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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 16.04.2007
Aktenzeichen: 1 A 1789/06
Rechtsgebiete: LBG NRW


Vorschriften:

LBG NRW § 7 Abs. 1
LBG NRW § 25
Zum stärkeren Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung; Einzelfall einer um zwei (Teil-)Notenstufen schlechteren Beurteilung des ausgewählten Bewerbers.
Tatbestand:

Der Kläger steht als Sozialamtmann im Dienst des Beklagten. Anlässlich seiner Bewerbung um eine Stelle als Sozialamtsrat - Sozialarbeiter in der Führungsaufsichtsstelle - wurde er vom Leitenden Oberstaatsanwalt in F. mit "sehr gut" beurteilt; für das angestrebte Amt sei er "hervorragend geeignet". Die von der Präsidentin des LG C. über seinen Konkurrenten, der bereits das Amt eines Sozialamtsrats innehatte, erstellte Beurteilung wies dessen Leistungen mit "gut" aus; für das angestrebte Amt sei er "hervorragend geeignet". Der Präsident des OLG begründete seine Entscheidung, mit welcher er den Konkurrenten für die Besetzung der Stelle auswählte, im Wesentlichen damit, dass aufgrund der differierenden statusrechtlichen Ämter auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Noteneinstufungen kein wesentlicher Leistungsvorsprung eines Konkurrenten feststellbar sei. Der Konkurrent habe sich in der zu übertragenden Funktion eines Sozialarbeiters in der Führungsaufsichtsstelle bereits langjährig bewährt und sei u. a. deshalb geeigneter als der Kläger. Das VG wies die Klage auf Verpflichtung zur Beförderung, hilfsweise Neubescheidung ab, das OVG die Berufung zurück.

Gründe:

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, auf die ausgeschriebene Stelle eines Sozialamtsrats befördert zu werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch ein Anspruch auf erneute Bescheidung seines diesbezüglichen Begehrens steht ihm nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Eine Rechtsgrundlage, der zufolge ein Beamter einen - strikten - Rechtsanspruch auf Beförderung hat, existiert grundsätzlich nicht.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.7.1999 - 2 C 14.98 -, DVBl. 2000, 485, und vom 25.4.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112; OVG NRW, Beschluss vom 5.4.2001 - 1 B 315/01 -, RiA 2002, 95.

Der Beamte hat (lediglich) einen durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten sowie in §§ 7 Abs. 1, 25 LBG NRW einfachgesetzlich konkretisierten Anspruch darauf, dass er als Bewerber in einem Beförderungsauswahlverfahren nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) ermessens-, beurteilungs- und grundsätzlich auch verfahrensfehlerfrei in einen Vergleich mit etwaigen Mitbewerbern einbezogen und entsprechend dem - in den Grenzen gerichtlicher Überprüfbarkeit rechtmäßigen - Ergebnis dieses Vergleichs behandelt wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Urteile vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, DVBl 2004, 317, und vom 25.8.1988 - 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, 123; OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2004 - 1 B 455/04 -, Juris, m. w. N.

Diesen Anspruch, der sich im Einzelfall zu einem Anspruch "auf Beförderung" verdichten kann, wenn - namentlich nach dem Ergebnis der Bestenauslese - aus Rechtsgründen nur ein bestimmter Beamter hätte befördert werden dürfen, macht der Kläger hier geltend. Er ist aber (bezogen auf den Kläger) durch den Beklagten nicht verletzt worden und vermag deswegen weder den Haupt- noch den Hilfsantrag zu stützen.

Dem u. a. bei Beförderungen zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Neben diesen sind - vor der Anwendung sog. Hilfskriterien - als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien auch die Aussagen früherer dienstlicher Beurteilungen zu berücksichtigen, da diese Aufschluss über die Leistungsentwicklung sowie das Vorhandensein bestimmter (persönlicher) Eignungskriterien und damit zugleich für eine künftige Bewährung in dem Beförderungsamt geben können. Sie bilden darüber hinaus auch einen gewissen Kontrollmaßstab für etwaige Bevorzugungen oder Benachteiligungen von Bewerbern bei aktuellen, insbesondere anlassbezogenen Beurteilungen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, DVBl. 2003, 1548; OVG NRW, Urteil vom 28.4.2004 - 1 A 1721/01 -, Juris.

Der Entscheidung des Dienstherrn bleibt es bei der Auswertung der Beurteilungen insbesondere überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er - im Verhältnis zueinander - bei seinen Auswahlerwägungen das größere Gewicht beimisst (Gewichtungsspielraum).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.8.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, m. w. N.

