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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: 1 A 2078/01.PVL
Rechtsgebiete: LPVG NRW


Vorschriften:

LPVG NRW § 29 Abs. 2
LPVG NRW § 42 Abs. 2
LPVG NRW § 42 Abs. 3
In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren werden die Interessen des Personalrats im Regelfall ausreichend gewahrt, wenn an den vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen anberaumten Anhörungsterminen neben dem beauftragten Prozessbevollmächtigten (nur) der Vorsitzende des Personalrats teilnimmt.

Eine weitergehende Vertretungsregelung, die für den Regelfall zusätzlich die Teilnahme des ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats fordert, ist demgegenüber zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung des Personalrats nicht erforderlich und liegt damit auch dann außerhalb der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Kompetenzen, wenn der Stellvertreter zur Wahrnehmung entsprechender Termine Freizeitausgleich einbringen kann.


Tatbestand:

In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, an denen der antragstellende Personalrat beteiligt war, nahmen in der Vergangenheit auf Seiten des Antragstellers regelmäßig sein Vorsitzender und dessen erster Stellvertreter gemeinsam die vor der Fachkammer für Personalvertretungssachen des VG anstehenden Termine zur mündlichen Anhörung wahr. Über die Erforderlichkeit einer solchen Vertretung kam es zwischen den Beteiligten zum Streit.

Das von dem Antragsteller daraufhin angestrengte personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren, mit den er die Anträge verfolgt hat, festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu Terminen bei dem VG betreffend Personalvertretungsangelegenheiten neben dem Personalratsvorsitzenden auch dessen Stellvertreter zu entsenden, hilfsweise, festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu Terminen bei dem VG betreffend Personalvertretungsangelegenheiten neben dem Personalratsvorsitzenden auch dessen Stellvertreter zu entsenden, wenn und soweit der Stellvertreter zur Wahrnehmung entsprechender Termine Freizeitausgleich einbringt, blieb auch im Beschwerdeverfahren erfolglos.

Gründe:

Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu (allen) Terminen, die von der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des VG in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren anberaumt werden, neben seinem Vorsitzenden auch den Beteiligten zu 2. als dessen ersten Stellvertreter zu entsenden, lässt sich nicht treffen. In der begehrten Allgemeinheit kann dem Antragsteller eine solche Berechtigung nicht zugesprochen werden. Eine allgemeine Vertretungsregelung, wie sie der Antragsteller durch seinen Beschluss vom 26.7.2000 zum Ausdruck gebracht hat, findet im Personalvertretungsrecht keine Grundlage. Eine solche Vertretungsregelung wird personalvertretungsrechtlich allenfalls in Einzelfällen bei gegebenen Besonderheiten im jeweiligen Beschlussverfahren zulässig sein.

Wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des VG in dem angefochtenen Beschluss zutreffend herausgestellt hat, hängt die Frage, in welchem Umfang der Antragsteller - personalvertretungsrechtlich - berechtigt ist, neben seinem regelmäßigen gesetzlich vorgesehenen Vertreter (§ 29 Abs. 2 LPVG NRW) weitere oder andere Mitglieder zu seiner Vertretung zu bestellen, davon ab, ob er eine solche Vertretung als zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich i.S.d. § 42 Abs. 2 und 3 LPVG NRW ansehen darf. Dies wird auch von dem Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es bedarf keiner Hervorhebung, dass ein Personalrat seine Mitglieder in ihrer Handlungsfreiheit nur in dem Umfang binden kann, als dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist und seine Mitglieder über § 42 Abs. 2 und Abs. 3 LPVG NRW im Umfang der Beauftragung von ihren dienst- oder arbeitsrechtlichen Pflichten gegenüber ihrem Dienstherrn befreit sind oder eine Freistellung erreichen können und ihnen ggf. eine Kostenerstattung über § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW zusteht.

Daran fehlt es aber vorliegend in Bezug auf die in Streit stehende Entschließung des Antragstellers, für Gerichtstermine vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen generell eine gemeinsame Vertretung durch seinen Vorsitzenden und dessen ersten Stellvertreter vorzusehen. Eine solche Vertretungsregelung ist zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Antragstellers nicht erforderlich.

