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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 11.01.2006
Aktenzeichen: 1 B 1893/05
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1
Zur (Wieder-)Zulassung einer Anwärterin für den mittleren (Bundes-)Polizeivollzugsdienst zur Schießausbildung.
Tatbestand:

Die Antragstellerin ist Anwärterin für den mittleren Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei. Im Oktober 2004 wurde sie aufgrund ärztlicher Empfehlung bis auf Weiteres vom Dienst mit der Waffe befreit. Als Folge dieser Entscheidung konnte die Antragstellerin nicht an der im Rahmen ihrer Ausbildung vorgesehenen Schießausbildung teilnehmen. Ihrem sinngemäßen Antrag, sie wieder zum Dienst mit der Waffe zuzulassen, kam die Antragsgegnerin nicht nach. Den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie durch einen Intensivkurs die Schießausbildung nachholen zu lassen, lehnte das VG u.a. mit folgender Begründung ab: Der ordnungsgemäße und gefahrfreie Umgang mit Schusswaffen setze zwingend die geistige und seelische Belastbarkeit des jeweiligen Polizeivollzugsbeamten, insbesondere seine absolute Stressstabilität voraus. Da der unsachgemäße Umgang mit Schusswaffen bedeutsame Rechtsgüter, nämlich Leben und körperliche Unversehrtheit gefährde, sei die Untersagung des Umgangs mit diesen Waffen bereits dann gerechtfertigt, wenn eine Gefährdung dieser Rechtsgüter durch den jeweiligen Polizeivollzugsbeamten nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden könne. Insbesondere müsse die geistige und seelische Belastbarkeit eines Polizeivollzugsbeamten jederzeit den rechtmäßigen und damit verhältnismäßigen Einsatz von Zwangsmitteln inklusive der Schusswaffe gegen Störer und Straftäter gewährleisten. Diese Anforderungen seien nicht nur an ausgebildete Polizeivollzugsbeamte, sondern auch an Widerrufsbeamte im Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst zu stellen. Letztere würden im Rahmen ihrer Ausbildung mit realitätsnahen Stresssituationen konfrontiert, denen sie schon während des Vorbereitungsdienstes uneingeschränkt gewachsen sein müssten. Damit könnten schon geringe Zweifel an der ausreichenden geistigen oder seelischen Belastbarkeit eines Polizeivollzugsbeamten bzw. eines entsprechenden Anwärters dazu führen, diesem das Tragen einer Schusswaffe bzw. die weitere Teilnahme an der Schießausbildung zu untersagen.

Die gegen den Beschluss des VG gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Gründe:

1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind - bezogen auf die Einschätzung ihrer Waffentauglichkeit - weder die Antragsgegnerin noch die Ärzte ihres Sozialmedizinischen Dienstes noch die Gerichte an die diesbezügliche Einschätzung anderer Ärzte gebunden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Arzt eigens zu diesem Zweck mit der Erstellung eines Gutachtens betraut wurde. Bei der Frage, ob die Antragstellerin wieder zum Dienst mit der Waffe zuzulassen ist, d.h. ob sie wieder "waffentauglich" ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Rechtsfragen sind nicht von ärztlichen Sachverständigen - auch nicht von solchen, die einem (Sozial-)Medizinischen Dienst der Antragsgegnerin angehören -, sondern von der dafür zuständigen Behörde zu entscheiden. Deren Entscheidung ist - in den Grenzen, die den Gerichten durch einen etwaigen Beurteilungsspielraum oder eine etwaige Ermessensermächtigung gezogen sind - gerichtlich überprüfbar.