Es bewegt sich im Bereich der ureigenen Bewertungskompetenz des Beklagten, Leistung, Eignung und Befähigung von konkurrierenden Bewerbern nach den von ihm bestimmten, auf den ausgeschriebenen Dienstposten bezogenen Maßstäben zu beurteilen. Dieser Bereich der Wertung entzieht sich weitgehend einer Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Der Dienstherr ist lediglich gehalten, seine Wertung auf substantiierte Einwendungen des Beamten hin zu plausibilisieren. Erweist sich hiernach die Bewertung durch den Dienstherrn als nachvollziehbar und erfüllt sie die übrigen Voraussetzungen, die an die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung geknüpft sind, so ist sie von den Verwaltungsgerichten zu akzeptieren und kann nicht durch eine andere Bewertung ersetzt werden.

Diese dargelegten Grundsätze finden auch auf den vorliegenden Fall Anwendung. Die Besonderheit, dass hier nicht ausschließlich Beförderungsbewerber am Auswahlverfahren beteiligt sind, sondern ein Beförderungsbewerber in Konkurrenz zu einem Umsetzungsbewerber steht, rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. Der Kläger erstrebt mit seiner Bewerbung die Übertragung eines höherwertigen Amtes. Sein Konkurrent hat das von der Ausschreibung erfasste Amt im statusrechtlichen Sinn bereits inne; ihm geht es um die Übertragung eines anderen Dienstpostens im Wege der Umsetzung. Dem Dienstherrn hätte es in diesem Fall zwar freigestanden, das Auswahlverfahren von vornherein auf Umsetzungs- und/oder Versetzungsbewerber zu beschränken. Ebenso hätte er die Möglichkeit gehabt, nach der zunächst "offenen" Ausschreibung im Verlaufe des Auswahlverfahrens eine Beschränkung auf den Kreis der Umsetzungs- oder Versetzungsbewerber vorzunehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2006 - 1 B 653/06 -, Juris.

Schließlich hätte es ihm auch aus jedem sachlichen Grund freigestanden, das eingeleitete Auswahlverfahren vollständig abzubrechen und den Dienstposten im Wege der Umsetzung oder Versetzung zu besetzen. Trifft der Dienstherr jedoch - wie hier geschehen und bis in das Berufungsverfahren hinein aufrechterhalten - eine Organisationsentscheidung des Inhalts, dass er sich unter Einbeziehung von Beförderungs-, Umsetzungs- und Versetzungsbewerbern ausschließlich auf eine Auswahl nach Maßgabe des Bestenausleseprinzips (Leistungsgrundsatzes) festlegen will, muss er sich daran festhalten lassen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237.

In Anwendung dieser Grundsätze - Auswahl nach dem Leistungsprinzip unter Beachtung des Gewichtungsspielraums des Beklagten - auf den vorliegenden Fall ergibt sich:

Die Auswahlentscheidung des Beklagten ist plausibel. Für den Senat ist ohne weiteres nachvollziehbar und einsichtig, warum der Konkurrent dem Kläger vorgezogen worden ist. Zu Recht konnte der Beklagte - unter Anwendung der offen gelegten Maßstäbe - davon ausgehen, dass beide Bewerber im Wesentlichen denselben Leistungsstand aufweisen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger eine um zwei Teilnotenstufen bessere Gesamtleistungsbeurteilung als sein Konkurrent erhalten hat. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass - gerichtsbekannt - im Geschäftsbereich des Justizministers für das Land Nordrhein-Westfalen das Überspringen von Teilnotenstufen von einer Beurteilung zur darauf folgenden unüblich ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.5.2005 - 1 B 90/05 -; Urteil vom 15.10.2003 - 1 A 2338/01 -, NVwZ-RR 2004, 874.

