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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 17.02.2009
Aktenzeichen: 10 A 793/07
Rechtsgebiete: BauO NRW, BauNVO (1990), GastG


Vorschriften:

BauO NRW § 2 Abs. 1
BauO NRW § 51
BauNVO (1990) § 14
BauNVO (1990) § 23
GastG § 1
Eine Würstchenbude mit 6 m² Grundfläche ist in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet "Bau und Heimwerkermarkt mit Gartencenter" als untergeordnete Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässig.

Ein zusätzlicher Zu und Abgangsverkehr ist durch den Betrieb der Würstchenbude auf dem Gelände eines Baumarktes mit mehr als 14.000 m2 Verkaufsfläche und 477 Stellplätzen nicht zu erwarten, so dass keine notwendigen Stellplätze nachzuweisen sind.


Tatbestand:

Der Kläger begehrte die Erteilung eines Vorbescheids zum Aufstellen einer Würstchenbude auf dem Gelände eines Baumarktes mit 477 genehmigten Stellplätzen. Der Bebauungsplan setzt für diesen Bereich ein Sondergebiet

"Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter" sowie Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen fest. Der Beklagte lehnte seinen Antrag ab, weil das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei. Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg.

Gründe:

Der Kläger bedarf gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW für das Aufstellen des in seiner Bauvoranfrage bezeichneten Verkaufwagens bzw. Verkaufsanhängers einer Baugenehmigung, so dass er insoweit auch zu Fragen des Vorhabens einen Vorbescheid beantragen kann.

Bei dem Verkaufswagen handelt es sich um eine bauliche Anlage i. S. d. § 2 Abs. 1 BauO NRW. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung besteht eine Verbindung mit dem Erdboden auch dann, wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, über-wiegend ortsfest benutzt zu werden.

Vgl. dazu auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Dezember 2008, § 2 Rn. 11 m.w.N.

Nach der gesetzlichen Regelung sollen auch diejenigen Fahrzeuge wie bauliche Anlagen behandelt werden, die zwar zeitweise noch zum Fahren benutzt werden, andererseits aber schon für so lange Zeit oder so oft oder sonst unter solchen Umständen an einem Platz aufgestellt und benutzt werden, dass sie in eine erkennbar verfestigte Beziehung zu diesem Standort treten und damit wie bauliche Anlagen wirken.

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30.11.1992 - 1 M 4620/92 -, BRS 54 Nr. 142.

Das Wort "überwiegend" kennzeichnet hiernach eine Zweckbestimmung des Fahrzeugs, die auf eine derartige verfestigte Beziehung gerichtet ist und bei der damit aus der Sicht der bauaufsichtlichen Belange der Einsatz des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel in den Hintergrund tritt. Dies ist auf Grund einer wertenden Betrachtung zu ermitteln, die sich nicht allein an der Dauer der ortsfesten Nutzung orientiert. Bei ständig sich wiederholenden Nutzungen muss angesichts des Fortsetzungszusammenhangs von einer hinreichenden Verfestigung der Aufstellung ausgegangen werden.

Vgl. Nds. OVG, a. a. O. (wöchentlich wiederkehrende, vierstündige Aufstellung eines Fischverkaufswagens), OVG Saarl., Urteil vom 15.11. 1985 - 2 R 135/84 -, BRS 44 Nr. 137.

Diese Voraussetzungen sind hier nach dem Vorbescheidsantrag des Klägers gegeben. Der Verkaufswagen soll ganz überwiegend auf dem Gelände des Baumarktes aufgestellt und genutzt werden.

Bei dem Verkaufswagen handelt es sich zudem um ein Gebäude i. S. d. § 2 Abs. 2 BauO NRW. Gebäude sind nach dieser Bestimmung selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Diese Tatbestandsmerkmale sind erfüllt, weil der Wagen nach den vorgelegten Bauvorlagen durch eine Eingangstür mit einer Höhe von 2,10 m und einer Innenhöhe von 2,50 betreten werden kann. Zudem verfügt der Verkaufswagen auch über einen Aufenthaltsraum i. S. d. § 2 Abs. 7 BauO NRW, weil der Raum nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist. Davon ist schon dann auszugehen, wenn der Raum - wie hier - objektiv für einen nicht ganz kurzen Aufenthalt geeignet ist.

