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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 10a D 55/01.NE
Rechtsgebiete: BauNVO, BauGB


Vorschriften:

BauNVO § 1 Abs. 5
BauNVO § 1 Abs. 9
BauNVO § 17 Abs. 2
BauNVO § 17 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 6
1. Der Umstand allein, dass in Teilen des Plangebiets bebaute Grundstücke mit kleinteiligen beziehungsweise ungünstigen Zuschnitten vorzufinden sind und der dort vorhandene Altbaubestand die Maßvorgaben der Baunutzungsverordnung nicht einhält, bedingt keine städtebauliche Ausnahmesituation, die es gestatten würde, bei den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die durch § 17 Abs. 1 BauNVO hinsichtlich der Grund- und Geschossflächenzahlen vorgegebenen Obergrenzen zu überschreiten.

2. Mit der Regelung des § 6 Abs. 1 BauNVO, wonach Mischgebiete auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, ist der zulässige Störgrad von Vorhaben im Mischgebiet vorgegeben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass bei typisierender Betrachtungsweise auch Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, die in den Teilen des Gebiets betrieben werden, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, regelmäßig keinen höheren Störgrad aufweisen.

3. Ein Laden mit maximal 200 qm Verkaufsfläche, der der täglichen Versorgung dient, stellt generell keine bestimmte Art von baulicher Anlage dar, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt und die nach § 1 Abs. 9 BauNVO in einem Baugebiet zugelassen oder ausgeschlossen werden kann.

4. Der Begriff des "nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Warensortiments" ist inhaltlich unbestimmt.

5. Die Auflistung der "zentren-" beziehungsweise "nahversorgungsrelevanten" Sortimentsgruppen im Einzelhandelserlass ist nicht abschließend gewollt und ausdrücklich zur Fortschreibung zu gegebener Zeit vorgesehen, sodass sie eine von den örtlichen Gegebenheiten unabhängige Definition von "nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Warensortimenten", die einer rechtssatzförmigen Anwendung fähig wäre, nicht erlaubt.

6. Entscheidet anstelle des Rates ein Ausschuss über die Behandlung der im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen und sieht sich der Rat an diese Entscheidung gebunden, ist das Abwägungsgebot verletzt.

7. Ein Küchenbaubetrieb mit Betriebszeiten bis 22.00 Uhr und Kundenverkehr auch am Wochenende, der über eine eigene Schreinerei und Lackiererei verfügt, ist bei typisierender Betrachtungsweise in einem Mischgebiet nicht zulässig.


Tatbestand:

Der Antragsteller wandte sich mit dem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan, der die zur baulichen Nutzung vorgesehenen Flächen überwiegend als Mischgebiet festsetzt. Die Mischgebietsfestsetzung erfasst auch einen vorhandenen Küchenbaubetrieb mit eigener Schreinerei und Lackiererei. Weiterhin beinhaltet der Bebauungsplan Nutzungsbeschränkungen im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten. Über die Behandlung der im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange befand der Ausschuss für Planung, Verkehr und Umwelt abschließend. Der Normenkontrollantrag hatte Erfolg.

Gründe:

Die Festsetzungen der Grund- und Geschossflächenzahl für die Flurstücke ... überschreiten die jeweiligen Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO, ohne dass die für eine solche Überschreitung notwendigen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen. Nach der Tabelle des § 17 Abs. 1 BauNVO darf bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für Mischgebiete eine Grundflächenzahl von 0,6 und eine Geschossflächenzahl von 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan sind - abweichend von diesem Höchstmaß - für das Teilbaugebiet MI N1, innerhalb dessen die oben bezeichneten Flurstücke liegen, eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 1,2 festgesetzt. Zwar ist eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich möglich, doch liegen hier die dafür in § 17 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen, nicht vor. Eine Überschreitung kommt nach dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn 1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, 2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und 3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Für die im Bebauungsplan jenseits der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzte Grund- und Geschossflächenzahl fehlt es bereits an der ersten der genannten Voraussetzungen. Besondere städtebauliche Gründe, die die Überschreitung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO im Hinblick auf die Grundflächenzahlen erfordern, sind nicht ersichtlich. Zu § 17 Abs. 3 BauNVO, der die Voraussetzungen für die Überschreitung der Höchstzahlen in Gebieten, die am 1.8.1962 überwiegend bebaut waren, benennt, hat das BVerwG (vgl. Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, S. 813) ausgeführt, Restriktionen für eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO ergäben sich vor allem daraus, dass § 17 Abs. 3 BauNVO eine Ausnahme zulasse und damit auch städtebauliche Ausnahmegründe für eine solche Überschreitung voraussetze. Die Einhaltung der Maßvorgaben des § 17 Abs. 1 BauNVO sei der städtebauliche Regelfall. Demgegenüber setze die Maßüberschreitung eine - städtebauliche - Situation und eine durch den Bebauungsplan zu lösende Problematik voraus, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen seien. Mit dem Hinweis auf die Erforderlichkeit aus städtebaulichen Gründen stelle § 17 Abs. 3 BauNVO klar, dass auch die Ausnahme nur aus Gründen gestattet sei, die sich einer Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zuordnen ließen. Es müsse sich um eine städtebauliche Ausnahmesituation handeln. Reguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichten nicht aus. Diese Maßstäbe gelten auch für § 17 Abs. 2 BauNVO, der - Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete ausgenommen - eine § 17 Abs. 3 BauNVO vergleichbare Regelung für die Gebiete beinhaltet, die am 1.8.1962 nicht überwiegend bebaut waren, und für die Zulässigkeit der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO zusätzlich verlangt, dass "besondere" städtebauliche Gründe diese Überschreitung erfordern. Den Ausnahmecharakter der Abs. 2 und 3 des § 17 BauNVO hat auch der Verordnungsgeber mit der letzten Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990 herausgestellt, indem er die nach früherem Recht geltende Formulierung "wenn (besondere) städtebauliche Gründe dies rechtfertigen" durch die Formulierung "wenn (besondere) städtebauliche Gründe dies erfordern" ersetzt hat. Damit solle klargestellt werden, dass es sich bei den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO um Ausnahmeregelungen handele, bei denen aus ökologischen Gründen eine restriktive Handhabung vorzusehen sei (vgl. BR-Drucks. 354/89 - Beschluss - zu Nr. 7). Dementsprechend sind an die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO - was die Maßüberschreitung angeht - höhere Anforderungen zu stellen als beispielsweise die Merkmale "städtebaulich vertretbar" oder "städtebaulich gerechtfertigt" dies vorgeben. Der Begriff der Erforderlichkeit ist vielmehr im Sinne eines "vernünftigerweise Gebotenseins" auszulegen. Das bedeutet einerseits, dass damit nicht eine Unabweisbarkeit gemeint ist, dass aber andererseits das Ausgleichsgebot (§ 17 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) und das Verbot des Entgegenstehens öffentlicher Belange die städtebauliche Erforderlichkeit nicht wieder auf den früher geltenden Maßstab "städtebaulich gerechtfertigt" zurückführen dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.1997 - 4 NB 7.96 -, BRS 59 Nr. 72). Die vom Rat der Antragsgegnerin angeführten Gründe für die Überschreitung der zulässigen Grund- und Geschossflächenzahl werden den vorgenannten Anforderungen nicht gerecht. Insoweit ist maßgeblich auf die Begründung des Bebauungsplans abzustellen, in der die jeweils einschlägigen "besonderen städtebaulichen Gründe" schlüssig darzulegen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.1.1994 - 4 NB 42.93 -, JURIS).

In der Begründung des Bebauungsplans heißt es dazu, die Maßnahme sei auf Grund einer praktikablen Bestandssicherung der vorhandenen Bebauung sowie angemessener Folgenutzungen auf den zum Teil sehr ungünstig beziehungsweise kleinteilig zugeschnittenen Grundstücksflächen und der bereits jetzt vorliegenden Überschreitungen des maximalen Maßes der baulichen Nutzung erforderlich. Eine städtebauliche Ausnahmesituation ist damit nicht dargetan. In bebauten Gebieten sind nicht selten ungünstig beziehungsweise kleinteilig zugeschnittene Grundstücksflächen vorzufinden. Auch ist im Altbaubestand des Öfteren eine Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung festzustellen. Inwieweit es in derartigen baulichen Situationen erforderlich ist, die Überschreitungen über den Bestandsschutz hinaus planungsrechtlich festzuschreiben, um eine "praktikable Bestandssicherung" und eine "angemessene Folgenutzung" hinsichtlich der betroffenen Grundstücke zu gewährleisten, wird nicht deutlich.

Die textliche Festsetzung Nr. 1 ist aus verschiedenen Gründen fehlerhaft.