Hieraus lässt sich jedoch im Umkehrschluss - und auch das ist dem Kläger ohne weiteres zuzugeben - ableiten, dass den Teilnotenstufen "unterer Bereich", "uneingeschränkt" und "oberer Bereich" in der praktischen Handhabung die Bedeutung eigenständiger Notenstufen zukommt. Gleichwohl führt allein der Umstand, dass der Kläger mit der Leistungsbewertung "sehr gut" gegenüber dem Konkurrenten mit der Bewertung "gut" um zwei derartige Notenstufen besser beurteilt worden ist, nicht gleichsam automatisch auf ein anzunehmendes Leistungsgefälle zwischen den Konkurrenten, in Anbetracht dessen der Unterschied im statusrechtlichen Amt von vornherein jegliches Gewicht verlöre. Der Beklagte hat entscheidend auf den Umstand des höheren statusrechtlichen Amts des Konkurrenten abgestellt und bereits in seiner an den Kläger gerichteten Auskunft hervorgehoben, dass er den Unterschied in der Bewertung der fachlichen Leistungen als nuanciell ansehe und ihm keine im Rahmen des Leistungsprinzips zu beachtende Bedeutung zumesse. Entscheidend für diese Bewertung sei, dass die Leistungen des Konkurrenten bereits in dem vom Kläger erst erstrebten höherwertigen Amt erbracht worden seien. Gegen diesen in die Leistungsgewichtung eingestellten Aspekt - höheres Gewicht einer in einem höheren statusrechtlichen Amt erzielten Beurteilung - gibt es weder im Grundsätzlichen etwas zu erinnern noch ist seine konkrete Anwendung auf den vorliegenden Fall rechtlich zu beanstanden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts kommt der dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines höherwertigen Amtes gegenüber der gleichlautenden dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers im Allgemeinen ein größeres Gewicht zu.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.12.1999 - 12 B 1857/99 -, DÖD 2000, 137, vom 29.7.2004 - 6 B 1212/04 -, DÖD 2006, 15, und vom 21.11.2005 - 1 B 1202/05 -, IÖD 2006, 74.

Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen im Blick auf das innegehaltene Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist. Sobald der Beamte befördert ist, fällt er aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein. Das Anlegen eines höheren Maßstabes wird, wenn der beförderte Beamte seine Leistungen nicht mehr steigert, regelmäßig dazu führen, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen, niedriger eingestuften Amt. Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: März 2007, Teil B, Rn. 255.

Hierdurch verschiebt sich zugleich der Beurteilungsmaßstab im Verhältnis zu den (noch) nicht beförderten Beamten. Diese Verschiebung zum Zwecke der Herstellung der Vergleichbarkeit solcher Beurteilungen mit anderen Beurteilungen (in einem niedrigeren bzw. noch höherwertigeren Statusamt) auszugleichen, dient im vorliegenden Fall die entsprechende zusätzliche Gewichtung durch den Dienstherrn im Rahmen des Auswahlverfahrens. Das hierbei zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht (des höherwertigen Amtes) kann nicht für alle denkbaren Fälle einheitlich festgelegt werden. Vielmehr hängt es stark von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei auch dem Dienstherrn bzw. der für die Auswahlentscheidung zuständigen Stelle ein gewisser Gewichtungsspielraum verbleibt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2005 - 1 B 1202/05 -, a. a. O.

Einen Grundsatz dergestalt, dass durch eine Beurteilung in einem um eine Besoldungsgruppe höherwertigen statusrechtlichen Amt nur eine - schlechtere - (Teil-)Notenstufe ausgeglichen werden könnte, gibt es nicht. Ihm stünde bereits entgegen, dass es ausschließlich Aufgabe des Dienstherrn, und zwar letztlich der für die Besetzungs-/Beförderungsentscheidung zuständigen Stelle, ist, nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese die (von den jeweiligen Beurteilern festgestellten) Leistungen der Konkurrenten gewichtend miteinander zu vergleichen. Welchen Umständen er dabei welches Gewicht beimisst, obliegt - soweit er seine Wertungskriterien plausibilisiert - ausschließlich ihm. Der Senat kann in diesem Zusammenhang offen lassen, ob noch weitergehende als die hier gegebenen Unterschiede in der Leistungsbewertung durch den Umstand ausgeglichen werden können, dass sich der letztlich vorgezogene Beamte in einem höheren statusrechtlichen Amt befindet. Insoweit kommt es für den jeweils zu entscheidenden Fall darauf an, ob der Dienstherr nachvollziehbare Erwägungen anstellt, seine Entscheidung mithin plausibilisiert. Die wertende Entscheidung selbst kontrolliert das Gericht nur begrenzt, so insbesondere auf Willkürfreiheit.

