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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 21.07.2004
Aktenzeichen: 1 A 3554/02.PVL
Rechtsgebiete: LPVG NRW


Vorschriften:

LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Die von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW vorausgesetzte generelle Regelung liegt immer dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die die kollektiven Interessen der Beschäftigten unabhängig von der einzelnen Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt. Auf die Zahl der von einer Regelung Betroffenen kommt es nicht maßgeblich an; eine generelle Regelung setzt namentlich nicht voraus, dass sie sich entweder an alle Beschäftigten oder an eine funktional abgrenzbare Gruppe der Beschäftigten richtet (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 12.8.2002 - 6 P 17.01 -, PersR 2002, 473 ff).

Bei der Prüfung, ob sich wegen einer Maßnahme des Dienststellenleiters im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW eine Regelungsfrage stellt, die die kollektiven Interessen der Beschäftigten unabhängig von der einzelnen Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt, ist nur ein dem Schutzzweck der Norm zuzuordnendes kollektives Interesse der Beschäftigten berücksichtigungsfähig.


Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt als der bei den Kliniken einer Stadt gebildete Personalrat die Feststellung, dass der Einsatz zehn namentlich benannter, als Küchenhilfen teilzeitbeschäftigter Mitarbeiterinnen in der Tagschicht statt wie zuvor in der Spätschicht, den diese bei dem Beteiligten einzeln beantragt hatten, gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW seiner Mitbestimmung unterliegt. Die Spätschicht wird seit diesem Wechsel der zehn Mitarbeiterinnen von einer in dieser Schicht verbliebenen Kraft sowie von durch eine private Firma gestellten Aushilfskräften bewältigt, die zuvor in der Frühschicht eingesetzt worden waren. Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des VG lehnte den Antrag ab; die Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers ist allerdings zulässig (wird ausgeführt).

Der danach zulässige Feststellungsantrag ist aber unbegründet. Die von dem Beteiligten zur Mitbestimmung vorgelegten und hernach umgesetzten Maßnahmen unterliegen nicht der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW. Nach dem im Rahmen dieser Vorschrift allein in Betracht zu ziehenden ersten Mitbestimmungstatbestand hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Sinn des insoweit eingeräumten Mitbestimmungsrechts des Personalrats ist die Einschaltung eines zusätzlichen Überwachungsorgans. Es soll auf die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften achten und sicherstellen, dass vor allem die zugunsten weiblicher und jugendlicher Beschäftigter geltenden Bestimmungen beachtet werden. Gleichzeitig soll die Personalvertretung dafür eintreten, dass berechtigte Wünsche von Beschäftigten, die sich beispielsweise aus den besonderen Verkehrsverhältnissen ergeben, in die Entscheidungsfindung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit eingebracht und in Einklang mit den dienstlichen Erfordernissen gebracht werden; ihr obliegt insoweit ein kollektiver Schutzauftrag.

Vgl. Ilbertz/Widmaier, BPersVG, Komm., § 75 Rdnr. 81 mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 5.2.1998 - 1 A 651/97.PVL -, PersR 1999, 28.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW sind hier nicht erfüllt.

Allerdings liegt in den an die zehn Küchenhilfen gerichteten Anordnungen, künftig ihre arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr in der Zeit von 17.40 Uhr bis 21.31 Uhr, sondern von 12.30 Uhr bis 16.21 Uhr zu erbringen, offensichtlich eine Regelung des Beginns und des Endes ihrer täglichen Arbeitszeit.

Das Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr.1 LPVG NRW setzt nach seinem bereits dargelegten und insbesondere auch im Eingangssatz des § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW zum Ausdruck gekommenen Sinngehalt und wegen der gebotenen Beachtung der individuellen Vertragsfreiheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ferner voraus, dass eine generelle Regelung in Rede steht. Hieran fehlt es vorliegend.

