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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 04.02.2004
Aktenzeichen: 10 B 2544/03
Rechtsgebiete: BauO NRW, VwGO, BauNVO


Vorschriften:

BauO NRW § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
BauNVO § 15 Abs. 1
1. Der Begriff der Nachbargrenze im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW meint eine (gedachte) Linie, die das Baugrundstück von benachbarten Grundstücken trennt, die keine öffentlichen Verkehrs-(Grün-, Wasser)Flächen sind.

2. Die Zahl der Nachbargrenzen im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW wird aus Sicht des Baugrundstücks definiert. Tendieren aufeinanderstoßende Grenzlinien gegen 180°, ist auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen.


Tatbestand:

Der Antragsteller wendete sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer PKW-Garage. Das Garagengebäude sollte an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden, deren Grenzlinie in diesem Bereich in einem Winkel von 118 ° aufeinanderstoßen. Die Längen der grenzständigen Außenwände der Garage betragen 9 m bzw. 6 m. Das VG lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die streitige Baugenehmigung den Antragsteller in öffentlichen Nachbarrechten verletzt.

Zu Recht geht das VG davon aus, dass die geplante Garage der Beigeladenen die in § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW bestimmten Längenmaße einhält. Nach dieser Vorschrift sind an der Nachbargrenze gebaute Garagen ohne eigene Abstandfläche zulässig, wobei die Grenzbebauung entlang einer Nachbargrenze 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten darf. In der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass der Begriff der Nachbargrenze im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW eine (gedachte) Linie meint, die das Baugrundstück von benachbarten Grundstücken, die keine öffentlichen Verkehrs-(Grün-, Wasser-)Flächen sind, trennt. Dabei wird die Zahl der Nachbargrenzen aus Sicht des Baugrundstücks definiert. Gegebenenfalls ist - zur Verhinderung eines Abschirmeffekts einer Grenzbebauung - auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen, wenn aneinanderstoßende Grenzlinien gegen 180° tendieren und im Wesentlichen in derselben Richtung verlaufen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12.12.1988 - 10 A 1729/87 -, BRS 49 Nr. 123, vom 14.1.1993 - 7 A 1039/91 -, vom 10.9.1993 - 7 A 1337/92 - und vom 12.2. 2003 - 7 A 4101/01 -.

In Anwendung dieser Grundsätze ist das VG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass mit Blick auf einen Winkel von 118°, mit dem die fraglichen Grenzlinien aufeinandertreffen, bei natürlicher Betrachtungsweise von zwei Nachbargrenzen auszugehen ist. Dass angesichts dieser Gegebenheiten, die den Antragsteller zudem im weniger schutzbedürftigen Zufahrtsbereich seines Grundstücks treffen, von einem "Abriegelungseffekt" der grenzständigen Garagenwände keine Rede sein kann, hat das VG ebenfalls in rechtlich nicht zu beanstandener Weise erkannt.

Die geplante Doppelgarage verstößt nicht wegen des "Hinterhofcharakters", den sie dem Grundstück des Antragstellers nach dessen Ansicht verleiht oder wegen einer "völlig entstellenden Wirkung" bzw. wegen der "Massivität des Wohngebäudes" gegen § 15 Abs. 1 BauNVO und das darin enthaltene nachbarschützende Rücksichtnahmegebot. Von einem durch die Garage vermittelten "Hinterhofcharakter" kann ebenso wenig gesprochen werden wie von einer "entstellenden Wirkung" des Garagengebäudes. Außer der schlichten Behauptung führt die Beschwerde auch keine substantiierten Gesichtspunkte an, die diese Ansicht belegen könnten. Daneben würde, selbst wenn die streitige Garage derartige Wirkungen hätte, damit eine Rücksichtslosigkeit nicht begründet werden können.

Vgl. dazu, dass sich § 15 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich nur auf die Art baulicher Nutzung bezieht: BVerwG, Urteil vom 16.3.1995 - 4 C 3.94 -, BRS 57 Nr. 175.

Nichts anderes gilt im Hinblick auf die angebliche "Massivität" des Wohngebäudes, das einer für sich betrachtet nachbarrechtskonformen Garage nicht wegen einer ihm nach Meinung des Antragstellers zukommenden nachbarrechtswidrigen Eigenschaft rücksichtslose Wirkung verleihen könnte.

Ende der Entscheidung

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