Im vorliegenden Fall kommt ergänzend folgende - rechtlich nicht zu beanstandende - Erwägung des Beklagten zum Tragen: Der Präsident des OLG hat darauf verwiesen, dass nach der Beurteilungspraxis in seinem Geschäftsbereich kein Beamter des gehobenen Sozialdienstes in dem Amt des Klägers mit der Spitzennote beurteilt sei. Diesen Umstand durfte und musste der Präsident des OLG zum Anlass nehmen, die Maßstäbe, die der Spitzenbeurteilung des Klägers zugrunde lagen, in einen Vergleich mit den von in seinem Geschäftsbereich vergebenen Beurteilungen einzustellen. Unter Auswertung des gesamten Beurteilungsverlaufs des Klägers offenbart sich danach - jedenfalls in der Leistungsspitze - ein deutlich strengerer, nämlich in Bezug auf die Vergabe der Note "sehr gut" äußerst zurückhaltender Maßstab im Geschäftsbereich des Präsidenten des OLG. Überdies ist gemessen an der Beurteilungspraxis bei der Staatsanwaltschaft F. nicht erkennbar, dass dort das Anlegen eines höheren Maßstabs beim Erreichen eines höherwertigen Amtes wirklich "ernst genommen" worden ist. Beides - schwächerer Maßstab in der Leistungsspitze und gleichbleibender Maßstab beim Erreichen eines höherwertigen Amtes - ergibt sich in aller Deutlichkeit bei dem Vergleich des nachfolgend dargelegten Beurteilungsverlaufs des Klägers mit demjenigen seines Konkurrenten und bedarf darüber hinaus keiner weitergehenden Aufklärung durch den Senat:

So wurden die Leistungen des Klägers im Amt eines Sozialinspektors bereits mit "gut" bewertet. Im höheren Amt eines Sozialoberinspektors wurde ihm in der Folge unter wörtlicher Wiedergabe und Bestätigung der Vorbeurteilung dieselbe Note zuerkannt. Es wurde nach dem Erreichen des höheren statusrechtlichen Amtes weder ein strengerer Maßstab zu erkennen gegeben noch wurde eine Leistungssteigerung dokumentiert. Dasselbe Bild zeigt sich im folgenden Verlauf: Erstmals mit einer im Jahr 1992 erstellten Beurteilung wurde der Kläger im Amt eines Sozialoberinspektors mit der Note "sehr gut" und nach seiner Ernennung zum Sozialamtmann wiederum mit "sehr gut" beurteilt. Auch dieser Beurteilung lässt sich weder entnehmen, dass nunmehr wegen des erreichten höheren statusrechtlichen Amtes strengere Maßstäbe an die Erreichung der Spitzennote angelegt worden wären noch dass der Kläger seine Leistungen tatsächlich gesteigert hätte.

Grundlegend anders verhält sich dies im Geschäftsbereich des Präsidenten des OLG, wie der Beurteilungsverlauf des Konkurrenten belegt. Dessen letzte Beurteilung im Amt eines Sozialoberinspektors weist die Leistungsgesamtnote "gut" auf. Diese Beurteilung wird in der erstmals im Amt eines Sozialamtmanns erstellten Beurteilung zunächst wörtlich wiedergegeben. Im Anschluss daran wird festgehalten, dass der Beamte zum Sozialamtmann ernannt worden sei und nunmehr im Vergleich mit allen Beamten entsprechenden Amtes des Geschäftsbereichs zu beurteilen sei. Im Hinblick auf den geänderten Beurteilungshintergrund würden die Gesamtleistungen nunmehr mit "gut (untere Grenze)" beurteilt. Dieses Beurteilungsergebnis wurde in den folgenden Beurteilungen aufrechterhalten. Im Jahr 1995 erhielt der Konkurrent - unter ausdrücklicher Feststellung einer Leistungssteigerung - die Note "gut", die in den folgenden Beurteilungen bestätigt wurde. In der erstmals nach seiner Beförderung im Amt eines Sozialamtsrats erstellten Beurteilung wurde unter ausdrücklicher Feststellung einer deutlichen Leistungssteigerung "schon jetzt" die Note "gut" vergeben.

Der Präsident des OLG hat damit zulässigerweise mit der in Rede stehenden Gewichtung zugleich die Wertigkeit der von dem Kläger erreichten Leistungsnote in den Gesamtzusammenhang des Leistungsspektrums vergleichbarer Beamter seines Geschäftsbereichs eingeordnet. Diese Erwägung ist ohne weiteres zulässig, wenn nicht gar geboten, um eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen herzustellen, die in unterschiedlichen Geschäftsbereichen erstellt worden sind. Hierfür zuständig ist allein der für die Besetzung der Stelle verantwortliche Dienstvorgesetzte.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.4.1995 - 12 B 82/95 -, IÖD 1995, 257.