Verlangt man für das Vorliegen einer generellen Regelung mit der - soweit ersichtlich - jedenfalls bis zum Jahre 2002 einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung zu § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW und zu den personalvertretungsrechtlichen Parallelvorschriften anderer Länder und des Bundes, dass die Regelung entweder Festlegungen für alle Beschäftigten einer Dienststelle oder zumindest für eine "Gruppe" von Beschäftigten trifft, wobei unter einer Gruppe nicht schon jede beliebige Mehrzahl von Beschäftigten zu verstehen ist, sondern nur ein funktional, d.h. z.B. unter organisatorischen, aufgabenmäßigen oder persönlichen Gesichtspunkten abgrenzbarer Teil der Beschäftigten einer Dienststelle,

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.6.1992 - 6 P 14.90 -, PersR 1992, 359 = PersV 1992, 521, und vom 1.6.1987 - 6 P 8.85 -, ZBR 1987, 346 = PersV 1989, 255 = Pers R 1987, 244; aus der jüngeren Rechtsprechung des OVG NRW vgl. die Beschlüsse vom 1.3.2000 - 1 A 3169/99.PVL -, Schütz, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 116, und vom 5.2.1998 - 1 A 651/97.PVL -, PersR 1999, 28; vgl. ferner Cecior/ Vallendar/Lechtermann/Klein, LPVG NRW, § 72 Rdnr. 353 m.w.N.; Rehak, in: Lorezen/Etzel/ Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Komm., § 75 Rdnrn. 114 a, b.,

so liegt hier schon deshalb keine generelle Regelung vor, weil die die einzelnen Küchenhilfen betreffenden Maßnahmen des Beteiligten auch bei ihrer gedanklichen Zusammenfassung zu einer Maßnahme weder die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt noch eine "Gruppe" von Beschäftigten betreffen. Namentlich lassen sich die zehn Küchenhilfen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als ein funktional abgrenzbarer Teil der Beschäftigten der Dienststelle zusammenfassen. Insbesondere stellen sie nicht "die Spätschicht", "die Küchenhilfen" oder "die weiblichen Beschäftigten" dar.

Zu dem gleichen Ergebnis führt hier die jüngste Rechtsprechung des BVerwG, der der Senat folgt. Für die Abgrenzung zwischen generellen, die Mitbestimmungspflicht auslösenden Regelungen zur Lage der Arbeitszeit und solchen Festlegungen, die individueller Natur und deshalb mitbestimmungsrechtlich irrelevant sind, greift das BVerwG neuerdings entscheidend auf die Grundsätze zurück, die das BAG in seiner Rechtsprechung zu § 87 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BetrVG entwickelt hat. Danach liegt der von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW vorausgesetzte kollektive Tatbestand immer dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die die kollektiven Interessen der Beschäftigten unabhängig von der einzelnen Person und den individuellen Wünschen des einzelnen berührt. Nur dann, wenn sich eine Regelung auf die Gestaltung individueller Wünsche beschränkt und tatsächlich (konkret) keine Auswirkungen auf die Interessenlage anderer Beschäftigter hat, fehlt es am kollektiven Tatbestand. Folglich kommt es auf die Zahl der von einer Regelung Betroffenen nicht maßgeblich an. Eine größere Zahl von betroffenen Beschäftigten stellt lediglich ein Indiz dafür dar, dass ein kollektiver Tatbestand vorliegt. Umgekehrt kann die Betroffenheit nur eines Beschäftigten die Annahme nahe legen, es werde lediglich eine Individualregelung ohne Auswirkungen für Dritte getroffen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.8.2002 - 6 P 17.01 -, PersR 2002, 473 = PersV 2003, 192; vgl. hierzu von Roetteken, PersR 2003, 331 ff. (335), und Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 75 Rdnr. 81.

Bei der Prüfung, ob sich wegen einer Maßnahme des Dienststellenleiters eine Regelungsfrage im soeben genannten Sinne stellt, ist nicht jedes irgendwie geartete kollektive Interesse der Beschäftigten berücksichtigungsfähig. Maßgeblich muss vielmehr stets sein, ob ein dem - bereits dargelegten - Schutzzweck des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW zuzuordnendes kollektives Interesse berührt ist. So hat das BAG für den Mitbestimmungstatbestand aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, der Angelegenheiten des Beginns und Endes der täglichen Arbeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage erfasst, beispielsweise entschieden, dass die stärkere Arbeitsbelastung von Kollegen nicht zur Bejahung des Mitbestimmungstatbestandes nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG führe, weil das darin eingeräumte Mitbestimmungsrecht nicht wie das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ("vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit") dem Schutz der Arbeitnehmer vor Überforderung diene, sondern deren Interesse an einer sinnvollen Arbeitszeit- und Freizeiteinteilung und -gestaltung schützen solle.

