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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 23.10.2001
Aktenzeichen: 10a D 192/98.NE
Rechtsgebiete: BauGB, BNatschG


Vorschriften:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15
BNatschG § 8a
1. § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatschG a.F. gilt für Bebauungspläne, die zwischen dem 1.5.1993 und dem 31.12.1997 in Kraft getreten sind.

2. Eine Fläche kann u.a. dann als öffentliche Grünfläche festgesetzt werden, wenn sie wie etwa eine durch Wege erschlossene Parkanlage in ihrer Gesamtheit durch die Öffentlichkeit genutzt werden soll.

3. Der Begriff "Parkanlage" im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ist dahin auszulegen, dass eine im Übrigen unbebaute begrünte Fläche lediglich nach gartenbaulichen, ökologischen, landschaftsästhetischen oder ähnlichen Gesichtspunkten gestaltet sein muss.


Tatbestand:

Die Antragsteller wandten sich gegen einen Bebauungsplan, durch den in ihrem Eigentum stehende und teils als sog. Grabeland, teils für eine Weihnachtsbaumkultur genutzte Flächen als öffentliche Grünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Parkanlagen überplant wurden. Zusätzlich wurde die für die Weihnachtsbaumkultur genutzte Fläche teilweise als Kompensationsfläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Der Normenkontrollantrag hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Die in dem Bebauungsplan im Einzelnen getroffenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen beruhen auf einschlägigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen und sind auch hinreichend bestimmt.

Die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen mit der näheren Zweckbestimmung Parkanlage beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB können die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze sowie Friedhöfe im Bebauungsplan festgesetzt werden. Wie die in der gesetzlichen Formulierung aufgeführten Beispielsfälle, die ersichtlich nicht abschließend sind, erkennen lassen, kann und muss gegebenenfalls die Festsetzung einer öffentlichen oder privaten Grünfläche durch eine konkretisierende Zweckbestimmung erläutert werden, wenn ein spezieller Nutzungszweck verfolgt wird, der über den Nutzungszweck einer einfachen Grünfläche hinausgeht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.7.1989 - 4 NB 19.89 -, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 3.

Dies ist hier durch die Festsetzung der besonderen Zweckbestimmung "Parkanlage" der öffentlichen Grünfläche geschehen. Die Festsetzung ist auch insoweit durch § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gedeckt, als im östlichen Plangebiet im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den festgesetzten Flächen für die Kleingartenanlage insgesamt 50 Stellplätze und zwar jeweils 25 zur Erschließung der öffentlichen Grünflächen und 25 zur Erschließung der benachbarten Kleingartenanlage vorgesehen sind. Grünflächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind solche Flächen, die - abgesehen von funktional zu- und untergeordneten baulichen Anlagen - frei von Bebauung sind, bei denen also die freien, in der Regel begrünten Flächen die Hauptsache sind.

Nds. OVG, Urteil vom 27.1.1986 - 1 A 122/84 -, BRS 46 Nr. 22.

Dieser Charakter der öffentlichen Grünfläche wird hier bereits deshalb nicht in Frage gestellt, weil die Stellplätze nicht planerisch festgesetzt, sondern nur nachrichtlich wiedergegeben sind. Sie dürfen deshalb nur realisiert werden, soweit sie mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche vereinbar sind. Daran bestehen allerdings von vornherein keine Zweifel, soweit es sich um Stellplätze zur Erschließung der öffentlichen Grünflächen handelt, denn diese sind der öffentlichen Grünfläche als Nebenanlagen sowohl zu- als auch vom Umfang her untergeordnet.

Die Festsetzung der im südöstlichen Plangebiet liegenden Flächen als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft stützt sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Die in den textlichen Festsetzungen E 1 und E 2 vorgegebenen Anpflanzungen sind "Maßnahmen" im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und werden deshalb von dieser Vorschrift ebenfalls gedeckt. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in der hier bis zum Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes am 1.1.1998 noch maßgeblichen Fassung läßt die Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft zu, soweit solche Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können. Insoweit gehört zum Begriff der Maßnahme nicht nur, dass etwa einzelne, auf Schaffung bestimmter Biotoptypen abzielende Anpflanzungen vorgegeben werden. Es unterliegt vielmehr auch keinen Bedenken, die einzelnen Modalitäten von Anpflanzungen durch konkrete Vorgaben festzulegen, indem - wie hier - die Arten der anzupflanzenden Bäume, Sträucher und sonstigen Gewächse, ihre Größe und ihre räumliche Verteilung über die Fläche näher umschrieben werden. Zwar sind im Einzelfall namentlich bei Flächen, die künftig weiterhin einer privaten Nutzung zugänglich sein sollen, zu enge Vorgaben, die sich nicht auf die Anpflanzung etwa standortgerechter heimischer Bäume und Sträucher beschränken, sondern den Betroffenen praktisch keinen Spielraum bei der individuellen Gestaltung belassen, mit Blick auf den auch bei auf einen naturschutzrechlichen Ausgleich abzielenden Festsetzungen zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedenklich.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.6.1999 - 7a D 144/97.NE -, BRS 62 Nr. 225.

