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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 24.01.2005
Aktenzeichen: 10 D 144/02.NE
Rechtsgebiete: VwGO, BImSchG, 4. BImSchV, Anhang zur 4. BImSchV


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
BImSchG § 4 Abs. 1
BImSchG § 67 Abs. 4
4. BImSchV § 1 Abs. 1 Satz 1
Anhang zur 4. BImSchV Nr. 1.6
1. Ist eine Veränderungssperre im Laufe eines Normenkontrollverfahrens außer Kraft getreten, muss der Antragsteller für die Umstellung seines Antrags auf Feststellung der Ungültigkeit der Norm ein berechtigtes Interesse geltend machen können.

2. Ein Feststellungsinteresse liegt nicht vor, wenn die begehrte Feststellung keine präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann.

3. Ein Verzögerungsschaden wegen verspäteter Bescheidung eines Bauantrags für die Errichtung einer Windenergieanlage scheidet von vornherein aus, wenn sich die Zulassung des Vorhabens (Windfarm) zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Veränderungssperre nicht nach Baurecht, sondern nach Immissionsschutzrecht richtete.


Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrte die Feststellung, dass eine - während des anhängigen Normenkontrollverfahrens außer Kraft getretene - Satzung, mit der für ein im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin dargestelltes Vorranggebiet für Windkraftanlagen eine Veränderungssperre erlassen wurde, unwirksam war. Ihr Interesse an dieser Feststellung begründet die Antragstellerin mit der Absicht, den durch Erlass der Veränderungssperre entstandenen Schaden wegen verzögerter Bearbeitung ihres Bauantrages zur Errichtung von 2 Windkraftanlagen im Wege einer Klage vor dem Zivilgericht geltend machen zu wollen. Als Vorfrage sei die Unwirksamkeit der Veränderungssperre zu prüfen. Die Bauanträge der Antragstellerin waren ursprünglich Gegenstand eines von der Firma F. eingeleiteten Verfahrens, mit dem die Baugenehmigungen für die Errichtung von insgesamt 4 Windkraftanlagen begehrt wurden. Die Anträge gingen am 20.3.2001 bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Am 29.4.2002 wurde für 2 Windkraftanlagen ein Bauherrenwechsel angezeigt. Bauherrin war nunmehr die Antragstellerin. Die Veränderungssperre trat am 26.7.2002 in Kraft. Den Normenkontrollantrag mit dem ursprünglichen Begehren festzustellen, dass die Veränderungssperre unwirksam ist, stellte die Antragstellerin am 19.12.2002. Am 27.7.2004 trat die Veränderungssperre außer Kraft. Am 17.8.2004 erteilte die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigungen für die von der Antragstellerin beantragten Windkraftanlagen. Der Normenkontrollantrag wurde als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Normenkontrollantrag ist mit dem nunmehr von der Antragstellerin verfolgten Feststellungsbegehren unzulässig.

Tritt eine Veränderungssperre während der Anhängigkeit eines - wie hier - nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässigen Antrags auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit außer Kraft,

vgl. zur Antragsbefugnis eines obligatorisch Berechtigten: OVG NRW, Urteil vom 4.6.2003 - 7a D 131/02.NE -,

kann die Feststellung begehrt werden, dass die Veränderungssperre unwirksam war, wenn der Antragsteller durch die Veränderungssperre oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages nach Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller trotz eines möglicherweise durch die Norm erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass diese unwirksam war.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12 ff.

So liegt es hier. Insbesondere kann die von der Antragstellerin begehrte Feststellung keine präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit des behördlichen Verhaltens im Zusammenhang mit der Bescheidung der Bauanträge und damit für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben. Ein entsprechender Schadensersatzprozess mit dem Ziel, einen Verzögerungsschaden wegen verspäteter Bescheidung der Bauanträge geltend zu machen, hätte offensichtlich keinen Erfolg.

Vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, a.a.O.

Die Antragstellerin hatte schon vor der am 26.7.2002 in Kraft getretenen Veränderungssperre keinen Anspruch auf Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung von insgesamt zwei Windkraftanlagen. Die Veränderungssperre war folglich nicht kausal für das an der vermeintlich verzögerten Bearbeitung festgemachte behördliche Fehlverhalten. Die unter dem 20.3.2001 beantragten Vorhaben, um deren Verwirklichung es ging, waren baurechtlich nicht zulassungsfähig, da sich ihre Zulassung bereits seit dem 3.8.2001 nach Immissionsschutzrecht richtete und auch vor diesem Zeitpunkt begonnene Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften des Immissionsschutzrechts zu Ende zu führen waren. Soweit die Bauaufsichtsbehörde am 17.8.2004 jeweils Baugenehmigungen für die Windkraftanlagen 1 und 2 erteilt hat, sind diese zu Unrecht erfolgt und damit rechtswidrig. Für Windenergieanlagen, die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, kann mangels Sachkompetenz der Bauordnungsbehörde im laufenden Baugenehmigungsverfahren eine Baugenehmigung nicht erteilt werden. Für die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens war neben dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren von Rechts wegen kein Raum mehr.

