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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 22.12.2003
Aktenzeichen: 1 A 616/01
Rechtsgebiete: LRKG NRW, TEVO


Vorschriften:

LRKG NRW a.F. § 22 Abs. 2
LRKG NRW § 18 Abs. 2
TEVO § 7 Abs. 4 Satz 2
Wird ein Rechtsreferendar auf seinen Wunsch im Rahmen der Wahlausbildung einer auswärtigen Wahlausbildungsstelle zugewiesen, hat er nach § 7 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung des Landes Nordrhein-Westfalen (Trennungsentschädigungsverordnung - TEVO -) vom 29.4.1988 in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung vom 27.12.1996 (GV. NRW. 1997 S. 2) keinen Anspruch auf Erstattung von Mehraufwendungen, wenn die Zuweisung einer in ihrer Ausbildungseignung gleichwertigen Ausbildungsstelle am Ort der Stammdienststelle möglich ist, auch wenn diese Ausbildungsstelle dem Referendar eine gewünschte Befassung mit einem Spezialgebiet des materiellen Rechts (hier: Rechtsfragen der Außenhandelsfinanzierung) nicht eröffnet.
Tatbestand:

Der Kläger stand bis November 1999 als Rechtsreferendar und Beamter auf Widerruf im Dienste des beklagten Landes. Er hatte seinen Wohnsitz in A. und war dem Ausbildungsbezirk B. zugewiesen. Zu seiner Stammdienststelle war das LG C. bestimmt worden.

Im November 1997 beantragte der Kläger beim Präsidenten des OLG ihn vom 1.6.1998 bis 30.9.1998 zur Ausbildung bei einer Wahlstelle (§ 24 JAO in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 8.11.1993 - GV. NRW. S. 932 -) der "Rechtsabteilung der D. Bank" in H. zuzuweisen. Mit Schreiben aus Dezember 1997 bestätigte diese, dass der Kläger in der Zeit vom 1.6. bis 30.9.1998 im Hause im Schwerpunktgebiet Wirtschaft ausgebildet werde.

Der Präsident des LG C. wies den Kläger entsprechend seinem Antrag der D. Bank in H. - Rechtsabteilung - zur Ausbildung zu, mit dem Zusatz, dass die Zuweisung aus persönlichen Gründen erfolge.

Im September 1998 beantragte der Kläger beim Präsidenten des LG C., ihm für die Zeit seiner Ausbildung in der Wahlstation Trennungsentschädigung nach Maßgabe der Trennungsentschädigungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu bewilligen. Zur Begründung führte er aus, er habe sich schon während des Studiums auf bankrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Außenhandelsfinanzierung spezialisiert und sehe in diesem Bereich auch sein zukünftiges Betätigungsfeld. In dem genannten Geschäftsfeld besitze die D. Bank eine herausragende Stellung im Bundesgebiet. Eine entsprechende Ausbildung im Interessenschwerpunkt sei bei den Filialen der privaten Geschäftsbanken in A. nicht möglich gewesen. Diesen Antrag lehnte der Präsident des LG ab. Die Zuweisung zu der Ausbildungsstelle in H. sei aus persönlichen Gründen erfolgt und nicht etwa deshalb, weil eine dem Ausbildungsgang entsprechende Stelle in A. nicht zur Verfügung gestanden habe. Vielmehr sei eine fundierte Ausbildung für das Wahlfach Wirtschaft auch in A. bei einer privaten Bank möglich gewesen. Nach Rücksprache mit der D. Bank in A. sei dort eine Ausbildung durchaus möglich gewesen.

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage verpflichtete das VG den Beklagten zur Gewährung der vom Kläger beantragten Trennungsentschädigung.

Die zugelassene Berufung des Beklagten hatte Erfolg.

Gründe:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Trennungsentschädigung nach Maßgabe des § 7 TEVO vom 29.4.1988 in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung vom 27.12.1996 (GV. NRW. 1997 S. 2). Die angefochtenen Bescheide des Präsidenten des LG und des Präsidenten des OLG verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

§ 7 TEVO regelt die Aufwandsentschädigung für Mehraufwendungen bei der Zuweisung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle. Die Regelung geht zurück auf § 22 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes - LRKG - in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung vom 6.7.1993, GV. NRW. S. 464 (heute gleichlautend: § 18 Abs. 2 LRKG). Danach können, wenn Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einer anderen Dienststelle zur weiteren Ausbildung zugewiesen werden, die ihnen dadurch entstehenden Mehraufwendungen ganz oder teilweise erstattet werden; die näheren Bestimmungen erlässt der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Innenminister durch Rechtsverordnung.