Diese Grenze ist hier jedoch nicht überschritten. Hinsichtlich der - von der Festsetzung allein berührten - öffentlichen Grünfläche (ökologisches Ausgleichsgrün), die nach dem bestandskräftigem Umlegungsplan vom 15.5.2000 mittlerweile im Eigentum der Antragsgegnerin steht, folgt dies schon daraus, dass die Antragsgegnerin sich selbstverständlich durch ihr eigenes Ortsrecht selbst sehr eng begrenzten Vorgaben für die Ausgestaltung öffentlicher Grünflächen unterwerfen kann. Unbedenklich ist die textliche Festsetzung E 2 auch insoweit, als darin vorgegeben wird, etwa aufkommende Gehölze seien turnusmäßig alle drei Jahre zu beseitigen. Denn § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB lässt es ausdrücklich zu, in einem Bebauungsplan auch natur- und landschaftsbezogene pflegerische Maßnahmen festzusetzen. Darum geht es hier bei der festgesetzten Pflege zur Erhaltung des vorgegebenen Biotoptyps "Waldsaumwiese".

Hinsichtlich der hiernach nicht zu beanstandenden Vorgaben der Art und Modalitäten der Anpflanzungen, die auf Schaffung bestimmter - dem Ausgleich dienender - Biotoptypen abzielen, steht auch der Subsidiaritätsgrundsatz des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (a.F.) - "soweit solche Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können" - nicht entgegen. Denkbar wäre allenfalls eine Festsetzung im Rahmen eines rechtsverbindlichen Landschaftsplans nach § 16 LG NRW. Die Regelungsmöglichkeiten durch Landschaftsplan sind jedoch nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LG NRW grundsätzlich auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts beschränkt. Sie können sich nur in eng begrenzten Fällen auch auf Flächen beziehen, die in einem Bebauungsplan für land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder als Grünfläche festgesetzt sind, wobei dies "unbeschadet der baurechtlichen Festsetzung" geschieht. Das Landschaftsgesetz NRW geht damit vom Vorrang bauplanungsrechtlicher Festsetzungen aus.

Unter dem Gesichtspunkt des Bestehens einer Ermächtigungsgrundlage unbedenklich ist auch, dass die Antragsgegnerin von den Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 1 Nr. 15 und 20 BauGB in einer einzigen ("sich überlagernden") Festsetzung Gebrauch gemacht hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1991 - 4 NB 24.90 -, DÖV 1991, 743; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 9 Rn. 61; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 9 Rn. 394.

Die in den textlichen Festsetzungen E 1 und E 2 getroffene Zuordnungsentscheidung stützt sich auf § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG in der Fassung des Art. 5 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.4.1993 (BGBl. I S. 466). Diese Bestimmung ist am 1.5.1993 in Kraft getreten, wie sich aus Art. 16 dieses Gesetzes ergibt und bis zum Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes am 1.1.1998 in Kraft geblieben. § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG in dieser Fassung ist anzuwenden, weil der Bebauungsplan am 1.2.1997 und damit innerhalb des Geltungszeitraums des § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. in Kraft getreten ist. Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bestehende Rechtslage kommt es nach allgemeinen Regeln an, denn es gibt keine Überleitungsvorschriften, aus denen Abweichendes folgt.

Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 28.9.1995 - 1 S 517/94 -, NVwZ 1996, 1028; Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, 1996, § 8c Rn. 3.

