichen Stellungnahme bestätigt, dass er sich sein Urteil insbesondere aus den vom Referatsleiter (Erstbeurteiler) geschilderten Leistungen und aus dem Vergleich mit den Leistungen gebildet hat, die der als "Spitzenmann" in dem Referat eingestufte Sachbearbeiter erbracht habe.

Die wiederholende Behauptung des Klägers, dass zwischen dem Zweitbeurteiler und dem Referatsleiter kein Gespräch stattgefunden habe, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Richtigkeit der schriftlichen Einlassungen des Zweitbeurteilers, dass der Erstbeurteiler ihm die Leistungen des Klägers geschildert habe, wird dadurch nicht in Frage gestellt; ein gesondertes Gespräch mit dem Erstbeurteiler, auf das sich das Bestreiten des Klägers ersichtlich bezieht, hat der Zweitbeurteiler damit nicht behauptet. Zudem bestätigen die Schilderungen des Zwischenbeurteilers in der mündlichen Verhandlung über die Entscheidungsabläufe in der streitigen Beurteilungsrunde, dass der Zweibeurteiler an den angeführten Beurteilungsgesprächen ebenso beteiligt war wie die jeweiligen Erstbeurteiler, so wie es auch die Beurteilungsrichtlinien, etwa mit der vorgeschriebenen Beurteilungskonferenz, vorsehen. Ob darüber hinaus ein Einzelgespräch zwischen Erst- und Zweitbeurteiler stattgefunden hat, ist unerheblich. Dass die angeführten Konferenzgespräche in dieser Form entgegen den Angaben des Zeugen in besagter Beurteilungsrunde nicht stattgefunden oder keine hinreichenden Erkenntnisse für eine vergleichende Bewertung geboten hätten, wird auch vom Kläger nicht ernsthaft behauptet. Er beschränkt sich in diesem Zusammenhang im Kern darauf, einen - unauflösbaren - Widerspruch des Beweisergebnisses des VG mit den Angaben des Zeugen anzuführen, er habe keine konkreten Erinnerungen mehr an die fragliche Beurteilungsrunde. Einen solchen Widerspruch vermag der Senat indes nicht nachzuvollziehen. Das Beweisergebnis des VG erschließt sich unbeschadet dieser Angaben des Zeugen nachvollziehbar aus dessen weiteren Ausführungen, die das VG im einzelnen herangezogen und gewürdigt hat. Der Umstand, dass der Zeuge sich in Bezug auf die fragliche Beurteilungsrunde unter Hinweis darauf, dass er konkrete Kenntnisse nicht mehr habe, vorsichtig geäußert hat, relativiert auch nach Auffassung des Senats den Aussagewert seiner Schilderungen im Übrigen nicht entscheidend. Der Zeuge ist sich ziemlich sicher gewesen, dass entsprechende Gespräche stattgefunden haben, und schließt dies nachvollziehbar nicht zuletzt aus seinen Erinnerungen an die letzte Beurteilungsrunde. Wenn demgegenüber bei der streitigen Beurteilungsrunde von den verfahrensmäßigen Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien abweichend keine Beurteilungskonferenz durchgeführt oder die Absenkung der den Kläger betreffenden Bewertungen ohne Erkenntnisse zu seinem tatsächlichen Leistungsbild erfolgt wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass der Zeuge sich daran erinnert. Dies gilt um so mehr, als der Zeuge die besondere Situation der damaligen Runde selbst herausgestellt hat, die darin bestand, dass es die erste Runde nach der Dienstrechtsreform war, und sie sehr bemüht gewesen seien, das Beurteilungsgeschehen der Wirklichkeit anzupassen. Bei dieser Sachlage vermag es auch zu überzeugen, wenn der Zeuge schlussfolgert, dass die differenzierte Absenkung der Einzelnoten auf seinen damaligen Kenntnissen über das Leistungsbild des Klägers beruht haben müsse; jedenfalls sei sie seinerzeit nicht willkürlich erfolgt. Zugleich hat der Zeuge sich daran erinnert, dass er sich mit dem anderen Unterabteilungsleiter und auch mit den Referatsleitern (nur) im Groben abgestimmt habe, sie aber mit den Erstbeurteilern den Beurteilungsbogen nicht im einzelnen durchgegangen seien. Nach diesen - insgesamt nachvollziehbaren und glaubhaften - Schilderungen des Zwischenbeurteilers bestand für das VG auch keine Veranlassung, eine weitergehende Stellungnahme des Zweitbeurteilers etwa im Rahmen einer Zeugenvernehmung einzuholen, zumal dieser sich bereits einschlägig schriftlich geäußert hatte.

Entgegen der Ansicht des Klägers führte die Herabsetzung der Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungsbewertung und der Gesamtnote nicht zu einem unlösbaren inneren Widerspruch der Beurteilung. Ein solcher lässt sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass die Bewertung der Befähigungsmerkmale durch den Erstbeurteiler (6 x mit der Spitzenkategorie A - besonders ausgeprägt - und 5 x mit der zweiten Kategorie B - stärker ausgeprägt -) unverändert geblieben ist.

