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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 15.04.2003
Aktenzeichen: 1 A 3361/02.PVB
Rechtsgebiete: BPersVG, BPersVWO, SG, SGB


Vorschriften:

BPersVG § 25
BPersVWO § 21
BPersVWO § 23
SG § 70
SBG § 2 Abs. 1
SBG § 49 Abs. 1
Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße - fristauslösende - Bekanntgabe des Wahlergebnisses i.S.d. § 25 BPersVG.

Soldaten einer nach §§ 70 SG, 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigten militärischen Teildienststelle sind an der Wahl des bei der Teildienststelle zu bildenden Personalrats (nur) zu beteiligen, wenn es sich bei der Gesamtdienststelle um eine für Soldaten personalratsfähige Dienststelle nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG handelt.

Eine militärische Dienststelle auf Verbandsebene, die aus einzelnen Einheiten und Einrichtungen zusammengesetzt und durch militärische Einsatzaufträge - hier: Radar- und Luftwaffenkampfführung - geprägt ist, ist insgesamt dem Bereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zuzuordnen und damit für alle ihr angehörenden Soldaten nicht personalratsfähig, auch wenn die Aufträge sach- und aufgabenbedingt - hier: feststehende Radar- und Luftwaffenkampfführungsanlage - ortsgebunden wahrgenommen werden.


Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten in Streit stand die im Mai 2000 erfolgte Wahl zum Personalrat bei einem abgesetzten Zug einer aus Einheiten und Einrichtungen bestehenden militärischen Dienststelle auf Verbandsebene unter Beteiligung der dort eingesetzten Soldaten. Der Antragsteller war Zugführer und verfolgte die Wahlanfechtung im Wesentlichen mit der Begründung, bei dem abgesetzten Zug handele sich um eine für Soldaten nicht personalratsfähige Dienststelle. Der beteiligte Personalrat ging demgegenüber von einer für Soldaten personalratsfähigen (Teil-)Dienststelle aus und hielt im Übrigen die Wahlanfechtung bereits für verfristet. Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des VG erklärte die angefochtene Wahl antragsgemäß für ungültig. Die Beschwerde des beteiligten Personalrats wies der Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen des OVG zurück und ließ zugleich die Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, weil im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und Rechtsfortbildung Gelegenheit zur Klärung besteht, unter welchen Voraussetzungen bei der Wahl zum Personalrat einer Teildienststelle die dort eingesetzten Soldaten Berücksichtigung finden, wenn es sich bei der Gesamtdienststelle um eine für Zivilbeschäftigte personalratsfähige militärische Gesamtdienststelle auf Verbandsebene handelt, die sich sowohl aus Einheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG als auch aus sonstigen nicht dem mobilen Teil der Streitkräfte zuzuordnenden Einheiten und Einrichtungen zusammensetzt.

Gründe:

I. Der Antrag ist zulässig.

Gemäß § 70 SBG i.V.m. § 25 BPersVG kann u. a. der Leiter der Dienststelle binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an, die Wahl beim VG anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Davon ausgehend ist der Antragsteller antragsbefugt (1.) und der Antrag zugleich fristgerecht angebracht (2.).

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er ist Leiter des Teils der Gesamtdienststelle, für den der Beteiligte durch die angegriffene Wahl errichtet worden ist. Der Antragsteller ist dem Beteiligten als personalvertretungsrechtlicher Dienststellenleiter zuzuordnen. Das gilt unabhängig davon, ob ein wirksamer Verselbständigungsbeschluss nach § 6 Abs. 3 BPersVG gefasst worden ist. Dabei ist die sachliche Berechtigung der Wahlanfechtung im Rahmen der Antragsbefugnis im Grunde ausgehend vom Vortrag des jeweiligen Antragstellers zu bestimmen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.6.1991 - 6 P 8.89 -. NVwZ-RR 1992, 147 = PersR 1991, 337 = DVBl. 1991, 1204 = Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1 = PersV 1992, 76 = RiA 1992, 204 = ZfPR 1991, 169.

Entsprechend wäre der Antrag des Antragstellers als unzulässig anzusehen, wenn er (ausschließlich) eine fehlerhafte Verselbständigung des Abgesetzten Zugs nach § 6 Abs. 3 BPersVG geltend machen würde.

Denn Zweck der Wahlanfechtung ist es die ordnungsgemäße Bildung von Personalvertretungen sicherzustellen. Ein Anfechtungsantrag hält sich nur im Rahmen des für Anfechtungsverfahren zulässigen Verfahrensgegenstands, wenn und soweit er auf die Herstellung der gesetzmäßigen Zusammensetzung der Personalvertretung gerichtet ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.6.1991 - 6 P 8.89 -, a.a.O.

