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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 23.07.2004
Aktenzeichen: 10a B 1009/04.NE
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 6
1) Will der Plangeber durch eine Staffelung der Nutzung nach dem Abstandserlass sicherstellen, dass eine unzulässige Beeinträchtigung angrenzender Wohngebiete durch ein Gewerbegebiet ausgeschlossen ist, setzt dies eine hinreichende Ermittlung des relevanten Sachverhalts voraus.

2) Eine Vielzahl jeweils für sich genommen nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe muss in ihren Auswirkungen auf ein angrenzendes Wohngebiet bewertet werden; dies setzt eine hinreichende Sachverhaltsermittlung und vollständige Zusammenstellung des Abwägungsmaterials voraus.


Gründe:

Der Bebauungsplan Nr. 80.1 "Gewerbe- und Mischgebiet C." der Antragsgegnerin ist unwirksam, da er an Abwägungsmängeln leidet, die im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich sind. Der Plan genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB, wonach die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen sind.

Die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägungsentscheidung ist bereits deshalb fehlerhaft, weil sie nicht auf der Grundlage einer vollständigen und zutreffenden Ermittlung aller relevanten Fakten ergangen ist. Die Antragsgegnerin hat zwar zutreffend erkannt, dass die durch den Vollzug des Bebauungsplans zu erwartende Immissionsbelastung des angrenzenden Wohngebiets L.-Straße eines der für die Abwägungsentscheidung maßgeblichen Probleme darstellt. Sie hat jedoch nicht einmal ansatzweise ermittelt, in welche vorgegebene Situation die Neuplanung hineinwirkt, so dass nicht feststellbar ist, ob die getroffenen Festsetzungen den erforderlichen Schutz der angrenzenden Wohnbebauung sicher stellen können. Insoweit beruht die Abwägungsentscheidung auf einer offenkundig unzureichenden Grundlage; eine weitere Aufklärung der vorgegebenen Situation und der für zulässig gehaltenen Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe hätte sich aufgedrängt.

Im Planaufstellungsverfahren bleibt schon die für die Festlegung des erforderlichen Schutzstandards maßgebliche Annahme unklar, ob das Wohngebiet entlang der L.-Straße vom Rat der Antragsgegnerin als Allgemeines oder als Reines Wohngebiet angesehen worden ist. Allerdings spricht nach Lage der Akten einiges dafür, dass der Rat der Antragsgegnerin unzutreffend davon ausgegangen ist, es handle sich um ein Allgemeines Wohngebiet. In Ziffer 3.3. der Satzungsbegründung wird nämlich erwähnt, dass ein Teil der L.-Straße auf Grund des Bebauungsplans Nr. 48 als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist - dies betrifft den nordöstlichen Teil des Straßenzuges ab der Hausnummer 39 -, während an keiner Stelle deutlich wird, dass die Bebauung entlang des Straßenzuges im Übrigen (bis zur Hausnummer 37 bzw. - auf der anderen Straßenseite - 38) möglicherweise als Reines Wohngebiet einzustufen ist. Für die Einstufung als Allgemeines Wohngebiet könnte auch die Festsetzung sprechen, dass im Gewerbegebiet GE 6 im Wege der Befreiung Betriebe der Abstandsklasse VI zugelassen werden können (vgl. Ziffer 2.4.1.1. Buchst. b) des Abstandserlasses). Diese Unklarheit in der Einstufung des für die Abwägungsentscheidung maßgeblichen unmittelbar angrenzenden Wohngebiets wird durch das Verhalten der Antragsgegnerin im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren bestätigt: Die Antragsgegnerin hat durch Schriftsatz vom 6.7.2004 ausgeführt, "die L.-Straße" sei als Reines Wohngebiet einzustufen, während sie durch Schriftsatz vom 14.7.2004 vorgetragen hat, der Bereich der Hausnummern bis 37/38 sei zwar hinsichtlich der Nutzung als Reines Wohngebiet anzusehen, wegen der Lage zum Außenbereich aber wie ein Allgemeines Wohngebiet zu behandeln. Diese Unklarheit hat dazu geführt, dass der Rat der Antragsgegnerin zwar möglicherweise - wenn er überhaupt eine derartige Prognose vorgenommen hat, was angesichts des Umstands, dass ein Gutachten zu dieser Frage nicht eingeholt worden ist, zweifelhaft sein könnte - davon ausgegangen ist, dass die Anwohner der L.-Straße nur den Belastungen ausgesetzt sein werden, die in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig wären, dass er aber jedenfalls nicht angenommen hat, die Einhaltung der für ein Reines Wohngebiet geltenden Werte werde möglich sein.