Dass hiermit die Leistung des Klägers gleichsam einem Quervergleich unterzogen wird, folgt notwendigerweise aus dem Umstand, dass zum Kreis der Bewerber Beamte zählen, die bei unterschiedlichen Behörden und - wie hier - im Geschäftsbereich eines anderen höheren Dienstvorgesetzten beschäftigt sind.

Der Beklagte durfte danach vor dem Hintergrund des grundsätzlich höheren Gewichts der im höheren Statusamt erzielten Beurteilung und zusätzlich unter Berücksichtigung des Beurteilungsverlaufs sowie der sich hieraus abzuleitenden unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäbe den aktuellen Leistungsstand des Klägers und denjenigen seines Konkurrenten im Ergebnis ohne Rechtsfehler als im Wesentlichen gleich einschätzen. Anhaltspunkte für Willkür hat der Kläger nicht dargelegt; auch dem Senat ist hierfür nichts ersichtlich.

Auf dieser Grundlage spricht nichts dagegen, wenn der Beklagte in Bezug auf die Eignungsprognose die Vorerfahrungen des Konkurrenten als so bedeutend gewichtet, dass sie insgesamt zu seinem Qualifikationsvorsprung führen. Was für die vergleichende Einschätzung der Leistungsbeurteilung durch den für die Auswahlentscheidung verantwortlichen Dienstvorgesetzten gilt, trifft ebenso auf die Eignungsbeurteilung zu: Nur der Dienstvorgesetzte hat alleinverantwortlich darüber zu entscheiden, welchen Bewerber er für den geeignetsten hält.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.4.1995 - 12 B 82/95 -, a. a. O.

Dass dem Präsidenten des OLG bei der Einschätzung der Eignung ein beachtlicher Bewertungsfehler unterlaufen wäre, lässt sich weder dem Vorbringen des Klägers noch dem Akteninhalt entnehmen. Die Anforderungen an die Plausibilisierung der Auswahlentscheidung gehen nicht so weit, dass der Beklagte die sich im Rahmen seines Beurteilungs- und Entscheidungsermessens haltenden Erwägungen - weitergehend als geschehen - "transparent begründen" müsste. Der die Auswahlentscheidung treffende Dienstvorgesetzte ist zur Plausibilisierung in einer Weise verpflichtet, die über eine formelhafte Behauptung hinausgeht und die Gründe und Argumente des Dienstherrn einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar macht. Der Umfang der im Einzelfall gebotenen Begründung ist dabei von den konkreten Umständen der Auswahlentscheidung abhängig. Entscheidend ist, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt. Der Weg, der zu seiner Nichtberücksichtigung geführt hat, muss für ihn sichtbar werden.

Die vom Präsidenten des OLG dargelegten Erwägungen reichen aus, die Sachgründe zu verstehen, aus denen er trotz des "Gleichstandes" nach den Endnoten der jeweiligen Eignungsbeurteilungen letztendlich doch einen beachtlichen Eignungsvorsprung des Konkurrenten angenommen hat. Zunächst hat der Beklagte erkannt, dass beide Konkurrenten nach ihren Personal- und Befähigungsnachweisungen dieselbe Eignungsnote aufweisen. Beide Bewerber wurden hiernach als "hervorragend geeignet" für das ausgeschriebene Amt eingestuft. Die Präsidentin des LG C. hat dabei auf ihre Kenntnisse aus der Tätigkeit des Konkurrenten als Bewährungshelfer und aus der vertretungsweisen Erledigung der Aufgaben des Sozialarbeiters in der Führungsaufsichtsstelle bei dem LG C. zurückgreifen können. Demgegenüber - so betont es der Präsident des OLG ausdrücklich - hätten dem Leitenden Oberstaatsanwalt in F., in dessen Geschäftsbereich keine der in der Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht vergleichbare Tätigkeit anfalle, nur die Erkenntnisse aus der Tätigkeit des Klägers als Gerichtshelfer zur Verfügung gestanden. Die Betreuung des Probanden einerseits und die Überwachung der Lebensführung und Einhaltung der Auflagen andererseits würden in erster Linie die Tätigkeit eines Bewährungshelfers und Sozialarbeiters in der Führungsaufsicht kennzeichnen; in diesen Funktionen habe sich der Konkurrent bereits seit längerem hervorragend bewährt.

Diese auf die Eignungsprognose bezogenen Erwägungen sind im Sinne der Rechtsprechung des Senats ohne weiteres nachvollziehbar. Gerichtlicher Überprüfung unterliegt darüber hinaus nur noch die Überschreitung der Grenzen des Ermessens, also in diesem Zusammenhang etwa die Frage, ob der Gewichtung des Umstands "Vorerfahrung auf dem Dienstposten" sachwidrige Erwägungen zugrunde liegen. Das ist nicht der Fall.