Die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands wäre hier indes bei fehlerhafter Verselbständigung nicht (mehr) zu erreichen. Denn die Wahl des Personalrats in der Stammdienststelle ist inzwischen unanfechtbar. Hinweise auf eine Nichtigkeit finden sich nicht. Die Zulässigkeit der Bildung eines Gesamtpersonalrats ist ebenfalls in der Dienststelle inzwischen nicht mehr in Streit zu stellen.

In der mündlichen Anhörung hat der Antragsteller indes ausdrücklich hervorgehoben, dass er Bedenken gegen die Verselbständigung nicht mehr geltend mache. Er hat damit sein Begehren auf die bereits erstinstanzlich vorgebrachte Rüge beschränkt, dass bei der angefochtenen Wahl zu Unrecht Soldaten berücksichtigt worden seien und sich dies auf die Größe des gewählten Personalrats ausgewirkt habe. Diese Rüge stellt einen zulässigen Inhalt eines (isolierten) Anfechtungsbegehrens dar.

2. Der Wahlanfechtungsantrag ist auch nicht verfristet.

Zwar hat der Wahlvorstand am 10.5.2000 eine Bekanntmachung zum Ausgang der Wahl ausgehängt und wäre gemessen hieran die Anfechtungsfrist von 12 Arbeitstagen nach §§ 25, 115 BPersVG i.V.m. § 52 BPersVWO, §§ 186 ff. BGB mit Ablauf des 26.5.2000 (24.00 Uhr) verstrichen gewesen, d. h. vor Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens am 29.5.2000. Indes wird die Anfechtungsfrist des § 25 BPersVG nur in Gang gesetzt, wenn die Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach Inhalt und Form den rechtlichen Vorgaben genügt. Hieran fehlte es vorliegend.

Die Bekanntmachung vom 10.5.2000 enthielt schon nicht die für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlergebnisses erforderlichen Informationen.

Die rechtlichen Anforderungen an Inhalt und Form der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wie sie für eine fristauslösende Bekanntgabe i.S.d. § 25 BPersVG zu fordern sind, lassen sich unter Rückgriff auf die auf der Grundlage des § 115 BPersVG erlassenen Regelungen des BPersVWO bestimmen.

Nach § 23 BPersVWO gibt der Wahlvorstand das Wahlergebnis und die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber durch zweiwöchigen Aushang an den Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben bekannt gemacht worden ist. Neben der Information darüber, wer gewählt worden ist, d.h. über den unmittelbaren Ausgang der Wahl, werden also im Rahmen des § 25 BPersVG - anders etwa als im Bereich des inhaltsgleichen § 22 Abs. 1 LPVG NRW (vgl. § 21 WO LPVG NRW) oder im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes (vgl. § 19 WO BetrVG) - weitergehende Informationen zum Ausgang der Wahl erwartet. Allen Beteiligten soll ein Eindruck über das Zustandekommen des Wahlergebnisses vermittelt werden. Das Wahlergebnis soll innerhalb der Aushangsfrist von zwei Wochen auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden können, um die Entscheidung zu eröffnen, ob innerhalb der Anfechtungsfrist von 12 Arbeitstagen vom Tag des Aushangs an von einer Wahlanfechtungsbefugnis Gebrauch gemacht werden soll. Insbesondere diejenigen Beschäftigten sollen unterrichtet werden, die an der Stimmenauszählung nach § 20 BPersVWO nicht teilgenommen haben. Das Wahlergebnis i.S.d. §§ 25 BPersVG, 23 BPersVWO umfasst deshalb nicht nur die Namen der Gewählten und die auf sie entfallenen Stimmen, wie sie hier in der Bekanntmachung des Wahlvorstands vom 10.5.2000 enthalten waren, sondern das Wahlergebnis wie es in der Niederschrift nach § 21 BPersVWO festzustellen ist.

Vgl. Lorenzen u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, III.2. WO § 23 Rn. 1; Fischer/Goeres, GKÖD, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, § 23 Rn. 7.

Zum notwendigen Inhalt des Wahlergebnisses, wie es nach § 21 BPersVWO niederzuschreiben ist, gehören aber weitergehend die Summe aller abgegebenen Stimmen, die Summe aller gültigen Stimmen, die Summe aller ungültigen Stimmen - ggf. bezogen auf die jeweilgen Gruppen - und die Verteilung der Stimmen auf die Vorschläge bzw. bei Personenwahl auf die einzelnen Bewerber.