Bei der Abwägungsentscheidung ist auch unklar geblieben, welche Schallimmissionsbelastung die Anlieger entlang der L.-Straße bereits auf Grund der vorhandenen und in ihrem Bestand geschützten Gewerbe- bzw. Industriebetriebe hinzunehmen haben. Aus der Planurkunde ergibt sich zwar, dass offenbar bereits mehrere Betriebe im Plangebiet ansässig sind, nicht aber, um welche Art von Betrieben es dabei geht, insbesondere ob diese Betriebe bereits in nennenswertem Umfang emittieren. Dasselbe gilt für die Betriebe, die außerhalb des Plangebiets - im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 11 bzw. des alten Planes Nr. 80 - vorhanden sind und möglicherweise auf das Wohngebiet L.-Straße einwirken. Zwar existiert ein Lärmgutachten für einen einzelnen dieser Betriebe (N. U., Gutachten P. vom 15.3.2002), doch betrifft dieses Gutachten lediglich die im Bereich der C1.-Straße einwirkenden Immissionen und ist deshalb weitgehend ohne Aussagekraft für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 80.1. Gänzlich unaufgeklärt schließlich ist die Frage geblieben, ob das Wohngebiet L.-Straße auf Grund der vorhandenen oder der nach dem Plan zulässigen Nutzungen andere als Schallimmissionen in unzulässiger Intensität hinzunehmen haben wird; zu denken wäre insbesondere an Geruchsbelästigungen. Mangels ausreichender Zusammenstellung des relevanten Abwägungsmaterials konnte der Rat der Antragsgegnerin auf der im Planaufstellungsverfahren vorliegenden Grundlage mithin nicht zuverlässig feststellen, ob eine Verwirklichung des angegriffenen Plans zu unzulässigen Beeinträchtigungen im Wohngebiet L.-Straße führen würde und ob - falls dies zu erwarten sein sollte - durch Immissionsschutzfestsetzungen Abhilfe nötig und möglich gewesen wäre.

Der Rat konnte vor diesem Hintergrund auch nicht davon ausgehen, dass die durch die Verwirklichung des Plans aufgeworfenen Probleme in den sich anschließenden Baugenehmigungsverfahren sicher zu bewältigen gewesen wären. Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte selbst zu lösen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zwar nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind jedoch überschritten, wenn im Planungsstadium nicht wenigstens erkennbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren sachgerecht wird lösen lassen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6.

So liegt es hier. Die Abwägungsentscheidung, keine aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen festzusetzen, krankt daran, dass sie auf unzureichender Entscheidungsgrundlage getroffen worden ist. Zugleich wird - wenn die zum festgesetzten Mischgebiet gehörenden Grundstücke einmal bebaut sind und genutzt werden -unter Umständen keine oder jedenfalls keine hinreichend effiziente Möglichkeit mehr bestehen, Schallschutzmaßnahmen nachträglich zu verwirklichen, weil hierfür - etwa für die Anlage eines Schallschutzwalls - nicht mehr genügend Raum zur Verfügung stünde.

Der Rat der Antragsgegnerin war von einer genaueren Ermittlung der abwägungsrelevanten Fakten auch nicht deshalb entbunden, weil er möglicherweise bewusst nicht den Weg einer Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen auf der Grundlage eines zuvor eingeholten Gutachtens gegangen ist, sondern durch die Festsetzung von Nutzungseinschränkungen in den ausgewiesenen Baugebieten in Anlehnung an den Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 2.4.1998 (MBl. NRW S. 744) sicherstellen wollte, dass es nicht zu unzulässigen Immissionen im Wohngebiet L.-Straße kommen werde. Denn auch diese Entscheidung ist aus mehreren Gründen abwägungsfehlerhaft.