Die Genehmigungspflicht für den Verkaufswagen entfällt nicht nach § 65 Abs. 1 BauO NRW. Es handelt sich - wie bereits dargelegt - nicht um ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum i. S. d. Nr. 1 dieser Bestimmung. Auch liegen bei dem auf Dauer angelegten Vorhaben des Klägers nicht die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Nr. 37 ff. BauO NRW für vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen vor.

Das Aufstellen des Verkaufswagen auf dem Gelände des Baumarktes ist planungsrechtlich zulässig.

Nach § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben, die u .a. die Errichtung von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben, die §§ 30 bis 37 BauGB. Der bundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage setzt sich aus zwei Elementen, dem Begriff des Bauens und einem eingeschränkten Merkmal möglicher bodenrechtlicher Relevanz zusammen. Bei dem Aufstellen eines Verkaufswagens als Ersatz für ein üblicherweise mit dem Boden fest verbundenem Gebäude handelt es sich danach um ein Vorhaben im Sinne des Bauplanungsrechts. Er ist aus Baustoffen hergestellt und soll nach seiner Funktion in einer auf Dauer gedachten Weise mit dem Erdboden verbunden werden. Zudem besitzt das Vorhaben auch die erforderliche städtebauliche Relevanz. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Anlage - bei einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise - geeignet ist, ein Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Dies ist der Fall, wenn Belange i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB berührt sein können. Dies ist hier im Hinblick auf die Gestaltung des Ortsbildes der Fall.

Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 3.12. 992 - 4 C 27/91 -, BRS 54 Nr. 126. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Plans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Das Vorhaben des Klägers widerspricht seiner Art nach nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Dieser setzt für den in Rede stehenden Bereich ein Sondergebiet: Bau- und Heimwerkerfachmarkt mit angeschlossenem Gartencenter sowie eine Fläche für Stellplätze und Nebenanlagen fest.

Auszugehen ist davon, dass nach der Art der baulichen Nutzung das Anbieten von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle nicht als Einzelhandel, sondern als Schank- und Speisewirtschaft zu qualifizieren ist, § 1 Abs. 1 GastG.

Vgl. auch Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, Kommentar, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 29 m. w. N.

Schon deshalb liegt die Argumentation des Beklagten, bei den Grillwaren, Brühwürstchen und Getränken, die der Kläger anbieten will, handele es sich nicht um das gemäß Nr. 3.1 oder Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zulässiges Kern- oder Randsortiment des Sondergebietes nach § 11 BauNVO, neben der Sache.

Das Vorhaben des Klägers ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 als Nebenanlage zulässig. Nach dieser Bestimmung sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen.

Trifft der Plangeber - wie hier - eine Festsetzung i. S. d. § 1 Abs. 2 BauNVO wird gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO auch § 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Ein Ausschluss gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO ist nicht erfolgt.

Eine Nebenanlage setzt notwendigerweise voraus, dass es sich um eine eigenständige Anlage handelt, die nicht Bestandteil der Hauptanlage ist. Die Nebenanlage i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO muss dabei sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2004 - 4 C 10.03 -, NVwZ 2004, 1244 (1246); OVG NRW, Urteil vom 25.4.2005 - 10 A 773/03 -, BRS 69 Nr. 88.

Dies erfordert einen Funktionszusammenhang oder eine zubehörähnliche Hilfsfunktion dergestalt, dass die Nutzung der Hauptanlage gefördert wird. Die Nebenanlage muss gleichsam eine von dem Hauptvorhaben "ausgelagerte" Nutzungsweise bleiben.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.11.1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82, und vom 5.1.1999 - 4 B 131.98, BRS 62 Nr. 84; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. Rdnr. 1248 ff.

