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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 21.07.2003
Aktenzeichen: 1 B 413/03
Rechtsgebiete: BBG, BLV


Vorschriften:

BBG § 42 Abs. 3 Satz 1
BBG § 42 Abs. 3 Satz 3
BLV § 6 Abs. 3
§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBG begründet keine Pflicht der Behörde, einem dienstunfähigen Beamten den Aufstieg in die Laufbahn der nächsthöheren Laufbahngruppe zu ermöglichen.

"Andere" Laufbahn i.S.d. § 42 Abs. 3 Satz 1 BBG ist sowohl eine "gleichwertige" als auch eine "andere nicht gleichwertige", d. h. inhaltlich nicht verwandte Laufbahn. Erfasst wird (allein) der sog. horizontale Laufbahnwechsel.


Gründe:

Die rechtzeitig eingelegte und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügend begründete Beschwerde, mit dem die Antragstellerin ihren Antrag erster Instanz, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.7.2002 wiederherzustellen, weiter verfolgt, ist in der Sache unbegründet.

Die von der Antragstellerin als Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das beschließende Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Die Richtigkeit des Ausgangspunkts des VG, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Entlassung wie auch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides gesundheitlich den an sie als Posthauptschaffnerin im Zustelldienst, d.h. im Kernbereich des einfachen Postdienstes, gestellten Anforderungen nicht mehr gewachsen war, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Wie das VG zutreffend herausgestellt hat, tragen die betriebsärztlichen Feststellungen die entsprechende Einschätzung der Antragsgegnerin zu den Leistungseinschränkungen der Antragstellerin. Die Beurteilung des die Antragstellerin behandelnden Arztes der Antragstellerin sei die Verrichtung von Tätigkeiten, die gelegentliches Bücken und leichtes Heben erfordern, möglich, und seine Einschätzung, die Antragstellerin sei nach dem Ergebnis der letzten Untersuchung "rückenbelastbar", bieten demgegenüber keinen tragfähigen Anhalt für die Annahme, der gesundheitliche Zustand der Antragstellerin habe sich im Hinblick auf die festgestellten Einschränkungen bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides als dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267, wesentlich verändert. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fehlen Anzeichen für eine relevante aktuelle Änderung hinsichtlich der bisher im Rahmen der betriebsärztlichen Untersuchungen erhobenen Befunde. Die nicht weiter erläuterte eigene Einschätzung der Antragstellerin, sie sei in jedem Fall in der Lage gewesen, auch Lasten bis 30 kg ohne Probleme zu heben, reicht insoweit nicht aus.

Fehlte es danach bezogen auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides an jedem Anzeichen für eine relevante aktuelle Änderung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass der Betriebsarzt zuletzt anlässlich der Prüfung einer Teildienstfähigkeit der Antragstellerin im Mai 2002 auch ohne erneute amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin an den früheren Befunden festgehalten und sie lediglich noch als zur Wahrnehmung leichter Tätigkeiten im Innendienst fähig gehalten hat.

Zur Frage einer nochmaligen körperlichen Untersuchung des Beamten zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens: OVG NRW, Urteil vom 27.9.2001 - 1 A 2265/99 -.

Davon ausgehend erschließt das Beschwerdevorbringen auch nicht, dass die Antragsgegnerin bei der gebotenen Überprüfung einer anderweitigen Verwendung der Antragstellerin nach § 42 Abs. 3 BBG von einer unzutreffenden Beurteilung deren Leistungsvermögens ausgegangen wäre.

Das Beschwerdevorbringen lässt auch im Übrigen keinen Verstoß gegen § 42 Abs. 3 Satz 1 BBG (hier in der maßgeblichen Fassung des Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.2.1997 - BGBl. I S. 325 -) hervortreten, wonach von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.

