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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 06.08.2002
Aktenzeichen: 10 B 939/02
Rechtsgebiete: VwVfG


Vorschriften:

VwVfG § 37 Abs. 1
1. Sind für eine Windenergieanlage verschiedene Betriebsweisen mit unterschiedlich hohen Schallleistungspegeln möglich, so muss die Baugenehmigung für die Windenergieanlage die genehmigte Betriebsweise regeln.

2. Die Begrenzung der zulässigen Schallimmissionen in einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage ist als bloße Zielvorgabe allein noch nicht geeignet, ausreichenden Nachbarschutz gegen Schallimmissionen sicherzustellen. Vielmehr muss auch gewährleistet sein, dass die Schallimmissionsgrenzwerte ab Beginn der Inbetriebnahme der Anlage tatsächlich eingehalten werden.


Tatbestand:

Die Antragsteller wandten sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für drei Windenergieanlagen, von denen eine in einem Abstand von deutlich unter 300 m zu ihrem Wohnhaus errichtet werden sollte. Das VG lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

Gründe:

Bei der nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragsteller, von dem Vollzug der Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung. Für das Ergebnis der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich, wenn sie nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können. Hiernach überwiegt das Interesse der Antragsteller, weil bereits vieles dafür spricht, dass die Baugenehmigung deren Nachbarrechte verletzt. Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Rechte eines betroffenen Nachbarn, wenn sie unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG unbestimmt ist und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.5.1994 - 10 A 1025/90 -, NWVBl. 1994, 417; Hahn/Schulte, Öffentlich-rechtliches Baunachbarrecht, Rn. 60.

Die zu Gunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nach summarischer Prüfung gegen das in § 37 Abs. 1 VwVfG NRW niedergelegte Bestimmtheitsgebot, weil nicht ersichtlich ist, dass sie die maßgeblichen Schallleistungspegel der genehmigten drei Windenergieanlagen (WEA) festlegt. Bei der Erteilung einer Genehmigung ist es erforderlich, deren Gegenstand genau zu bezeichnen. Diesen Anforderungen wird die erteilte Baugenehmigung nicht gerecht. Sie bezieht sich u.a. auf zwei WEA Vestas V 52 850 kw mit einer Nabenhöhe von 74,00 m. Dieser Anlagentyp kann nach der von den Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren überreichten allgemeinen Spezifikation mit Schallleistungspegeln zwischen 101,6 und 105,2 dB(A) betrieben werden. In der Anlagensteuerung sind jeweils mehrere Parametersätze hinterlegt, die zu diesen Schallleistungspegeln führen. Die jeweilige Kennlinie wird bei der Inbetriebnahme der WEA festgelegt und kann vom Anlagenbetreiber nicht ohne Weiteres geändert werden. Für die WEA Vestas V 52 850 kw sind danach verschiedene vorgegebene Betriebsweisen mit diesen zugeordneten jeweils unterschiedlich hohen Schallleistungspegeln möglich. Die Baugenehmigung enthält aber keine Angaben über die genehmigte Betriebsweise. Deren Festlegung ist indes erforderlich, weil die jeweilige Betriebsweise wegen der differierenden Emissionen auch zu unterschiedlich hohen Immissionen führen und damit für die Genehmigungsfähigkeit der WEA erheblich sein können. Diese Unbestimmtheit kann nicht beseitigt werden durch Rückgriff auf die Prognose der Schallemission durch Windkraftanlagen, die den Typ Vestas V 52 850 kw 101 dB(A) zugrunde legt, denn diese Prognose ist nicht Bestandteil der Baugenehmigung. Der Inhalt der Baugenehmigung wird durch den Bauschein und die dort in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Anlagen bestimmt, die nach dem objektiv zu ermittelnden Regelungsgehalt das betreffende Vorhaben ausmachen sollen. Hierzu gehören in erster Linie die von der Baugenehmigungsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen, insbesondere die Bauzeichnungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 BauPrüfVO), die bei Änderungen baulicher Anlagen auch die zu beseitigenden und die neuen Bauteile zu verdeutlichen haben (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 BauPrüfVO). Somit kann zur Bestimmung des Regelungsgehalts einer Baugenehmigung grundsätzlich nicht - auch nicht ergänzend - auf solche vom Bauherrn vorgelegte Unterlagen abgestellt werden, die von der Baugenehmigungsbehörde nicht mit Zugehörigkeitsvermerk zum Bauschein versehen worden sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.12.1996 - 10 A 4248/92 -, BRS 58 Nr. 216 und Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, § 75 Rn. 126 ff.

