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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 14.05.2004
Aktenzeichen: 10a D 2/02.NE
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, GG


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 10 Abs. 3 Satz 1
BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
BauNVO § 1 Abs. 5
BauNVO § 1 Abs. 9
BauNVO § 1 Abs. 6
BauNVO § 1 Abs. 8
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2
1. Mit der Schlussbekanntmachung eines Bebauungsplans, die zur Kennzeichnung lediglich dessen Nummer enthält, wird der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht.

2. Zur fehlenden städtebaulichen Rechtfertigung der Regelung über die ausnahmsweise Zulässigkeit von flächenintensiven Einzel- bzw. Großhandelsbetrieben in Misch- und Gewerbegebieten, die nach dem Plankonzept grundsätzlich dem produzierenden Gewerbe vorbehalten werden sollen.

3. Die Ermittlung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei Überplanung eines bebauten Gebietes eine erkennbare Bestandsaufnahme insbesondere dann, wenn eine vorhandene Gemengelage, in der verschiedene gewerbliche Nutzungen und Wohnnutzung unmittelbar aufeinander treffen, überplant wird.


Tatbestand:

Die Antragsteller wandten sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der u.a. ihr Grundstück überplante. Der Geltungsbereich des Plans erfasste einen bebauten Bereich, dessen bauliche Nutzung in Wohnen und verschiedenen Gewerbebetrieben bestand. Nördlich des Plangebiets schloss sich ein gewerblich und industriell genutzter Bereich an, südlich erstreckte sich Wohnbebauung. Ziel der Planung war die planungsrechtliche Sicherstellung eines städtebaulich geordneten Übergangs zwischen der Wohnbebauung im Süden und den nördlich gelegenen gewerblich/industriell genutzten Flächen. Durch Nutzungseinschränkungen für Einzel- und Großhandelsbetriebe sollte die Ansiedlung von produzierendem Gewerbe gefördert werden. Ausnahmsweise wurden flächenintensive Handelsbetriebe zugelassen. Der Plan wies in seinem südlichen Bereich ein allgemeines Wohngebiet aus, an das sich gegliederte Misch- bzw. Gewerbegebiete anschlossen. Der Normenkontrollantrag führte zur Nichtigerklärung des Bebauungsplans.

Gründe:

Der streitige Bebauungsplan weist bereits in formeller Hinsicht Mängel auf. Die am 13.1.2000 erfolgte Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB genügt nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Mit dieser sog. Schlussbekanntmachung musste der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB) erreicht werden. Dieser erfordert, dass sich die Veröffentlichung der Satzung auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen muss, der mittels einer zumindest schlagwortartigen Kennzeichnung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans gibt und dass dieser Hinweis den Plan identifiziert.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 6.7.1984 - 4 C 28.83 -, BRS 42 Nr. 26, und vom 10.8.2000 - 4 CN 2.99 -, BRS 63 Nr. 42, m.w.N.

Diesen Maßgaben wird die Bekanntmachung vom 13.1.2000 nicht gerecht. Sie enthält zur Kennzeichnung des Bebauungsplans lediglich dessen Nummer ("Bebauungsplan Nr. 92 M"). Dies genügt nicht. Die bloße Angabe einer Nummer lässt keinerlei Rückschlüsse auf die räumliche Belegenheit eines Plans zu und kann den Normadressaten demgemäß auch keinerlei Erkenntnisse darüber vermitteln, in welchem Teil der Gemeinde neues Baurecht gilt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 - 4 CN 2.99 -, a.a.O.

Der angefochtene Bebauungsplan ist ferner insoweit mangelhaft, als er nicht ordnungsgemäß ausgefertigt ist. Durch die Ausfertigung des als Satzung und damit als Rechtsnorm beschlossenen Bebauungsplans soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des Plans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41, wobei die Ausfertigung in zeitlicher Hinsicht aus rechtsstaatlichen Gründen der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vorausgehen muss.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9.5.1996 - 4 B 60.96 -, a.a.O., und vom 27.1.1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29.

Hier wurde der Satzungsbeschluss am 13.1.2000 öffentlich bekannt gemacht, der Bebauungsplan jedoch erst am 24.1.2000 ausgefertigt.