Die Befähigungsbeurteilung räumt mit ihren vier Ausprägungsgraden den Beurteilern einen anderen Spielraum ein und ist auch anders definiert als die Leistungsbeurteilung. Deshalb widerspricht die ausschließliche Zuerkennung der zwei höchsten Ausprägungsgrade bei den einzelnen Befähigungsmerkmalen auch nicht einer Gesamtbeurteilung, die entsprechend der Definition aus der Leistungsbewertung der dritten Kategorie - entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht - zuzurechnen ist. Die Herabsetzung von Leistungsbewertungen fordert schon wegen ihrer anderen Strukturierung nicht etwa aus einer inneren Logik heraus eine Herabsetzung der Befähigungsbewertung. Dies gilt um so mehr, wenn wie hier die Absenkung allein aus einzelfallübergreifenden Gesichtspunkten im Quervergleich erfolgt ist, Zwischen- und Zweitbeurteiler also das von dem Erstbeurteiler zugrunde gelegte, tatsächliche Leistungsbild des Klägers ihrer Beurteilung in gleicher Weise zugrunde gelegt haben. Sie sind vielmehr nur im Quervergleich, d.h. bei der Subsumtion unter die nach den neuen Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Kategorien, zu einer anderen Einstufung gelangt. Dann ist es aber nur konsequent, dass Zwischen- und Zweitbeurteiler auch in Bezug auf das Befähigungsbild dem Erstbeurteiler in tatsächlicher Hinsicht ebenfalls folgen und - da die nach den Beurteilungsrichtlinien diesbezüglich festzustellenden Ausprägungsgrade der maßgeblichen Befähigungsmerkmale einen Quervergleich nicht erfordern - dieses entsprechend bewerten.

Einer weitergehenden - positiven - Schlüssigkeitsprüfung der - abgesenkten - Gesamtnote bedarf es nicht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.2.2004 - 1 A 2138/01 -, m.w.N.

Schon deshalb bestand für das VG - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Veranlassung, eine weitere Aussage des Zweitbeurteilers dazu einzuholen, aus welchen Gründen er der Wertung des Erstbeurteilers in Bezug auf die Befähigungsmerkmale gefolgt ist.

Eine zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung führende Verletzung anerkannter oder allgemeingültiger Beurteilungsgrundsätze lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Rückstufung in den einzelnen Merkmalen der Leistungsbewertung erfolgt ist, obschon nach der vom Kläger im Zulassungsvorbringen hervorgehobenen Aussage des Zeugen der Beurteilungsbogen mit dem Erstbeurteiler im Einzelnen nicht durchgegangen worden ist. Dem Kläger ist zuzugeben, dass ein solches Vorgehen grundsätzlich geeignet sein kann, Zweifel an einer hinreichenden einzelfallbezogenen Würdigung der Einzelleistungen, insbesondere auch im Hinblick auf die vom Kläger besonders hervorgehobenen Einzelmerkmale, die sich zur sozialen Kompetenz verhalten, aufkommen zu lassen. Für eine ausreichende Einzelfallorientierung spricht vorliegend freilich der Umstand, dass - unzweifelhaft - Rücksprachen mit dem Erstbeurteiler erfolgt sind und dabei namentlich das Leistungsbild des Klägers diskutiert wurde, was eine entsprechende Differenzierung impliziert. In dieselbe Richtung deutet der Umstand, dass die Absenkung der Bewertung der Einzelmerkmale nicht schematisch um zwei Punkte erfolgt ist. In Bezug auf das Merkmal "Qualität und Ergiebigkeit" ist es bei der Bewertung des Erstbeurteilers (sieben Punkte) geblieben; die Bewertung der "Fachkenntnisse" ist (nur) um einen Punkt von sieben auf sechs Punkte herabgesetzt worden. Im Übrigen würde ein diesbezüglicher Fehler nicht zur Aufhebung der Beurteilung führen, weil sich bei gegebener Sachlage jedenfalls ausschließen ließe, dass sich der - unterstellte - Rechtsfehler auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt hat. Denn der abschließende Beurteiler hat, wie sich aus der Begründung und dem verfolgten Zweck der Abänderungen ergibt, - zulässigerweise - die Gesamtnote aus Gründen eines einzelfallübergreifenden Quervergleiches korrigiert. Erst daran anschließend hat er die Herabstufung der Benotung der Einzelmerkmale der Leistungsbewertung anhand der ihm zur Verfügung stehenden Kenntnisse vorgenommen. Damit lässt sich ausschließen, dass Fehler bei den Einzelbewertungen der Leistungsbeurteilung auf das Gesamtergebnis durchgeschlagen haben könnten.

