Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 14.12.2007
Aktenzeichen: 1 B 1839/07
Rechtsgebiete: BGleiG


Vorschriften:

BGleiG § 16 Abs. 1 Satz 3
BGleiG § 17 Abs. 1
BGleiG § 17 Abs. 2
BGleiG § 18 Abs. 1
BGleiG § 19 Abs. 1
BGleiG § 20
BGleiG § 21 Abs. 1
BGleiG § 22 Abs. 1
BGleiG § 22 Abs. 3
Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten einer nachgeordneten Dienststelle gemäß § 17 Abs. 2 BGleiG setzt die Anhängigkeit eines Teilverfahrens bei der nachgeordneten Dienststelle voraus. Aus § 17 Abs. 2 BGleiG folgt insoweit keine Verpflichtung höherer Dienststellen bei der Vorbereitung von Entscheidungen, die sich auch auf nachgeordnete Dienststellen auswirken können, ein Teilverfahren unter Einbeziehung der örtlichen Entscheidungsträger und der dortigen Gleichstellungsbeauftragten durchzuführen.

Im gerichtlichen Verfahren ist die Gleichstellungsbeauftragte nach § 20 Abs. 3 BGleiG darauf beschränkt, die Möglichkeit der Verletzung organschaftlicher Rechte durch die eigene Dienststelle geltend zu machen.


Tatbestand:

Die Antragstellerin ist gewählte Gleichstellungsbeauftragte der Agentur für Arbeit C. Ihre Amtszeit endet regulär am 22.3.2008. Sie streitet mit der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit C. im Zusammenhang mit der Handlungsempfehlung/Geschäfts-anweisung (HE/GA) der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit vom 30.11.2006 um Regelungen zur "Optimierung der inneren Verwaltung" mit Weisungscharakter, die u.a. die Verkürzung ihrer Amtszeit zum 31.12.2007 zum Gegenstand haben. Danach sollen die internen Verwaltungsaufgaben zukünftig nicht mehr eigenständig von jeder einzelnen Arbeitsagentur wahrgenommen, sondern in sogenannten Internen Services für jeweils mehrere Arbeitsagenturen zusammengefasst werden. Die Amtszeiten der bisher bei den einzelnen Arbeitsagenturen tätigen Gleichstellungsbeauftragten sollen gemäß der Nr. 9 der HE/GA einheitlich mit Ablauf des 31.12.2007 enden. An deren Stelle soll sodann ab dem 1.1.2008 eine bei der für den Internen Service jeweils zuständigen Agentur neu zu bestellende Gleichstellungsbeauftragte treten. Die HE/GA wurde auf der obersten Ebene der Bundesagentur für Arbeit unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der Zentrale und des Hauptpersonalrats beschlossen. Die Antragstellerin beantragte erfolglos den Erlass einer einstweiligen Anordnung u.a. mit dem Ziel festzustellen, dass sie in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte durch die Weigerung der Antragsgegnerin, sie im Rahmen des Teilverfahrens nach § 17 Abs. 2 BGleiG bei der Erstellung der HE/GA zu beteiligen, sowie durch ihre Abberufung zum 31.12.2007 verletzt sei. Die Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos.

Gründe:

Die Antragstellerin ist ebenso wie auch bereits das VG im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die begehrte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der vorliegenden Fallkonstellation allein nach Maßgabe des § 123 VwGO in Betracht kommt. Hierfür sind folgende Überlegungen maßgeblich:

Zunächst ist festzustellen, dass § 22 BGleiG keine ausdrückliche Regelung zum gerichtlich anzuwendenden Verfahrensrecht trifft. Allerdings bestimmt § 22 Abs. 1 Satz 1 BGleiG, dass die Gleichstellungsbeauftragte das Verwaltungsgericht anrufen kann, wenn ihr Einspruch (§ 21 BGleiG) erfolglos bleibt. Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten richten sich, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes normiert ist, nach den Verfahrensvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. § 22 BGleiG setzt damit - vorbehaltlich der in dieser Vorschrift selbst geregelten Besonderheiten - die Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung voraus. Dem entspricht der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zu Tage getretene Wille des Gesetzgebers, Streitigkeiten im vorliegenden Zusammenhang nicht, wie im Gesetzentwurf der Bundesregierung in Anlehnung an § 83 BPersVG zunächst vorgesehen, den Regeln des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu unterwerfen, sondern auf der Grundlage der Verwaltungsgerichtsordnung entscheiden zu lassen.

Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern (Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz - DGleiG) sowie die Stellungnahme des Bundesrates (Anlage 1) und die Gegenäußerung der Bundesregierung (Anlage 2), BT-Drucks. 14/5679 S. 32 f., 36, 38.

Für den Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung ist allgemein anerkannt, dass sich im Rahmen von Organstreitverfahren die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO richtet, da Maßnahmen, die die Rechtsstellung von Organen oder Organteilen betreffen, mangels Außenwirkung per definitionem keine Verwaltungsaktsqualität besitzen.

Vgl. zum Kommunalverfassungsstreit OVG NRW, Urteil vom 26.4.1990 - 15 A 460/88 -, DVBl. 1991, 495, sowie Beschluss vom 27.9.2002 - 15 B 855/02 -, NVwZ-RR 2003, 228.

Um ein solches Organstreitverfahren handelt es sich der Sache nach auch bei dem gerichtlichen Verfahren gemäß § 22 BGleiG. Die Gleichstellungsbeauftragte ist als Teil der Personalverwaltung (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) ein eigenständiges Kontrollorgan der Dienststelle, das nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG den Vollzug des Bundesgleichstellungsgesetzes sowie sonstiger die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffender Regelungen zu überwachen und zu fördern hat. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist vor diesem Hintergrund ausschließlich die Durchsetzung und Verteidigung der der Gleichstellungsbeauftragten gesetzlich zugewiesenen organschaftlichen Beteiligungs- und Kontrollrechte. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 3 BGleiG, wonach die Anrufung des Gerichts nur darauf gestützt werden kann, dass die - eigene - Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt oder einen den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes nicht entsprechenden Gleichstellungsplan aufgestellt hat.

Vgl. zur Einordnung als Organstreitverfahren bereits Nds. OVG, Beschluss vom 9.11.2007 - 5 ME 222/07 -, Juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 9.10.2007 - VG 28 A 80.07 -, UA S. 6; s. auch v. Roetteken, BGleiG, Stand: September 2007, § 22 BGleiG Rn. 31 und 34; sowie die Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 14/5679, S. 36.

Die sich aus der Einordnung als Organstreit ergebenden Folgerungen für die Ausgestaltung des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 123 VwGO werden schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens - anders als sonst in Organstreitigkeiten - zwingend (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGleiG) ein Einspruch der Gleichstellungsbeauftragen vorgeschaltet ist, der nach § 21 Abs. 1 Satz 3 BGleiG aufschiebende Wirkung entfaltet, wenn nicht die Dienststelle gemäß § 21 Abs. 1 Satz 4 BGleiG in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die insoweit vorgesehene entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über die aufschiebende Wirkung bleibt auf das dem gerichtlichen Rechtsschutz vorgeschaltete Einspruchsverfahren beschränkt. § 22 BGleiG sieht ein dem § 80 Abs. 5 VwGO entsprechendes gerichtliches Verfahren, welches nach Maßgabe des § 123 Abs. 5 VwGO Vorrang vor dem vorläufigen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung hätte, ausdrücklich nicht vor, sondern bestimmt vielmehr in Abs. 1 Satz 4, dass die Anrufung des Gerichts keine aufschiebende Wirkung hat.

Für eine Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ausschließlich über § 123 VwGO, wenn über Organrechte der Gleichstellungsbeauftragten gestritten wird, etwa auch v. Roetteken, a.a.O., § 22 BGleiG Rn. 31.

Dessen ungeachtet wäre vorliegend für eine gerichtliche Entscheidung in Analogie zu § 80 Abs. 5 VwGO aber auch schon deshalb kein Raum, weil die Gleichstellungsbeauftragte ein Einspruchsrecht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG nur bei gleichstellungsrechtlich relevanten Verstößen der (eigenen) Dienststelle hat, von ihrem Recht folglich nur auf der ihr zugeordneten Ebene Gebrauch machen und sich daher nicht gegen das Verhalten anderer, insbesondere höherer Dienststellen wenden kann.

Vgl. v. Roetteken, a.a.O., § 21 BGleiG Rn. 13 ff.