Eine fristauslösende Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist hier auch nicht dadurch bewirkt worden, dass der Wahlvorstand die über das Wahlergebnis gefertigte Niederschrift ab dem 9.5.2000 an der Stelle ausgehängt hat, an der ab dem 10.5.2000 die weitere Bekanntmachung vom 10.5.2000 aushing.

Dabei mag offenbleiben, ob die Niederschrift die der Bekanntmachung vom 10.5.2000 fehlenden Informationen enthalten hat. Das hängt davon ab, ob zum Wahlergebnis i.S.d. § 23 BPersVWO auch die Angabe der Anzahl der Wahlberechtigten gehört.

so: Lorenzen, a.a.O., WO § 23 Rn. 1; Fischer/Goeres, a.a.O., § 23 Rn. 7; Grabendorff, BPersVG, § 23 WO Rn. 3.

Dagegen könnte freilich sprechen, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die Anzahl der Wahlberechtigten nicht zum notwendigen Inhalt des Wahlergebnisses, wie es nach § 21 BPersVWO festzuhalten ist, gehört - anders etwa als im Bereich der Wahlen der Vetrauenspersonen in der Bundeswehr (vgl. § 14 SBGWV). Auch fehlt es - anders als etwa im Bereich des BayPVG (vgl. einerseits § 21 Abs. 1 andereseits § 23 Abs. 2 BayPVGWO) - an einem ausdrücklichen Hinweis, dass dem § 23 BPersVWO ein weitergehendes Verständnis vom Begriff des Wahlergebnisses zugrunde liegt als dem § 21 BPersVWO. Anderseits kann nicht übersehen werden, dass der Verordnungsgeber für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlergebnisses i.S.d. § 25 BPersVG gerade nicht den Aushang der Wahlniederschrift ausreichen lässt - anders im Übrigen als im Bereich der Wahlen der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr (vgl. § 15 Abs. 1 SBGWV) - und die Kenntnis über die Anzahl der Wahlberechtigten für die Prüfung des unmittelbaren Wahlergebnisses auf seine Schlüssigkeit erforderlich ist.

Jedenfalls genügte der Aushang der Niederschrift und Mitteilung über das Wahlergebnis ab dem 9.5.2000 auch in Zusammenhang mit der Bekanntmachung vom 10.5.2000 in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlergebnisses i.S.d. §§ 25 BPersVG, 23 BPersVWO.

Denn der Aushang der Niederschrift ließ nicht hinreichend erkennen, dass mit ihm zugleich - fristauslösend - das Wahlergebnis bekannt gegeben werden sollte und wann er bewirkt worden war.

Der Aushang des Wahlergebnisses stellt eine Willenserklärung des Wahlvorstands dar, mit dem Inhalt, dass ein bestimmtes Wahlergebnis zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort bekannt gegeben werden soll. Deshalb muss nach den objektiven Umständen jederzeit erkennbar sein, dass es sich um eine offizielle Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand handelt. Zugleich muss mit Blick auf den Fristenlauf der Zeitpunkt der Bekanntgabe hinreichend erkennbar sein. Der Betrachter des Aushangs muss schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes jederzeit in die Lage versetzt sein, die für eine Wahlanfechtung verbleibende Frist zu berechnen. Hierfür ist regelmäßig eine autorisierte Dokumentation des Datums des Beginns des Aushangs auf dem auszuhängenden Schriftstück zu fordern.

Diesen Anforderungen genügten die in Rede stehenden Aushänge vom 9. und 10.5.2000 nicht.

Die Bekanntmachung vom 10.5.2000 ließ zwar den entsprechenden Willen des Wahlvorstands erkennen, das Wahlergebnis fristauslösend bekannt zu geben. Sie enthielt indes - wie bereits ausgeführt - nicht alle notwendigen Informationen. Eine Bezugnahme auf die weiteren Informationen, wie sie in der Niederschrift zum Wahlergebnis vom 9.5.2000 enthalten waren, fehlte. Durch die örtliche Nähe beider Aushänge wurde ebenfalls keine fristauslösende Bekanntgabe bewirkt. Denn jedenfalls erschloss sich dem Betrachter nicht hinreichend, zu welchem Zeitpunkt die für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe erforderlichen Informationen aus der Niederschrift ausgehängt worden waren, und die Frist zu laufen begonnen hatte. Denn es fehlte in Bezug auf den Aushang der Niederschrift des Wahlergebnisses an einer hinreichenden Dokumentation, ab wann das Schriftstück aushing. Insbesondere enthielt das ausgehängte Schriftstück keinen autorisierten Vermerk über den Tag des Aushangs. Die Angabe des Datums der Niederschrift machte einen solchen Vermerk nicht entbehrlich.