Im Allgemeinen ist es ohne weiteres zulässig, die bisherige Bewährung auf einem bestimmten Dienstposten der (abschließenden) Eignungsprognose des Dienstherrn zugrunde zu legen und hieraus ggf. einen Bewährungsvorsprung abzuleiten.

Vgl. hierzu und zu einem daran anschließenden Systemwechsel bei der Gewichtung von Leistungen OVG NRW, Beschlüsse vom 29.3.2007 - 1 A 4833/05 und 1 A 5158/05 -.

Auch im konkreten Fall und gemessen an dem vom Beklagten aufgezeigten Anforderungsprofil erscheint es nicht sachwidrig, im Rahmen der auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung vorzunehmenden Eignungsfeststellung genau diese Vorerfahrungen ausschlaggebend zu berücksichtigen. Ganz im Gegenteil ist eine solche Vorerfahrung im Rahmen der Eignungseinschätzung von Bewerbern für den in Rede stehenden Dienstposten von besonderer Bedeutung. Beachtliche Nuancen können sich hierdurch auch in Bezug auf in ihren Beurteilungen jeweils als - wie hier - "hervorragend geeignet" ausgewiesene Bewerber ergeben. Dass der Kläger darauf, ob er solche Vorerfahrung im Laufe seines beruflichen Werdegangs sammeln konnte, im Wesentlichen keinen Einfluss hat, führt nicht auf eine Art Verwertungsverbot dieses Umstands. Auch sein Anspruch auf Gleichbehandlung beim Zugang zu öffentlichen Ämtern ist nicht beeinträchtigt. Die geforderte besondere Eignung muss nicht notwendig auf ganz bestimmten besonderen (persönlichen) Fähigkeiten des Betroffenen beruhen. Sie kann sich vielmehr auch aus einem bestimmten Werdegang und den dabei gewonnenen - im Verhältnis zu denjenigen des Mitbewerbers gewichtend als Besonderheit zu qualifizierenden - dienstlichen Erfahrungen eines der Bewerber in den vom Dienstherrn für die Besetzungsentscheidung als wesentlich erachteten Bereichen ergeben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2005 - 1 B 1202/05 -, a. a. O.

Auf diese Weise - besondere Würdigung der in der Beurteilung Ausdruck findenden Vorerfahrung des Konkurrenten - trägt der Beklagte auch der Anforderung Rechnung, dass der Dienstherr in aller Regel verpflichtet ist, den Inhalt der Beurteilung daraufhin zu würdigen, ob sich aus ihm Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber gewinnen lassen (sog. Ausschärfung oder Ausschöpfung).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2005 - 1 B 1202/05 -, a. a. O.

Aus den benannten Gründen ist die nicht durchschlagende Berücksichtigung der vom Kläger hervorgehobenen besonderen Qualifikationen durch den Beklagten nicht zu beanstanden. Seiner Pflicht, die persönlichen Befähigungsmerkmale des Bewerbers zur Kenntnis zu nehmen, hat er genügt; wie er diese in Bezug auf den konkret zu besetzenden Posten gewichtet, obliegt seiner Einschätzungsprärogative. Dementsprechend hat der Beklagte darauf verwiesen, trotz der hoch einzuschätzenden fachlichen Qualifikation des Klägers seien seine Kenntnisse, die dieser für den ausgeschriebenen Posten benötige, eher theoretischer Natur. Damit stellt der Beklagte keine vermeintlich gegen eine allgemeine Verwaltungsvorschrift verstoßende konstitutive Voraussetzung für den ausgeschriebenen Posten auf. Er weist nur zulässigerweise in Wahrnehmung seiner Bewertungskompetenz darauf hin, dass die spezielle Vorerfahrung des Konkurrenten diesen als (letztlich noch) geeigneter erscheinen lässt.

Ist hiernach als Ergebnis der vom Beklagten durchgeführten Bestenauslese nicht zu beanstanden, den Konkurrenten auf der Grundlage eines wertend ermittelten (wesentlichen) Leistungsgleichstandes als besser geeignet als den Kläger anzusehen, steht diesem weder ein unmittelbarer Anspruch auf Beförderung, dessen weitere Voraussetzungen hiernach unerörtert bleiben können, noch ein Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch zu.

Ende der Entscheidung

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