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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 01.07.2002
Aktenzeichen: 1 A 2428/01
Rechtsgebiete: BBesG


Vorschriften:

BBesG § 10
BBesG § 57
Handelt es sich bei einer Dienstwohnung am ausländischen Dienstort um eine gemeinsame Wohnung von Eheleuten und bezieht der Ehegatte des Inhabers der Dienstwohnung ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 BBesG oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3 BBesG führt die entsprechende Heranziehung der Regelungen über die Berechnung des Mietzuschusses nach § 57 Abs. 1 und 3 BBesG für eine gemeinsam genutzte - angemietete - Wohnung von Eheleuten zu einer angemessenen Festlegung des Betrags, den sich der Inhaber der Dienstwohnung nach § 10 BBesG auf seine Besoldung anrechnen lassen muss. Die Heranziehung der Regelungen dient im gegebenen Zusammenhang dazu, die - verheirateten - Inhaber einer gemeinsam genutzten Dienstwohnung mit denjenigen verheirateten Bediensteten gleichzustellen, die auf Mietzuschuss für eine gemeinsam genutzte - angemietete - Wohnung angewiesen sind.
Gründe:

Zu Recht beschränkt die Beklagte die nach § 10 BBesG anzurechnende Dienstwohnungsvergütung in ständiger Praxis gestützt auf I Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung und des höchsten Ausstattungsentgelts für Dienstwohnungen im Ausland vom 15.8.1978 (GMBl. S. 430) - VwVDwA - auf den Betrag, den der Dienstwohnungsinhaber bei Anmietung der Wohnung auf der Grundlage des nach § 4 der Dienstwohnungsvorschriften im Ausland vom 1.2.1973 (GMBl. S. 82) berechneten Mietwertes selbst zu entrichten hätte. Das erkennt auch die Klägerin im Grunde an, wenn sie eine entsprechende Behandlung nach § 57 Abs. 1 BBesG fordert. Zur Festlegung des angemessenen Betrages i.S.d. § 10 BBesG für die Anrechnung des Sachbezuges "Dienstwohnung" ist aber nicht nur die entsprechende Heranziehung des § 57 Abs. 1 BBesG sachgerecht. Zur Vermeidung einer Besserstellung von Dienstwohnungsinhabern gegenüber denjenigen, die eine Wohnung auf dem freien Markt anmieten müssen und insoweit auf die Gewährung eines Mietzuschusses angewiesen sind, ist es vielmehr konsequent und von sachlichen Gesichtspunkten getragen, bei der fiktiven Berechnung der zumutbaren Mietbelastung auch die Vorschrift des § 57 Abs. 3 BBesG heranzuziehen. Diese enthält in § 57 Abs. 3 Satz 2 BBesG eine Sonderregelung für die Berechnung des zumutbaren Eigenanteils und damit eine Regelung zur Begrenzung des Mietzuschusses in Fällen, in denen die Eheleute - wie vorliegend - am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung innehaben und der Ehegatte - wie hier auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt - ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 BBesG oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3 BBesG erhält.

Insgesamt dient die Heranziehung der genannten Regelungen im gegebenen Zusammenhang dazu, die - verheirateten - Inhaber einer gemeinsam genutzten Dienstwohnung mit denjenigen verheirateten Bediensteten gleichzustellen, die auf Mietzuschuss für eine gemeinsam genutzte - angemietete - Wohnung angewiesen sind. Zugleich wird auf diese Weise vermieden, dass Ehepaare mit gemeinsamer Wohnung am Dienst-/Beschäftigungsort gegenüber Alleinstehenden sowie gegenüber Ehepaaren mit getrennten Wohnungen ungerechtfertigt besser gestellt werden.

Das Vorgehen der Beklagten entspricht - entgegen dem Antragsvorbringen - auch dem Aussagegehalt der vogenannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Die unterbliebene (redaktionelle) Korrektur der in Bezug genommenen Absätze des § 57 BBesG nach Einführung des neuen Abs. 2 lässt - wie das VG zutreffend hervorgehoben hat - angesichts der eindeutigen Normlogik auch nicht etwa auf ein anderes Verständnis des Normgebers schließen. Dabei mag dahinstehen, ob einem solchen anderen Verständnis des Normgebers angesichts der abweichenden Praxis der Beklagten überhaupt im vorliegenden Zusammenhang Bedeutung beigemessen werden könnte.

Der Heranziehung der Berechnungsvorgaben aus § 57 Abs. 3 BBesG auf Fälle vorliegender Art steht auch nicht entgegen, dass die Wohnung nur der Klägerin zugewiesen ist. Auch die Mietzuschussberechnung nach § 57 Abs. 3 BBesG ist unabhängig davon, ob der andere Ehegatte in seiner Person unmittelbare Vertragspartei des Mietvertrages ist und einen Anspruch auf Mietzuschuss hat. Entsprechend unerheblich ist auch, ob dem Ehegatten die Wohnung rechtlich als Dienstwohnung zugewiesen werden könnte oder dies - wie hier von der Klägerin geltend gemacht - ausscheidet, weil der Ehegatte zu den in § 1 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen im Ausland vom 1.2.1972, geändert durch Änderungsvorschrift vom 13.7.1989, genannten Beamten zählt, für welche die Verwaltungsvorschriften nicht gelten.

§ 57 Abs. 3 BBesG greift des Weiteren unabhängig davon, ob beide Ehegatten bei dem selben Dienstherrn beschäftigt sind. Die genannten Vorschriften setzen nicht einmal voraus, dass beide Ehegatten Bundesbedienstete oder im Übrigen bei ein und demselben Dienstherrn bzw. - öffentlichen - Arbeitgeber beschäftigt sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.5.2002 - 1 A 4091/99 -.

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