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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 15.02.2005
Aktenzeichen: 10 B 517/04.NE
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 6
BauGB a.F. § 6 Abs. 6
1. Hat der Plangeber, der hinsichtlich eines im Bebauungsplanverfahren erkannten Nutzungskonfliktes planerische Zurückhaltung üben will, prognostisch zu beurteilen, ob die Bewältigung dieses Nutzungskonfliktes im Rahmen eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6), muss er - wenn es sich um eine Angebotsplanung handelt - seiner Prognose diejenigen baulichen Nutzungen zu Grunde legen, die bei einer vollständigen Ausnutzung der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen möglich sind. Dies gilt auch dann, wenn der Plangeber bereits während des laufenden Bebauungsplanverfahrens die Verwirklichung einer bestimmten baulichen Nutzung des Plangebiets, die die getroffenen Festsetzungen nicht vollständig ausnutzt, als sicher ansieht.

2. Erkennt der Plangeber im Bebauungsplanverfahren einer an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung ausdrücklich den Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes zu, muss er sicherstellen, dass dieser Schutzanspruch auch bei einer vollständigen Ausnutzung der Planfestsetzungen gewahrt werden kann.


Tatbestand:

Die Antragsteller sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das - durch eine Landesstraße getrennt - an den Geltungsbereich des mit dem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO angegriffenen Bebauungsplans grenzt. Das Wohngrundstück ist Teil einer Wohnbebauung, der der Rat der Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren ausdrücklich den Schutzanspruch eines reinen Wohngebiets zuerkannt hat. Der Bebauungsplan setzt die zur Bebauung vorgesehenen Flächen als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Nahversorgungszentrum" fest. Zulässig sind vorwiegend Einzelhandelsbetriebe für Nahrungs- und Genussmittel mit insgesamt 2.100 qm Verkaufsfläche. Der Kundenparkplatz mit 126 Stellplätzen ist zur Landesstraße und damit zu der besagten Wohnbebauung hin ausgerichtet. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hatte Erfolg.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig.

Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO.

Nach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragsteller ist es nicht ausgeschlossen, dass sie durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in einem ihrer Rechte verletzt werden. In Betracht kommt insoweit eine Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen. Das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, und kann deshalb ein "Recht" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Das Interesse der Antragsteller daran, dass ihr Wohngrundstück von unzumutbaren Lärmbelästigungen durch den mit dem geplanten Nahversorgungszentrum verbundenen Kraftfahrzeugverkehr verschont bleibt, war in die Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen, denn das Grundstück liegt - nur durch die E.-Straße getrennt - unmittelbar südwestlich des Plangebiets. Der Bebauungsplan ermöglicht die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben für Nahrungs- und Genussmittel mit insgesamt 2.100 qm Verkaufsfläche auf einer bisher im Außenbereich gelegenen unbebauten Fläche und sieht dafür nördlich der E.-Straße einen Kundenparkplatz mit 126 Stellplätzen vor. Eine von zwei geplanten Zu- beziehungsweise Ausfahrten dieses Kundenparkplatzes liegt - ebenso wie die nächstgelegenen Stellplätze - etwa 30 m vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt.

Der Antrag ist auch begründet.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Dabei ist der auf den Individualrechtsschutz bezogene Begriff des "schweren Nachteils" strenger auszulegen als der Begriff des "wesentlichen Nachteils" im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.5.1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065).

Insoweit setzt die Entscheidung über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen voraus, bei der insbesondere auf die Folgen für den Antragsteller abzustellen ist, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte.

Nach diesen Maßstäben ist es dringend geboten, die Vollziehung des angegriffenen Bebauungsplans bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10 D 82/03.NE auszusetzen, um schwere Nachteile zu Lasten der Antragsteller abzuwehren.

Der Bebauungsplan Nr. 177 "Nahversorgungszentrum R./E.-Straße" dürfte unwirksam sein, da er an Mängeln im Abwägungsvorgang leidet, die auch erheblich sind. Der Plan genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.).

Der Rat der Antragsgegnerin hatte bei der Abwägung neben der angestrebten Verbesserung der Nahversorgung der Bevölkerung auch die Interessen der Eigentümer der angrenzenden Wohngrundstücke an einer Beibehaltung der bisherigen Wohnsituation zu berücksichtigen und etwaige planbedingte Konflikte zwischen diesen Belangen zu lösen.

Die Festsetzung des Sondergebiets mit der zugehörigen Stellplatzanlage in unmittelbarer Nachbarschaft zu der außerhalb des Plangebiets gelegenen Wohnbebauung, die vom Rat als Teil eines reinen Wohngebiets angesehen wird, schafft im Hinblick auf den Wunsch nach weitgehend ungestörter Wohnruhe einerseits und dem Interesse an einer optimierten Ausnutzung der Sondergebietsfestsetzungen andererseits Nutzungskonflikte, die durch den Bebauungsplan nicht gelöst werden. Maßgeblich ist insoweit der Bebauungsplan in der Fassung des im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB a.F. gefassten Satzungsbeschlusses vom 5.2.2004, den die Antragsteller mit Schriftsatz vom 3.3.2004 zum Gegenstand ihres Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO gemacht haben.

Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind jedoch überschritten, wenn bereits im Planungsstadium sichtbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6).

So ist es hier. Auf der Grundlage der getroffenen Festsetzungen lassen sich die vorauszusehenden Nutzungskonflikte zwischen der vorhandenen Wohnbebauung und dem geplanten Nahversorgungszentrum in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nicht befriedigend lösen.

Der Rat hat die besagte Wohnbebauung - wie oben bereits erwähnt - als reines Wohngebiet beurteilt und ihr im Verhältnis zu dem geplanten Nahversorgungszentrum auch den Schutzanspruch eines reinen Wohngebiets zuerkannt. Dies ergibt sich sowohl aus den im Rahmen der Planbegründung für das ergänzende Verfahren angeführten Gründen als auch aus der Stellungnahme der Verwaltung zur Anregung des Staatlichen Umweltamtes H. vom 26.1.2004, die sich der Rat zu eigen gemacht hat. Gleichwohl hat er davon abgesehen, die Wohnbebauung und das geplante Nahversorgungszentrum beziehungsweise die ihm zugeordnete Stellplatzanlage räumlich so voneinander zu trennen, dass Nutzungskonflikte weitgehend auszuschließen sind. Er hat angenommen, er könne dem Schutzanspruch der angrenzenden Wohnbebauung - Tagwert von 50 dB(A) und Nachtwert von 35 dB(A) gemäß TA-Lärm beziehungsweise DIN 18005 - grundsätzlich durch die Festsetzung einer Lärmschutzwand nördlich der E.-Straße genügen und die Konfliktbewältigung im Übrigen nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren überlassen.

Diese Annahme ist abwägungsfehlerhaft.

Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat der Plangeber, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1994 - 4 NB 25.94 -, a.a.O.).

Dies hat der Rat gesehen und seine Abwägungsentscheidung hinsichtlich der zu erwartenden Lärmeinwirkungen auf die Wohnbebauung südlich der E.-Straße auf die "Lärmschutztechnischen Untersuchungen zum geplanten Nahversorgungszentrum R. in D." der Ingenieurgesellschaft S. mbH vom 6.11.2003 und 28.1.2004 gestützt.

Die genannten lärmschutztechnischen Untersuchungen sind jedoch als Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob sich die oben aufgezeigten absehbaren Nutzungskonflikte im Rahmen der für das geplante Nahversorgungszentrum zu erteilenden Baugenehmigungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewältigen lassen, von vornherein ungeeignet. Die Untersuchungen haben ein konkretes Vorhaben zum Gegenstand, nämlich die Errichtung zweier Verbrauchermärkte: Eines Discount-Marktes (Typ ALDI/LIDL) mit einer Verkaufsfläche von etwa 750 qm und eines Supermarktes (Typ EDEKA/REWE) mit einer Verkaufsfläche von ungefähr 1.350 qm. Entsprechend des für dieses Vorhaben ausgearbeiteten Nutzungskonzeptes (Gebäudestellung, Lage der Anlieferungszonen, einheitlicher Kundenparkplatz) ist die Lärmabschätzung erfolgt. Das beschriebene Nutzungskonzept stellt allerdings nicht die einzig mögliche Ausnutzung der getroffenen Sondergebietsfestsetzung dar. Vielmehr sind auch wesentlich lärmintensivere Nutzungskonzepte denkbar.

Die hauptsächliche Lärmquelle im Zusammenhang mit der Sondergebietsfestsetzung stellt der geplante Kundenparkplatz mit seinen Zu- und Ausfahrten dar, wobei vor allem die Häufigkeit der dort zu erwartenden Kraftfahrzeugbewegungen für die Höhe der künftig verursachten Lärmimmissionen maßgeblich ist. Nach Nr. 5.4 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz zeigen von den untersuchten Parkplätzen an Einkaufsmärkten die Parkplätze von Discountern und Getränkemärkten die höchste Bewegungshäufigkeit, die je 10 qm Nettoverkaufsfläche und Stunde angegeben wird. Demgegenüber finden auf den Parkplätzen von kleinen Verbrauchermärkten (Nettoverkaufsfläche bis 5.000 qm), zu denen auch der zum Gegenstand der lärmschutztechnischen Untersuchungen gemachte Supermarkt gehört, wesentlich weniger Stellplatzwechsel statt. Würde also beispielsweise anstelle des Supermarktes ein weiterer Discounter und/oder ein Getränkemarkt im Sondergebiet angesiedelt, wäre mit erheblich mehr Kraftfahrzeugbewegungen auf dem Kundenparkplatz und damit mit erheblich mehr Lärm zu rechnen, als dies der Gutachter in den lärmschutztechnischen Untersuchungen zu Grunde gelegt hat. Der Umstand, dass das konkrete Vorhaben, auf das sich die lärmschutztechnischen Untersuchungen beziehen, bereits bauaufsichtlich genehmigt worden ist, belegt die Geeignetheit dieser Untersuchungen für die vom Rat vorzunehmende Prognose nicht. Der Rat hat trotz des in den Blick genommenen konkreten Vorhabens eben keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschlossen, sondern sich für eine Angebotsplanung entschieden, die auch eine andere Nutzung der Sondergebietsfläche möglich macht. Auf diese tatsächlich mögliche Nutzung, für die die lärmschutztechnischen Untersuchungen keinerlei aussagekräftige Feststellungen enthalten, hätte er deshalb seine Prognose beziehen müssen, was er jedoch nicht getan hat.