An den Funktionszusammenhang zwischen Nebenanlage und dem Nutzungszweck der Hauptanlage sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, jedoch muss ein Mindestmaß sachlicher Zusammengehörigkeit von Haupt- und Nebenanlage gegeben sein. Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenanlage schwierig sein. Insbesondere sind gewerblichen Zwecken dienende Anlagen nur im Ausnahmefall als untergeordnete Nebenanlage anzusehen. Im Einzelfall ist eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung geboten.

Vgl. Stock, a. a. O., § 8 Rdnr. 17 a, § 14 Rdnr 2, 11.

Diese Würdigung führt im vorliegenden Verfahren zur Annahme einer untergeordneten Nebenanlage. Der Verkaufswagen verfügt lediglich über eine Grundfläche von ca. 6 m² und soll ersichtlich dem Betrieb des Baumarktes mit über 14.000 m² Verkaufsfläche zugeordnet sein. Die geplante Aufstellung in der Nähe des Eingangsbereichs erfolgt allein in der Erwartung, dass Kunden des Baumarktes vor oder nach dem Einkauf einen Imbiss zu sich nehmen. Wie sich aus dem von dem Kläger vorgelegten Schriftverkehr mit dem Betreiber des Baumarktes ergibt, möchte auch dieser seinen Kunden ein solches Angebot zur Verfügung stellen. Sollte der Kläger daneben bei Gelegenheit Würstchen o.ä. auch an Dritte, die nicht Kunden des Baumarktes sind, abgeben, kann dies den dargestellten Funktionszusammenhang nicht insgesamt in Frage stellen. Schließlich folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht, dass die Nebenanlage von dem Nutzer der Hauptanlage betrieben werden muss.

Vgl. auch VG Neustadt, Beschluss vom 2.09.2002 - 2 L 2176/02.NW -, juris.

Die Nebenanlage widerspricht auch nicht der Eigenart des Baugebiets. Die im beplanten Bereich maßgebende Eigenart des Baugebiet wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans geprägt. Des weiteren können Lage, Größe und Zuschnitt der Grundstücke des Baugebiets von Bedeutung sein. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind Anlagen nicht bereits dann unzulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entsprechen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut geht § 14 BauNVO ebenso wie § 30 BauGB davon aus, dass Anlagen zulässig sind, die der Eigenart des Baugebiets bzw. den Festsetzungen des Bebauungsplans "nicht widersprechen". Das Gesetz nimmt es somit hin, dass auch solche Anlagen errichtet werden dürfen, an die der Plangeber zwar möglicherweise nicht gedacht hat, die aber nicht den Grad des Widerspruchs zur Plankonzeption erreichen und dieser deshalb nicht "wahrhaft" widersprechen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.2.1983 - 4 C 18.81 -, BRS 40 Nr. 64, S.156.

Nach diesen Grundsätzen ist für einen Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets nichts ersichtlich. Entgegen der Einschätzung des Beklagten folgt ein solcher auch nicht daraus, dass der Plangeber ins Einzelne gehend aufgelistet hat, welcher Einzelhandel im Sondergebiet zulässig sein soll. Abgesehen davon, dass der Betrieb des Imbisswagens des Klägers - wie oben dargelegt - als Schank- und Speisewirtschaft zu qualifizieren ist, lassen sich dem Inhalt des Bebauungsplans keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Plangeber sich überhaupt Gedanken über derartige Kleinbetriebe des Gaststättengewerbes Gedanken gemacht hat. Plausible städtebauliche Gründe für den vollständigen Ausschluss entsprechender Nebenanlagen, an denen sich auch die in dem Gebiet tätigen Arbeitnehmer versorgen könnten, sind auch nicht erkennbar.

Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 27.4.2006 - 7 D 35/05.NE -.