Nach § 7 Abs. 1 TEVO setzt ein Entschädigungsanspruch die Zuweisung zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle voraus; darauf, ob die Zuweisung aus dienstlichen Gründen oder - wie vorliegend - aus privaten Gründen erfolgt, ist im Grundsatz unerheblich. Erfolgt die Zuweisung zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle auf Wunsch des Beamten, unterliegt der Entschädigungsanspruch allerdings den einschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 TEVO. Satz 1 erfasst dabei den Fall, dass ein Beamter auf Widerruf in Fällen, in denen die Art der Ausbildungsstelle bereits im Ausbildungsplan festgelegt ist, auf eigenen Wunsch einer entfernter gelegenen Stelle zugewiesen wird, als die vom Dienstherrn "vorgesehene" Ausbildungsstelle. Den hier streitigen Fall der Zuweisung einer ihrer Art nach nicht bereits durch den Ausbildungsplan vorgegebenen (Wahl-)Ausbildungsstelle erfasst Satz 2 der Vorschrift. Hier wird eine Entschädigung nur gezahlt, sofern eine entsprechende Ausbildungsstelle am Ort der Stammdienststelle oder am Wohnort nicht vorhanden ist; Höchstsatz der Entschädigung ist dabei der Betrag, der bei einer Zuweisung zu der nächstgelegenen, entsprechenden Ausbildungsstätte zu zahlen wäre.

Bei Zuweisung zu Wahlstellen werden also die Entschädigungen nur gezahlt, sofern eine entsprechende Ausbildungsstelle am Ort der Stammdienststelle oder am Wohnort nicht vorhanden ist. Hat die zugewiesene Ausbildungsstelle eine Entsprechung am Ort der Stammdienststelle werden Mehraufwendungen des Beamten auf Widerruf nicht erstattet. So liegt der Fall des Klägers.

In A. hätte für den Kläger im fraglichen Zeitraum mit der Ausbildungsmöglichkeit in der Rechtsabteilung der D. Bank in A. eine entsprechende Ausbildungsstelle im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 TEVO zur Verfügung gestanden.

Dass eine solche Ausbildungsmöglichkeit tatsächlich bestand, ergab die Rückfrage des Präsidenten des LG. Dies hat der Kläger in der Vergangenheit auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Vielmehr hat er der entsprechenden Feststellung des Landgerichtspräsidenten im Ausgangsbescheid, eine Rückfrage bei der D. Bank habe ergeben, dass in der fraglichen Zeit eine Ausbildung in der Rechtsabteilung möglich gewesen sei, nicht widersprochen. Er hat den Ausführungen nur entgegengesetzt, in der Filiale in A. sei eine fundierte Ausbildung in Bezug auf Rechtsfragen betreffend die Außenhandelsfinanzierung nicht möglich gewesen, da sich die dortige Außenhandelsabteilung auf die praktische Bearbeitung von Außenhandelsfinanzierungen reduziere. Auftretende Rechtsfragen würden von der Zentrale oder in der Stadt H. bearbeitet. Mit Blick auf die sich aus den Akten ergebenden Feststellungen des Beklagten und den Einlassungen des Klägers im Vorverfahren ist es auch ohne Bedeutung, wenn der Kläger nunmehr erstmals im Rahmen der Berufungserwiderung - ohne weitere Erläuterung - bestreitet, dass seinerzeit die fragliche Ausbildungsmöglichkeit in A. bestanden habe und dabei allein auf die neuerliche Mitteilung des Herrn X. verweist, es ließe sich jetzt nicht mehr abklären, ob im streitigen Zeitraum eine Ausbildung in der Rechtsabteilung der D. Bank in der Filiale in A. möglich gewesen sei.

Bei der angesprochenen Ausbildungsstelle "D. Bank AG in A. - Rechtsabteilung -" handelte es sich auch um eine Ausbildungsstelle, die im Sinne der Vorschrift des § 7 Abs. 4 TEVO der dem Kläger zugewiesenen Wahlstelle "D. Bank AG in H. - Rechtsabteilung -" entsprach.