§ 8c BNatSchG a.F. als Überleitungsvorschrift zu § 8a BNatSchG a.F. bezieht sich nur auf Vorhaben, nicht aber auf Bebauungspläne. Ebenso wenig lässt § 8a Abs. 2 BNatSchG a.F. den Schluss zu, es komme abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans etwa auf den Zeitpunkt des Planaufstellungsbeschlusses an. § 8a Abs. 2 BNatSchG a.F. brachte allein die Vorverlagerung der Eingriffsregelung in die Bauleitplanung zum Ausdruck. In der Baugenehmigung durften keine Anordnungen im Sinne der Eingriffsregelung getroffen werden, die nicht bereits im Bebauungsplan festgesetzt oder im Planentwurf nach § 33 BauGB vorgesehen waren. Dass Bebauungspläne dementsprechende Festsetzungen nicht notwendigerweise enthalten mussten, liegt bezüglich der vor dem 1.5.1993 in Kraft getretenen Bebauungspläne auf der Hand. Im Übrigen trug § 8a Abs. 2 BNatSchG a.F. dem Umstand Rechnung, dass eine Vielzahl von Planentwürfen bei Inkrafttreten des § 8a Abs. 1 BNatSchG a.F. erst noch an die Gebote der gesetzlichen Neuregelung angepasst werden musste, damit der Bebauungsplan diesen im maßgeblichen Zeitpunkt entsprechen konnte. § 233 BauGB als allgemeine Überleitungsvorschrift für die Bauleitplanung ist mit dem Bau- und Raumordnungsgesetz erst am 1.1.1998 in Kraft getreten und gilt deshalb nicht für den zur Überprüfung stehenden Plan. § 233 BauGB a.F. ist im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig. Das Gesetz bietet danach keine Stütze für die Annahme, die Neuregelung durch § 8a Abs. 1 BNatSchG a.F. erfasse städtebauliche Planungen nicht mehr, wenn diese einen fortgeschrittenen Planungsstand erreicht haben, bei denen insbesondere die Beteiligung der Bürger bzw. der Betroffenen und der Träger der berührten öffentlichen Belange sowie die öffentliche Auslegung stattgefunden hat.

So aber: Stich, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Auflage, 1995, § 8c Rn. 1.

Abgesehen davon wäre § 8a Abs. 1 BNatSchG a.F. selbst auf der Grundlage dieser Auffassung anwendbar, weil die Träger öffentlicher Belange auf Grund einer Änderung des Planentwurfs mit Schreiben vom 22.12.1994 - also nach Inkrafttreten des § 8a Abs. 1 BNatSchG a.F. - erneut beteiligt worden sind und der Planentwurf vom 31.10.1994 bis zum 1.12.1994 erneut offengelegen hat.

Schließlich genügt der Bebauungsplan auch dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB, nach dem die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen sind. Dieses Gebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4.

Den so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis genügen die Erwägungen der Antragsgegnerin.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der Festsetzung der im südöstlichen Plangebiet gelegenen Kompensationsflächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

Aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB i.V.m. § 8a BNatSchG in seiner zum 31.12.1997 geltenden Fassung ergab sich für den Rat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung die Verpflichtung, zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. § 8 a BNatSchG galt auch für die vom Rat der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung. Für die rechtliche Beurteilung der Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das folgt auch mittelbar aus § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BauGB. Der Satzungsbeschluss wurde am 26.9.1996 gefasst, so dass § 8a Abs. 1 BNatSchG a.F. Anwendung findet.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.1994 - 4 NB 46.93 -, BRS 56 Nr. 35.

Abweichende Überleitungsvorschriften bestehen - wie oben dargelegt - nicht.

Danach waren die zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht zunächst dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. In einem zweiten Schritt war abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich und Ersatz zu leisten und damit dem "Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei war es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zu Gunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8.

Dies ist in ausreichendem Maße geschehen. (wird ausgeführt)

Die planerische Abwägung ist ferner insoweit bedenkenfrei, als die Eigentumsflächen der Antragsteller als öffentliche Grünflächen überplant worden sind. Eine Fläche kann als "öffentliche" Grünfläche festgesetzt werden, wenn sie entweder der Öffentlichkeit, d.h. der Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet ist oder werden soll, vgl. Gaentzsch, a.a.O., § 9 Rdnr. 36, oder wenn sie jedenfalls der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10.10.1997 - 7a D 50/93.NE -, 11.12.1998 - 11a D 83/94.NE - und 17.12.1998 - 10a D 186/96.NE -, BRS 60 Nr. 21.