Danach gehört die von dem Beigeladenen zu 2. in Auftrag gegebene Schallimmissionsprognose nicht zum Inhalt der Baugenehmigung, denn sie gehört nicht zu den in der Baugenehmigung allein in Bezug genommenen - und mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen - Bauvorlagen. Die mithin gegebene Unbestimmtheit der Baugenehmigung bezieht sich auch auf solche Merkmale des Vorhabens, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Denn im vorliegenden Fall stellt sich aufgrund des relativ geringen Abstands von deutlich unter 300 m zwischen der WEA 1 und dem Wohnhaus der Antragsteller insbesondere die Frage, ob der maßgebliche Immissionsgrenzwert der TA-Lärm von 45 dB (A) nachts eingehalten wird. Dies soll nach der vorgelegten Immissionsprognose für die WEA Vestas 52 850 kw beim Betrieb mit dem geringsten Schallleistungspegel von 101,6 dB (A) der Fall sein. Danach betragen die Immissionen am Wohnhaus der Antragsteller 42,5 dB (A). Dass der maßgebliche Grenzwert etwa auch bei einem Betrieb der WEA mit dem höchsten Schallleistungspegel von 105,2 dB (A) eingehalten werden könnte, ist nicht anzunehmen. Denn nach der Schallimmissionsprognose ist zu erwarten, dass die Schallimmissionen bei dieser Betriebsart lediglich um weniger als 10 dB (A) steigen. Eine Aussage, dass die Steigerung nicht mehr als 2,5 dB (A) betragen würde, ist dem Gutachten dagegen nicht zu entnehmen. Hiervon ausgehend würde die angefochtene Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller aller Voraussicht nach auch dann verletzen, wenn man sie nicht für unbestimmt halten wollte, sondern annähme, sie lasse den Betrieb der WEA nach Wahl der Beigeladenen in allen technisch möglichen Betriebsweisen, also auch mit einem Schallleistungspegel von 105,2 dB (A), zu.

Der Aussetzungsantrag der Antragsteller hätte aber selbst dann Erfolg, wenn man die Baugenehmigung so verstehen wollte, dass sie sich nur auf die in der Schallimmissionsprognose zugrunde gelegte schallreduzierte Betriebsweise mit einem Schallleistungspegel von 101,6 dB (A) bezieht. Dann würde Folgendes gelten: Die Nebenbestimmung Nr. 7 zur Baugenehmigung, nach der die von der Genehmigung erfassten Windenergieanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass am Wohnhaus der Antragsteller die Immissionsbelastung 45 dB (A) nachts nicht überschreitet, ist als bloße Zielvorgabe allein noch nicht geeignet, den ausreichenden Nachbarschutz sicherzustellen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.7.2002 - 10 B 696/02 - und vom 13.7.1998 - 7 B 956/98 -, BRS 60 Nr. 193.

