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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 05.08.2002
Aktenzeichen: 1 A 2278/01
Rechtsgebiete: BBesO A und B Vorbemerkung


Vorschriften:

BBesO A und B Vorbemerkung Nr. 5a Abs. 1 Nr. 2
BBesO A und B Vorbemerkung Nr. 5a Abs. 2 Nr. 4
Leitstellen des Such- und Rettungsdienstes der Bundeswehr (SAR-Leitstellen) sind keine "zentralen" Stellen der Flugdatenbearbeitung im Sinne der Zulagentatbestände nach Nr. 5a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Tatbestand:

Der Kläger ist Soldat der Bundeswehr. Er ist als Flugabfertigungsmeister in der SAR (Search And Rescue)-Leitstelle der Luftwaffe in M. eingesetzt. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen den Entzug der Stellenzulagen nach Nr. 5a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Das VG verneinte die Frage, ob es sich bei dem Flugabfertigungs- bzw. (nach neuer Bezeichnung) Flugberatungsdienst, welcher von den SAR-Leitstellen im Rahmen der Einsätze wahrgenommen wird, um Dienst in einer "zentralen Stelle der Flugdatenbearbeitung" i.S. der genannten Vorschriften handelt und wies die Klage ab. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos.

Gründe:

Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils zunächst keinen "ernstlichen Zweifeln" i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hiervon werden nur solche Zweifel erfasst, die erwarten lassen, dass eine Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Das Antragsvorbringen lässt derartige Zweifel nicht hervortreten.

Soweit dieses Vorbringen unmittelbar an Verwaltungsvorschriften wie den Schnellbrief des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14.2.2001 anknüpft, ist zu beachten, dass im Wege des Erlasses derartiger Verwaltungsvorschriften der Inhalt der gesetzlichen Zulagebestimmungen, die - soweit hier von Belang - ein Ermessen der Verwaltung nicht vorsehen, nicht mit Außenwirkung verändert werden kann.

Was die Tatbestandsmerkmale der Nr. 5 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (im Folgenden: Vorbemerkungen) betrifft, so kann der Senat offen lassen, wie das Antragsvorbringen zum Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit des Klägers zum "militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst" zu bewerten ist. Hat das VG nämlich - wie hier - seine Entscheidung jeweils selbständig tragend auf die Verneinung von mehreren Tatbestandsmerkmalen gestützt (sog. Mehrfachbegründung), so ist die Berufung vor dem Hintergrund der erforderlichen Erheblichkeit für das Entscheidungsergebnis nur dann wegen ernstlicher Zweifel zuzulassen, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, sämtliche tragenden Begründungsbestandteile mit dem nötigen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erschüttern.

Vgl. dazu etwa Seibert, in : Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 146.

Vorliegend ist dies dem Kläger jedenfalls in Bezug auf das vom VG ebenfalls verneinte Tatbestandsmerkmal "zentrale Stelle der Flugdatenbearbeitung" nicht gelungen.

Zentrale Stellen der Flugdatenbearbeitung im Sinne der Nr. 5 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 der Vorbemerkungen sind allein solche - entweder einer Leitungsebene zugeordnete oder aus der Verbandshierarchie ausgegliederte - Organisationseinheiten, die in Bezug auf die ihnen übertragene Aufgabe (hier: den Bereich der Flugdatenbearbeitung) einen - verbandsübergreifenden - Beitrag für das jeweilige militärische Gesamtsicherungssystem leisten.

Vgl. dazu OVG NRW Urteil vom 10.3.2000 - 12 A 2128/98 - <Juris, nur Leitsatz>.

Nicht darunter fallen zum einen sog. "Intra-Zentralitäten", welche durch Ausgliederung oder Auslagerung von Teilen eines Verbandes entstehen und bei denen (in einem weiteren Sinne) "zentrale" Funktionen nur in Bezug auf die ausgegliederten bzw. ausgelagerten Teile der Gesamtorganisation, z. B. vorgeschobene Einsatzbasen, anfallen.

Zu einem derartigen Fall näher: OVG NRW, Urteil vom 10.3.2000 - 12 A 2128/98 -.