Vgl. BAG, Beschluss vom 28.5.2002 - 1 ABR 40/01 -, NZA 2003, 1352; zu einer an Sinn und Zweck der Norm orientierten Bewertung einer Maßnahme als mitbestimmungspflichtig vgl. ferner BAG, Beschluss vom 1.7.2003 - 1 ABR 22/02 -, NZA 2003, 1209 = MDR 2004, 156.

In Anwendung dieser Grundsätze kann hier nicht festgestellt werden, dass die "Umsetzung" der zehn Küchenhilfen, die für sich genommen zehn Einzelmaßnahmen darstellt, zumindest bei ihrer gedanklichen Zusammenfassung eine generelle Regelung darstellt. Denn die Maßnahmen des Beteiligten werfen keine Regelungsfrage auf, die die berücksichtigungsfähigen kollektiven Interessen der Beschäftigten der Dienststelle unabhängig von den einzelnen Personen und den individuellen Wünschen des einzelnen berührt, sondern beschränken sich auf die Gestaltung der individuellen Wünsche der zehn Küchenhilfen und haben auch keine Auswirkungen auf die Interessenlage der übrigen Beschäftigten in Bezug auf die Lage ihrer Arbeitszeit.

Die Anordnungen des Beteiligten, nach denen die zehn Küchenhilfen ihre Arbeit nicht mehr in der Spät-, sondern in der Tagschicht verrichten sollen, beschränken sich darauf, den individuellen Wünschen dieser Beschäftigten zu entsprechen (wird ausgeführt).

Mit Blick darauf, dass die Verfahrensbeteiligten damit nur über die Art der Befürchtungen streiten, die die zehn Mitarbeiterinnen zum Wechsel veranlasst haben, kann letztlich dahingestellt bleiben, welche Motivationslage im Einzelnen jeweils gegeben war. Denn bloße - noch dazu unberechtigte - Befürchtungen einzelner Mitarbeiter hinsichtlich betrieblicher Entwicklungen können, wenn sie zu einem "Umsetzungsbegehren" führen, grundsätzlich auch dann nicht die Annahme rechtfertigen, die "Umsetzung" sei aus betrieblichen und nicht lediglich aus privaten Gründen erfolgt, wenn das "Umsetzungsbegehren" den betrieblichen Interessen entgegenkommt. Schon um einer klaren Abgrenzung individueller Wünsche von betrieblichen Erfordernissen willen und auch mit Blick auf die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers müssen der Wunsch, wegen befürchteter betrieblicher Entwicklungen in einer anderen Schicht zu arbeiten, und ein - unzweifelhaft ausschließlich privater - Wunsch nach Anpassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit z. B. an An- und Abfahrtszeiten benutzter öffentlicher Verkehrsmittel vielmehr gleich behandelt werden.

Die Schichtumsetzung der zehn Mitarbeiterinnen wirft (deshalb) auch keine Regelungsfrage im oben genannten Sinne auf. Das BAG hat in dem von dem Antragsteller ins Feld geführten Beschluss, in dem es erstmalig entschieden hat, dass bereits die betrieblich veranlasste Schichtumsetzung eines Mitarbeiters den von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verlangten kollektiven Tatbestand erfülle,