Denn sie gewährleistet nicht, dass die genehmigten WEA bei Inbetriebnahme die vorgegebenen Immissionsgrenzwerte auch tatsächlich einhalten. Nichts anderes folgt aus der Nebenbestimmung Nr. 8 zur Baugenehmigung. Danach ist nach Errichtung der WEA, spätestens ein Jahr danach, durch einen nach §§ 26, 28 BImSchG für Geräuschmessungen anerkannten Sachverständigen der messtechnische Nachweis zu erbringen, dass am nächstgelegenen Immissionspunkt der festgelegte Immissionsgrenzwert eingehalten wird. Auch diese Auflage stellt den Nachbarschutz noch nicht hinreichend sicher, weil die Baugenehmigung nur dann mit den Nachbarrechten der Antragsteller vereinbar ist, wenn gewährleistet ist, dass die genannten Anlagen die maßgeblichen Lärmgrenzwerte schon ab dem Beginn ihrer Inbetriebnahme einhalten. Ob dies der Fall ist, lässt sich in diesem Eilverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Zwar haben die Beigeladenen mit dem Bauantrag die erwähnte Schallimmissionsprognose vorgelegt, nach der für das Wohnhaus der Antragsteller eine Immissionsbelastung von 42,5 dB (A) nachts errechnet wird. Allerdings liegt die Genauigkeit der Prognose nach den Angaben im Abschnitt 6 des Gutachtens "Qualität der Prognose" bei +/- 3 dB (A), wenn die Emissionsorte zwischen 5 und 30 m über dem Erdboden und zwischen 100 und 1000 m von den Immissionsorten entfernt sind. Für größere Höhen und Abstände sollen keine Abschätzungen der Genauigkeit vorliegen. Geht man für die hier in Betracht kommende Höhe ebenfalls von einer Genauigkeit der Prognose von +/- 3 dB (A) aus, so ergibt sich, dass die Immissionsbelastung am Wohnhaus der Antragsteller in einem Bereich zwischen 39,5 dB (A) und 45,5 dB (A) liegt und deshalb unter Umständen auch eine Grenzwertüberschreitung gegeben sein kann. Diese Möglichkeit wird dadurch verstärkt, dass nach den Angaben in der Schallimmissionsprognose zudem noch die Messunsicherheit der Schallleistungspegel bei 2 dB (A) liegen soll. Zu ähnlichen Konsequenzen führen die aktuelleren Ausführungen der Gutachterin J. in deren Schreiben vom 8.4.2002 an den Beigeladenen zu 2., wonach die Gesamtunsicherheit der Prognose 2,8 dB (A) betragen soll. Hierbei sei allerdings nicht berücksichtigt worden, dass unbestreitbar auch immissionsmindernde Faktoren existierten. In welchem Umfang sich diese konkret auswirken könnten, wird allerdings nicht angegeben. Nach alledem lässt sich nach den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des auf eine summarische Prüfung beschränkten Eilverfahrens auch eine Überschreitung des maßgeblichen Immissionsgrenzwertes nicht ausschließen.

Auch die Lage der WEA 1 zum Wohnhaus der Antragsteller spricht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen eine Verletzung von Nachbarrechten im Hinblick auf die Immissionsbelastung. Die WEA 1 wird - geht man von den Werten der Immissionsprognose aus - in einem Abstand von deutlich unter 300 m zum maßgeblichen Immissionspunkt am Wohnhaus der Antragsteller errichtet. Nach den Erkenntnissen des Senats aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren ist es ab einem Abstand von 300 m im Einzelfall durchaus möglich, den erforderlichen Immissionsschutz sicherzustellen. Für deutlich geringere Abstände lässt sich mangels dementsprechender Vergleichsfälle dagegen eine tendenzielle Aussage über die Möglichkeit der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht treffen. Es wird daher im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob die Immissionsbelastungen der genehmigten Anlagen den Antragstellern zumutbar sind.

Lässt sich danach - ausgehend von der Hypothese, die Baugenehmigung beziehe sich auf die schallreduzierte Betriebsweise der WEA mit 101,6 dB (A) - die Frage der Nachbarrechtswidrigkeit des genehmigten Vorhabens nicht schlüssig beantworten, so muss eine nicht an den Erfolgsaussichten orientierte allgemeine Interessenabwägung über den Ausgang des Verfahrens entscheiden. Diese Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Beigeladen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren die ihnen erteilte Baugenehmigung nicht ausnutzen dürfen. Das Interesse der Antragsteller, von der Errichtung und Inbetriebnahme der WEA verschont zu bleiben, die für sie möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der Genehmigung für die unter Umständen nachbarrechtswidrige Anlagen, zumal durch deren Errichtung Fakten geschaffen würden, die nicht ohne weiteres wieder beseitigt werden können. Für die Interessenabwägung kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Anlagen unter Umständen nach einer Messung gemäß Nebenbestimmung Nr. 8 und einer Nachrüstung gemäß Nebenbestimmung Nr. 9 die Lärmgrenzwerte einhalten, denn die Antragsteller haben - wie oben ausgeführt - bereits ab Inbetriebnahme der Anlagen einen Anspruch auf Einhaltung der maßgeblichen Lärmgrenzwerte.

