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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 13.08.2007
Aktenzeichen: 1 A 1995/06
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 92 Abs. 1
VwGO § 104
VwGO § 105
ZPO §§ 159 ff.
1. Die Erklärung der Klagerücknahme ist auch dann unwiderruflich, wenn der Beklagte seine erforderliche Einwilligung noch nicht erteilt hat bzw. die Einwilligungsfiktion noch nicht eingetreten ist.

2. Die Fiktion der Einwilligung in die Klagerücknahme tritt unter den weiteren Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO auch dann ein, wenn die Klagerücknahme zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärt wird und dem Beklagten dieses Protokoll zugestellt wird.


Tatbestand:

Der Kläger erklärte in der öffentlichen Sitzung vor dem VG am 16.12.2005 nach Antragstellung, dem Schließen der mündlichen Verhandlung und (klageabweisender) Urteilsverkündung zu Protokoll des Gerichts, er wolle das Klageverfahren nicht fortführen, d. h. er nehme die Klage zurück und verzichte auf die Auszahlung der beantragten Leistungen unter Protest. Daraufhin verkündete das VG den Beschluss, das soeben verkündete Urteil sei unwirksam und das Verfahren werde auf Kosten des Klägers eingestellt. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde dem Beklagten am 23.12.2005 mit dem gerichtlichen Hinweis zugestellt, die Einwilligung zur Klagerücknahme gelte als erteilt, wenn ihr nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Verhandlungsprotokolls widersprochen werde. Mit am 20.12.2005 bei dem VG eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger, das Verfahren neu aufzurollen. Der Beklagte beantragte am 10.1.2006, diesen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abzulehnen. Das VG stellte nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung durch Urteil fest, dass das Verfahren durch Klagerücknahme beendet ist. Das OVG wies die Berufung zurück.

Gründe:

Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann der Kläger bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Das im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 16.12.2005 vor dem VG verkündete Urteil war nicht rechtskräftig (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Eine auf eine Klagerücknahme gerichtete Erklärung des Klägers lag vor. Seine Erklärung zu Protokoll des VG ist in ihrem Aussagegehalt eindeutig und lässt kein anderes Verständnis zu, als dass die Rücknahme der Klage erklärt werden sollte. Dies folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut:

"Ich will das Klageverfahren nicht fortführen, d. h. ich nehme die Klage zurück..."

Der - überdies anwaltlich vertretene - Kläger muss sich an dieser Äußerung - so wie sie protokolliert worden ist - festhalten lassen; das Protokoll gibt hierfür vollständigen Beweis ab (vgl. § 105 VwGO, §§ 165, 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO). Die Rücknahmeerklärung erfolgte auch nicht unter einer (unzulässigen) Bedingung, die ggf. zu ihrer Unwirksamkeit führen würde. Vielmehr hat der Kläger ohne jede Einschränkung erklärt, dass er die Klage zurücknehme. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass er die Klage nur "unter Protest" zurückgenommen haben will (wird ausgeführt). Aus welcher Motivation heraus er seine Klage jedoch zurücknimmt - offenbar weil er trotz abweichender rechtlicher Auffassung aktuell keinen (wirtschaftlichen) Sinn mehr in der Fortführung des Verfahrens sieht -, ist für die Wirksamkeit einer Rücknahmeerklärung ohne Belang.

Die Erklärung der Rücknahme zu Protokoll des Gerichts nach dem Schließen der mündlichen Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO) ist (form-)wirksam. Sie konnte wirksam in das Protokoll aufgenommen werden (§ 105 VwGO i. V. m. §§ 159 - 165 ZPO). Im Protokoll ist die Zurücknahme der Klage festzustellen (§ 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO). Diese Erklärung ist entsprechend §§ 162 Abs. 1 Satz 1, 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO dem Kläger vorgelesen worden; dieser hat die Genehmigung erteilt (§ 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der Wirksamkeit der Erklärung zu Protokoll steht nicht entgegen, dass das VG die mündliche Verhandlung bereits geschlossen hatte. Das Protokoll über die Verhandlung - sprich: den Termin, in dem mündlich zur Sache verhandelt wird - wird gleichwohl weitergeführt. Dies ergibt sich zwingend aus § 162 Abs. 3 Nrn. 6 und 7 ZPO, wonach die Entscheidung des Gerichts und deren Verkündung festzuhalten ist, aber auch aus § 162 Abs. 3 Nr. 9 ZPO, wonach der Verzicht auf Rechtsmittel festzustellen ist. All diese zu protokollierenden Förmlichkeiten erfolgen regelmäßig erst, nachdem die mündliche Verhandlung - im engeren Sinne - geschlossen worden ist.