Dies bedeutet nicht, dass jeder Teil der öffentlichen Grünfläche betretbar sein muss, vielmehr reicht es aus, dass die Grünfläche in ihrer Gesamtheit - wie dies etwa bei durch Wege erschlossenen öffentlichen Parkanlagen der Fall ist - durch die Öffentlichkeit genutzt werden soll. Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Festsetzung als öffentliche Grünfläche. Die davon betroffenen Eigentumsflächen der Antragsteller sind von dem an ihrem Nordrand verlaufenden Fußweg aus optisch ohne weiteres wahrnehmbar. Dies beruht zum einen auf der Topografie des nach Süden hin weiter ansteigenden Geländes und zum anderen darauf, dass die Flächen - von dem Fußweg aus betrachtet - lediglich zwischen ca. 40 bis 70 m tief sind. Sie stellen sich deshalb in der Örtlichkeit als den Fußweg begleitende Grünfläche dar. Es kommt hinzu, dass beabsichtigt ist, im östlichen Bereich der Flächen einen Freisitz zu schaffen, der der stillen Naherholung dienen soll.

Die besondere Zweckbestimmung der öffentlichen Grünfläche als "Parkanlage" begegnet ebenfalls keinen Bedenken, insbesondere sind die auf diese Fläche bezogenen gestalterischen Vorstellungen der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Zweckbestimmung realisierbar. Die Angabe "Parkanlage" bringt nicht mehr zum Ausdruck, als dass es sich bei der öffentlichen Grünfläche um eine lediglich begrünte und gestaltete Fläche handelt.

Denn auch ohne eine weitere Konkretisierung des Bebauungsplans gestattet die Festsetzung einer "öffentlichen Grünfläche" die Anlage einer lediglich begrünten Rasen- oder Parkfläche.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.1974 - IV C 14.74 -, BRS 28 Nr. 138.

Infolge dessen hätte es der Zweckbestimmung "Parkanlage" im vorliegenden Fall gar nicht bedurft, denn eine Parkanlage wäre auch zulässig, wenn eine öffentliche Grünfläche ohne nähere Zweckbestimmung festgesetzt worden wäre. Demnach dient die Zweckbestimmung "Parkanlage" in erster Linie der Klarstellung, dass nur eine begrünte Fläche und nicht etwa Dauerkleingärten, Sport-, Zelt-, Badeplätze o.ä. angelegt werden sollen. Dies wird durch die Aufzählung der möglichen Zweckbestimmungen öffentlicher Grünflächen in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB bestätigt. Darin ist nämlich von den lediglich begrünten Flächen allein die Parkanlage aufgeführt, während die Aufzählung der weiteren nicht allein begrünten Flächen deutlich differenzierter ausfällt. Dies bringt die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass der Unterscheidung zwischen verschiedenen ausschließlich begrünten Flächen im Allgemeinen bauplanungsrechtlich keine besondere Bedeutung zukommt. Dementsprechend ist ein weites Verständnis des Begriffs der Parkanlage geboten. Der Begriff ist dahin auszulegen, dass eine im Übrigen unbebaute begrünte Fläche lediglich nach gartenbaulichen, ökologischen, landschaftsästhetischen oder ähnlichen Gesichtspunkten gestaltet sein muss. Der Begriff der Parkanlage im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ist deshalb nicht identisch mit dem der Parkanlage im Sinne von § 2 Abs. 3 BundeswaldG, § 1 Abs. 2 LFOG NRW, vgl. OVG NRW, Urteile vom 22.1.1988 - 10 A 1299/87 -, NVwZ 1988, 1048, und vom 6.7.2000 - 7a D 101/97.NE -, BauR 2001, 55, auf die sich die Antragsteller berufen.

Eine Gestaltung der öffentlichen Grünfläche im dargelegten Sinne wird vom Rat der Antragsgegnerin nach dem Grünordnungsplan und dem zugehörigen Erläuterungsbericht angestrebt, denn es sollen als Ergänzung zu den auf den Sammelzuordnungsflächen festgesetzten Ersatzmaßnahmen Baum-/Strauchgruppen der potentiellen natürlichen Vegetation und ebenfalls eine extensiv zu pflegende Waldwiese auf der Fläche angelegt werden.

Die vom Rat der Antragsgegnerin auf der Grundlage des zusammengestellten Abwägungsmaterials getroffene Entscheidung, die Grundstücke der Antragsteller als öffentliche Grünflächen zu überplanen, beruht auf einem sachgerechten Ausgleich der durch die Planung berührten Belange und ist auch im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Bei der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind im Rahmen der planerischen Abwägung die Voraussetzungen für eine Enteignung nicht schon in vollem Umfang zu prüfen. Eine solche Festsetzung im Bebauungsplan hat noch keine enteignungsrechtliche Vorwirkung derart, dass damit über die Zulässigkeit der Enteignung verbindlich entschieden wäre.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.2.1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69; BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 BN 4.97 -, BRS 59 Nr. 7.