Die Aufgabe des (medizinischen) Sachverständigen besteht nicht darin, den zuständigen Behörden bzw. den deren Entscheidungen überprüfenden Gerichten die diesen Stellen obliegende Entscheidung abzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Begutachtung im Verwaltungs- oder erst im Gerichtsverfahren in Auftrag gegeben wird. Vielmehr obliegt es ihm in erster Linie, diesen Stellen bei der Ermittlung der Tatsachen und allgemeinen Erfahrungssätze zur Seite zu stehen, die für die Entscheidung relevant sind und für deren Ermittlung es einer besonderen Sachkunde bedarf. Darüber hinaus obliegt es ihm, dem Gericht die Schlussfolgerungen zu erläutern, die sich in Bezug auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt aus allgemeinen Erfahrungssätzen ergeben. Allerdings bleibt es der Stelle, die den Begutachtungsauftrag erteilt, insbesondere bei komplizierten Sachverhalten unbenommen, den (medizinischen) Sachverständigen nach seiner Beurteilung der Rechtsfrage zu befragen, deren anstehende Beantwortung Anlass zur Einholung des Gutachtens gewesen ist. Dies entbindet diese Stelle ggfls. aber nicht von ihrer Pflicht, die einschlägige Rechtsfrage am Ende eigenverantwortlich zu entscheiden. Erst recht besteht keine Bindung dieser Stelle an die entsprechenden Ausführungen des (medizinischen) Sachverständigen. Die demgegenüber von der Antragstellerin angenommene Bindung wäre mit der - wie dargelegt - zwingend eigenverantwortlichen Entscheidung der zuständigen Behörde nicht zu vereinbaren. Im Übrigen darf diese Behörde bzw. darf das zuständige Gericht auch die tatsächlichen Feststellungen des (medizinischen) Sachverständigen nicht ohne Weiteres übernehmen, sondern muss diese eigenverantwortlich überprüfen und nachvollziehen.

Zum Vorstehenden vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, Stand: Januar 2003, § 98 Rn. 137-144.

Da die von der Antragstellerin angenommene Bindung an ärztliche Stellungnahmen oder Gutachten schon im Ansatz nicht besteht, kommt der weiteren von ihr aufgeworfenen Frage, ob aufgrund der Stellungnahme eines Allgemeinmediziners vom Gutachten eines Facharztes abgewichen werden darf, keine rechtliche Relevanz zu.

2. Zutreffend hat das VG den rechtlichen Maßstab herausgearbeitet, nach dem zu entscheiden ist, ob ein Polizeivollzugsbeamter bzw. ein Anwärter für diese Laufbahn wegen Einschränkungen seiner psychischen Belastbarkeit vom Umgang mit Schusswaffen - dazu gehört auch die Teilnahme an einer Schießausbildung - auszuschließen ist. Gesetzliche oder nachrangige Bestimmungen, die regeln, unter welchen Voraussetzungen (Bundes-)Polizeivollzugsbeamte einschließlich der Anwärter für diese Laufbahn vom Dienst mit der Waffe zu befreien sind, gibt es nicht. Angesichts der erheblichen Gefahren für besonders gewichtige Rechtsgüter - Leben und körperliche Unversehrtheit -, die der unsachgemäße Umgang mit Schusswaffen mit sich bringt, hält der Senat den vom VG entwickelten Maßstab mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und unter Berücksichtigung der staatlichen Pflicht, eine Verletzung dieser Rechtsgüter durch von ihm zu dienstlichen Zwecken mit Schusswaffen ausgestattete Personen zu verhindern, für sachgerecht und schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des VG an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des VG verwiesen. Ergänzend ist zu bedenken, dass dieser Maßstab nicht nur für die zum Umgang mit einer Schusswaffe erforderliche psychische Belastbarkeit, sondern auch für andere Eigenschaften - z.B. körperlicher oder charakterlicher Art - gilt. Auch diesbezüglich genügen bereits geringe, zu Zweifeln an der Eignung zum Umgang mit Schusswaffen führende Defizite, um die betreffende Person vom Umgang mit Schusswaffen auszuschließen. Außerdem steht der zuständigen Behörde bei ihrer Entscheidung über die Waffentauglichkeit ein Beurteilungsspielraum zu: Die Waffentauglichkeit ist Bestandteil der Eignung. Bei deren Beurteilung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung.

Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes sind die Antragsgegnerin und das VG zu Recht davon ausgegangen, dass die Eignung der Antragstellerin zum Umgang mit Schusswaffen anhaltenden und auch noch z. Zt. aktuellen erheblichen Zweifeln unterliegt, die es rechtfertigen, sie weiterhin von der Teilnahme am Dienst mit der Waffe auszuschließen.

Angesichts der vorstehend dargelegten hohen Anforderungen, die an die diesbezügliche Geeignetheit von sowohl Polizeivollzugsbeamten als auch Anwärtern für diese Laufbahn zu stellen sind, sind jene Zweifel nach der insoweit veranlassten eingehenden Prüfung des von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchs begründet. Wegen der Bedeutung, welche der Entscheidung über die Waffentauglichkeit der Antragstellerin für ihren weiteren beruflichen Werdegang zukommt, beschränkt der Senat jene Prüfung nicht auf den im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes üblichen Maßstab, sondern legt die für das Verfahren zur Hauptsache erforderliche Prüfungsdichte in rechtlicher ebenso wie in tatsächlicher Hinsicht zu-grunde. Dasselbe gilt bezüglich der Prüfung, ob - abgesehen von der Entscheidung über die Waffentauglichkeit - ein Anspruch auf Nachholung der Schießausbildung auch deswegen nicht besteht, weil die bereits eingeleitete Entlassung der Antragstellerin rechtmäßig ist (s.u.).