Das Vorbringen des Klägers erhellt schließlich auch im Übrigen keine Gründe, warum es - entgegen den Feststellungen des VG - rechtlich zu beanstanden wäre, dass die Herabsetzung des Gesamturteils allein mit dem Hinweis auf einen einzelfallübergreifenden Quervergleich begründet worden ist. Ein Begründungsmangel liegt nicht vor. Da die Beurteilungsrichtlinien in der Beurteilung keine Begründung für das Abweichen von einer vorgeschlagenen Note des Erstbeurteilers durch den Zwischen- und Zweitbeurteiler fordern, ist es unschädlich, dass die angefochtene Beurteilung insoweit allein einen Vermerk des Zweitbeurteilers enthält. Entscheidend ist vielmehr - wie das VG zutreffend herausgestellt hat -, dass die Absenkung im weiteren Verfahren auf die entsprechenden Einwände des Klägers hin den in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen entsprechend plausibilisiert worden ist. Dabei mag dahinstehen, ob eine abweichende Beurteilung durch den Zwischen- und Zweitbeurteiler stets schon allein mit dem bloßen nicht näher belegten Hinweis auf einen einzelfallübergreifenden Vergleich gerechtfertigt bzw. hinreichend plausibel gemacht werden kann, so etwa OVG NRW, Beschluss vom 13.12.1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266 = ZBR 2001, 338, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/D I 2, Nr. 51, und Urteil vom 13.2.2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351; Willems, NWVBl. 2001, 121 ff., was zumindest zweifelhaft erscheinen könnte.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.2.2004 - 1 A 2138/01 -; Schnellenbach, ZBR 2003, 1 ff.

Denn mit den Ausführungen des Zwischenbeurteilers in der mündlichen Verhandlung über den Gang der Beurteilungsrunde und die Art und Weise, wie es zu der streitigen Herabstufung gekommen ist, und der Hervorhebung des Zweitbeurteilers in seiner schriftlichen Stellungnahme, dass die Herabstufung des Klägers insbesondere aufgrund eines Vergleiches mit den Leistungen des "Spitzenmanns" des Referates, dem der Kläger angehörte, erfolgt ist, sind weitergehende Tatsachengrundlagen angeführt, die den an die Plausibilisierung zu stellenden Anforderungen genügen. Sie erhellen hinreichend die Erwägungen, die für die Herabsetzung der Bewertung des Erstbeurteilers maßgeblich waren, und den Weg, der zu dieser Entscheidung geführt hat. Dabei lassen die Schilderungen des Zwischenbeurteilers in der mündlichen Verhandlung über das Vorgehen der Beurteiler - wie bereits ausgeführt - hinreichend hervortreten, dass Zwischen- und Zweitbeurteiler die für eine vergleichende Bewertung hinreichende Personen- und Sachkunde besaßen. Wie das VG hervorgehoben hat, hat der Zwischenbeurteiler überzeugend ausgeführt, wie im Gespräch mit dem Zweitbeurteiler, dem anderen Unterabteilungsleiter und den Referatsleitern, d.h. unter Beteiligung auch des Erstbeurteilers des Klägers, die Quervergleiche gebildet wurden, nämlich anhand entsprechender sog. "Eckmänner" der jeweiligen Referate, deren Leistungen nach unbestrittener Einschätzung aller hervorragend waren. Diese Aussage gibt hinreichende Auskunft über die Hintergründe der Herabsetzung und lässt auch den Weg der Entscheidungsfindung hervortreten. Dass hierbei den Kläger betreffende Einzelumstände nicht hinreichend einbezogen worden wären, lässt das Vorbringen des Klägers nicht hervortreten. Es lässt - wie bereits ausgeführt - keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Zwischen- und des Zweitbeurteilers über den Gang der Entscheidungsfindung aufkommen. Das Vorbringen des Klägers besitzt des weiteren auch im Hinblick auf den von den Beurteilern angeführten Vergleich mit den Leistungen des "Spitzenmanns" des Referates, dem der Kläger angehörte, keine die Berufungszulassung rechtfertigende Substanz. Die wiederholten Hinweise darauf, dass er leistungsmäßig im Verhältnis zu den bisherigen Beurteilungen nicht etwa abgefallen sei, liegen - da auch von den Beurteilern zu keiner Zeit zugrunde gelegt - neben der Sache. Bei dieser Sachlage war zur Plausibilisierung des getroffenen Quervergleichs eine weitergehende Erläuterung, etwa der Bewertung der herangezogenen "Eckmänner" bzw. des "Spitzenmanns" des Referats, dem der Kläger angehörte, vgl. zur Möglichkeit der Vorlage und Erläuterung anonymisierter Beurteilungen anderer (besser) beurteilter Beamter: OVG NRW, Urteil vom 11.2.2004 - 1 A 2138/01 - , nicht erforderlich.

Ende der Entscheidung

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