Das Vorhaben des Klägers ist auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche des Baugebiets planungsrechtlich zulässig. Nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan - wie hier - nichts anderes festgesetzt ist. Der Plangeber hat diesen Bereich ausdrücklich als Fläche für Stellplätze und Nebenanlagen festgesetzt. Gründe, die gegen die Erteilung einer entsprechenden Ausnahme für das Vorhaben des Klägers sprechen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, so dass das Ermessen des Beklagten insoweit auf Null reduziert ist. Die Ausführungen des Beklagten, es solle das Entstehen einer kirmesartigen Atmosphäre vermieden werden, erscheint sachwidrig, weil im vorliegenden Verfahren bei der erstmaligen Genehmigung einer Würstchenbude eine solche Besorgnis gerade nicht besteht. Es ist ihm unbenommen, gegebenenfalls bei künftigen Bauanträgen zu prüfen, ob eine Häufung solcher Anlagen noch gebietsverträglich ist.

Das Vorhaben des Klägers ist - nachdem der exakte Standort und damit zusammenhängend die Frage der gemäß § 6 Abs. 13 BauO NRW erforderlichen Abstandfläche ausgeklammert worden ist - auch bauordnungsrechtlich zulässig.

Das Vorhaben scheitert nicht an einem fehlenden Nachweis von Stellplätzen. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW müssen u. a. bei der Errichtung von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt. Die Festlegung von Zahl, Art und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze ist eine gebundene Entscheidung. Die Behörde hat insoweit eine prognostische Beurteilung vorzunehmen, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Dabei ist eine an den lokalen Verkehrsverhältnissen orientierte Einzelfallbetrachtung geboten, wie viele Stellplätze entsprechend dem jeweiligen Bedarf unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs geschaffen werden müssen. Die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf sind Verwaltungsvorschriften und deshalb für das Gericht nicht bindend. Sie sind jedoch als auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte von Bedeutung.

Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a. a. O., § 51, Rdnr. 1 ff., m.w.N.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben des Klägers überhaupt einen relevanten Zu- und Abgangsverkehr auslöst. Das Vorhaben des Klägers zielt ersichtlich auf die Kunden des Baumarktes, die vor oder nach dem Einkauf Getränke oder Speisen zu sich nehmen wollen. Für den Fall, das ein Kunde ausschließlich den Stand des Klägers aufsuchen sollte, steht unter den hier gegebenen Umständen die vorhandene Stellplatzanlage des Baumarktes im Wege einer kurzfristigen Mehrfachnutzung zur Verfügung, vgl. § 51 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW. Sind schon die Zahl der Kunden des Baumarktes nicht exakt bestimmbar und vielfältigen Einflüssen unterworfen, so fehlt jeder Anhalt dafür, dass die vorhandene Stellplatzanlage mit 477 genehmigten Stellplätzen in dem beschriebenen, seltenen Ausnahmefall für einen etwaigen zusätzlichen Bedarf nicht ausreichen könnte. Hiervon geht offenbar der Beklagte - abweichend von seinem Vortrag im vorliegenden Verfahren - auch in seiner Praxis aus. Abgesehen von anderweitigen Nutzungen der Stellplatzanlage durch den Baumarkt ist die Genehmigung des an die Stellplatzanlage angrenzenden P.-Marktes geradezu darauf angelegt, dass die Kunden dieses Marktes auch die Stellplätze des Baumarktes nutzen. Die genehmigten Stellplätze des P.-Marktes liegen mehrere Meter oberhalb an der A.-straße und sind auf direktem Weg nur über eine Treppenanlage und damit nicht mit Einkaufswagen erreichbar. Dementsprechend weist auch bereits an der genehmigten Zufahrt zum Baumarkt eine große Werbeanlage auf die Zufahrtsmöglichkeit zum P.-Markt hin. Damit kommt es auf die Geeignetheit der Stellplätze, die der Kläger auf einem Gewerbegrundstück in der näheren Umgebung nachweisen könnte, nicht an.

Ende der Entscheidung

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