II. Die Wahlanfechtung ist auch begründet.

Eine Wahlanfechtung nach § 25 BPersVG ist begründet, wenn bei der angefochtenen Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Eine solche Sachlage ist hier festzustellen.

Dabei mag allerdings dahin stehen, ob der Wahl ein wirksamer Verselbständigungsbeschluss nach § 6 Abs. 3 BPersVG zugrunde lag. Die sich unter dem Gesichtspunkt der Antragsbefugnis ergebenden Einschränkungen begrenzen nämlich zugleich den sachlichen Umfang der Überprüfung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.7.1991 - 6 P 3.89 -, BVerwGE 88, 354 = NVwZ-RR 1992, 427 = PersR 1991, 464 = DVBl. 1992, 154 = PersV 1992, 85 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 1 = ZBR 1992, 92 = RiA 1992, 188.

Der Antragsteller hat deshalb die personalvertretungsrechtliche Struktur der Dienststelle, die durch die gesonderte Personalvertretung in der Stammdienststelle und die Bildung eines Gesamtpersonalrats gekennzeichnet ist, gegen sich gelten zu lassen. Dies umschließt zugleich die Verselbständigung des Abgesetzten Zugs. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob ein wirksamer Verselbständigungsbeschluss tatsächlich vorliegt.

Ausgehend von einer bestehenden Verselbständigung i.S.d. § 6 Abs. 3 BPersVG ist die Wahlanfechtung begründet, weil gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden ist (1.) und sich dieser Verstoß auch auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt hat (2.).

1. Bei der angefochtenen Wahl sind die bei der Teildienststelle tätigen Zeit- und Berufssoldaten ohne hinreichende gesetzliche Grundlage einbezogen worden. Dies stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren i.S.d. § 25 BPersVG dar.

Als gesetzliche Grundlage für die Einbeziehung von Soldaten in die Wahl einer Personalvertretung bei einer militärischen Dienststelle kommen, da der persönliche Anwendungsbereich des BPersVG in militärischen Dienststellen nach § 70 SG i.V.m. § 4 BPersVG auf Beamte, Angestellte, Arbeiter und unter Umständen Richter beschränkt ist, allein die Regelungen des Kapitel 4 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) in Betracht.

§ 48 SBG bestimmt, dass für Soldaten nach Maßgabe der §§ 48 bis 51 (richtig wohl: § 49 bis 52 SBG) das BPersVG gilt und insoweit die Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt werden. Grundlegend für die Frage der Einbeziehung von Soldaten bei der Bildung von Personalvertretungen ist dabei § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG, wonach in anderen als in den § 2 Abs. 1 SBG genannten Dienststellen und Einrichtungen Soldaten Personalvertretungen wählen. Der in Bezug genommene § 2 Abs. 1 SBG seinerseits beschränkt die Wahlbereiche, in denen die Wählergruppen der Offiziere, Unteroffiziere und der Mannschaften Vertrauenspersonen wählen. Aus der Verknüpfung ergibt sich, dass Soldaten außer in den Dienststellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SBG sowie den Sonderwahlbereichen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 SBG Personalvertretungen wählen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.1999 - 6 P 6.98 -, PersR 1999, 451 = PersV 2000, 74 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2; Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen, 4. Auflage, II. Einleitung SBG Rn. 7.

Gehören sie demgegenüber einem der in § 2 Abs. 1 SBG genannten Bereiche an, so werden sie ausschließlich durch Vertrauenspersonen und Gremien nach Maßgabe der Kapitel 2 und 3 des SBG vertreten. Eine Vertretung dieser Soldaten durch Personalräte findet daneben nicht statt.

Die Ausgangsfrage, ob von einer für die Soldaten des Abgesetzten Zugs personalratsfähigen Dienststelle auszugehen ist, ist dabei unbeschadet der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wie ausgeführt nicht weiter in Frage zu stellenden Verselbständigung auf die Gesamtdienststelle zu beziehen und nicht etwa auf den Bereich der verselbständigten Teildienststelle zu beschränken. Entscheidend ist also, ob die in Rede stehenden Soldaten ohne den Verselbständigungsbeschluss (ebenfalls) in der Stammdienststelle wahlberechtigt gewesen wären.