An einem (verbands-)übergreifenden Beitrag für das militärische Gesamtsicherungssystem fehlt es zum anderen aber grundsätzlich auch dann, wenn die Aufgabe, um die es geht, von der betreffenden Stelle ausschließlich im Sachzusammenhang mit einer bestimmten anderen (Haupt-)Aufgabe und insofern lediglich als jene Aufgabe unterstützend bzw. als Annex zu jener Aufgabe wahrgenommen wird. Denn derartige Annex-Zuständigkeiten betreffen in aller Regel - und so auch hier - nicht in der erforderlichen allgemeinen, übergreifenden Weise die Gesamtheit des betroffenen Funktionsbereichs innerhalb des Sicherungssystems - hier die Gesamtheit der Flugsicherung bzw. Flugdatenbearbeitung. An diesen Aspekt knüpft ersichtlich auch das VG der Sache nach - zu Recht - an, wenn es in dem angefochtenen Urteil ausführt, den SAR-Leitstellen fehle eine - verbandsübergreifende - Weisungsbefugnis im Hinblick auf die Flugsicherung insgesamt, sie sei vielmehr nur im Rahmen ihrer eigenen Einsätze weisungsbefugt und nur im Rahmen dieser Einsätze auch gegenüber Fluggeräten anderer Einheiten. Der Senat weist hierzu klarstellend lediglich darauf hin, dass das vom VG in Bezug genommene Merkmal der Weisungsabhängigkeit nur einen einzelnen (indiziellen) Aspekt der bei der Auslegung des Merkmals "zentrale Stelle der Flugdatenbearbeitung" vorzunehmenden organisatorisch-strukturellen Gesamtbetrachtung bezeichnet. Der Senat sieht sich insoweit auch in sachlicher Übereinstimmung mit dem oben angeführten Urteil des 12. Senats, in welchem es sinngemäß heißt, der Umstand, dass die einem bestimmten Flugplatz angegliederte Flugberatung diese Beratung auch für von dem betreffenden Flugplatz abfliegende Luftfahrzeuge anderer Verbände, die dort nicht stationiert seien, durchführe, gebe nichts für eine "Zentralität" der Stelle im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Zulagenbestimmungen her. Es versteht sich von selbst, dass auch in derartigen Fällen die Führer der betreffenden Luftfahrzeuge den Anordnungen der Flugabfertiger (Flugberater) Folge leisten müssen; gleichwohl wird hierdurch die Aufgabenerfüllung der betreffenden Stellen noch nicht zu einer "zentralen" in Bezug auf die Gesamtheit der Flugdatenbearbeitungsaufgaben im Rahmen der militärischen Flugsicherung.

Hiervon ausgehend greift das Antragsvorbringen zu kurz, indem es im vorliegenden Zusammenhang im Kern lediglich an den Gesichtspunkt der Weisungsbefugnis anknüpft und dabei dem VG - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, zu Unrecht - vorwirft, es habe der Definition der "zentralen Stelle" durch das OVG NRW ein Zeitmoment (Häufigkeit und Umfang der Ausübung der Weisungsbefugnis) hinzugefügt. Selbst wenn man dies vernachlässigt, hat der Senat in Würdigung der obigen rechtlichen Erwägungen und in ihrer Anwendung auf Fälle der vorliegenden Art aber auch im sachlichen Ergebnis keine - überwiegenden oder auch nur den Erfolg eines Berufungsverfahrens offen lassenden - Zweifel daran, dass die SAR-Leitstellen der Bundeswehr (darunter diejenige der Luftwaffe in M.), deren Hauptaufgabe in der Koordinierung und Führung von Such- und Rettungseinsätzen besteht und die ausschließlich im Zusammenhang mit diesem speziellen, sachlich eingegrenzten Aufgabengebiet nebenbei auch in gewissem Umfang Flugsicherungstätigkeit (Flugberatung) in Form des Sammelns und der Weitergabe von Flugdaten durchführen mögen, keine zentralen Stellen der Flugdatenbearbeitung im Sinne der Nr. 5 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 der Vorbemerkungen sind. Dabei vermag auch der Umstand, dass die Einrichtung des SAR allgemein einen bedeutsamen Beitrag für die Luftsicherheit leistet und dass sie - in Anknüpfung an das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers - gemäß ICAO notwendige Voraussetzung für die Durchführung von Flugbewegungen der zivilen und militärischen Verbände überhaupt sein mag, eine Einordnung gerade der hier in Rede stehenden, von den Leitstellen auschließlich im Sachzusammenhang mit ihrer Hauptaufgabe der Koordinierung und Führung von Such- und Rettungseinsätzen durchgeführten (etwaigen) Flugberatungstätigkeit als "zentrale" Funktion im (Gesamt-)System der militärischen Flugsicherung (Flugberatung) nicht zu rechtfertigen.

Ende der Entscheidung

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