Maßgebend für die Auffassung des Senats, dass der Dienstherr der Antragstellerin durchgreifende Zweifel an deren Waffentauglichkeit hegen darf, ist in erster Linie die auch schon vom VG in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Tatsache, dass die Antragstellerin im Zeitraum September 2004 bis Mai 2005 insgesamt drei mal in einem so erheblichen Maße Alkohol zu sich genommen hat, dass sie die Kontrolle über sich selbst verlor:

(wird im Einzelnen ausgeführt)

Aufgrund deren Häufung über einen Zeitraum von etwa einem dreiviertel Jahr sind diese Vorfälle nicht als ein einmaliges situationsbedingtes und persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten zu werten, sondern als Ausdruck einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit. Als besonders schwerwiegend ist der Vorfall vom .... einzustufen: Zu diesem Zeitpunkt war der Antragstellerin bekannt, dass seitens der Antragsgegnerin Zweifel nicht nur an ihrer damaligen Waffentauglichkeit, sondern auch an ihrer (psychischen) Eignung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes bestanden. Dass sie sich in einer solchen Situation, in der die Fortsetzung ihrer Ausbildung auf dem Spiel stand, erneut betrunken hat, ist für sich bereits ein eindeutiges Zeichen für ihre fehlende oder eingeschränkte im gegebenen Zusammenhang jedenfalls sicherheitsrelevante Fähigkeit, sich in Bezug auf den Umgang mit Alkohol zu steuern.

Ob diese fehlende bzw. eingeschränkte Steuerungsfähigkeit Ausdruck einer (nicht nur temporär) eingeschränkten psychischen Belastbarkeit bzw. sonstiger Merkmale einer instabilen Persönlichkeit ist - die vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere das von Dipl.-Psych. X erstellte testpsychologische Gutachten aber auch das von Dr. Y erstellte psychiatrische Gutachten, können eine diesbezügliche Persönlichkeitsstörung der Antragstellerin nicht mit letzter Sicherheit ausschließen - oder Ausdruck einer charakterlichen Schwäche, ist rechtlich unerheblich. Denn unabhängig von ihrer näheren Ursache ist die zumindest eingeschränkte Steuerungsfähigkeit der Antragstellerin in Bezug auf den Umgang mit Alkohol ein ausreichender Grund, sie vom Umgang mit Schusswaffen, einschließlich der Schießausbildung, auszuschließen. Auch wenn Dr. Y eine Alkoholabhängigkeit bzw. einen Alkoholmissbrauch der Antragstellerin ausschließt, hat ihre eingeschränkte Steuerungsfähigkeit in Bezug auf den Konsum von Alkohol ein Ausmaß erreicht, welches ihre Waffentauglichkeit angesichts der hohen Anforderungen, die an diese zu stellen sind (s.o.), durchgreifend in Frage stellt. Dass die Antragsgegnerin das nach alledem von der Antragstellerin ausgehende (Sicherheits-)Risiko nicht eingehen will, liegt deswegen innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums. Im Übrigen hat die Antragstellerin sich entgegen der Darstellung von Dr. Y nicht einmalig in einer für sie belastenden Situation alkoholisiert, sondern mehrmals.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin den Eindruck vermitteln will, der Umgang der Antragstellerin mit Alkohol entspreche dem bei der Bundespolizei Üblichen, bewegt sich das dementsprechende Vorbringen im Bereich der Spekulation. Zwar trifft es zu, dass auf Feiern wie hier mit Billigung des Dienstherrn Alkohol konsumiert wird. Dass dieser Konsum innerhalb eines dreiviertel Jahres mehrmals zu einer Trunkenheit mit schweren Ausfallerscheinungen gerade unter Widerrufsbeamten führt, ist jedoch eher unwahrscheinlich, rechtlich aber auch unerheblich. Denn für die dem Dienstherrn zustehende Einschätzung zur Waffen- (und Verwendungs-)Tauglichkeit der Antragstellerin - und hierauf kommt es über die bereits angeführten Gesichtspunkte hinaus ebenfalls an - ist gerade nicht etwa bloß der Umstand relevant, dass die Antragstellerin mehrfach Alkohol in für sie unverträglicher Menge zu sich genommen hat. (Mit-)Entscheidend ist darüber hinaus vielmehr, dass die bereits durch das VG vorgenommene Würdigung der gesamten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, den Schluss rechtfertigt, der Dienstherr könne auch hieran anknüpfend ausreichend sachlich begründete Zweifel an der Waffen- und Verwendungstauglichkeit der Antragstellerin hegen.

3. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Nachholung der Schießausbildung besteht auch deswegen nicht, weil - unabhängig von ihrer fehlenden Waffentauglichkeit als solcher - mit ihrer baldigen Entlassung durch die Antragsgegnerin, die das Entlassungsverfahren bereits eingeleitet hat, zu rechnen ist. Eine entsprechende Entlassungsverfügung wäre rechtmäßig. Auch insoweit ist dem VG entgegen den Einwendungen der Antragstellerin zu folgen.

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BBG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Eine Entlassung ist insbesondere auch dann zulässig, wenn der betreffende Beamte nicht die gesundheitlichen oder sonstigen Anforderungen für eine spätere, d.h. nach Vollendung des Vorbereitungsdienstes erfolgende, Verwendung in der angestrebten Laufbahn - hier: Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes - erfüllt. Diesbezüglich kommt es darauf an, ob der betreffende Beamte auf Widerruf die Gewähr dafür bietet, dass er seinen Dienst bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze versehen kann. § 32 Abs. 2 Satz 1 BBG, wonach dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen, steht dem nicht entgegen. Ein anderer Maßstab gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Vorbereitungsdienst wie z.B. bei Rechtsanwälten (§ 4 Bundesrechtsanwaltsordnung), Notaren (§ 5 Bundesnotarordnung) oder Lehrern an (privaten) Ersatzschulen (§ 37 Abs. 3 b Schulordnungsgesetz) sowohl Voraussetzung für die - endgültige - Übernahme in den Staatsdienst als auch für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Allein dann ist nicht auf die gesundheitliche oder sonstige Eignung für die mit Bestehen der Laufbahnprüfung eröffnete Beamtenlaufbahn, sondern auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes sowie auf die Anforderungen des außerhalb des öffentlichen Dienstes angestrebten Berufs abzustellen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2005 - 1 B 922/05 -, S. 5/6 des amtlichen Umdrucks.

Im Falle der Antragstellerin liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Das Durchlaufen des Vorbereitungsdienstes für den mittleren Polizeivollzugsdienst bzw. das Bestehen der entsprechenden Laufbahnprüfung ist keine - rechtliche - Voraussetzung, um eine berufliche Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auszuüben.

Dementsprechend reicht es für die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aus, dass begründete Zweifel an ihrer gesundheitlichen oder sonstigen Eignung für die angestrebte Laufbahn vorliegen. Dies ergibt sich daraus, dass § 32 Abs. 1 BBG dem Dienstherrn u.a. auch das Risiko abnehmen soll, sich längerfristig an Mitarbeiter zu binden, die nicht die Gewähr dafür bieten, ihren Dienst in der angestrebten Laufbahn bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze leisten zu können. Bei der Entscheidung, ob ein Beamter auf Widerruf diese Gewähr bietet, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die aus der Natur der Sache heraus nicht mit abschließender Gewissheit getroffen werden kann und in deren Rahmen der zuständigen Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2005 - 1 B 922/05 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks.

Derartige begründete Zweifel liegen hier mit Blick auf die vorstehend erwähnten Vorfälle und wegen der Schlussfolgerungen aus den medizinischen Gutachten vor, wie sie das VG vorgenommen hat. Angesichts der hohen Anforderungen, die sowohl an die psychische Belastbarkeit als auch an die Steuerungsfähigkeit von Polizeibeamten im Umgang mit Alkohol zu stellen sind, ist es der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, die Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen.

Sollte das Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst entgegen der vorstehenden Annahme rechtliche Voraussetzung für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes sein, würde die Antragstellerin gemessen an dem oben unter 2. dargelegten Maßstab jedenfalls nicht den Anforderungen an den Vorbereitungsdienst entsprechen, da die Schießausbildung wesentlicher Bestandteil des Vorbereitungsdienstes ist.

Ende der Entscheidung

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