Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: 10 B 1057/03
Rechtsgebiete: BauO NRW


Vorschriften:

BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 2
BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 3
1. Ein auf dem Nachbargrundstück vorhandenes grenzständiges Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, ersetzt eine öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW nur insoweit, als das Neubauvorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden soll.

2. Ein Vorgehen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW setzt eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde voraus, bei der auch die Belange des Grundstücksnachbarn zu berücksichtigen sind.

3. Die zutreffende Annahme, dass in baulich verdichteten innerstädtischen Bereichen die Belichtungs- und Besonnungssituation regelmäßig schlechter ist als in Baugebieten, die von aufgelockerter Bebauung geprägt sind, rechtfertigt es nicht, berechtigte nachbarliche Belange bei der Erteilung einer Baugenehmigung einfach außer acht zu lassen.

4. Gerade wenn Abstandflächen, die auch eine hinreichende Belichtung und Besonnung der Nachbargrundstücke gewährleisten sollen, nicht eingehalten werden, müssen bei stark voneinander abweichenden Bebauungstiefen die möglichen negativen Auswirkungen einer solchen Bebauung bei der Erteilung von Baugenehmigungen berücksichtigt werden.


Tatbestand:

Die Antragsteller sind Eigentümer eines mehrgeschossigen Wohnhauses, welches mit einer seiner seitlichen Außenwände unmittelbar an der Nachbargrenze steht. Sie wandten sich gegen eine für das dort angrenzende Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung, mit der auf der Grundlage eine Bebauungsplans, der sich bei der Prüfung im gerichtlichen Verfahren als unwirksam erwies, die Errichtung eines etwa gleich hohen Gebäudes - ebenfalls ohne Grenzabstand - gestattet worden war. Der Neubau sollte gegenüber dem Gebäude der Antragsteller nach hinten versetzt errichtet werden und eine wesentlich größere Bautiefe erreichen. Durch den Versatz der Baukörper hätte sich nach Fertigstellung des Neubaus die Besonnungs- und Belichtungssituation für die Räume und Balkone auf der rückwärtigen Seite des den Antragstellern gehörenden Hauses erheblich verschlechtert. Die Beschwerde, mit der sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruchs begehrten, hatte Erfolg.

Gründe:

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Hauses mit 30 Seniorenwohnungen sowie 12 Pkw-Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück S.-Straße ... in I. verstößt zu Lasten der Antragsteller gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, wonach vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen, die grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen, von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind. Dieser Bestimmung widerspricht die angefochtene Baugenehmigung insoweit, als die nordwestliche Außenwand des Vorhabens unmittelbar an der Grenze zum Grundstück S.-Straße ... errichtet werden soll.

Die Einhaltung von Abstandflächen vor der nordwestlichen Außenwand des Vorhabens ist entgegen der Auffassung des VG erforderlich. Ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften a) das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss oder b) das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Beides trifft hier nicht zu.

Dass der Bebauungsplan für den Bereich des Baugrundstücks geschlossene Bauweise festsetzt, führt nicht dazu, dass dort nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Der Bebauungsplan ist nämlich sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner ergänzten Form unwirksam. (Wird ausgeführt).

Ebenso wenig ist die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW einschlägig. Zwar mag es sein, dass bei einer Bewertung nach § 34 Abs. 1 BauGB auf dem Baugrundstück nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, doch ist nicht öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Daran ändert sich durch das vorhandene grenzständige Gebäude S.-Straße ... nichts. Ein auf dem Nachbargrundstück vorhandenes grenzständiges Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, ersetzt eine öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW nur insoweit, als das Neubauvorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden soll (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.10.1995 - 10 B 2445/95 -, BRS 57 Nr. 136, und vom 13.12.1995 - 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137).