Der Kläger kann seine Rücknahmeerklärung nicht mit Erfolg anfechten, auch wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass er mit seinen bisherigen Erklärungen zumindest hilfsweise eine solche Anfechtungserklärung hat abgeben wollen. Die Grundsätze des materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums und anderer Willensmängel (vgl. §§ 119 ff. BGB) sind auf Prozesshandlungen wegen der prozessualen Gestaltungswirkung der Rücknahmeerklärung und zum Schutz der Verfahrenslage vor Unsicherheit nicht anwendbar.

Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.3.2006 - 6 C 27.05 -, NVwZ 2006, 834; Beschluss vom 9.1.1985 - 6 B 222.84 -, NVwZ 1985, 196; Urteil vom 21.3.1979 - 6 C 10.78 -, BVerwGE 57, 342; BFH, Urteil vom 26.10.2006 - V R 40/05 -, Juris; BGH, Beschluss vom 16.12.1992 - XII ZB 144/92 -, FamRZ 1993, 694; BayVGH, Urteil vom 3.3.2005 - 13 A 04.2868 -, Juris.

Auch ein Widerruf, der ggf. in den mit Schriftsatz vom 20.12.2005 erfolgten Ausführungen erblickt werden könnte, scheidet aus. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass Prozesshandlungen, und somit auch die Klagerücknahme, unter bestimmten Umständen widerrufen werden können. Ein solcher Widerruf kommt einmal in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund entsprechend den Wiederaufnahmetatbeständen der Zivilprozessordnung vorliegt.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.3.2006 - 6 C 27.05 -, a. a. O., und vom 7.8.1998 - 4 B 75.98 -, NVwZ-RR 1999, 407; Urteil vom 6.12.1996 - 8 C 33.95 -, NVwZ 1997, 1210; BFH, Urteil vom 26.10.2006 - V R 40/05 -, a. a. O.

Solche Anhaltspunkte für einen Nichtigkeitsgrund nach § 579 ZPO bzw. für einen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO sind allerdings nicht ersichtlich; auch der Kläger hat sich hierauf nicht berufen. Ein Widerruf kommt nach der oben genannten Rechtsprechung ferner dann in Betracht, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer Prozesshandlung festzuhalten. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob der Beteiligte durch eine unrichtige richterliche Belehrung oder Empfehlung zu einer bestimmten prozessualen Erklärung bewogen worden ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.1985 - 6 B 222.84 -, a. a. O.

Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das VG hat den Kläger zu keiner auf eine Klagerücknahme gerichteten Erklärung angehalten. Vielmehr hat es der Kläger selbst - in Kenntnis des verkündeten Urteilstenors - vorgezogen, den Streitstoff einer streitigen, mit Rechtsmitteln überprüfbaren Entscheidung durch das VG zu entziehen. Eine aus Sicht des Klägers falsche rechtliche Behandlung der Sache durch das Gericht reicht nicht aus, um den dargelegten Voraussetzungen für einen Widerruf zu genügen. Um sich gegen eine - vermeintliche - Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu wehren, hätte der Kläger nicht die Klage zurücknehmen dürfen, sondern Rechtsmittel einlegen müssen.

Der Kläger war an seine Erklärung der Klagerücknahme gebunden, solange die nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Einwilligung des Beklagten noch nicht versagt war. Auch während des sich hieraus ergebenden Schwebezustands kann die Klagerücknahmeerklärung nicht wirksam widerrufen werden. Der Grundsatz der Unwiderruflichkeit einer Prozesserklärung gilt auch in den Fällen des § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO, in denen nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung die Einwilligung des Beklagten zur Klagerücknahme erforderlich, aber noch nicht erfolgt ist. Die erforderliche Einwilligung dient ausschließlich dem Interesse des Beklagten an einer gerichtlichen Entscheidung bei einem bereits weit fortgeschrittenen Prozessstadium. Die Rücknahmemöglichkeit ist gesetzlich eingeschränkt; der Kläger soll sich dem abweisenden Urteil nur mit Einwilligung des Beklagten entziehen können. Die Vorschrift dient mithin dem Schutz des Beklagten und nicht dem Schutz des Klägers. Die Rechte des Klägers sind daher unabhängig davon, ob eine Einwilligung des Beklagten erforderlich ist oder nicht, dieselben.

Vgl. BFH, Urteil vom 26.10.2006 - V R 40/05 -, a. a. O.