Zum einen ist das von der Antragsgegnerin gewählte Regelungsmodell - das ihr grundsätzlich offen steht - nicht konsequent verwirklicht worden und ist schon deshalb nicht abwägungsfehlerfrei. Nach Ziffer 2.2.1. des Erlasses liegt dem Erlass zwar die Annahme zu Grunde, dass die vorgeschlagenen Abstandswerte die Einhaltung von Immissionsrichtwerten in angrenzenden Reinen Wohngebieten sicher stellen können, so dass sich der oben genannte Ermittlungsfehler bei der Einstufung des Wohngebiets L.-Straße im Planaufstellungsverfahren insoweit möglicherweise nicht ausgewirkt haben könnte. Die Abstandswerte des Erlasses müssen jedoch nach Ziffer 2.2.2.3. des Erlasses an der geringsten Entfernung zwischen der emittierenden Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten gemessen werden. Hiervon abweichend liegt dem angegriffenen Plan die Vorstellung zu Grunde, die Werte müssten zwischen der emittierenden Anlage und der faktischen hinteren Baugrenze der Grundstücke entlang der L.-Straße eingehalten werden. Die durch den Plan verwirklichten Werte, die bis zur hinteren Baugrenze auf den Wohngrundstücken tatsächlich bei etwa 100m liegen werden, entsprechen daher nicht den Vorgaben des Erlasses, denn zwischen dem Gewerbegebiet GE 6 im Plangebiet und der Begrenzungslinie des Wohngebiets entlang der L.-Straße bis zu der Hausnummer 37 liegt lediglich ein Abstand von etwa 90m.

Zum anderen bedarf es auch dann, wenn der Plangeber die Einhaltung von Immissionswerten außerhalb des Plangebiets durch Festsetzungen in Anlehnung an den Abstandserlass sicher stellen möchte, einer vorherigen erschöpfenden Zusammenstellung aller abwägungsrelevanten Fakten. Auch in diesem Zusammenhang hätte also geklärt werden müssen, welchen Belastungen das Wohngebiet L.-Straße bisher ausgesetzt war und welche zusätzlichen Belastungen durch die gewerblichen Nutzungen in den neu festgesetzten Misch- und Gewerbegebieten hinzukommen könnten. Daran fehlt es - wie aufgezeigt - gänzlich.

Es spricht zusätzlich viel dafür, dass die Wahl des dem Plan zu Grunde liegenden Regelungsmodells (Anlehnung an die Werte des Abstandserlasses) in sich unschlüssig und auch deshalb abwägungsfehlerhaft sein könnte. Zum einen berücksichtigt die Abwägungsentscheidung nach den Planaufstellungsunterlagen in keiner Weise die Immissionsbelastung der ausschließlich für Wohnnutzung vorgesehenen Teile des festgesetzten Mischgebiets. Auch wenn die Nutzer dieses Gebiets nach Lage der Dinge nur einen im Vergleich zum angrenzenden Reinen Wohngebiet eingeschränkten Schutzanspruch geltend machen können, muss dieser Anspruch doch in die Abwägung eingestellt werden, zumal der Abstand zum Gewerbegebiet GE 6 nicht einmal 50m beträgt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zum anderen ist der Planbegründung und den Akten nicht zu entnehmen, warum die eingeschränkten Gewerbegebiete GEE 1 und 2 mit starken Einschränkungen hinsichtlich der Ansiedlung emissionsträchtiger Betriebe belastet sind, während das Gewerbegebiet GE 6 durch diese Einschränkungen (textliche Festsetzung 1.2.2.) nicht betroffen ist, obwohl seine Entfernung zum Wohngebiet L.-Straße mit der Entfernung jener eingeschränkten Gewerbegebiete identisch ist. Schließlich ist in die Abwägungsentscheidung nicht erkennbar der Umstand eingegangen, dass in dem festgesetzten Mischgebiet und in den eingeschränkten Gewerbegebieten GEE 1 bis 3 zwar nur Betriebe zulässig sein werden, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dass aber dennoch von der Gesamtheit dieser Gebiete Emissionen ausgehen werden, die zu einer unzulässigen Belastung des Wohngebiets L.-Straße beitragen könnten. Auch insoweit sind jedoch im Planaufstellungsverfahren keinerlei Daten erhoben worden, so dass auch insoweit die Abwägungsentscheidung auf fehlerhafter Grundlage beruht; dies betrifft schließlich auch das Wohngebiet C1.-Straße, dessen Zuschnitt und zu erwartende Belastung - soweit erkennbar - im Planaufstellungsverfahren keine Rolle gespielt hat.