Im Hinblick auf das sich möglicherweise anschließende Hauptsacheverfahren weist der Senat auf Folgendes hin: In einem etwaigen Hauptsacheverfahren wird der Frage unzumutbarer Schattenauswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller durch die östlich gelegene WEA 1 nachzugehen sein. Für die WEA 2 und 3 dürften derartige Auswirkungen aufgrund der Abstände zum Wohnhaus der Antragsteller auszuschließen sein. Der Senat versteht die Nebenbestimmungen Nr. 11 und Nr. 12 zur Baugenehmigung so, dass die WEA mit einer selbsttätig wirkenden Schattenabschaltung derart auszurüsten sind, dass die Schattenauswirkungen am Wohnhaus der Antragsteller den Wert von 30 h/a und 30 min/d nicht überschreiten dürfen. Ob für die wertende Beurteilung der Zumutbarkeit der Schattenwirkung ein derartiger Grenzwert gebildet werden kann, wird im Hauptsacheverfahren zu entscheiden sein.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 9.7.2002 - 10 B 696/02 -, vom 4.11.1999 - 7 B 1040/99 - und vom 13.7.1998 - 7 B 956/98 -, a.a.O.

Ebenso wenig lässt sich nach Aktenlage hinreichend sicher beurteilen, ob die optischen Auswirkungen der genehmigten WEA 1 auf das Grundstück der Antragsteller rücksichtslos sind. Für die WEA 2 und 3 dürften derartige Auswirkungen aufgrund der Abstände zum Wohnhaus der Antragsteller auszuschließen sein. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die optisch bedrängende Wirkung, die von dem sich drehenden Rotor einer WEA ausgeht, nicht stets rücksichtslos ist, wenn sie auf angrenzenden Wohngrundstücken wahrgenommen wird. Wohnhäuser sind gegen sie nicht unterschiedslos geschützt. Der Schutz richtet sich vielmehr insoweit nach der planungsrechtlichen Lage des Wohnhauses. Liegt das Wohngrundstück in einem reinen oder allgemeinem Wohngebiet, das durch Bebauungsplan festgesetzt ist, genießt es erhöhten Schutz gegen Einwirkungen durch eine gebietsfremde WEA, die durch ihre Eigenart als solche den Wohnfrieden stört. Anders verhält es sich hingegen bei einem Wohnhaus im Außenbereich. Im Außenbereich sind WEA gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig. Sie sind nicht gebietsfremd. Wer im Außenbereich wohnt, muss mit den auch optisch bedrängenden Wirkungen einer solchen Anlage rechnen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der im Außenbereich Wohnende grundsätzlich keinen Schutz gegenüber den geschilderten Wirkungen von WEA beanspruchen könnte, sein Schutzanspruch ist lediglich gemindert, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.5.2002, - 10 B 671/02 - und vom 3.9.1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, 1361.

Ob sich eine WEA insoweit gegenüber umliegender Wohnbebauung als rücksichtslos erweist, ist stets eine Frage der besonderen Umstände des Einzelfalls und der konkreten örtlichen Verhältnisse (z.B. Lage bestimmter Räume und deren Fenster sowie von Terrassen u.ä. zur WEA).

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.7.2002, a.a.O., und vom 3.9.1999, a.a.O.

Zu den weiteren Rügen der Antragsteller, die Baugenehmigung verletze sie in ihren Nachbarrechten durch die von den genehmigten WEA ausgehenden Infraschallimmissionen, durch Auswirkungen auf Richtfunktrassen und durch das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung weist der Senat auf seine Beschlüsse vom 13.5.2002, a.a.O., und vom 1.7.2002 - 10 B 788/02 - hin.

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