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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 13.12.2002
Aktenzeichen: 10 B 2359/02
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 57 Abs. 2
VwGO § 60 Abs. 1
VwGO § 124 a Abs. 3 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 224 Abs. 2
Die Frist zur Begründung der Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht verlängert werden.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist nicht begründet worden.

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des VG in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Der Beschluss des VG vom 28.10.2002, in dem auf die Begründungsfrist hingewiesen worden und der auch ansonsten mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 5.11.2002 zugegangen und damit im Sinne des Gesetzes bekannt gegeben worden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde lief somit am 5.12.2002 ab. Die Antragsteller haben durch Fax-Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.11.2002 lediglich "fristwahrend" Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen. Mit weiterer Faxmitteilung vom 5.12.2002, bei Gericht an diesem Tage eingegangen um 19.30 Uhr, haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde um 14 Tage zu verlängern, da ihnen noch einige Informationen zur Begründung fehlten. Damit ist innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist eine Begründung nicht erfolgt.

Die Begründungsfrist konnte auch nicht, wie mit Fax-Schreiben vom 5.12.2002 beantragt, vom Gericht verlängert werden. Eine Verlängerung der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO scheidet vielmehr kraft Gesetzes aus.

Vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/Albedyll, Komm. zur VwGO, 2. Aufl., 2002, § 146 Rn. 21.

Bei der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Derartige Fristen können gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 224 Abs. 2 ZPO richterlich nur verlängert werden, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. An einer solchen Bestimmung fehlt es. Insoweit stellt sich die Rechtslage anders dar als etwa hinsichtlich der Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, die gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO unter den dort genannten Voraussetzungen verlängert werden kann. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Regelungsbereich scheidet aus, da es sich offensichtlich nicht um eine Gesetzeslücke, sondern um eine bewusste Nichtregelung ("beredtes Schweigen") seitens des Gesetzgebers handelt. Der für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltende Ausschluss einer Verlängerungsmöglichkeit der Beschwerdebegründungsfrist findet seinen Grund nämlich darin, dass derartige Verfahren regelmäßig eilbedürftig sind und ohne Zeitverzögerung durchgeführt werden sollen.

Der Senat konnte die Beschwerde im vorliegenden Fall verwerfen, ohne den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Gelegenheit zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu geben. Denn die auf mangelnder Kenntnis der Gesetzeslage beruhende Fristversäumnis wäre zweifellos schuldhaft, so dass eine Wiedereinsetzung in jedem Falle zu versagen wäre.

Ende der Entscheidung

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