Die lärmschutztechnischen Untersuchungen der Ingenieurgesellschaft S. mbH taugen auch nicht für eine Grobabschätzung im Hinblick auf die Vereinbarkeit der im Sondergebiet ermöglichten Nutzung mit der mit dem Schutzanspruch eines reinen Wohngebiets versehenen angrenzenden Wohnbebauung. Abgesehen davon, dass die Untersuchungen bei summarischer Prüfung - jedenfalls was die Anwendung der Parkplatzlärmstudie angeht - erhebliche Mängel aufweisen, lassen sie für eine Bewältigung zusätzlichen Lärms im Baugenehmigungsverfahren keinerlei Spielraum erkennen. Schon hinsichtlich des untersuchten konkreten Nutzungskonzeptes bedarf es nach diesen Gutachten einer hochabsorbierenden Lärmschutzwand von 2,30 m Höhe sowie verschiedener Auflagen in den Baugenehmigungen - beispielsweise zur geräuscharmen Oberflächengestaltung der Stellplatzanlage, zum Ausschluss nächtlicher Warenanlieferungen, zur Schließung der Stellplatzanlage während der Nachtstunden und zur Ausführung und Lage von Kühl- und Lüftereinrichtungen -, um die Einhaltung der für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte in Bezug auf die südlich angrenzende Wohnbebauung bei Mittelungspegeln bis zu 49,4 dB(A) gerade noch sicherzustellen. Eine vollständige Abschirmung der Stellplatzanlage gegenüber der südlich gelegenen Wohnbebauung scheidet aus, da die an die E.-Straße angebundenen Zu- und Ausfahrten nach dem Plankonzept erhalten bleiben müssen. Weiterer Lärm, der durch eine nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mögliche stärkere Frequentierung des Kundenparkplatzes auftreten könnte und zur Überschreitung der nach dem Willen des Rates für die angrenzende Wohnbebauung einzuhaltenden Immissionsrichtwerte führen würde, ließe sich im Baugenehmigungsverfahren somit nur dadurch vermeiden, dass die Baugenehmigung für ein anderes, nach dem Bebauungsplan an sich zulässiges Vorhaben unter Berufung auf § 15 BauNVO versagt würde. Eine solche Einschränkung der Ausnutzung der Sondergebietsfestsetzung hat der Rat nach den Aufstellungsvorgängen aber an keiner Stelle ins Auge gefasst.

Unter diesen Umständen durfte er keine planerische Zurückhaltung üben und die Konfliktbewältigung weitgehend in das nachfolgende Verwaltungsverfahren verlagern.

Der vorstehend festgestellte Mangel im Abwägungsvorgang ist auch erheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F., denn er ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. (Wird ausgeführt).

Nach allem wird der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben. Die bevorstehende Verwirklichung des Bebauungsplans stellt hier einen die Aussetzung der Vollziehung des Bebauungsplans rechtfertigenden schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dar, da sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsteller konkret erwarten lässt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2.9.1999 - 7a B 1543/99.NE - und vom 20.2.2003 - 10a B 1780/02.NE -).

Die Antragsteller müssen befürchten, dass auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans vor Abschluss des Normenkontrollhauptsacheverfahrens ein Parkplatz mit 126 Stellplätzen in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks angelegt wird, dessen Benutzung zu Lärmimmissionen auf ihrem Grundstück führen kann, die den ihnen vom Rat zuerkannten Schutzanspruch eines reinen Wohngebiets verletzen. Ein Bauvorhaben, welches auf der Grundlage eines Bebauungsplans genehmigt worden ist, genießt - nachdem es fertig gestellt ist - Bestandsschutz auch dann, wenn der zu Grunde liegende Bebauungsplan nachträglich im Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt wird.



Ende der Entscheidung

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