Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 20.01.2005
Aktenzeichen: 1 B 2009/04
Rechtsgebiete: SG


Vorschriften:

SG § 55 Abs. 5
Das in der Entlassungsvorschrift des § 55 Abs. 5 SG dem Dienstherrn eingeräumte Ermessen ("kann") ist vor dem Hintergrund des ausschließlich den Schutz der Bundeswehr betreffenden Zwecks der Vorschrift im Sinne einer "intendierten Entscheidung" gesetzlich auf die Entlassung hin vorgeprägt. Einer umfassenden Abwägung aller für und gegen das Verbleiben des betroffenen Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Umstände bedarf es - namentlich mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - nur beim Vorliegen eines besonderen ("atypischen") Ausnahmefalles.
Tatbestand:

Der Antragsteller wandte sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehungsregelung der Verfügung über seine Entlassung als Soldat auf Zeit aus der Bundeswehr. Die Entlassung beruhte im Wesentlichen auf einem als Tatsache unstreitigen außerdienstlichen Cannabiskonsum. Die Antragsgegnerin (Bundesrepublik Deutschland) hielt es in der Begründung des sofortigen Vollzuges für mit den Aufgaben der Bundeswehr nicht vereinbar, Zeitsoldaten, die durch den Genuss von Betäubungsmitteln den Kernbereich ihrer Pflichten verletzt hätten, auch nur vorübergehend weiter im Dienst zu belassen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO hatte in erster Instanz Erfolg. Zur Begründung gab das VG an, dass es im Rahmen der Anwendung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 55 Abs. 5 SG an einer rechtlich gebotenen Ermessensausübung in Gestalt einer umfassenden Abwägung der für und gegen eine Weiterverwendung des betroffenen Soldaten sprechenden Gesichtspunkte gefehlt habe bzw. eine solche Abwägung jedenfalls nicht hinreichend festgestellt werden könne.

Der dagegen eingelegten Beschwerde der Antragsgegnerin gab das OVG statt.

Gründe:

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt im Ergebnis zu Lasten des Antragstellers aus. (...)

Die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin in der Gestalt des (ihre Begründung ergänzenden und vertiefenden) Beschwerdebescheides ist voraussichtlich rechtmäßig.

Gemäß § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift, welche der Entlassungsbehörde einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum nicht eröffnen, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.9.1963 - VIII C 123.63 -, BVerwGE 17, 5, und vom 31.1.1980 - 2 C 16.78 -, BVerwGE 59, 361, sind hier nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand erfüllt.

Die fristlose Entlassung des Antragstellers wurde unstreitig noch innerhalb der Vier-Jahres-Frist des § 55 Abs. 5 SG verfügt. Dass diese Frist ca. ein halbes Jahr später ablief, ist für die Erfüllung des betreffenden Tatbestandsmerkmals bedeutungslos.

Weiter ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass ein Soldat, der - sei es wiederholt oder auch nur einmalig und sei es innerhalb oder außerhalb des Dienstes - Cannabis-Produkte konsumiert (und hier überdies in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug führt), seine Dienstpflichten in welchem Umfang auch immer verletzt. Wegen der einem solchen Verhalten entgegenstehenden ZDv 10/5 Nr. 404 liegt bereits in dem betreffenden Rauschmittelkonsum zum einen ein Verstoß gegen die in § 10 SG bestimmte Gehorsamspflicht, zum anderen wird hierdurch zumindest regelmäßig die nach § 17 Abs. 2 SG bestehende Pflicht des Soldaten verletzt, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert. Hinzu kommen kann schließlich auch noch eine Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen gemäß § 7 SG, was allerdings letztlich mit davon abhängt, wie die (allgemeinen) Wirkungen auch eines ggf. nur geringen bzw. einmaligen Cannabis-Konsums in Richtung auf etwaige Beeinträchtigungen der militärischen Einsatzbereitschaft des jeweils betroffenen Soldaten wissenschaftlich zutreffend zu bewerten sind.

Vgl. zu Letzterem insbesondere OVG NRW, Urteil vom 26.8.1999 - 12 A 2849/96 -, IÖD 2000, 101, unter Auswertung eines in jenem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens; allgemein zur Frage der Dienstpflichtverletzung bei Cannabis- bzw. Haschischkonsum von Soldaten auch BVerwG, Urteile vom 17.3.1987 - 2 WD 33.86 -, BVerwGE 83, 291, vom 24.9.1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62, und vom 10.8.1994 - 2 WD 24/94 -, NJW 1995, 2240, sowie Beschluss vom 15.3.2000 - 2 B 98.99 -, NVwZ 2000, 1186; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.11.1992 - 2 B 12123/92 -, NVwZ-RR 1993, 257; VG Stade, Urteil vom 18.3.2004 - 3 A 1563/03 -, IÖD 2004, 233.