Dem steht nicht entgegen, dass eine klägerseitige Erledigungserklärung anerkanntermaßen bis zum Eingang der korrespondierenden Erledigungserklärung des Beklagten widerrufen werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 - 4 C 27.90 -, DVBl. 1992, 777, und Beschluss vom 20.7.1972 - 4 CB 13.72 -, DÖV 1972, 796, m. w. N.; BayVGH, Urteil vom 3.3.2005 - 13 A 04.2868 -, a. a. O.

Denn eine Erledigungserklärung ist nicht mit der Erklärung der Klagerücknahme zu vergleichen. Die einseitige Erledigungserklärung eines Beteiligten bewirkt noch keine Beendigung des Rechtsstreits. Soweit sie vom Kläger abgegeben wird, ist sie eine Prozesshandlung, mit welcher der Verzicht auf eine Sachentscheidung erklärt wird. Bei entsprechender Erklärung der Gegenseite bewirkt sie die Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.

BVerwG, Beschluss vom 31.8.1990 - 7 B 115.90 -, DÖV 1991, 163.

Anders verhält es sich bei der Erklärung einer Klagerücknahme. Sofern die erforderliche Einwilligung des Beklagten erteilt wird, entfällt entsprechend § 184 Abs. 1 BGB rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erklärung der Klagerücknahme die Rechtshängigkeit der Klage. Wird die Einwilligung nicht erteilt oder rechtzeitig verweigert, bleibt die Erklärung ohne Wirkung. Gleichwohl hat der Kläger bereits mit Zugang seiner Rücknahmeerklärung bei Gericht alles aus seiner Sicht Erforderliche getan und den weiteren Prozessverlauf aus der Hand gegeben.

Vgl. BFH, Urteil vom 26.10.2006 - V R 40/05 -, a. a. O, m. w. N.

Die nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung notwendige Einwilligung des Beklagten (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO) fehlte zunächst. Sie ist jedoch - spätestens - konkludent mit Schriftsatz des Beklagten vom 10.1.2006 erfolgt. Hierin hat dieser beantragt, den Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens abzulehnen, und sich zur Begründung darauf berufen, dass er, der Beklagte, der Rücknahme nicht innerhalb der in § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO genannten Frist widersprochen habe. Es ist unerheblich, dass der Beklagte davon ausgegangen ist, dass bereits die Einwilligungsfiktion zum Tragen gekommen ist. Er hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit der erklärten Klagerücknahme einverstanden ist. Die rechtzeitig - nämlich vor Rechtskraft des verkündeten Urteils - erklärte Einwilligung wirkt entsprechend § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Erklärung der Klagerücknahme zurück.

Einer dermaßen - konkludent - erteilten Einwilligung steht nicht der Umstand entgegen, dass der - im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung anwesende - Beklagte nicht unmittelbar im Termin der mündlichen Verhandlung seine Einwilligung erklärt hat. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO stellt nach seinem Wortlaut ein solches Erfordernis nicht auf. Für den Zivilprozess wird zwar in ähnlich gelagerten Fällen unter Berufung auf §§ 136 Abs. 4, 296a Satz 1 ZPO vereinzelt angenommen, dass von einer Versagung der Einwilligung auszugehen ist, wenn der Beklagte nach der in der Verhandlung erklärten Klagerücknahme die Einwilligung nicht bis zum Schluss dieser Verhandlung erklärt hat.

Vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 269 Rn. 18.

Um den Prozess nicht mit Schwebezuständen zu belasten, könne die Einwilligung nur im selben Termin wie die Rücknahme erklärt werden.

Vgl. Foerste, in: Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 269 Rn. 9.

Dem kann - jedenfalls für den Verwaltungsprozess - nicht gefolgt werden. Die schlichte Nichtabgabe einer Zustimmungserklärung im Termin der mündlichen Verhandlung ist keine Versagung der Einwilligung. Bloßem Schweigen kommt - sofern eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht besteht - keine prozessual erhebliche Bedeutung zu. Die in der zitierten zivilprozessualen Literatur herangezogenen Normen, wonach nach dem Schließen der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden können (§ 296a Satz 1 ZPO), lassen sich überdies auf den Verwaltungsprozess nicht übertragen. § 173 Satz 1 VwGO lässt die entsprechende Anwendung u. a. der Normen der Zivilprozessordnung nur zu, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Der Verwaltungsprozess ist jedoch vom Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägt. Angriffs- und Verteidigungsmittel, wie sie das Zivilprozessrecht kennt, sind einem dermaßen ausgestalteten Verfahren im Wesentlichen fremd. Nur unter den strengen Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO - die hier ersichtlich nicht vorliegen - können Erklärungen und Beweismittel zurückgewiesen werden. Das VG hat selbst nach dem Schließen der mündlichen Verhandlung bei nachträglichem Vorbringen die Tatsache, dass noch etwas vorgetragen worden ist, jedenfalls zur Kenntnis zu nehmen, eine Wiedereröffnung zu erwägen und darüber ermessensfehlerfrei zu entscheiden (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.4.1989 - 9 C 55.88 -, NVwZ 1989, 858, m. w. N.

Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den Vordergrund der rechtlichen Betrachtung gestellten § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angenommen werden kann. Die Rücknahmeerklärung ist kein auf einen Vertragsschluss gerichteter Antrag und mit einem solchen auch nicht vergleichbar; sie ist vielmehr eine prozessuale Gestaltungserklärung, die gegenüber dem Gericht abzugeben ist und auf die sich die Grundsätze des materiellen Rechts nicht übertragen lassen.

Keine andere Betrachtung ist angesichts der vom Kläger thematisierten Verfahrensverzögerung angezeigt, welcher der Gesetzgeber durch die Einfügung eines Satzes 3 in § 92 Abs. 1 VwGO durch Art. 6 Nr. 2 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes (BGBl I 2004, S. 2198) mit Wirkung vom 1.9.2004 habe entgegen treten wollen. Es trifft zwar zu, dass es Motivation des Gesetzgebers war, vergleichbar mit § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO durch die Einwilligungsfiktion Rückfragen beim Beklagten zu erübrigen und eine raschere Einstellung nach Klagerücknahme zu ermöglichen (BT-Drucks. 15/3482, S. 23). Die Einfügung des Satzes 3 lässt im vorliegenden Zusammenhang jedoch keine Rückschlüsse auf die hier zu behandelnde Frage zu, bis zu welchem Zeitpunkt die nach dem unverändert gebliebenen Satz 2 des § 92 Abs. 1 VwGO erforderliche Einwilligung - hinsichtlich der eine Motivation des Gesetzgebers zur Einbeziehung in die Beschleunigungsüberlegungen gerade nicht festgestellt werden kann - erklärt werden kann. Auch trifft § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO nach seinem Wortlaut weder eine Aussage zu Verfahrensabläufen in der mündlichen Verhandlung noch zu solchen in ihrem unmittelbaren Anschluss.

Unabhängig hiervon galt die Einwilligung auch gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO als erteilt, weil der Beklagte der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die den gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 VwGO erforderlichen Hinweis des Gerichts auf die Einwilligungsfiktion enthielt, widersprochen hat. Die Erklärung der Klagerücknahme zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung steht deren schriftsätzlicher Erklärung gleich.

Vgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 92 Rn. 30a.

§ 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist auf einen solchen Fall entsprechend anzuwenden. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung Bedeutsamkeit erlangenden Protokollvorschriften dienen ersichtlich dem Zweck, mündliche Erklärungen der Prozessbeteiligten in einer formalisierten Weise festzuhalten, die außerhalb der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich vorgenommen worden wären. Dementsprechend kann es keinen Unterschied machen, ob der Kläger nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich die Klagerücknahme gegenüber dem Gericht erklärt und das Gericht diesen Schriftsatz mit dem nach § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO erforderlichen Hinweis an den Beklagten zustellt, oder eine dieser schriftsätzlichen Erklärung gleichstehende Protokollerklärung dementsprechend an den Beklagten übermittelt. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO trägt allein dem anerkennenswerten Interesse des Beklagten an einer streitigen Entscheidung Rechnung; nur um unter prozessökonomischen Gesichtspunkten Verzögerungen zu vermeiden, die aus einer schlichten Nichtabgabe einer Einwilligungserklärung resultieren und das Gericht zur erneuten Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingen, ergänzt Satz 3 dieses Regelungsgefüge um eine Einwilligungsfiktion. Dem Interesse des Beklagten wird durch die Zustellung der zu Protokoll gegebenen Rücknahmeerklärung Rechnung getragen; will er den Eintritt der Fiktion - auf deren Eintritt er hinzuweisen ist - verhindern, muss er dieser Erklärung widersprechen. Ein aus der Interessenlage des Beklagten, auf die es vorliegend allein ankommt, heraus begründeter beachtlicher Unterschied zwischen schriftsätzlicher und im Protokoll festgehaltener Erklärung besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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