BAG, Beschluss vom 27.6. 1989 - 1 ABR 33/88 -, BAGE 62, 202 = NZA 1990, 35 -,

maßgeblich darauf abgehoben, dass die Vorinstanz zu Recht ein Regelungsproblem unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen eines einzelnen Arbeitnehmers festgestellt habe. In dem entschiedenen Fall ging es darum, dass der Arbeitgeber in seinem Betrieb Arbeitseinheiten gebildet hatte und dann, wenn eine Arbeitseinheit aufgrund von Ausfällen unterbesetzt war, einen Arbeitnehmer aus einer voll, d. h. auch noch mit Reservekräften besetzten Arbeitseinheit herausnahm und ihm eine Tätigkeit in der unterbesetzten Arbeitseinheit zuwies, wobei es für den betroffenen Arbeitnehmer auch zu einem Schichtwechsel und damit zu einer Veränderung der Lage seiner Arbeitszeit kommen konnte. Das Regelungsproblem bestand in dieser Konstellation, in der sich die aus betrieblichen Gründen veranlasste "Umsetzung" jedenfalls nicht auf die Gestaltung (etwa vorhandener) individueller Wünsche beschränkte, unabhängig von der Person des jeweils ausgewählten Arbeitnehmers darin, dass durch eine abstrakte Regelung geklärt werden musste, welcher von mehreren in Betracht kommenden Arbeitnehmern nach welchen Kriterien ausgewählt werden sollte. Ferner stellte sich bei einem für einen längeren Zeitraum erforderlichen Schichtwechsel die Frage, ob ein Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmer den gesamten Bedarfszeitraum abdecken sollten. Solche oder ähnliche Fragen hat der Wechsel der zehn Mitarbeiterinnen im gegebenen Fall aber nicht aufgeworfen. Ein Auswahlproblem hat sich schon deshalb nicht gestellt, weil die betroffenen Mitarbeiterinnen ihre "Umsetzung" durch ihre Anträge ausgelöst haben. Aber auch ansonsten ist ein Bedarf für abstrakte Regelungen nicht ersichtlich. Verdeutlicht wird dies insbesondere dadurch, dass - schließlich - auch irgendwelche Auswirkungen der Maßnahmen des Beteiligten auf die Interessenlage der übrigen Beschäftigten, zu denen die von der Firma X. gestellten Aushilfskräfte nicht zählen, in Bezug auf die Lage ihrer Arbeitszeit nicht erkennbar sind. Denn der Wechsel der zehn Küchenhilfen von der Spät- in die Tagschicht hat sich, soweit ersichtlich, in keiner Weise auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der vor dem Wechsel bereits in der Tagschicht bzw. nach dem Wechsel noch in der Spätschicht beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgewirkt. Mit Blick auf den dargelegten begrenzten Schutzzweck des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW müsste eine durch die "Umsetzungen" bzw. durch eine etwaige nicht ausreichende Auffüllung der in der Spätschicht entstandenen personellen Lücken durch Aushilfskräfte verursachte, vom Antragsteller allerdings schon nicht behauptete stärkere Arbeitsbelastung der Frau B. außerhalb der Betrachtung bleiben.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt in den hier vorgenommenen Schichtumsetzungen, die sich nach dem Vorstehenden als eine Mehrzahl von Einzelfallregelungen ohne kollektiven Bezug darstellen, auch keine Umgehung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers. Eine solche - unzulässige - Umgehung wird zwar vorliegen, wenn der Dienststellenleiter betrieblich veranlasste und damit regelungsbedürftige Maßnahmen mit kollektivem Bezug durchsetzen will und hierzu etwa gleichlautende Einzelverträge mit allen, einer Vielzahl oder einer Gruppe von Arbeitnehmern abschließt oder Änderungskündigungen ausspricht.

Vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, Betriebsverfassungsgesetz, Komm., § 87 RdNr. 18.

Ein solcher Fall ist hier aber nicht erkennbar. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Wechsel der zehn Küchenhilfen in die Tagschicht betrieblichen Erfordernissen entgegengekommen ist, weil die Spätschicht nach den Erkenntnissen des Beteiligten überbesetzt war und der durch den Wechsel ermöglichte weitgehende Einsatz von Aushilfskräften in der Spätschicht zu einer Reduktion des täglichen Stundenaufwandes in der Spätschicht führen konnte und geführt hat. Dieses betrieblich erwünschte Ergebnis hat aber der Beteiligte nicht herbeigeführt; vielmehr hat er lediglich auf die Wünsche der einzelnen Beschäftigten reagiert. Ihm kann deshalb nicht unterstellt werden, zusammenwirkend mit den zehn Mitarbeiterinnen eine Ausschaltung von Beteiligungsrechten des Antragstellers angestrebt zu haben.



Ende der Entscheidung

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