Darin liegt - ähnlich wie bei § 80 VwGO mit Blick auf die Handlungsform des Verwaltungsakts - eine gesetzlich vorgezeichnete Begrenzung für die Statthaftigkeit des Einspruchsrechts. Wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, wendet sich die Antragstellerin unter Verkennung der Grenzen der ihr zugewiesenen Funktion als Gleichstellungsbeauftragte der Agentur für Arbeit C. aber ausschließlich gegen Entscheidungen oder Maßnahmen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit bzw. begehrt die Beteiligung an diesen, ohne dass insoweit ein damit verbundener oder eigenständiger Verstoß ihrer Dienststelle gegen solche Vorschriften des Bundesgleichgleichstellungsgesetzes oder sonstige Bestimmungen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen und deren Einhaltung zu überwachen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) die Antragstellerin berufen ist, tatsächlich vorliegt. Infolgedessen fehlt es von vornherein an einem statthaften Einspruch im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG, so dass im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren im Ergebnis keine Veranlassung besteht, eine analoge Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO in Erwägung zu ziehen, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen; denn alle hierauf gerichteten Überlegungen würden sachlogisch die Statthaftigkeit des Einspruchs voraussetzen.

Richtet sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegend nach § 123 VwGO, so hat die Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg.

Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1., mit dem die Antragstellerin der Sache nach ein Beteiligungsrecht gemäß § 17 Abs. 2 BGleiG bei der Erstellung der HE/GA vom 30.11.2006 behauptet, ist ungeachtet der auch insoweit nicht ganz unproblematischen Antragsbefugnis und der Frage eines Anordnungsgrundes jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Nach § 17 Abs. 2 BGleiG hat, soweit in höheren Dienststellen Entscheidungen für nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, jede beteiligte Dienststelle die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte gemäß den §§ 19 und 20 BGleiG an dem bei ihr anhängigen Teilverfahren zu beteiligen. Ihrem unmissverständlichen Wortlaut nach setzt diese Vorschrift die Beteiligung der nachgeordneten Dienststelle und die hieraus resultierende Anhängigkeit eines Teilverfahrens voraus. Die Antragstellerin hat indes schon im Ansatz nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin bei der Erstellung der HE/GA im Rahmen eines solchen Teilverfahrens beteiligt worden ist (wird ausgeführt).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann aus § 17 Abs. 2 BGleiG keine Verpflichtung übergeordneter Dienststellen hergeleitet werden, bei der Vorbereitung von Entscheidungen, die sich auch auf die örtliche Ebene auswirken können, Teilverfahren unter Einbeziehung der örtlichen Entscheidungsträger und der dortigen Gleichstellungsbeauftragten durchzuführen. Die Vorschrift regelt (lediglich) die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten für den Fall, dass tatsächlich ein Teilverfahren stattfindet. Ob ein Teilverfahren durchgeführt wird, liegt demgegenüber allein im Organisationsermessen der höheren Dienststelle und entzieht sich damit dem Einfluss der nachgeordneten Dienststelle und der bei dieser bestellten Gleichstellungsbeauftragten. Wie bereits dargelegt, ist die Gleichstellungsbeauftragte nach § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGleiG als Teil der Personalverwaltung unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet, so dass sie für sich keine weitergehenden Kompetenzen als diese selbst in Anspruch nehmen kann.

So auch Nds. OVG, Beschluss vom 9.11.2007, a.a.O., Rn. 28; VG Frankfurt, Urteil vom 18.6.2007 - 9 E 651/07 -, Juris Rn. 58; VG Schleswig, Urteil vom 30.8.2007 - 6 A 63/07 -, UA S. 14 f.; VG Berlin, Urteil vom 9.10.2007, a.a.O., UA S. 7 f.; VG Arnsberg, Beschluss vom 8.8.2007 - 2 L 350/07 -, BA S. 8 f.

Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Gegenauffassung, die in der Nichtbeteiligung nachgeordneter Dienststellen u.U. einen Beteiligungsfehler sehen will, den die nachgeordnete Dienststellenleitung sich zurechnen lassen müsse und den die dortige Gleichstellungsbeauftragte gerichtlich geltend machen könne, vgl. v. Roetteken, a.a.O., § 17 BGleiG Rn. 26; im Ergebnis auch VG Stade, Beschluss vom 23.5.2007 - 3 B 609/07 -, BA S. 7 f., findet weder im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze noch vermag sie zu erklären, aus welchem Grunde es einer solchen Auslegung überhaupt bedarf. Trifft nämlich eine übergeordnete Dienststelle Entscheidungen, die (auch) ihr nachgeordnete Dienststellen berühren, erstreckt sich die Überwachungsfunktion der bei der höheren Dienststelle tätigen Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 BGleiG ohne weiteres auch darauf zu prüfen, ob und ggf. wie sich die getroffenen Entscheidungen auf die nachgeordneten Dienststellen und die dort tätigen Beschäftigten unter gleichstellungsrechtlichen Gesichtspunkten auswirken. Dabei ist unerheblich, dass die Gleichstellungsbeauftragte der höheren Dienststelle ausschließlich von den dortigen Beschäftigten gewählt wird. Wie sich aus der Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten zur Personalverwaltung ergibt, ist sie unbeschadet ihrer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten ihrer Dienststelle - anders als im Bereich der Personal- und Schwerbehindertenvertretung - nicht deren Interessenvertreterin, sondern Sachwalterin der mit dem Bundesgleichstellungsgesetz verfolgten Ziele und damit dem allgemeinen Interesse verpflichtet.

Vgl. v. Roetteken, a.a.O., § 18 BGleiG Rn. 12.

Die so verstandene Funktion der Gleichstellungsbeauftragten schließt objektiv-rechtlich die angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten ihrer jeweiligen Dienststelle (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG) ein, lässt eine einseitige Verengung hierauf, wie sie der Antragstellerin offensichtlich vorschwebt, aber nicht zu, so dass auch die Wahrung der Interessen der in nachgeordneten Dienststellen tätigen (weiblichen) Beschäftigten die Konstruktion einer Beteiligungspflicht der dortigen Gleichstellungsbeauftragten über den in § 17 Abs. 2 BGleiG ausdrücklich geregelten Fall eines anhängigen Teilverfahrens hinaus nicht erfordert.

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang rügt, die Gleichstellungsbeauftragte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit sei ihren aus § 17 Abs. 1 BGleiG folgenden Informationspflichten gegenüber den Gleichstellungsbeauftragten der nachgeordneten Dienststellen - auf Veranlassung der Zentrale - nicht nachgekommen, ergibt sich auch daraus keine Beteiligungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 BGleiG. § 17 Abs. 1 BGleiG normiert - anders als die Antragstellerin wohl meint - keine Art von Ersatzverfahren zu der Stufenbeteiligung nach § 17 Abs. 2 BGleiG mit der Folge, dass etwa bei Nichtdurchführung des einen Verfahrens zwingend das andere durchzuführen wäre, sondern legt lediglich die Verantwortlichkeit der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörde für den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten in ihrem Geschäftsbereich fest. Ungeachtet dessen, ob sich aus § 17 Abs. 1 BGleiG ein umfassender Informationsanspruch der Gleichstellungsbeauftragten nachgeordneter Behörden gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörde ergibt, kann die Antragstellerin aus der behaupteten Verletzung eines solchen Informationsanspruchs damit jedenfalls nichts für einen Anspruch auf Beteiligung nach § 17 Abs. 2 BGleiG gegen die Antragsgegnerin herleiten. Dafür, dass die Gleichstellungsbeauftragte bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit im Übrigen gehindert gewesen wäre, ihre Beteiligungs- und Kontrollrechte effektiv wahrzunehmen, ergeben sich schließlich auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin keinerlei Anhaltspunkte.

Die Feststellungsanträge zu 3. und 4., mit denen die Antragstellerin sich der Sache nach übereinstimmend gegen ihre vorzeitige Abberufung aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten zum 31.12.2007 nach Maßgabe der Nr. 9 der HE/GA vom 30.11.2006 wendet, sind mangels Antragsbefugnis unzulässig. Abgesehen von dem hier nicht interessierenden Fall des § 22 Abs. 3 Nr. 2 BGleiG kann die Anrufung des Gerichts nach Nr. 1 der Vorschrift nur darauf gestützt werden, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat. Diese Regelung ist Ausdruck der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens als Organstreit und beschränkt die Antrags- bzw. Klagebefugnis der Gleichstellungsbeauftragten auf die Geltendmachung (möglicher) Rechtsverletzungen durch die Dienststelle, der sie organisatorisch zugeordnet ist. Die Antragstellerin richtet sich vorliegend jedoch ersichtlich nicht gegen eine Maßnahme der Antragsgegnerin, sondern allein gegen eine für die nachgeordneten Dienststellen verbindliche Organisationsentscheidung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit.