Eine Überprüfung der Enteignungsvoraussetzungen ist auch nicht deshalb erforderlich, weil der Bebauungsplan selbst enteignende Wirkungen in Bezug auf die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke der Antragsteller hätte. Ein Bebauungsplan, der - wie hier - für ein bestimmtes Gebiet Art, Maß und Umfang der Grundstücksnutzung für die Zukunft neu ordnet, stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Diese Einordnung behält selbst in den Fällen Gültigkeit, in denen eine Inhaltsbestimmung wegen der Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastung mit dem Grundgesetz nur in Einklang stehen könnte, wenn sie durch die Einführung eines Ausgleichsanspruchs abgemildert würde. Demnach behalten Bebauungsplanfestsetzungen selbst dann den Charakter einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, wenn sie die bisherige Rechtslage zum Nachteil bestimmter Grundeigentümer abändern und wenn diese Rechtsänderung aus Gründen des Vertrauensschutzes mit einem Entschädigungsanspruch nach den §§ 39 ff. BauGB verbunden ist. Ein Eingriff in nach früherem Recht entstandene Rechte muss in jedem Falle durch überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Da sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann, müssen die dafür zur Begründung herangezogenen öffentlichen Interessen vorrangig sein gegenüber dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechtes, das durch die Bestandsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.2.1999, a.a.O.

Gemessen an diesen Kriterien hat der Rat der Antragsgegnerin den für die Grünflächenausweisung angeführten öffentlichen Belangen in einer mit dem Abwägungsgebot zu vereinbarenden Weise den Vorzug gegeben.

Die angegriffene Festsetzung soll - wie bereits zum Teil ausgeführt - nach dem Willen des Rates wohnungsbezogene Erholungs- und Grünbereiche - sogenanntes "Pantoffelgrün" - für die Wohnbevölkerung sicherstellen, zur Verbesserung der Grünbilanz im Stadtteil E. beitragen und einen Ausgleich für die Flächenversiegelung durch die geplante Bebauung und die vorgesehenen Straßenflächen schaffen. In der Gesamtkonzeption der Planung hat die festgesetzte öffentliche Grünfläche ferner insoweit besondere Bedeutung, als eine grünplanerische Verknüpfung mit dem sich südlich an das Plangebiet anschließenden Waldbereich erfolgt. Hinter diesen an den tatsächlichen Gegebenheiten im Plangebiet orientierten konkreten öffentlichen Belangen steht neben dem Interesse der Allgemeinheit an der Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse auch der Aspekt der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen, der gemäß Art. 20a GG Verfassungsrang besitzt. Diesen Grundsätzen ist im Rahmen der Abwägung in der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 und 7 BauGB besondere Beachtung zu schenken.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8.

Die vorstehend beschriebene planerische Konzeption rechtfertigt die umstrittene Grünflächenfestsetzung. Diese schreibt im Wesentlichen nur die vorhandene Nutzung als Grünfläche fest und trägt insoweit der Situationsgebundenheit des Grundeigentums Rechnung. Bestehende Baurechte werden den Antragstellern nicht entzogen, denn die fraglichen Flächen waren kein Bauland.

Die Antragsteller werden auch nicht durch die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche gegenüber den anderen Planbetroffenen unvertretbar einseitig belastet. Die Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB ist nicht dahin gebunden, dass belastende Festsetzungen eines Bebauungsplans auf alle Grundstückseigentümer im Bebauungsplangebiet möglichst gleichermaßen verteilt werden müssen, um auf diese Weise einem Gebot der Gleichbehandlung in der Ausprägung des so genannten "Gebots der gerechten Lastenverteilung" zu genügen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.6.1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8.

Die an § 1 Abs. 6 BauGB orientierte Abwägung erlaubt einen dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichbehandlungsgebots. Die nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse erfolgende Gewichtung der betroffenen öffentlichen Belange und der privaten Belange wie insbesondere auch der Eigentümerinteressen mit der Folge sachgerechter Differenzierung des den Belangen jeweils zukommenden Gewichts führt nicht zu einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder das Gleichheitsprinzip.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 -, BVerfG 79, 174 (198 f.).