Ob es sich - etwa nach disziplinarrechtlichen Maßstäben - um einen "schweren" oder "leichten" Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob in dem jeweils zu beurteilenden Einzelfall verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten, ist im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Verletzung von Dienstpflichten in § 55 Abs. 5 SG ohne Belang.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 - 2 C 17.91 -, a.a.O.

Der Antragsteller hat die angeführten Dienstpflichten auch schuldhaft verletzt. Da die bestehenden Verbotsvorschriften und die rechtlichen Folgen eines Verstoßes im Falle des Missbrauchs von Betäubungsmitteln bei den Soldaten als allgemein bekannt vorauszusetzen sind und auch der Antragsteller entsprechend belehrt wurde, hat er bei dem ihm vorgeworfenen außerdienstlichen Konsum von Marihuana vorsätzlich gehandelt.

Auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die seitens der Antragsgegnerin verfügte fristlose Entlassung liegen hier vor. Das weitere Verbleiben des Antragstellers in der Bundeswehr hätte nämlich aller Voraussicht nach sowohl die militärische Ordnung als auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Ob dies jeweils der Fall ist, haben die Verwaltungsgerichte in einer "objektiv nachträglichen Prognose" (selbst) nachzuvollziehen.

Vgl. BVerwG, z. B. Urteile vom 31.1.1980 - 2 C 16.78 -, a.a.O., und vom 24.9.1992 - 2 C 17.91 -, a.a.O.

Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und im Gefolge dessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe, d. h. der einzelnen betroffenen Einheit bzw. letztlich auch der Bundeswehr im Ganzen, in Frage gestellt wird. Dabei ist anerkannt, dass gerade auch ein sich in der Bundeswehr unkontrolliert verbreitender Rauschmittelkonsum (auch von Cannabis-Produkten) geeignet ist, diese Gefährdung in dem gesetzlich geforderten Gefährdungsgrad herbeizuführen. In diesem Zusammenhang kann schon der jeweilige Einzelkonsum ausreichen, um als Teilstück einer allgemeinen und überdies schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens - etwa vor dem Hintergrund eines zu erwartenden breiten Nachahmungseffekts - die in Rede stehende Tatbestandsvoraussetzung zu erfüllen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 - 2 C 17.91 -, a.a.O., und Beschluss vom 15.3.2000 - 2 B 98.99 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 26.8.1999 - 12 A 2849/96 -, a.a.O., sowie Beschlüsse vom 11.10.1994 - 12 B 2183/94 -, vom 6.11.1996 - 12 B 1525/96 - und vom 14.11.1996 - 12 B 1647/96 -; möglicherweise "großzügiger" Bay. VGH, Beschluss vom 31.1.2000 - 3 ZB 99.1315 -, IÖD 2000, 99 = NVwZ 2000, 1203.

Die Qualifizierung des wie hier in einem Einzelfall nachgewiesenen Rauschmittelkonsums eines bestimmten Soldaten und dessen Auswirkungen auf das Verhalten und die innere Einstellung anderer Soldaten als die militärische Ordnung der Bundeswehr ernstlich gefährdend steht im Einklang mit der in bisherigen Verfahren vergleichbarer Thematik vorgenommenen Bewertung des beschließenden Gerichts, dass nach allgemein bekannter Tatsachenlage auch aktuell die Tendenz zu einem steigenden oder jedenfalls sich auf einem Besorgnis erregenden Niveau stabilisierenden Rauschmittelkonsum (insbesondere auch von Cannabis-Produkten als sog. "weichen" Drogen) unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu verzeichnen ist. Dieser Befund spiegelt sich auch in der Bundeswehr. Er ist trotz fortbestehender Verbote jedenfalls im Kern nach wie vor ungebrochen. Vor diesem Hintergrund muss grundsätzlich auch aus Anlass des vorliegenden Falles mit einem deutlich zunehmenden Nachahmungsverhalten gerechnet werden, würde die Ausbreitung dieser Erscheinung in der Bundeswehr lediglich disziplinarrechtlich und nicht auch mit dem (in der Regel "schärferen") Mittel der fristlosen Entlassung bekämpft. Die konkreten Umstände des zu entscheidenden Falles legen nicht wegen etwaiger Besonderheiten (z. B. Affekthandlung) von vornherein eine hiervon (ausnahmsweise) abweichende Bewertung nahe. Eine bloße Affekthandlung mit geringer Vorbildwirkung, vgl. hierzu - insoweit wohl einen Ausnahmefall annehmend - BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 - 2 C 17.91 -, a.a.O., liegt augenscheinlich nicht vor. Immerhin hat der Antragsteller sich zur Verteidigung seines außerdienstlichen Fehlverhaltens - er hatte anlässlich einer Feier bei Freunden immerhin zwei "Joints" mitgeraucht, und ein bei der Feier nicht verbrauchter "Joint" wurde zudem später in seinem Fahrzeug aufgefunden - auf einen angeblichen "Gruppenzwang" berufen. Auch ein von Dritten völlig unbeobachteter Eigenkonsum lag in seinem Falle nicht vor. Der Umstand, dass sich das Fehlverhalten auf einer privaten Feier im Freundeskreis und nicht in einem militärischen Bereich unter Soldaten zugetragen hat, lässt ebenfalls - namentlich in Anbetracht der Vorgesetztenstellung des Antragstellers als Unteroffizier - für sich genommen die für die Annahme des in Rede stehenden Tatbestandsmerkmals insgesamt erforderliche - negative - Vorbildwirkung nicht entfallen.