Dass die Windkraftanlagen 1 und 2 einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurften folgt aus § 4 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950) wonach die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit mindestens drei Windkraftanlagen seit dem 3.8.2001, dem Tag des In-Kraft-Tretens des Gesetzes (vgl. Art. 25), einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Verfahren, die - wie hier - vor dem 3.8.2001 begonnen aber noch nicht beendet waren, sind - bzw. waren - gem. § 67 Abs. 4 BImSchG nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschriften unter Einschluss der 4. BImSchV zu Ende zu führen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.6.2004 - 4 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1235, und vom 21.10.2004 - 4 C 3.04 -, juris.

Die Bauanträge der Antragstellerin zur Errichtung der von ihr geplanten zwei Windkraftanlagen unterfallen auch der Rechtsänderung, die der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 27.7.2001 vorgenommen hat. Zwar liegt die immissionsschutzrechtliche Relevanzschwelle auch nach der Neuregelung - wie dargestellt - bei drei Windenenergieanlagen. Hinter dieser Mindestzahl bleiben die Bauanträge indes nur scheinbar zurück. Die beiden Windkraftanlagen 1 und 2 können nicht isoliert betrachtet werden. Sie bilden zusammen mit den von der Firma F. beantragten Windkraftanlagen 3 und 5, mit denen sie ursprünglich als "Ensemble" auf der Fläche des Vorranggebietes Nr. 1 errichtet werden sollten, eine Windfarm im Sinne von Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImschV. Entscheidend für das Vorhandensein einer Windfarm ist nicht, ob die Windkraftanlagen auf ein- und demselben Betriebsgelände liegen und mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind. Auch der Betreiberfrage ist keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Eine Mehrzahl von Betreibern - wie hier - schließt eine Anwendung der Nr. 1.6 des Anhangs nicht aus. Entscheidend für das Vorhandensein einer Windfarm ist vielmehr der räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlagen. Von einer Windfarm ist mithin dann auszugehen, wenn drei oder mehr Windkraftanlagen einander räumlich so zugeordnet werden, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren.

Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 30. 6.2004 - 4 C 9.03 -, und vom 21.10.2004 - 4 C 3.04 -, jeweils a.a.O.

Davon ist angesichts der geplanten Standorte für die Windkraftanlagen, die sich ausschließlich auf der Fläche des Vorranggebietes verteilen und deren Abstände zueinander teilweise unter 300 m liegen, auszugehen. Ob die das Plangebiet durchquerende Freileitung und der Standort der Windkraftanlage 5 östlich der Freileitung zu einer Unterbrechung des Zusammenhangs führen, kann dahinstehen. Jedenfalls die westlich der Freileitung vorgesehenen Standorte der Windkraftanlagen 1, 2 und 3, und damit insgesamt drei Anlagen, hängen räumlich derart zusammen, dass die Anlagen eine Windfarm im Sinne von Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV bilden. Bei dieser eindeutigen Sachlage gibt das vorliegende Verfahren keinen Anlass, den Begriff der "Windfarm" weiter zu problematisieren.

Vgl. dazu Schmidt-Eriksen, Die Genehmigung von Windkraftanlagen nach dem Artikelgesetz, NuR 2002, 648 (653).

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Absicht hatte, das begonnene Genehmigungsverfahren nach Immissionsschutzrecht zu beenden, liegen nicht vor. Bis zum Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre hatte die Antragstellerin weder - wie im Gesetz vorgesehen - die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragt noch, wie der Bauherrenwechsel augenfällig dokumentiert, beabsichtigt. Seitens der Bauordnungsbehörde konnte eine Abgabe der Bauantragsunterlagen an die zuständige Immissionsschutzbehörde nicht automatisch, sondern allenfalls mit Zustimmung der Antragstellerin erfolgen. Eine solche lag bis zum In-Kraft-Treten der Veränderungssperre ebenfalls nicht vor.



Ende der Entscheidung

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