Die von den Antragstellern beklagte "Ungleichbehandlung" gegenüber den nicht als öffentliche Grünfläche ausgewiesenen Nachbargrundstücken ist wegen der speziellen Situation ihres eigenen Grundstücks und dessen Lage an der Nahtstelle zum Wald- und Landschaftsschutzgebiet sachlich gerechtfertigt. Ungeachtet dessen böte das Bodenordnungsrecht aber jedenfalls ausreichende Instrumentarien, um insoweit zu befriedigenden Ergebnissen zu gelangen. Das Umlegungsverfahren beruht auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft und gewährleistet die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung, denn es wird vom Prinzip der Lastengleichheit und dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung beherrscht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.6.1998, a.a.O.

Die Baulandumlegung ist keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Sie ist daher anhand von Art. 14 Abs. 1 und 2 GG und nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG zu beurteilen. Es entspricht den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, dass bei allen im Umlegungsverfahren zu treffenden Ermessensentscheidungen, die auf die Belastung von Eigentümerrechten gerichtet sind oder diese im Ergebnis bewirken, die Interessen der betroffenen Eigentümer im Verhältnis untereinander und im Verhältnis zu den mit der Umlegung verfolgten öffentlichen Interessen zu einem fairen Ausgleich gebracht werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.5.2000 - 1 BvR 1512/97 und 1677/97 -, NVwZ 2001, 1023 f.

Der Rat der Antragsgegnerin hat sich auch abwägungsfehlerfrei mit der Frage der Realisierbarkeit der Festsetzung "öffentliche Grünfläche" auseinandergesetzt. (wird ausgeführt)

Der Rat der Antragsgegnerin hat auch das Interesse der Pächter des Grabelandes im südöstlichen Plangebiet an der Fortführung der Nutzung und der Bewahrung der darauf geschaffenen Werte, wie etwa Gartenlauben, angemessen berücksichtigt. (wird ausgeführt)

Schließlich ist die Festsetzung "öffentliche Grünfläche" für den südwestlichen Planbereich auch nicht etwa dadurch funktionslos geworden, dass die Antragsgegnerin diese Flächen aus dem Umlegungsgebiet herausgenommen hat. Die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans kann nur dann angenommen werden, wenn - 1. - die Verhältnisse, auf die er sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließt, und - 2. - die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Es muss sich somit um nachträgliche Veränderungen handeln, die der Planverwirklichung objektiv entgegenstehen.

BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 7.91 -, BRS 55 Nr. 34, und Beschluss vom 29.5.2001 - 4 B 33.01 -, BauR 2001, 1550.

Davon kann hier keine Rede sein. Die Verwirklichung der Festsetzung "öffentliche Grünfläche" ist nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Zu denken ist etwa an die Möglichkeit des freihändigen Erwerbs durch die Antragsgegnerin. Ob ein freihändiger Erwerb im Hinblick auf die Verkaufsbereitschaft der Antragsteller und die finanziellen Möglichkeiten der Antragsgegnerin zurzeit realistisch ist, ist unerheblich, weil es nach dem oben genannten Entscheidungsmaßstab nicht auf die augenblickliche Situation ankommt. Inwieweit ein freihändiger Erwerb in der Zukunft realisierbar sein wird, ist zwar ungewiss, er ist aber nicht von vornherein auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Bereits dies steht der Annahme der Funktionslosigkeit der Festsetzung "öffentliche Grünfläche" für den Bereich des Grabelandes entgegen. Ebenso wenig scheidet eine Verwirklichung der Festsetzung etwa durch Enteignung nach § 87 BauGB auf unabsehbare Zeit aus. Für diese Prognose ist es nicht erforderlich, die Zulässigkeit einer Enteignung im gegenwärtigen Zeitpunkt positiv festzustellen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt jetzt oder in der Zukunft in Betracht käme. Zwingende Rechtsgründe stehen einer Enteignung nicht etwa schon deshalb entgegen, weil der Umlegungsplan vom 15.5.2000 die als Grabeland genutzte Fläche nicht einschließt. Im Falle einer beabsichtigten Enteignung wird die Enteignungsbehörde vielmehr im Rahmen des § 87 Abs. 1 BauGB zu prüfen haben, ob der gleiche Erfolg auch (noch) über eine zukünftige Bodenordnung zu erreichen ist, vgl. Reisnecker, in: Brügelmann, BauGB, § 87 Rn. 26 und § 87 Rn. 24.

Die Verwirklichung der Festsetzung "öffentliche Grünfläche" scheitert auch nicht an der Verpachtung des Grabelandes durch die Antragsteller. Dass die Pachtverträge erst in ferner Zukunft gekündigt werden könnten oder gar unkündbar wären, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

Ende der Entscheidung

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