Zu Recht hat der Beklagte dem nach § 7 Abs. 4 Satz 2 TEVO notwendigen Vergleich von zugewiesener (Wahl-)Ausbildungsstelle und am Ort vorhandener Ausbildungsstelle auf die Art der Ausbildungsstelle - Rechtsabteilung einer privaten Großbank - und ihre inhaltliche Zuordnung zum gewünschten Wahlfach "Wirtschaft" abgestellt. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 TEVO ist die Erstattung von Mehraufwendungen ausgeschlossen, wenn eine Zuweisung einer in ihrer Ausbildungseignung gleichwertigen Ausbildungsstelle am Ort der Stammdienststelle möglich ist, auch wenn diese Ausbildungsstelle eine vom Referendar gewünschte Befassung mit einem Spezialgebiet des materiellen Rechts (hier: Rechtsfragen der Außenhandelsfinanzierung) nicht eröffnet.

Dabei gilt zu berücksichtigen, dass das Trennungsentschädigungsrecht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gebot der Billigkeit folgt. Prägend ist dabei mit Blick auch auf das Gebot der Sparsamkeit, dass die Gewährung von Trennungsentschädigung im Grundsatz (nur) die Mehrkosten ausgleichen will, die auf Maßnahmen zurückzuführen sind, die auf den Dienstherrn zurückgehen. Gründe, die in der persönlichen Sphäre des Bediensteten liegen, rechtfertigen demgegenüber einen Auslagenersatz regelmäßig nur dann, wenn sie aus Umständen erwachsen sind, die der Dienstherr aus Gründen der Fürsorge nicht außer acht lassen darf.

Vgl. Lewer/Stemann, Reisekostenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Bd. I, Stand August 2003, § 1 TEVO Anm. 1.

Dem entspricht es, dass in Fällen der Zuweisung einer Wahlstelle auf Wunsch des Beamten auf Widerruf die Erstattung von Mehraufwendungen auf die Fälle reduziert wird, in denen dem Beamten auf Widerruf die Zuweisung einer auswärtigen Ausbildungsstelle gemessen an den Ausbildungszielen als erforderlich erscheinen muss.

Das zugrundegelegt ist Ausgangspunkt des nach § 7 Abs. 4 Satz 1 TEVO vorzunehmenden Vergleichs das, was eine "Wahlstelle" nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften auszeichnet, und welches ausbildungsrelevante Gepräge ihr beizumessen ist. Nach § 23 Abs. 2 JAG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 8.11.1993 (GV. NRW. S. 924) kommen als (Wahl-)Ausbildungsstellen nicht nur Behörden, Fachhochschulen und sonstige (verwaltungseigene Bildungs-)Einrichtungen in Betracht. Auch private Stellen (z. B. Rechtsanwälte, Arbeitgeberverbände) können Ausbildungsstellen sein. Die verschiedenen Ausbildungsstellen unterscheiden sich damit im besonderen durch unterschiedliche Eigenstrukturen und rechtliche Aufgabenstellungen. § 23 Abs. 2 Nr. 6 JAG nennt als weitere Stellen die Ausbildung bei einem Wirtschaftsunternehmen (f) und (alle) sonstigen Stellen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist (h). Die Wahlausbildungsstelle erhält weiterhin ihr besonderes Gepräge durch die Zuordnung zu den Schwerpunktgebieten. Sie werden den in § 23 Abs. 2 Satz 2 JAG genannten Schwerpunktgebieten zugeordnet.

Dass einer weiteren inhaltlichen Unterspezialisierung - im Vergleich zur Struktur der Ausbildungsstelle - kein besonderes ausbildungsrelevantes Gewicht beizumessen ist, erschließt sich, wenn man die Ziele der allgemeinen Ausbildung wie auch derjenigen im Wahlbereich betrachtet. Nach § 22 JAG sollen die Referendare im Vorbereitungsdienst lernen, auf der Grundlage ihrer im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine praktische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung eigenverantwortlich wahrzunehmen. Im Vordergrund steht also die Vermittlung praktischer Fähigkeiten in Bezug auf rechtsberatende und rechtsgestaltende Arbeitsweisen in den jeweils unterschiedlichen Zusammenhängen, die sich aus den besonderen Strukturen der zugewiesenen Ausbildungsstelle ergeben. Der Referendar soll in die Lage versetzt sein, sich am Ende des Vorbereitungsdienstes selbständig auch in solche juristische Tätigkeiten einzuarbeiten, in denen er nicht ausgebildet worden ist. Während der Ausbildung bei einer Wahlstelle sollen Referendarinnen und Referendare nach § 24 Abs. 1 JAO in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.11.1993 (GV. NRW. S. 932), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.8.1994 (GV. NRW. S. 702) die praktische Ausbildung in einem Schwerpunktgebiet ergänzen und vertiefen. Eine gesonderte Spezialisierung i.S.d. Befassung mit einem Spezialgebiet des materiellen Rechts wird damit weder vorausgesetzt noch nach der Ausbildungsordnung im besonderen Maße gefördert.