Zunächst unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Verwendung der Antragstellerin auf einem der im Februar 2002 im Bereich der Serviceniederlassung M. noch vorhandenen Arbeitsposten des einfachen Dienstes mit Blick darauf abgelehnt hat, dass diese Stellen besetzt waren und im Falle des Ausscheidens oder der anderweitigen Unterbringung der jeweiligen Stelleninhaber wegfallen sollten.

Zwar darf sich die Suche einer anderweitigen "leidensgerechten" Einsatzmöglichkeit nach § 42 Abs. 3 Satz 1 BBG schon mit Blick auf sein Ziel - Rehabilitation statt Versorgung - nicht nur auf gerade freie Stellen erstrecken. Vielmehr sind auch zumutbare Änderungen der Geschäftsverteilung innerhalb der Behörde in den Blick zu nehmen. Dieser Aspekt ist vorliegend in Bezug auf den angeführten Geschäftsbereich hinreichend beachtet. Von der Antragsgegnerin war nicht zu erwarten, dass sie von ihrer Organisationsentscheidung über den Wegfall der Arbeitsplätze des einfachen Dienstes im genannten Bereich abweicht und bei Freiwerden eines solchen Dienstpostens diesen zum Zwecke der Besetzung durch die Antragstellerin weiterführt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den Ausführungen des entsprechenden Geschäftsbereichs der Antragsgegnerin vom 26.2.2002 die Entscheidung, nur noch Kräfte des mittleren Dienstes mit guten Produktionskenntnissen und Erfahrungen im Kundenservice zu übernehmen, wegen der geänderten Aufgabenstellung im genannten Bereich für erforderlich gehalten wurde.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin keinen Arbeitsplatz bei der 100%igen Tochter "I. GmbH" eröffnet hat. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die privatrechtliche GmbH keine Dienstherreneigenschaft besitzt und der Einsatz der Antragstellerin dort schon nicht im Rahmen des Beamtenverhältnisses hätte umgesetzt werden können, worauf aber § 42 Abs. 3 BBG alleine zielt. Die Beurlaubung ohne Dienstbezüge zwecks Einsatzes in einem Dienstverhältnis als Angestellte ist keine in § 42 Abs. 3 BBG vorgesehene Alternative zur Zurruhesetzung bzw. wie hier zur Entlassung anstelle des Eintritts in den Ruhestand nach den §§ 35 Satz 2, 42 Abs. 1 BBG. Das PostPersRG enthält hinsichtlich der hier bei einem Wechsel zu einer privatrechtlich verfassten Gesellschaft grundsätzlich erforderlich werdenden statusrechtlichen Änderungen auch keine Sonderregelung. Im Übrigen spricht alles dafür, dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin ausgehend von der Sachlage zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht erwarten ließ, sie werde den Anforderungen im Rahmen der ins Auge gefassten anderweitigen Verwendung bei der "I. GmbH" genügen. Denn nach der - insoweit von der Antragstellerin nicht substantiiert in Frage gestellten - Einschätzung der Antragsgegnerin müssen die dort eingesetzten Kräfte durchaus auch erhebliche Lasten heben und tragen. Einem Wechsel in diese privatrechtliche Gesellschaft stünde damit über die statusrechtlichen Gesichtspunkte hinaus auch die eingeschränkte Verwendungsfähigkeit der Antragstellerin entgegen.

Schließlich ergibt sich eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin einen Einsatz der Antragstellerin auf einem Dienstposten des mittleren Dienstes nicht in Betracht gezogen hat.

Wie das VG zutreffend herausgestellt hat, war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet die Antragstellerin im mittleren Dienst zu verwenden, weil sie die Laufbahnvoraussetzung hierfür nicht erfüllt. Unbeschadet des Umstandes, dass die Antragsgegnerin nach ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 13.3.2003 keine Ausbildung für den mittleren Dienst mehr durchführt, war die Antragsgegnerin schon dem Grunde nach nicht verpflichtet, der Antragstellerin den Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes zu öffnen, etwa indem sie ihr Gelegenheit zum Erwerb der Laufbahnbefähigung bietet.