Daneben dürfte das dem Antragsteller als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten - ohne dass dies im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens noch vertieft werden müsste - auch zu einer ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr geführt haben und damit auch jene Tatbestandsalternative des § 55 Abs. 5 SG erfüllt sein.

Vgl. zum Zusammenhang des Konsums von Canabis-Produkten durch Soldaten und einem Ansehensverlust der Bundeswehr etwa OVG NRW, Urteil vom 26.8.1999 - 12 A 2849/96 -, a.a.O.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 15.3.2000 - 2 B 98.99 -, a.a.O.

Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG steht die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der für die Entlassung zuständigen Behörde. Es bestehen indes entgegen der Auffassung des VG keine durchgreifenden Bedenken daran, dass dieses Ermessen hier fehlerfrei ausgeübt worden ist.

Zwar wird das Wort "kann" im vorliegenden Zusammenhang - soweit ersichtlich - als (echte) Ermessenseinräumung und damit nicht nur als Verdeutlichung der Übertragung einer Kompetenz angesehen.

So zumindest im Ergebnis etwa BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 - 2 C 17.91 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 26.8.1999 - 12 A 2849/96 -, a.a.O.

Gleichwohl handelt es sich hierbei nicht um die Einräumung eines "umfassenden" Ermessens dergestalt, dass die Entlassungsbehörde gewissermaßen - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammentragen, gewichten und gegeneinander abwägen müsste. Dem stünde nämlich die besondere Zielrichtung bzw. Zweckbestimmung der in Rede stehenden Vorschrift entgegen.

Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine - sich im Grunde bereits aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ergebende - drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Die fristlose Entlassung soll künftigen Schaden verhindern und dient in diesem Zusammenhang ausschließlich dem Schutz der Bundeswehr. Demgegenüber handelt es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme (bzw. eine vergleichbare Maßnahme). Sonach finden auf sie auch nicht die für Disziplinarmaßnahmen geltenden Grundsätze Anwendung und ist (auch im Übrigen) im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist und ob der Soldat im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist hier in Gestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber jedenfalls im Wesentlichen bereits durch die Vorschrift selbst - und zwar auf der Tatbestandsebene - konkretisiert worden. So setzt § 55 Abs. 5 SG mit der Begrenzung der Rechtsfolge auf Fälle einer "ernstlichen" Gefährdung einen besonderen Gefährdungsgrad voraus; außerdem grenzt er in zeitlicher Hinsicht die Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre ein. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist somit nach der Gesetzeskonzeption im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG (grundsätzlich) kein Raum.

Vgl. zum Ganzen: BVerwG, z. B. Urteile vom 31.1.1980 - 2 C 16.78 -, a.a.O., und vom 24.9.1992 - 2 C 17.91 -, a.a.O.

Dies zugrunde gelegt, ist das Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch der fristlosen Entlassung absehen zu können, trotz des Wortlauts "kann" (und nicht "soll") im Sinne einer sog. "intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)Fälle zu beschränken, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 26.8.1999 - 12 A 2849/96 -, a.a.O.; Bay. VGH,Urteilvom25.7.2001 - 3 B 96.1876 -, Juris; VG Stade, Urteil vom 18.3.2004 - 3 A 1563/03 -, a.a.O., und zwar solche, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte, weil sie beispielsweise gerade den jeweils in Rede stehenden Fall völlig "atypisch" prägen. In Konsequenz dessen gibt es auch keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides (zusätzliche) Ermessenserwägungen ausdrücklich anzustellen.

Ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 6.11.1996 - 12 B 1525/96 - und vom 14.11.1996 - 12 B 1647/96 -.

Es reicht vielmehr aus, dass sich die Behörde den Umständen nach des in atypischen Fällen gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist und sie etwa bestehende Besonderheiten (im obigen Sinne) zutreffend geprüft und verneint hat. Insoweit vermag der Senat hier indes keine durchgreifenden Mängel der in Rede stehenden Bescheide zu erkennen. Darüber hinaus hat sich die Antragsgegnerin zu den vom VG in dem angegriffenen Beschluss betreffend das dort gerügte angebliche Ermessensdefizit im Zuge des Beschwerdeverfahrens ergänzend geäußert und dabei - in der Sache zutreffend - darauf hingewiesen, dass die vom VG angesprochenen Einzelumstände sämtlich keine Besonderheiten bezeichnen, auf die es - ausgehend von der schon durch das Gesetz in § 55 Abs. 5 SG allgemein vorgenommenen Abwägung - für die Entscheidung noch zusätzlich ankommt.

Die Begründung jedenfalls des Beschwerdebescheides vom 22.6.2004 macht hinreichend deutlich, dass die Antragsgegnerin nicht etwa von einer rechtlich strikt gebundenen Entscheidung ausgegangen ist. Zwar hat die Antragsgegnerin in jenem Bescheid - in der Sache durchaus zutreffend - darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in den gesetzlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG für weitere Verhältnismäßigkeitserwägungen an sich kein Raum ist. Im letzten Absatz der Begründung des Beschwerdebescheides hat sie dann aber gleichwohl zusätzlich noch eine allgemeine Güter- und Folgenabwägung vorgenommen, und zwar unter Einbeziehung folgender Umstände: Beeinträchtigung der Lebensplanung des Antragstellers, Grad des Fehlverhaltens ("gravierend"), Verantwortung für die Ursache, erforderliche Kompromisslosigkeit bei der Anwendung der Vorschrift zur Erreichung der mit ihr verfolgten präventiven Wirkung. Diese Ausführungen wären unterblieben, hätte die Antragsgegnerin angenommen, eine strikt rechtsgebundene Entscheidung treffen zu dürfen.

Die vom VG zur Begründung des von ihm in dem angefochtenen Beschluss angenommenen Ermessensausfalls bzw. -defizits angeführten Umstände - "Schwere" der Dienstverletzung, Einstellung des Strafverfahrens, fehlender Anhalt für einen gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum, bisherige untadelige Dienstführung, zeitliche Lage der Pflichtverletzung kurz vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist - lassen aller Voraussicht nach ein ermessensfehlerhaftes Verhalten der Antragsgegnerin ebenfalls nicht hervortreten. So kommt es - jedenfalls isoliert gesehen - auf eine im subjektivrechtlich-vorwerfbaren Sinne bestehende "Schwere" der von dem Soldaten begangenen Dienstpflichtverletzung im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG - wie dargelegt - nicht an, wohingegen die objektivrechtliche und dabei auf den Schutzzweck der Entlassungsvorschrift bezogene "Schwere" der Tat ihre maßgebliche Berücksichtigung bereits bei der Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal der "ernstlichen" Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr erfährt. Auf den Ausgang des Strafverfahrens kommt es mit Blick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen dieses Verfahrens und des Entlassungsverfahrens ebenfalls nicht an. Ist - wie dazu oben ausgeführt - für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der "Ernstlichkeit" der Gefährdung und damit für den erforderlichen Grad des auf Seiten der Bundeswehr zu prognostizierenden Schadenseintritts ein mehrfacher oder gar gewohnheitsmäßiger Rauschmittelkonsum des einzelnen Soldaten keine notwendige Voraussetzung, so ist dieser Gesichtspunkt voraussichtlich auch keine "Besonderheit" des einzelnen Falles, welcher im Rahmen von Ermessenserwägungen notwendigerweise noch besonders Rechnung zu tragen wäre. Ebenso wenig lässt eine bisherige untadelige Dienstführung des betroffenen Soldaten den allein auf den Schutz der Bundeswehr zielenden Schutzzweck der Norm entfallen oder vermag sie das Gewicht dieses Schutzzwecks auch nur zu mindern. Schließlich hat das Gesetz mit der Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Jahre selbst die maßgebliche Grenzziehung vorgenommen, womit naturgemäß - ähnlich wie auch im Falle sog. Stichtagsregelungen - gewisse Härten verbunden sein können. Die Ausschöpfung dieser Frist durch die Bundeswehr bedarf hiervon ausgehend regelmäßig keiner besonderen Erwägungen; dies gilt auch dann, wenn die Pflichtverletzung erst kurz oder unmittelbar vor Fristablauf erfolgt ist (was hier im Übrigen im Sinne eines "Grenzfalls" gar nicht der Fall gewesen ist). Für das Vorliegen darüber hinausgehender atypischer Besonderheiten gerade des betreffenden Einzelfalles fehlt jeder Anhalt. Soweit zu den vorstehend behandelten Gesichtspunkten überhaupt ausdrückliche Erwägungen der Antragsgegnerin zu erwarten gewesen sein sollten - was wegen ihrer weitestgehenden Unerheblichkeit schon sehr zweifelhaft ist -, hat die Antragsgegnerin dem zumindest im gerichtlichen Verfahren im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung hinreichend Rechnung getragen. Dort ist sie ausführlich auf die jeweiligen Einzelaspekte eingegangen. Nach § 114 Satz 2 VwGO durfte sie ihre (im Kern schon im Beschwerdebescheid angelegt gewesenen) Erwägungen zur Frage verbleibender ermessensrelevanter Gesichtspunkte auch noch zu diesem Zeitpunkt ergänzen.