Eine Wahlausbildungsstelle zeichnet sich also zum einen durch eine besondere Struktur aus, die eine besondere Herangehensweise an rechtliche Fragestellungen und entsprechende Aufgabenzuweisungen beinhaltet und durch deren Zuordnung zu den entsprechenden Schwerpunkten. Die vom Kläger gewählte Ausbildungsstelle in H. erhielt damit also ihr ausbildungsrelevantes Gepräge, das nach § 7 Abs. 4 Satz 2 TEVO in Vergleich zu stellen ist, (nur) durch die Unternehmungsstruktur "private Großbank", genauer durch die praktische Aufgabenstellung einer Rechtsabteilung einer privaten Großbank und die sich daraus ergebenden Fragestellungen, und inhaltlich durch den Bezug der sich stellenden rechtlichen Fragen zum Schwerpunktbereich "Wirtschaft". Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die D. Bank in H. selbst gegenüber dem Beklagten mitgeteilt hat, der Kläger werde in der fraglichen Zeit im Schwerpunktgebiet Wirtschaft ausgebildet. Eine Ausbildung in Fragen der Außenhandelsfinanzierung wurde nicht angesprochen. Damit korrespondiert im Übrigen auch, dass nach den Feststellungen der Beklagten in dem entsprechenden Ausbildungszeugnis des Klägers nicht etwa die Befassung des Klägers mit Fragen der Außenhandelsfinanzierung angesprochen ist.

Dies zugrunde gelegt wies die Ausbildungsmöglichkeit bei der D. Bank in A. ein entsprechendes Gepräge auf - Ausbildung im Rahmen einer Rechtsabteilung einer privaten Großbank im Schwerpunktgebiet Wirtschaft -. Sie stellte also eine entsprechende Ausbildungsstelle i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 TEVO dar. Der Vortrag des Klägers zu den Besonderheiten der Außenhandelsabteilung der Deutschen Bank AG in A. ist danach nicht erheblich.

Der Ausschluss einer Aufwandsentschädigung in Fällen vorliegender Art ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt (nur) vor, wenn der Normgeber Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Dabei reicht jeder sachlich vertretbare zureichende Grund für die zulässige Abgrenzung gegenüber einem anderen verwandten Sachverhalt aus.

Vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 12.4.1972 - 2 BvR 704/70 -, BVerfGE 33, 44.

Davon ausgehend scheidet ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz schon deshalb aus, weil die vom Kläger beanstandete Erstattung von Aufwendungen im Falle der Zuweisung von Wahlstellen im Ausland einen hinreichend sachlichen Grund darin hat, dass eine solche Ausbildungsstelle sich regelmäßig schon mit Blick auf ihre Lage im Ausland und den gesonderten sprachlichen Anforderungen, d.h. von den an den zugewiesenen Referendar sich stellenden praktischen Anforderungen her, entscheidend von Ausbildungsstellen im Inland unterscheidet. Zudem wird auch in Bezug auf diese Ausbildungsstelle die Entschädigung nur nach den für Inlandsreisen geltenden Regelungen bemessen und Fahrtkosten im besonderen eingeschränkt.

Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG scheidet ebenso aus wie ein solcher gegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG. Dies schon deshalb, weil der Verordnungsgeber hinreichend gesetzlich ermächtigt durch § 22 Abs. 2 LRKG einerseits mit der eingeschränkten Entschädigungsregelung dem Sparsamkeitsgedanken Rechnung getragen hat, und andererseits dem Rechtsreferendar zwar nicht vorgeschrieben werden kann, wo er seine Ausbildung machen kann, es ihm aber zuzumuten ist, diese am Ort der Stammdienststelle oder an seinem Wohnort wahrzunehmen. Dies gilt angesichts der aufgezeigten, gerade nicht auf eine besondere Unterspezialisierung auf besondere spezielle materiellen Rechtsfragen gerichteten Ausbildungsziele - Ergänzung und Vertiefung der praktischen Ausbildung im gewählten Schwerpunkt - auch, soweit es um die Zuweisung von sog. Wahlausbildungsstellen geht, die regelmäßig auf Wunsch des Referendars erfolgt.



Ende der Entscheidung

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