Das ergibt sich schon daraus, dass damit ein Laufbahnwechsel der Antragstellerin nach § 12 ff. Post LV unter gleichzeitigem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn verbunden wäre, für den sich die Antragstellerin mangels vorhandener Laufbahnbefähigung qualifizieren müsste. Demgegenüber zielt § 42 Abs. 3 Satz 1 BBG mit seiner Vorgabe, dass von einer Zurruhesetzung bzw. Entlassung (auch dann) abgesehen werden soll, wenn dem Beamten ein anderes Amt einer anderen Laufbahn übertragen werden kann, nur auf einen horizontalen Laufbahnwechsel entsprechend einer statusbegründenden Versetzung, wie sie auch in dem insoweit vergleichbaren § 26 Abs. 2 BBG vorgesehen ist. Die Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahngruppe im selben Verwaltungszweig wird demgegenüber nicht erfasst. Diese nächsthöhere Laufbahn ist keine "andere" Laufbahn i.S.d. § 42 Abs. 3 Satz 1 BBG.

Der Begriff der "anderen" Laufbahn i.S.d. § 42 Abs. 3 Satz 1 BBG ist in Abgrenzung zur bisherigen Laufbahn zu verstehen und erfasst neben den bereits in der Vorgängervorschrift (Art. 7 Nr. 4a BeamtVG vom 18.12.1989 - BGBl. I S. 2232 -) aufgeführten "gleichwertigen" Laufbahnen nunmehr weitergehend auch "andere nicht gleichwertige" Laufbahnen. Der Begriff "gleichwertig" ist etwa in § 6 Abs. 2 Satz 2 BLV dahingehend definiert, dass Laufbahnen gleichwertig sind, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann. Unbeschadet der hier nicht entscheidungserheblichen Frage, ob § 6 Abs. 3 BLV in der derzeit geltenden Fassung aufgrund der allgemeinen Verweisung in § 1 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung Anwendung findet, ist diese Vorschrift in Anlehnung an die Neufassung des § 42 Abs. 3 BBG erlassen worden und regelt u. a. für die Anwendungsfälle dieser Vorschrift, dass der Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn zulässig ist, wenn der Beamte in Aufgaben der anderen Laufbahn erfolgreich unterwiesen worden ist. Wegen des Erfordernisses einer bloßen Unterweisung kann damit lediglich der - horizontale - Wechsel in eine inhaltlich nicht verwandte Laufbahn gemeint sein, für die die Befähigung jedenfalls nicht auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung sowie -tätigkeit erworben werden kann, für die indes eine - im einfachen Dienst - mindestens drei Monate dauernde Unterweisung ausreicht. Ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn soll mit einem solchen Wechsel aber nicht ermöglicht werden, da nicht zugrundegelegt werden kann, dass der Gesetzgeber auf die Voraussetzungen für einen vertikalen Laufbahnwechsel deswegen verzichten wollte, weil er dem Gesichtspunkt der Rehabilitation auch insoweit absoluten Vorrang hätte einräumen wollen.

Vgl. dazu: Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 6 Rn. 2 und 13.

Dem entspricht auch die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 26 BRRG, der in seinem Absatz 2 dem neugefassten § 42 BBG vergleichbare Regelungen und Begrifflichkeiten für den Fall der Versetzung in den Ruhestand vorsieht.

Vgl. BT-Drucks. 13/3994, S. 33.