Hierzu hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, dass der Antragsteller und der Beteiligte zu 2. aus der maßgeblichen Sicht eines Personalratsmitglieds, das alle Umstände verständig würdigt, hätten zugrunde legen müssen, dass die Interessen des Antragstellers in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren im Regelfall ausreichend gewahrt sind, wenn an den vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen anberaumten Anhörungsterminen neben dem beauftragten Prozessbevollmächtigten (nur) der Vorsitzende des Antragstellers teilnimmt, eine weitergehende Vertretungsregelung für den Regelfall - wie sie hier in Streit steht - also nicht angezeigt ist. Auf die Gründe in jenem Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Diese werden durch das Vorbringen des Antragstellers und des Beteiligten zu 2. im Beschwerdeverfahren nicht erschüttert.

Die Bewertung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zur Notwendigkeit der Entsendung eines weiteren (Prozess-)Vertreters entspricht der des BVerwG in der herangezogenen Entscheidung vom 21.7.1982 - 6 P 14. 79 -, Buchholz 238.3A § 44 BPersVG Nr. 5 = ZBR 1983, 166 = PersV 1983, 316.

Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit einer besonderen Vertretungsregelung für den Personalrat ist danach allein die Frage, ob der Personalrat bzw. eines seiner Mitglieder eine solche Regelung unter verständiger Würdigung aller Umstände als zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ansehen darf. Dies wird in jener Entscheidung für den Regelfall der Vertretung vor Gericht hinsichtlich eines weiteren Vertreters ausdrücklich verneint. Ob ein entsprechender Beschluss vor oder nach einem konkret eingetretenen Vertretungsfall gefasst worden ist, ist demgegenüber nachrangig.

Besondere Gründe, weshalb der Antragsteller oder der Beteiligte zu 2. gleichwohl die streitige Vertretungsregelung hätte für erforderlich halten dürfen, liegen auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht vor. Dies gilt zumal es der Gesetzgeber selbst für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren für den Regelfall bei der Vertretungsregelung aus § 29 Abs. 2 LPVG NRW durch den Vorsitzenden belassen hat. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführte - im Übrigen nicht weiter erläuterte - Einschätzung, dass bei den Anhörungsterminen in den personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren schon deshalb die Anwesenheit eines weiteren Vertreters erforderlich sei, weil jene Verfahren komplexe tatsächliche und rechtliche Fragestellungen beträfen und ihnen eine entsprechend intensive Vorarbeit vorausginge, vermag der Fachsenat aus eigener Anschauung einer Vielzahl der von dem Antragsteller angestrengten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - hier mit Blick auf den insoweit allein relevanten Fall des Verfahrens erster Instanz - nicht zu teilen. Hierzu ist vielmehr der Einschätzung des Beteiligten zu 1. zu folgen, dass die Angelegenheiten regelmäßig, nicht zuletzt auch wegen der entsprechend intensiven Vorarbeiten, deren Umfang und Komplexität nicht in Abrede gestellt werden soll, überschaubare Sachverhalte und Rechtsfragen betreffen. In diesen Fällen kann gerade wegen der einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung - durch den Antragsteller und seinen Vorsitzenden - geschuldeten intensiven Vorarbeiten nicht zugrunde gelegt werden, dass in den Anhörungsterminen vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungen - also in einem Verfahrensstadium, in dem die Angelegenheit regelmäßig ausgeschrieben ist - in jedem Fall die Anwesenheit auch eines weiteren Mitglieds des Antragstellers erforderlich ist.

Zu Recht hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen schließlich auch den Hilfsantrag des Antragstellers abgelehnt. Vermag der Antragsteller - wie bereits hervorgehoben - seine Mitglieder rechtsverbindlich nur mit Aufgaben zu betrauen, die er zur Aufgabenerfüllung für erforderlich halten darf, endet seine rechtliche Kompetenz, um deren Feststellung es im Rahmen des vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zulässigerweise nur gehen kann, wenn sich - wie hier bezogen auf die streitige Wahrnehmung von Terminen vor der Fachkammer - eine Feststellung zum Bestehen einer derartigen Kompetenz nicht treffen lässt. Ob das Mitglied des Antragstellers, das einer solchen (rechtswidrigen) Beschlusslage gleichwohl nachkommt, arbeitsrechtliche Konsequenzen dann nicht zu befürchten hat, wenn es zur Wahrnehmung der Termine über die Gleitzeitregelung Freizeitausgleich einbringen kann, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Diese Fragestellung betrifft keine personalvertretungsrechtlichen Kompetenzen.

Ende der Entscheidung

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