Denn mit dem Verselbständigungsbeschluss ist keine echte eigenständige Dienststelle i.S.d. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 BPersVG geschaffen worden. Über den Verselbständigungsbeschluss wird lediglich eine personalratsfähige Dienststellenqualität für die nächsten anstehenden Wahlen in der einheitlichen Gesamtdienststelle fingiert. Entsprechend kann eine Verselbständigung nicht dazu führen, dass im Übrigen nicht in der Stammdienststelle wahlberechtigte Soldaten auf der Grundlage eines Verselbständigungsbeschlusses an der Personalvertretung beteiligt werden. Denn auch nach der Verselbständigung wird eine einheitliche personalvertretungsrechtliche Dienststellenverfassung vorausgesetzt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.1.2000 - 6 P 3.99 -, BVerwGE 110, 297 = DVBl. 2000, 1132 = DokBer B 2000, 179 = PersR 2000, 371 = Buchholz 250 § 6 BPersVG Nr. 14; OVG NRW, Beschluss vom 25.8.1999 - 1 A 2382/98.PVB -.

Ist aber die Gesamtdienststelle in den Blick zu nehmen, waren die Soldaten an der Bildung der Personalvertretung bei der Teildienststelle ausgeschlossen. Denn die Gesamtdienststelle ist in ihrer Gesamtheit in Abgrenzung zu einer schulischen Einrichtung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG als Einsatzverband den durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG erfassten Dienststellen (Einheit) zuzuordnen.

Das hat das OVG NRW bereits in seinen Entscheidungen vom 25.8.1999 - 1 A 3905/98.PVB und 1 A 3851/98.PVB - festgestellt. Maßgebliches Gewicht hat der Fachsenat dabei dem Umstand beigemessen, dass die Dienststelle ihrem Schwerpunkt nach durch ihre Einsatzaufträge gekennzeichnet ist, die sich namentlich auf das Besetzen und Betreiben der Luftverteidigungs-Führungskompente mit den Elementen Einsatzunterstützung, Einsatzführung, Luftlage und Waffeneinsatz beziehen. Der Umstand, dass der Verband überwiegend nicht zum mobilen Teil der Streitkräfte zähle, stehe der Zuordnung der Dienststelle zu den für Soldaten nicht personalratsfähigen Dienststellen nicht entgegen, weil sich die Einsatzaufträge des Verbands aus der Sache heraus bedingt auf feststehende Radar- und Funkanlagen bezögen. An dieser Einschätzung wird nach erneuter Überprüfung festgehalten.

Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Grundlagen jener Vorentscheidungen ist nach den substantiierten Angaben des Antragstellers auch durch die zum 15.3.2000 umgesetzte neue Arbeitsgliederung nicht erfolgt. Diese beschränkte sich im Wesentlichen auf die Reduzierung von Einsatzstunden. Der Beteiligte hat dem nichts Entscheidendes entgegengesetzt.

Auch die angeführten neueren Entscheidungen des BVerwG zur Frage personalratsfähiger Dienststellen im Bereich des Heeres und der Luftwaffe, vgl. Beschlüsse vom 23.1.2002 - 6 P 2.01 -, PersR 2002, 205 = DokBer B 2002, 151 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3, und vom 29.10.2002 - 6 P 5.02 -, geben keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung.

Die Frage, ob eine für Soldaten personalratsfähige militärische Dienststelle besteht, ist weiterhin einheitlich für die jeweilige (Gesamt-)Dienststelle zu beurteilen (a.).

Diese Bewertung lässt vorliegend allein die Zuordnung der Gesamtdienststelle zum Bereich der Einheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zu, schließt also die Beteiligung der ihr angehörenden Soldaten an der Bildung der Personalvertretung in allen Teilen der Dienststelle aus (b.).

a. Zur Klärung des Wahlrechts von Soldaten für eine Personalvertretung ist weiterhin im Grundsatz an einer Gesamtbetrachtung festzuhalten. Das Wahlrecht hängt davon ab, ob die in der Gesamtdienststelle eingesetzten Soldaten in ihrer Gesamtheit personalvertretungsrechtlich wahlberechtigt waren oder nicht. Eine Unterscheidung der Wahlberechtigung für Teilbereiche einer Dienststelle verbietet sich.

Eine solche Unterscheidung könnte vorliegend allerdings zu einer unterschiedlichen Bewertung der Beteiligungrechte der der Dienststelle angehörenden Soldaten an der Personalvertretung führen.

Die Radarführungskompanie ließe sich mit Blick auf den Waffenauftrag im Einsatzfall, auch wenn sie sich einer ortsfesten Einrichtung bedient, unbeschadet der neueren Rechtsprechung des BVerwG als Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG begreifen.

