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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 04.05.2004
Aktenzeichen: 10 A 1476/04
Rechtsgebiete: BauO NRW


Vorschriften:

BauO NRW § 75 Abs. 1
Wird für ein bereits genehmigtes Bauvorhaben nachträglich eine neue Baugenehmigung erteilt, die eine Verschiebung des Baukörpers um 0,84 m gegenüber dem ursprünglich genehmigten Standort gestattet, handelt es sich bei dieser neuen Baugenehmigung nicht um eine "Nachtragsbaugenehmigung". Die neue Baugenehmigung stellt keine bloße Modifizierung der Ursprungsbaugenehmigung dar, sondern erlaubt die Verwirklichung eines wesentlich anderen Bauvorhabens, das gegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben als "aliud" anzusehen ist, weil sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher Voraussetzungen neu stellt.
Tatbestand:

Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Lagerhalle. Als sich im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens herausstellte, dass die Beigeladene die Lagerhalle abweichend von der Baugenehmigung errichtet hatte - der Baukörper war um 0,84 m verschoben worden - erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine als Nachtragsgenehmigung bezeichnete neue Baugenehmigung, die das tatsächlich errichtete Vorhaben legalisieren sollte. Der Kläger hielt an der Klage gegen die ursprünglich erteilte Baugenehmigung fest. Das VG wies die Klage mangels Rechtsschutzinteresses ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Der Kläger hat insbesondere die das Urteil tragende Annahme des VG, ihm fehle das für die Klage erforderliche Rechtsschutzinteresse, mit seinen Ausführungen nicht ernsthaft in Zweifel ziehen können. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14.8.2001 zur Errichtung einer Lagerhalle für einen Speditionsbetrieb auf dem in B. gelegenen Grundstück, die den alleinigen Streitgegenstand des Klageverfahrens darstellt, ist wirkungslos und kann den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzen.

In einem Verfahren gleichen Rubrums (5 L 1645/01), das dem vorläufigen Rechtsschutz diente, hat das VG im Oktober 2001 einen Ortstermin durchgeführt. Nach den dabei laut erstinstanzlichem Urteil getroffenen Feststellungen hat die Beigeladene die Lagerhalle sowie die von der Baugenehmigung vom 14.8.2001 ebenfalls umfasste Lagerfläche für Mineralwolle abweichend von der Baugenehmigung errichtet. Diesen Feststellungen hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht widersprochen.

Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beigeladene die ihr unter dem 14.8.2001 erteilte Baugenehmigung nicht ausgenutzt hat. Im oben erwähnten Ortstermin hat sie auch auf eine spätere Ausnutzung dieser Baugenehmigung verzichtet. Die diesbezügliche, im Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung wörtlich zitierte Erklärung der Beigeladenen ist nach den Umständen des Falles so auszulegen, dass die Beigeladene ihr abweichend von der ursprünglich erteilten Baugenehmigung realisiertes Vorhaben durch eine neue Baugenehmigung legalisieren und an der ursprünglich erteilten Baugenehmigung - die sie nach den Ausführungen der Berichterstatterin des VG im Ortstermin als rechtswidrig erkannt hatte - nicht länger festhalten wollte.

Die am 13.11.2001 erteilte und als "1. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 14.8.2001" bezeichnete Baugenehmigung ist keine so genannte Nachtragsbaugenehmigung, die als akzessorischer Verwaltungsakt von der Wirksamkeit der zu Grunde liegenden Ursprungsgenehmigung abhängig wäre. Ungeachtet der vom Beklagten dafür gewählten Bezeichnung ist sie als eigenständige Baugenehmigung zu qualifizieren, die das umstrittene Vorhaben der Beigeladenen letztlich legalisiert.

Eine bereits erteilte Baugenehmigung kann durch eine Nachtragsbaugenehmigung ergänzt oder geändert werden, soweit dadurch das Vorhaben nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Nachtragsbaugenehmigung ist zwar ein Verwaltungsakt, der eine eigene Regelung mit Außenwirkung beinhaltet, sie modifiziert aber nur die ursprünglich erteilte Baugenehmigung und rechtfertigt - für sich genommen - die Verwirklichung des Vorhabens nicht. Sie betrifft kleinere Änderungen, darf aber inhaltlich nicht ein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben - "aliud" - regeln (vgl. Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: März 2004, § 75 Rdn. 118; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.1995 - 3 S 2295/94 -, BRS 57 Nr. 191).

Die Baugenehmigung vom 13.11.2001 modifiziert die Baugenehmigung vom 14.8.2001 nicht, sondern gestattet die Verwirklichung eines wesentlich anderen Bauvorhabens, das gegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben als "aliud" anzusehen ist. Ein "aliud" ist in diesem Zusammenhang anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Bauobjekts als solche im Ergebnis anders zu beurteilen ist. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, das heißt, diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Baugenehmigung, die sicherstellen soll, dass nur solche Bauvorhaben zur Ausführung gelangen, deren Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW von der Bauaufsichtsbehörde festgestellt worden ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.11.1996 - 7 A 4820/95 -).

Zwar ist die Baugenehmigung vom 13.11.2001 im Bauschein ausdrücklich als "1. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 14.8.2001" bezeichnet, doch erweist sich das gegenüber der ursprünglich erteilten Baugenehmigung abgewandelte Vorhaben sachlich als ein solches, das erneut insgesamt auf seine materielle Zulässigkeit überprüft werden muss. Wegen des veränderten Standortes sowie der Erhöhung des Baukörpers und der Lagerfläche für Mineralwolle wurde beispielsweise eine Neuberechnung der Abstandflächen gemäß § 6 BauO NRW erforderlich. Dass die Veränderung des Standortes - wie der Kläger meint - mit maximal 0,84 m nur geringfügig ist, ist für die Frage, ob die Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu beurteilt werden muss, ohne Belang. Gerade wenn es um die Einhaltung von Abstandflächen geht, können Änderungen im Zentimeterbereich für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Vorhabens entscheidend sein.

Für die Qualifizierung der Baugenehmigung vom 13.11.2001 als eigenständige Baugenehmigung ist es schließlich ohne Bedeutung, dass ihr Inhalt möglicherweise nur unter Rückgriff auf die mit der ursprünglich erteilten Baugenehmigung eingereichten Bauvorlagen bestimmt werden kann. Dies mag hinsichtlich der neuen Baugenehmigung Bestimmtheitsfragen aufwerfen, ändert aber nichts an deren grundsätzlichen Regelungscharakter und Regelungsumfang.

Ende der Entscheidung

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