Der streitige Bebauungsplan ist auch materiell fehlerhaft.

Der in Nr. 1.2.1 bzw. 1.3.1 (jeweils 2. Spiegelstrich) der textlichen Planfestsetzungen enthaltenen Regelung für die festgesetzten Misch- bzw. Gewerbegebiete über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben bzw. "Handelsbetrieben" mit flächenintensiver Verkehrskaufs- und Lagerfläche fehlt die städtebauliche Rechtfertigung. Diese auf § 1 Abs. 9 BauNVO basierende Regelung steht in engem Zusammenhang mit dem für die genannten Gebiete im Grundsatz gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben sowie - so dürfte bei sachgerechter Auslegung die sprachlich missglückte Formulierung "Handelsbetriebe" in den zitierten textlichen Festsetzungen zu verstehen sein - Großhandelsbetrieben, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Endverbraucher Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind. Dieser vollständige Ausschluss der genannten Nutzungsarten kann - jedenfalls im Hinblick auf Gewerbegebiete - grundsätzlich mit den von der Antragsgegnerin u.a. angeführten (vgl. die Planbegründung S. 17 unter 9.) Gründen, namentlich der Ermöglichung der Ansiedlung von (arbeitsplatzintensiverem) produzierendem Gewerbe bzw. von Betrieben aus dem "produktionsorientierten Dienstleistungssektor" gerechtfertigt werden.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.5.1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19, und vom 8.9.1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2.

Nicht unbedenklich ist allerdings, ob diese Begründung auch den fraglichen Nutzungsausschluss in Mischgebieten trägt, weil zweifelhaft ist, ob Mischgebiete regelmäßig der Unterbringung arbeitsplatzintensiver produzierender bzw. "produktionsorientierter" Betriebe dienen. Ob der an anderer Stelle der Planbegründung zu findende weitere Rechtfertigungsgrund, nämlich der Schutz der innerstädtischen Entwicklung vor Einzelhandelsbetrieben mit zentrenschädlichen Sortimenten den fraglichen Nutzungsausschluss trägt, kann offen bleiben. Hierauf kommt es letztendlich nicht an. Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass die fragliche Ausnahmeregelung über die Zulässigkeit solcher Betriebe, die "flächenintensive Verkaufs- und Lagerfläche benötigen", erkennbar ungeeignet ist, das u.a. zugedachte städtebauliche Steuerungsziel der Ermöglichung der Ansiedlung von Betrieben des produzierenden Gewerbes bzw. solchen aus dem "produktionsorientierten Dienstleistungssektor" zu erreichen. Abgesehen davon, dass etwa das als MI 3 ausgewiesene Mischgebiet aufgrund der vorhandenen ganz überwiegend aus Wohngebäuden bestehenden Nutzungs- und Baustruktur und der konkreten Dimensionierung der festgesetzten Baugrenzen für derartige Betriebe nicht in Betracht kommen dürfte, würde eine Ansiedlung von nach der hier fraglichen textlichen Festsetzung ausnahmsweise zulässigen flächenintensiven Handelsbetrieben die Verwirklichung der nach der Planbegründung in erster Linie zu fördernden Betriebe des produzierenden bzw. "produktionsorientierten" Sektors weitgehend räumlich einschränken. Im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Ausdehnung der im ohnehin nur ca. 6 ha großen Geltungsbereich des Bebauungsplans ausgewiesenen Misch- bzw. Gewerbeflächen würden bereits wenige (flächenintensive) Einzel- oder Großhandelsbetriebe einen überwiegenden Teil der nach der Planung vorrangig für andere Betriebsarten vorgesehenen Bereiche einnehmen. Der Aussage, die gewerblich nutzbaren Flächen im Plangebiet produzierendem Gewerbe bzw. dem produktionsorientierten Dienstleistungssektor vorbehalten zu wollen, liegt damit insgesamt kein schlüssiges Plankonzept zugrunde.