Im Übrigen überwiegt hier auch unabhängig von den Erfolgsaussichten der vom Antragsteller in der Hauptsache gegen seine fristlose Entlassung erhobenen Anfechtungsklage im Rahmen einer allgemeinen Interessen- und Folgenabwägung das öffentliche Vollziehungsinteresse das diesem widerstreitende Aufschubinteresse des Antragstellers.

Dürfte der Antragsteller trotz der festgestellten Dienstpflichtverletzungen und ihrer von der Antragsgegnerin nachvollziehbar befürchteten Auswirkungen auf die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr vorläufig in seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit verbleiben, so könnte das im Prinzip unabhängig von der Dauer der verbleibenden Restdienstzeit bestehende sowie grundsätzlich schutzwürdige und auch dringliche öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung dieser Ordnung und des Ansehens lange nicht so effektiv zur Geltung gebracht werden wie im Falle eines sofortigen Eintritts der Wirkungen der fristlosen Entlassung aus der Bundeswehr. Das hätte zugleich gewichtige negative Folgen für den auf eine wirksame Prävention zielenden Schutzzweck der Norm. Ohne das "scharfe Schwert" einer drohenden sofortigen Entlassung würden sich andere Zeitsoldaten allein durch einen ggf. erst nach jahrelanger Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu erwartenden Eintritt der Entlassungswirkungen voraussichtlich nicht hinreichend von vergleichbaren Pflichtverletzungen mit ihren schädlichen Folgewirkungen für die angeführten Belange der Bundeswehr abhalten lassen. Demgegenüber wiegen die Folgen für den Antragsteller, wenn die im Streit stehende Entlassungsverfügung in der Gestalt des Beschwerdebescheides sofort vollzogen wird, geringer. Zwar hatte er im Zeitpunkt des Ergehens des (hier erstmals mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundenen) Beschwerdebescheides vom 22.6.2004 immerhin noch ca. 4 1/4 Jahre reguläre Dienstzeit vor sich. Den endgültigen Verlust seines Status und der daran anknüpfenden Leistungen, insbesondere seiner Besoldung, muss der Antragsteller nicht befürchten, falls das Hauptsacheverfahren am Ende zu seinen Gunsten ausgehen sollte. Das wirtschaftliche Interesse an der vorläufigen Weiterzahlung der Dienstbezüge für die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist indes - gerade auch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles - nicht gleichermaßen gewichtig und schutzwürdig wie das aus dem materiellen Schutzzweck des § 55 Abs. 5 SG folgende öffentliche Interesse. Denn die Folgen der Entlassung beruhen hier im Wesentlichen auf einem eigenen bewussten Verhalten des Antragstellers und fallen insofern in seinen Verantwortungsbereich. Auch war der Antragsteller über die zu erwartenden Folgen eines Rauschmittelkonsums im oder außerhalb des Dienstes zuvor durch seinen Dienstherrn belehrt worden. Dafür, dass der Antragsteller im Falle der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung in eine existenzielle Notlage geriete, die er nicht anders abwenden könnte, ist auch bei Einbeziehung der Angaben in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nichts ersichtlich.

Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ihrem Beschwerdebescheid schließlich auch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet (wird ausgeführt).

Ende der Entscheidung

Zurück