Unter "Einheit" versteht Nr. 109 der ZDv 1/50 die unterste militärische Gliederungsform, deren Führer grundsätzlich die Disziplinargewalt hat. Dies trifft freilich nur eine Aussage zur Stellung des in den Blick genommenen Bereichs innerhalb der militärischen Hierarchie. Für die materielle Abgrenzung der durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG erfassten Bereiche der Einheiten ist demgegenüber maßgebliches Kriterium einerseits die Mobilität und der administrative Charakter der Tätigkeit andererseits. Stationäre Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger sachlichen Aufgabenstellung sind nach der genannten Rechtsprechung des BVerwG weder Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, noch fallen sie unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG. Allein der Umstand, dass auch Aufgaben im Bereich von Unterstützung und Versorgung vorgenommen werden, schließt den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 SBG allerdings nicht aus. Zugleich ist mit der Beurteilung jeweils der Einsatzfall einzubeziehen. Die darauf bezogenen Einsätze und vorbereitenden Einsatzübungen entfalten insoweit Vorwirkung. Ist spätestens im Mobilmachungsfall für die entsprechenden Bereiche der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 SBG erfüllt, ist es in jedem Fall geboten, die entsprechenden Bereiche bereits zu Friedenszeiten dem Wahlbereich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 SBG zuzuordnen.

So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 23.1.2002 - 6 P 2.01 -, a.a.O.

All dies wird deutlich, wenn es in der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung des § 35a SG 1975 zur Abgrenzung der personalratsfähigen Dienststellen heißt: "Abs. 1 stellt klar, dass Soldaten in Dienststellen und Einrichtungen, die nicht Einheiten, selbständige Teileinheiten, Hauptabschnitte (Divisionen) eines Schiffes, Schulen, Stäbe der Verbände usw. i.S.d. § 35 Abs. 1 und 2 sind, Vertretungen nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes wählen. Es handelt sich vor allen Dingen um Dienststellen, die nicht zum mobilen Teil der Streitkräfte gehören und in denen Soldaten zusammen mit Beamten und Arbeitnehmern ihre Aufgaben weitgehend in verwaltungsförmlicher Weise erledigen" (BT-Drucks. 7/1968 S. 9).

Davon ausgehend handelt es sich bei der Radarführungskompanie um eine Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG. Sie gehört zur untersten militärischen Gliederungsform. Ihre Aufgabe ist der Betrieb der ortsfesten Luftwaffenkampfführungsanlage im Dauereinsatz. Es besteht ein unmittelbarer Bezug zu den fliegenden Verbänden. Laut StAN - insoweit unverändert seit 1994 - obliegen ihr u. a. insbesondere die Aufgaben der Zuweisung von Zielen zur Identifizierung, Abdrängung und Bekämpfung, das Leiten von Abfangjägern sowie deren Rückführung, taktische Unterstützung verbundener Luftkriegsoperationen. Die Kompanie ist im Mobilfall unverändert tätig. Die prägenden Einsatzaufgaben können nicht gleichermaßen durch Zivilbeschäftigte wahrgenommen werden. Bezeichnend ist insoweit auch, dass mit den Aufgaben der Kompanie allein Soldaten betraut sind. In der Kompanie wird nur eine zivile Beschäftigte geführt.

Soweit der Beteiligte in der mündlichen Anhörung darauf verwiesen hat, dass die Radarführungskompanie ihre Aufgaben nur bis zu einer bestimmten Flughöhe wahrnimmt und die Überwachung des Flugraums in höheren Flughöhen der zivilen Luftraumüberwachung unterliegt, ändert dies die Beurteilung nicht. Denn entscheidend für die Zuordnung ist nicht die Aufgabenstellung im Bereich der Luftraumüberwachung, sondern die Aufgabenstellung im Einsatzfall, die geprägt ist durch einen aktiven Beitrag zum Luftkampf (Zuweisung von Zielen zur Identifizierung und Bekämpfung, taktische Unterstützung verbundener Luftkriegsoperationen). Der Umstand, dass sich die Einsatzaufträge auf feststehende Radar- und Funkanlagen beziehen, ist aus der Sache heraus bedingt und vermag eine personalvertretungsrechtliche Gleichstellung der dort eingesetzten Soldaten mit zivilen Beschäftigten einer militärischen Dienststellen nicht zu rechtfertigen.

Demgegenüber lässt sich - isoliert betrachtet - die X. Inspektion dem Bereich einer Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG nicht zuordnen. Ihr obliegen Fachausbildungsaufgaben.