In der Gesetzesbegründung ist hervorgehoben, dass die bisherige Einschränkung auf eine Verwendung in einer gleichwertigen Laufbahn allein deshalb weggefallen ist, weil dieses Merkmal aufgrund der speziellen Ausrichtung einzelner Laufbahnen im Einzelfall Probleme bereiten konnte. Weiter heißt es:

Die konsequente Umsetzung der Nr. 3.4. der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 10.3.1989 - keine Dienstunfähigkeit, wenn eine amtsangemessene Tätigkeit auf einem anderen Dienstposten zumutbar ist (Rehabilitation vor Versorgung) - erfordert es daher, daß Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vermieden werden soll und deren Verwendung in derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn nicht möglich ist, auch ein Amt einer anderen Laufbahn, für die sie die Befähigung noch nicht haben, übertragen werden kann. ... Soweit kein Amt einer gleichwertigen Laufbahn zur Verfügung steht, sollte es sich deshalb um eine der bisherigen Laufbahn nach der Art der Tätigkeit wenigstens teilweise vergleichbare(n) Laufbahn handeln.

Dem entsprechend regelt § 6 Abs. 3 Satz 2 BLV die Unterweisungszeiten jeweils im einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst, nicht aber Unterweisungszeiten für eine - vertikale - laufbahnübergreifende Unterweisung.

Aber selbst wenn sich mit Blick auf die Zielsetzung des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBG - Rehabilitation statt Versorgung - und dem insoweit offenen Wortlaut der Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBG eine Pflicht des Dienstherrn ableiten ließe, vor einer Zurruhesetzung bzw. Entlassung auch einen sog. vertikalen Laufbahnwechsel, insbesondere auch den Wechsel in eine Laufbahn der nächsthöheren Laufbahngruppe zu prüfen, ergäbe sich keine Rechtswidrigkeit der vorliegend in Streit stehenden Entlassungsverfügung.

Schon mit Blick darauf, dass der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe im Verhältnis zur Versetzung in ein Amt einer nicht gleichwertigen anderen Laufbahn nach § 26 BBG im besonderen dem Leistungs- und Eignungsgrundsatz unterliegt, wird eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses und die Eröffnung des Aufstiegs, jenseits der Fälle, in denen der dienstunfähige Beamte bereits die Laufbahnvoraussetzungen für den Aufstieg und nicht nur die Eingangsvoraussetzungen unzweifelhaft erfüllt, und auch in gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen der neuen nächsthöheren Laufbahn gewachsen ist, praktisch nur ausnahmsweise in Betracht kommen.

Dies bedarf hier keiner Vertiefung. Denn vorliegend ist im Ergebnis schon deshalb auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin nicht für den Aufstieg in den mittleren Dienst vorzusehen, nichts einzuwenden. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin waren ausgehend von der maßgeblichen Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides auch für weite Bereiche der in Rede stehenden Dienstposten des mittleren Dienstes relevant. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass gerade auch für Tätigkeiten im Schalterbereich die Eignung zum Heben und Tragen schwerer Lasten gehört, ist unmittelbar nachvollziehbar und wird auch von der Antragstellerin nicht substantiiert in Abrede gestellt. Käme es auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung entscheidend an, wäre zudem auch der von der Antragstellerin nicht weiter in Abrede gestellte Einwand der Antragsgegnerin heranzuziehen, dass eine Laufbahnausbildung für den mittleren Dienst generell nicht mehr stattfindet.

Vgl. zum Erfordernis eines vorhandenen Ausbildungsplatzes etwa: BVerwG, Urteil vom 15.9.1994 - 2 C 24.92 -, NVwZ 1996, 183.

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin ist auch keine Fürsorgepflichtverletzung im Hinblick auf die Entscheidung festzustellen, mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht weiter zuzuwarten, bis die Antragstellerin die für eine Zurruhesetzung erforderliche Mindestdienstzeit erreicht hätte. Dies ergibt sich schon aus der eindeutigen Gesetzeslage. Schließlich bestimmt § 42 Abs. 1 BBG - ohne insoweit ein Ermessen zu eröffnen -, dass ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen ist, wenn der Beamte aus gesundheitlichen Gründen dauernd dienstunfähig ist. Weiter bestimmt § 35 BBG für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt sind - ebenfalls ohne insoweit ein Ermessen zu eröffnen -, dass das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung endet.

Ende der Entscheidung

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