Als nicht hinreichend städtebaulich gerechtfertigt erweist sich auch der in Nr. 1.3.2, 1. Spiegelstrich der textlichen Festsetzung auf der Grundlage des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO enthaltene Ausschluss von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal bzw. für Betriebsinhaber oder -leiter in den festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 und GE 2. Die dafür gegebene wenig aussagekräftige Begründung (vgl. S. 14 unter 5.2.1 der Planbegründung), den ausschließlich gewerblichen Charakter der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 besonders herausstellen zu wollen, reicht nicht aus. Auch bei ausnahmsweiser Zulässigkeit von betriebsgebundener Wohnnutzung in Gewerbegebieten kann der gewerbliche Charakter dieser gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend (nicht erheblich belästigenden) Gewerbebetrieben dienenden Gebiete nicht zweifelhaft sein und bedarf regelmäßig keiner "besonderen" Betonung. Spezielle städtebaulich motivierte Gründe für einen Ausschluss von Wohnungen in den Gewerbegebieten, die ihrer auch nur ausnahmsweisen Zulässigkeit entgegenstehen, werden mit der zitierten Begründung nicht aufgezeigt.

Einen weiteren materiellen Mangel enthält die Planung in ihrer Nr. 1.3.1, 3. Spiegelstrich der textlichen Festsetzungen. Ungeachtet dessen, ob diese Festsetzung sämtliche von den Antragstellern vorgetragenen Bestimmtheitsmängeln aufweist, ist jedenfalls die Umschreibung der fraglichen Anlagenteile als "in Grundfläche und Baumasse geringfügig" zu unbestimmt. Der genaue Inhalt dieser Bestimmung ist weder den einzelnen Passagen dieser textlichen Festsetzung noch der Planbegründung zu entnehmen, die dazu keinerlei Aussagen treffen. Auch im Übrigen lässt sich ein Maßstab, der das Merkmal der "Geringfügigkeit" hinreichend verlässlich einzugrenzen vermag, nicht finden.

Der Bebauungsplan weist auch Abwägungsmängel auf.

Die Antragsgegnerin hat bereits den maßgeblichen Sachverhalt als Grundlage der zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht ausreichend ermittelt. Die Ermittlung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei der Überplanung eines bebauten Gebietes eine erkennbare Bestandsaufnahme. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - eine vorhandene Gemengelange, in der verschiedene gewerbliche Nutzungen und Wohnnutzung unmittelbar aufeinander treffen, überplant wird. Vor allem die hier vorgenommene Aufteilung des Plangebietes in ein allgemeines Wohngebiet und in sich gegliederte Misch- bzw. Gewerbegebiete sowie die Nachbarschaft des Plangebietes zur nördlich angrenzenden gewerblichen bzw. industriellen Nutzungen machten eine sorgfältige Bestandsanalyse erforderlich, die Einzelheiten vor allem hinsichtlich des im Plangebiet vorhandenen und auch des auf das Plangebiet einwirkenden betrieblichen Emissionsgeschehens zu umfassen hatte.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.3.1993 - 11a NE 53/89 -, BRS 55 Nr. 12.

Daran fehlt es hier. Der in den Planaufstellungsunterlagen vorhandene Plan über die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bestandsaufnahme unterscheidet mittels farblicher Kennzeichnung nur grob zwischen störendem bzw. nicht störendem Gewerbe und sonstigen Gewerbebetrieben. Eine nähere Betrachtung etwa des Emissionsverhaltens und auch des Entwicklungspotentials des im ausgewiesenen Mischgebiet MI 1 im Eckbereich N-/R-Straße liegenden Speditionsunternehmens ist unterblieben. Dazu bestand auch ohne individuelle Geltendmachung des von der fraglichen Festsetzung Betroffenen schon deshalb Anlass, weil bei typisierender Betrachtungsweise ein Speditionsbetrieb im Mischgebiet regelmäßig unzulässig ist. Ebenso fehlt es an jeglicher Aufklärung über Einzelheiten der sich nördlich der N-Straße außerhalb des Plangebietes anschließenden gewerblichen bzw. industriellen Nutzungen. Nach Angaben des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung wird das Grundstück N-Str. 5/5 a durch ein im 24-Stunden-Betrieb arbeitendes Speditionsunternehmen genutzt. Diese Nutzung dürfte erheblich auf die im festgesetzten Mischgebiet MI 3 südlich entlang der N-Straße liegende Wohnbebauung (N-Str. 4 - 12) einwirken. Deshalb drängten sich Ermittlungen darüber auf, ob die bestehende Lärmsituation ein mischgebietsverträgliches Wohnen noch zuließ. Daneben hatte bereits der Oberkreisdirektor des Kreises im Schreiben vom 6.9.1999 auf die Lärmbelastung für die Wohnbebauung durch den Verkehr auf der N- und der K-Straße sowie durch die bestehende gewerbliche Nutzung im Plangebiet sowie auf Grund dessen möglicherweise erforderlich werdende Schallschutzmaßnahmen hingewiesen.