Die Zuordnung der technischen Kompanie und des Abgesetzten Zugs wiederum erscheint offen. Beiden Bereichen obliegt gleichermaßen die Sicherstellung der technischen Voraussetzungen der der Radarführungskompanie übertragenen Einsatzaufgaben. Ob diese - streng isoliert betrachtet - in Ansehung der genannten Rechtsprechung des BVerwG den Einheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zuzuordnen wären, mag dahinstehen.

Für eine entsprechende Zuordnung spricht allerdings, dass auch hier die prägenden Aufgaben nicht in gleichem Maße durch Zivilbeschäftigte wahrgenommen werden, vielmehr beschränken sich deren Aufgaben im wesentlichen auf die technische Ausführung der durch die Soldaten angeforderten Problemstellungen. Die Arbeiter sind zuständig für die ortsfeste Technik, d.h. Aufgaben, die eigentlich in den Aufgabenbereich der hausverwaltenden Dienststelle (Standortverwaltung) fallen. Die Soldaten hingegen widmen sich ihren in der STAN festgelegten Einsatzaufgaben (Führung und Steuerung der Einsatzverbände). Sie stellen unmittelbar die Funktions- und Handlungsfähigkeit der Radarführungskompanie sicher, so dass - auch bei isolierter Betrachtung - der Schluss naheliegt, dass sie den Einsatzcharakter dieser Kompanie teilen.

Ansatz für eine gegenteilige Einschätzung würde allein der Umstand bieten, dass sich die prägenden Aufgaben der in der technischen Kompanie und dem Abgesetzten Zug eingesetzten Soldaten auf die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft von ortsfesten technischen Einrichtungen beschränken.

Eine isolierte Betrachtung einzelner - im personalvertretungsrechtlichen Sinne - organisatorisch unselbständiger Teile einer Dienststelle verbietet sich indes. Eine solch differenzierte Bewertung widerspräche dem System der durch das SBG geschaffenen Beteiligungssysteme.

Für die Abgrenzung der Wahlbereiche für die Wahl von Vertrauenspersonen nach § 2 Abs. 1 SBG einerseits und für die Wahl von Personalvertretungen nach §§ 49 ff. SBG andererseits ist maßgeblich, dass die Beteiligungsrechte Organisationsfolgerechte sind. Sie setzen daher entsprechende militärische Organisationsformen voraus. Bei militärischen Dienststellen, die wie vorliegend auf der Verbandsebene angesiedelt sind, und die sich aus einzelnen Einheiten und Einrichtungen zusammensetzen, ist deshalb eine Abgrenzung einheitlich auch auf dieser Ebene vorzunehmen. Denn die Einrichtungen und Einheiten selbst sind keine eigenständigen militärischen Dienststellen.

Eine differenzierende Bewertung der Beteiligung der Soldaten in organisatorisch unselbständigen Teilbereichen widerspräche dem System des SBG. So würden - bei gemischt strukturierten Dienststellen, die sowohl Einheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG als auch sonstige Einheiten und Einrichtungen umfassen - Soldaten ein und derselben militärischen Dienstelle je nach Einsatzbereich an der Wahl des Personalrats der Dienststelle teilnehmen und zugleich in der Dienststelle Soldaten durch die Vertrauensversammlung vertreten werden. Die Vorschriften des 4. Kapitels des SBG sind aber ihrer Grundstruktur nach gerade nicht auf ein Nebeneinander von Vertrauensvertretungen und Personalvertretungen in ein und derselben einheitlichen militärischen Dienststelle ausgerichtet.

§ 48 SBG zielt darauf, unter den dort genannten Voraussetzungen militärische Dienststellen auch für die ihr angehörenden Soldaten einheitlich den Verwaltungen des Bundes gleichzustellen. Dafür sprechen nicht nur die in § 49 Abs. 1 SBG verwandten Begrifflichkeiten "Dienststellen und Einrichtungen" sondern auch die in § 50 SBG zum Ausdruck kommende Grundkonzeption der Akzessorietät, wonach eine Soldatenvertretung in einer Dienststelle nur gewählt werden kann, wenn die Zivilbeschäftigten dort eine Personalvertretung wählen. Dementsprechend hat auch das BVerwG entschieden, dass sich die Wahlbereiche der Soldatenvertreter nach den Wahlbereichen der zivilen Personalräte und nicht die der allgemeinen Personalvertretung nach denen der Vertrauenspersonen der Soldaten richten.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.7.1991 - 6 P 18.89 -, NVwZ-RR 1992, 575 = PersR 1991, 413 = Buchholz 250 § 6 BPersVG Nr. 13 = PersV 1992, 117 = RiA 1992, 191 = PersR 1991, 413.