Die vorstehend festgestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch erheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, denn sie sind offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nur eine genaue Ermittlung der Ausgangslage und der zu erwartenden Emissionen hätte - auch wenn die Einholung eines Immissionsschutzgutachtens nicht in jedem Falle erforderlich sein muss - im vorliegenden Fall eine verlässliche Prognose und mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf abgestimmte Festsetzungen zum Immissionsschutz erbracht. Demgegenüber ist mit guten Gründen zumindest möglich - wenn nicht gar wahrscheinlich -, dass die getroffenen Festsetzungen den erforderlichen Schutz des angrenzenden Wohngebiets im Konflikt mit der heranrückenden gewerblichen Nutzung nicht sicher stellen werden.

Nach allem wird der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben. Die bevorstehende Verwirklichung des Bebauungsplans stellt hier einen die Aussetzung seiner Vollziehung rechtfertigenden schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dar, da sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsteller konkret erwarten lässt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2.9.1999 - 7a B 1543/99.NE -, vom 20.2.2003 - 10a B 1780/02.NE - und vom 30.6.2003 - 10a B 1722/02.NE -.

Die Antragsteller müssen befürchten, dass vor Abschluss des Normenkontrollhauptsacheverfahrens auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans das geplante Mischgebiet zumindest ansatzweise verwirklicht wird und damit die Möglichkeit entfällt, durch eine Umplanung in diesem Bereich Maßnahmen des aktiven Schallschutzes - beispielsweise Lärmschutzanlagen entlang der Plangebietsgrenze zur L.-Straße - vorzusehen und die Belastung ihrer Grundstücke bei Verwirklichung des Plans im Übrigen auf das zulässige Maß zu begrenzen. Denn Bauvorhaben, die auf der Grundlage des Bebauungsplans im Mischgebiet genehmigt werden könnten, würden nach ihrer Fertigstellung Bestandsschutz auch dann genießen, wenn der zu Grunde liegende Bebauungsplan nachträglich im Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt würde.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass bei überschlägiger Prüfung weitere Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestehen. .... Schließlich fehlt es - unabhängig von der Frage, ob der Ausschluss in der textlichen Festsetzung Ziffer 1.5. inhaltlich hinreichend bestimmt ist oder nicht - möglicherweise an einer zureichenden besonderen städtebaulichen Begründung für den Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen mit ortskernbedeutsamen Sortimenten ohne Zusammenhang mit Produktionsstätten und Handwerksbetrieben. Die Planaufstellungsvorgänge enthalten hierzu lediglich einen Hinweis auf vorbereitende Untersuchungen für ein die Innenstadt von T. betreffendes Sanierungsverfahren und formulieren in pauschaler Weise das Ziel, den Nahversorgungsbereich im Zentrum T. -C. in seiner Funktion zu erhalten und weiterzuentwickeln. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass weitere Ermittlungen zur Klärung der abwägungsrelevanten Belange stattgefunden hätten. Unklar ist etwa, weshalb eine Zulassung der im Einzelnen ausgeschlossenen Sortimente im Plangebiet dazu führen würde, dass es zu Schädigungen in jenem Nahversorgungsbereich kommen wird; ebenso wenig wird deutlich, wieso dies für jegliche Form der aufgeführten Einzelhandelsarten gilt. Die Aufzählung des dem Einzelhandelserlass 1996 entnommenen Katalogs von Nutzungsarten vermag zwar möglicherweise die Bestimmtheit der Festsetzung sicherzustellen, ersetzt jedoch die erforderliche - konkrete - Abwägung nicht. Denn auch dem Erlass liegt die Annahme zu Grunde, dass das Anbieten der darin als zentrenrelevant bezeichneten Warensortimente regelmäßig nur dann negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur einer Gemeinde erwarten lässt, wenn es überdimensioniert an nicht integrierten Standorten erfolgt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.10.2003 - 10a D 55/01.NE -, S. 23 des Urteilsabdrucks.

Dies macht deutlich, dass eine präzisere Ermittelung der Situation, in die die textliche Festsetzung eingreifen wird, erforderlich ist. Aus den Planaufstellungsvorgängen geht jedoch nicht hervor, welche Strukturen der Nahversorgungsbereich T. -C. aufweist, welchen Gefährdungen er durch die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet ausgesetzt wäre und ob dies alle - ggf. welche - Warensortimente betrifft.

Ende der Entscheidung

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