Daneben hat der Rat der Antragsgegnerin die von der Planung betroffenen Eigentümerinteressen nicht oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägungen eingestellt. Dies gilt insbesondere für das von der Planung nachhaltig betroffene Interesse der Eigentümer der im Mischgebiet MI 1 gelegenen Grundstücke N-Str. 26 und 30, in der vorhandenen Wohnnutzung zukünftig nicht beschränkt zu sein. Durch den nunmehr dort festgesetzten Ausschluss von Wohngebäuden sind die fraglichen Nutzungen auf den Bestandsschutz gesetzt worden. Den Bestandsschutz überschreitende Umbauten oder Erweiterungen der Wohngebäude sind nach der strittigen Planung baurechtlich nicht genehmigungsfähig. Den Aufstellungsvorgängen zum streitigen Bebauungsplan ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass der Rat der Antragsgegnerin diese Betroffenheiten mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Allerdings gehören die Interessen der Grundstückseigentümer selbstverständlich und in hervorragender Weise zu den abwägungserheblichen Belangen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Planungsentscheidungen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.10.1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57, m.w.N.

Bebauungspläne bestimmen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Der Satzungsgeber muss ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem Kernbereich gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Für die Beantwortung der Frage, ob sich die Planungsentscheidung in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält, kommt es maßgeblich darauf an, dass der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und der Plangeber anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zu Grunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen hat. Die Bestandsgarantie des Artikels 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers verhindern und dass das Willkürverbot beachtet wird.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6.

Diesen Maßstäben genügt die Abwägungsentscheidung des Rates der Antragsgegnerin schon deshalb nicht, weil konkrete städtebaulich nachvollziehbare und gewichtige Allgemeinwohlbelange für den fraglichen Ausschluss von Wohnnutzungen nicht benannt werden. Die dieser Regelung nach der Planbegründung (vgl. S. 15 oben) zu Grunde liegende Erwägung, den gewerblichen Charakter der Mischgebiete herauszustellen, wobei Wohnungen in den jeweils benachbarten Mischgebieten MI 2 und MI 3 errichtet werden könnten, stellt keine plausible städtebauliche Antwort gerade auf die insoweit entscheidende Frage dar, warum die fraglichen Teile der Mischgebiete abweichend von der grundsätzlichen Regelung in § 6 Abs. 1 BauNVO, wonach Mischgebiete typischerweise der Unterbringung von Wohnen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben dienen, ausschließlich durch gewerbliche Nutzung geprägt werden sollen. Sie lässt darüber hinaus nicht erkennen, dass der Rat die Interessen der Grundstückseigentümer an einer planungsrechtlichen Absicherung der vorhandenen Wohnnutzung überhaupt in seine Entscheidung einbezogen hat. Auch sonst sind den Planaufstellungsvorgängen entsprechende Erwägungen nicht zu entnehmen. Nimmt man demgegenüber in den Blick, dass der Plangeber die auf den Grundstücken N-Str. 4 bis 12 bzw. N-Str. 28 vorhandene Wohnbebauung auch zukünftig planungsrechtlich abgesichert hat, sind sachgerechte Gründe für diese unterschiedliche Behandlung weder ausdrücklich benannt worden noch liegen solche so klar auf der Hand, dass es einer ausdrücklichen Benennung nicht bedurfte.

Ende der Entscheidung

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