Aus einer Dienststelle nach § 6 BPersVG können keine unselbständigen Organisationselemente herausgebrochen werden. Vielmehr erfasst die Personalratsfähigkeit stets die gesamte Dienststelle.

Vgl. Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 4. Auflage, § 49 SBG Rn. 14.

Alles andere würde zu einer doppelten Vertretung der Soldaten innerhalb ein und derselben Dienststelle führen. Ein und dieselbe Dienststelle wäre nur für einen Teil der in der Dienststelle gleichermaßen eingegliederten Soldaten den Verwaltungen des Bundes gleichgestellt. Eine derartige Aufspaltung des Wahlrechts ist selbst in den Sonderregelungen für die in § 2 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 SBG genannten Fälle (Schulen und vergleichbare Einrichtungen, Universitäten und Kommandierung außerhalb der Streitkräfte) nicht vorgesehen. § 2 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 SBG beschreiben Sonderwahlbereiche in für Soldaten an sich personalratsfähigen Dienststellen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG. Sie sehen dabei allerdings das Recht zur Wahl von (nur) Vertrauenspersonen für diejenigen Soldaten vor, die ausgehend von der Struktur der Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz vom Wahlrecht zur Personalvertretung in den genannten Dienststellen und Einrichtungen ohnehin ausgeschlossen wären. Denn Lehrgangsteilnehmer und Studenten sind regelmäßig schon mangels Eingliederung in die Schul- bzw. Universitätsverwaltung keine Wahlberechtigten dieser Bereiche. Es werden deshalb durch § 2 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 SBG gerade keine unselbständigen Organisationselemente einer einheitlichen Dienststelle - Schule/Universität - durch Zuteilung unterschiedlicher Wahlrechte herausgebrochen. Gleiches gilt für die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG, die (nur) den Sonderfall einer Abordnung in eine Dienststelle außerhalb der Streitkräfte erfasst.

b.) Bei der danach gebotenen Gesamtbetrachtung der militärischen (Gesamt-)Dienststelle verbleibt der Fachsenat auch unter Berücksichtigung der vom BVerwG zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG entwickelten Abgrenzungskriterien bei seiner Voreinschätzung aus August 1999.

Eine Gesamtbewertung einer einheitlichen Dienststelle auf Verbandsebene, die sowohl Einheiten mit Einsatzaufträgen als auch sonstige Einrichtungen umfasst, kann, da in § 2 Abs. 1 SBG der Verband als solcher nicht als Bereich für die Wahl von Vertrauenspersonen genannt ist, vielmehr in § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG allein die Stäbe eines Verbands genannt sind, nur auf der Grundlage einer Schwerpunktbetrachtung erfolgen. Diese führt hier zur Zuordnung der militärischen (Gesamt-)Dienststelle zum Bereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, denn der Verband ist unbeschadet seiner Bezeichnung als Schule durch den Aufgabenbereich der Radarführungskompanie gekennzeichnet, die unter Nato-Befehl ihren Einsatzauftrag erfüllt und die - wie bereits ausgeführt - mit Blick auf ihren Einsatzauftrag ohne weiteres dem Bereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zuzuordnen ist. Die den Aufgabenbereich unterstützenden und sichernden Peripherelemente wie Stab, Technik und Versorgung, Ausbildung etc. teilen bei der Gesamtbewertung den Charatker dieser Einheit.

Dass ein gemischt-strukturierter Verband durch die ihm angehörenden Einheiten, die der kämpfenden Truppe bzw. den fliegenden Verbänden zuzuordnen sind, geprägt wird, hat im Grunde auch das BVerwG in den angezogenen Entscheidungen bestätigt. So hat das BVerwG in seiner Entscheidung vom 23.1.2002 - 6 P 2.01 - herausgestellt, dass die Zusammenschau von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SBG zeige, dass der Verband beteiligungsrechtlich den Einheiten folge, aus denen er zusammengesetzt sei. Daran ändere nichts, wenn ihm außerdem Einrichtungen angehörten, die dem Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 SBG entzogen seien.

2. Der festzustellende Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlrecht hat sich auch ausgewirkt und zwar unbeschadet des Umstands, dass sich an der angefochtenen Wahl tatsächlich kein Soldat beteiligt hat und mithin kein Soldatenvertreter dem neu gewählten Personalrat angehört. Ohne Berücksichtigung der Soldaten hätte der Personalrat indes nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nur aus einer Person bestehen und die Wahl nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nicht als Gruppenwahl durchgeführt werden dürfen.

Ende der Entscheidung

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