Anders als das VG geht der Senat davon aus, dass das umstrittene Vorhaben nicht innerhalb der nach § 34 Abs. 1 BauGB zu bestimmenden überbaubaren Grundstücksfläche liegen wird. Die nach § 34 Abs. 1 BauGB zur Bestimmung der zulässigen Bebauungstiefe maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens wird nach dem vorliegenden Kartenmaterial wohl durch die vorhandene Straßenrandbebauung entlang der S.-Straße zwischen Sch.-Straße und G.-Straße geprägt, wobei nur die Hauptgebäude von Bedeutung sind und das inzwischen beseitigte Altgebäude S.-Straße ... bei der Betrachtung unberücksichtigt bleibt. Danach wäre - was die überbaubare Grundstücksfläche betrifft - auf dem Baugrundstück eine Bebauungstiefe von nur etwa 20 m zulässig, während das Vorhaben eine Bebauungstiefe von fast 27 m erreichen soll.

Ein Verzicht auf die Einhaltung der vor der nordwestlichen Außenwand des Vorhabens freizuhaltende Abstandfläche kommt auch nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW in Betracht. Danach kann, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden muss, gestattet oder verlangt werden, dass ohne Grenzabstand gebaut wird, wenn auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist. Eine solche Gestattung oder ein solches Verlangen kann sich nur auf eine Bebauung innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen beziehen, die nach den vorstehenden Ausführungen hier zu verneinen ist. Im Übrigen setzt ein Vorgehen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde voraus, bei der auch die Belange des Grundstücksnachbarn zu berücksichtigen sind. Dass der Beklagte eine solche Ermessensentscheidung getroffen hat, ist nicht ersichtlich, da er von einer geschlossenen Bauweise entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ausgegangen ist. Eine Ermessensentscheidung, die eine Bebauung ohne Grenzabstand in der vorgesehenen Weise gestatten oder verlangen würde, wäre zudem wohl aus den nachfolgenden Gründen rechtswidrig.

Das Vorhaben, das sich - wie oben festgestellt - hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, erweist sich den Antragstellern gegenüber als rücksichtslos. Wegen des Versprungs der grenzständigen nordwestlichen Außenwand des Vorhabens nach Südwesten werden die Belichtung und die Besonnung der rückwärtigen Räume und Balkone des nördlich gelegenen Hauses S.-Straße ... in erheblicher Weise beeinträchtigt. Das möglicherweise auch früher solche Beeinträchtigungen durch das Altgebäude S.-Straße ... bestanden haben, spielt für den mit der angegriffenen Baugenehmigung verbundenen Rücksichtnahmeverstoß keine Rolle, da das Altgebäude zwischenzeitlich beseitigt worden ist. Im Übrigen schloss sich die nordwestliche Außenwand des nur zweigeschossigen Altgebäudes nicht unmittelbar an die südöstliche Außenwand des Hauses S.-Straße ... an, sodass die Belichtungsverhältnisse bezogen auf die frühere und die nunmehr geplante bauliche Situation wohl nicht zu vergleichen sind. Die Annahme des VG, wonach in verdichteten innerstädtischen Bereichen die Belichtungs- und Besonnungssituation regelmäßig schlechter ist als in Baugebieten, die von aufgelockerter Bebauung geprägt sind, trifft zwar zu, doch rechtfertigt es die in innerstädtischen Bereichen übliche und oftmals erforderliche bauliche Verdichtung nicht, berechtigte nachbarliche Belange einfach außer acht zu lassen. Gerade wenn Abstandflächen, die auch eine hinreichende Belichtung und Besonnung der Nachbargrundstücke gewährleisten sollen, nicht eingehalten werden, müssen bei stark voneinander abweichenden Bebauungstiefen die möglichen negativen Auswirkungen einer solchen Bebauung bei der Erteilung von Baugenehmigungen berücksichtigt werden. Würde die rückwärtige Außenwand des Neubauvorhabens beispielsweise auf Höhe der rückwärtigen Außenwand des Hauses S.-Straße ... errichtet, wäre trotz einer weitgehend verdichteten Bebauung in diesem Bereich keine wesentliche Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung des Nachbargrundstücks zu erwarten.

Ende der Entscheidung

Zurück