Eine Antragsbefugnis ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht daraus, dass die vorzeitige Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten einen entsprechenden Umsetzungsakt durch die zuständige Dienststellenleitung erfordern würde.

So im Ergebnis aber Nds. OVG, Beschluss vom 9.11.2007, a.a.O., Rn. 25, unter Hinweis darauf, dass es zur Erlangung der Amtsstellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BGleiG neben deren Wahl eines umsetzenden Bestellungsaktes der Dienststellenleitung bedürfe.

Unabhängig davon, ob ein solcher Umsetzungsakt seitens der örtlichen Dienststellenleitung vorliegend tatsächlich erforderlich ist und dementsprechend bereits vorgenommen wurde oder noch vorzunehmen wäre, käme diesem aufgrund der in Nr. 9 der HE/GA verbindlich getroffenen Entscheidung, wonach die Amtszeiten der jeweils bestellten Gleichstellungsbeauftragten in allen Agenturen für Arbeit mit Ablauf des 31.12.2007 enden, jedenfalls insoweit, als er das vorzeitige Ausscheiden der Antragstellerin aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten beträfe, keine eigenständige (konstitutive) Bedeutung zu, so dass es nicht gerechtfertigt ist, der Antragstellerin allein mit Blick hierauf ein gerichtliches Antragsrecht zuzubilligen. Denn die wie auch immer im Übrigen rechtlich einzuordnende Umsetzung der "Abberufung" vom Amt der Gleichstellungsbeauftragten ist lediglich sachlogische Konsequenz aus dem Wegfall ihres Arbeitsbereichs für eine Gleichstellungsbeauftragte in C. in Verbindung mit der zentralisierenden Auslagerung des Aufgabenbereichs "Personal". Die Dienststellenleitung hat insoweit keinen eigenständigen Gestaltungsspielraum, dessen Wahrnehmung zu Rechtsverletzungen führen könnte, die zu beanstanden die Antragstellerin befugt sein könnte. Soweit ein ggf. notwendiger Umsetzungsakt demgegenüber (allein) die Zuweisung eines neuen Aufgabenkreises innerhalb der Agentur für Arbeit C. beträfe, wäre die Antragstellerin hierdurch nicht (mehr) in ihrer organschaftlichen Rechtsstellung als Gleichstellungsbeauftragte, sondern lediglich als sonstiges Glied der Verwaltung betroffen.

Ebenso sind Überlegungen abzulehnen, die örtliche Dienststellenleitung müsse sich, um der dortigen Gleichstellungsbeauftragten die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu ermöglichen, die in Nr. 9 der HE/GA getroffenen Entscheidungen zurechnen lassen.

So VG Arnsberg, Beschluss vom 8.8.2007, a.a.O., BA S. 11 f.

Wie bereits oben dargelegt, durchbricht die Annahme, eine nachgeordnete Dienststelle habe ungeachtet ihres fehlenden Einflusses hierauf u.U. für Entscheidungen und Maßnahmen der höheren Dienststelle einzustehen, ohne zureichenden Grund das im Bundesgleichstellungsgesetz selbst angelegte Prinzip ausschließlich dienststellenbezogener Beteiligungs- und Kontrollrechte einer Gleichstellungsbeauftragten.

Auf die sowohl von den Beteiligten als auch vom Verwaltungsgericht eingehend erörterte Frage, ob die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit berechtigt war, die Amtszeit der in den örtlichen Arbeitsagenturen tätigen Gleichstellungsbeauftragten vorzeitig zum 31.12.2007 enden zu lassen, kommt es danach im vorliegenden Verfahren nicht an. Diese kann lediglich durch die bei der Zentrale der Bundesagentur bestellte Gleichstellungsbeauftragte zum Gegenstand gerichtlicher Überprüfung gemacht werden. Damit aber ist zugleich der Wahrung gleichstellungsrechtlicher Belange auch auf örtlicher Ebene hinreichend Rechnung getragen.

Ende der Entscheidung

Zurück