Der auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestützte Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen in sämtlichen als Mischgebiet festgesetzten Teilbaugebieten ist mit dem Hinweis auf den großen Flächenbedarf dieser Betriebe, der dem dörflichen (kleinteiligen) Charakter des Ortsteilbereichs widerspreche, nicht hinreichend städtebaulich begründet. Auch die einzelnen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung müssen für sich betrachtet dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB genügen. Von einem zu erhaltenden "kleinteiligen Charakter" des überplanten Gebietes kann angesichts der großzügigen Gemeinbedarfsflächen, der Küchenbaufirma und der Gebäude der ehemaligen Schuhfabrik, die weite Teile des Gebiets prägen, kaum die Rede sein. Auch der "allgemeine höhere Störgrad" einer Tankstelle "durch das zu erwartende Verkehrsaufkommen" kann zumindest für den Bereich an der relativ stark befahrenen H.-Straße wohl kein Kriterium für den Ausschluss einer solchen Nutzung sein, zumal sonstige verkehrsträchtige Vorhaben dort zulässig sind. Nichts anderes gilt für die unter Berufung auf dieselbe Ermächtigungsgrundlage ebenfalls durchgehend ausgeschlossenen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Im Mischgebiet sind Gewerbebetriebe allgemein zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Damit ist der zulässige Störgrad von Vorhaben im Mischgebiet vorgegeben. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei typisierender Betrachtungsweise auch Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO regelmäßig keinen höheren Störgrad aufweisen. Als Korrektiv steht § 15 Abs. 1 BauNVO zur Verfügung, der im Einzelfall eine Nachsteuerung im Baugenehmigungsverfahren ermöglicht. Der Ausschluss von Tankstellen und Vergnügungsstätten lässt sich auch mit der Leerformel, der dörfliche Charakter sowie die damit verbundene straßen- und ortsbildprägende Ausstrahlung verbiete diese Nutzungen, nicht rechtfertigen. Woraus sich der "dörfliche Charakter" des Plangebiets im Einzelnen ergibt, in welcher Weise er das Straßen- und Ortsbild bestimmt und weshalb eine Vergnügungsstätte in den überwiegend gewerblich geprägten Teilen des Gebiets dieses Straßen- und Ortsbild negativ beeinflussen soll, kann auf der Grundlage der Aufstellungsvorgänge in keiner Weise nachvollzogen werden.

Was die für die mit MI N2 bezeichneten Teilbauflächen geltende textliche Festsetzung angeht, wonach eine Verkaufsflächenbegrenzung von 200 qm für solche ausnahmsweise zulässigen Läden gilt, die der täglichen Versorgung dienen, kann sich der Plangeber ebenfalls nicht auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO als Ermächtigungs-grundlage berufen.

Diese Vorschriften gestatten - soweit die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt und besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen - etwa den Ausschluss sämtlicher Einzelhandelsbetriebe in Misch-, Gewerbe- oder Industriegebieten oder den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben differenziert nach den jeweiligen Branchen und Sortimenten. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nach Maßgabe der jeweiligen Größe ist jedoch nur zulässig, wenn hieraus eine planungsrechtlich abgrenzbare Nutzungsunterart folgt. Das BVerwG (vgl. Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58) hat dazu ausgeführt: Der Bebauungsplan beziehungsweise dessen Begründung muss erkennen lassen, dass mit den Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ein bestimmter Typ von baulichen oder sonstigen Anlagen erfasst wird. Sofern die Gemeinde die Zulässigkeit von Anlagen nach ihrer Größe, etwa nach der Verkaufsfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich regeln will, so wird die Festsetzung hierdurch zwar in besonderem Maße bestimmt und berechenbar. Dem § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung aber nur, sofern gerade durch solche Angaben bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufsfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch "bestimmte Arten" von baulichen Anlagen. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufsfläche trägt die Umschreibung eines Typs von baulicher Anlage nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter beziehungsweise über einer bestimmten Größe generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse eine bestimmte Art von baulichen Anlagen darstellen. Diese Erläuterung des vom planerischen Zugriff erfassten Anlagentyps ist nicht gleichzusetzen mit den nach § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Es bedarf vielmehr einer eigenständigen Begründung dafür, warum Anlagen bestimmter Größe eine bestimmte Art von Anlagen sind. § 1 Abs. 9 BauNVO erweitert die Festsetzungsweise auf Nutzungsunterarten, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht anführt. Ziel der Vorschrift ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer "Feingliederung" unterwerfen zu können, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Jedoch muss sich der Ausschluss auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet keine Befugnis der Gemeinde, neue Nutzungsarten zu "erfinden" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29). Nach diesen Grundsätzen ist die festgesetzte Verkaufsflächenbeschränkung, die dazu dienen soll, die Art der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe zu konkretisieren, rechtswidrig. Weder aus der Planbegründung noch aus den übrigen Aufstellungsvorgängen lässt sich entnehmen, dass Einzelhandelsbetriebe bis zu 200 qm Verkaufsfläche oder solche mit mehr als 200 qm Verkaufsfläche generell oder jedenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eine bestimmte Art von baulichen Anlagen darstellen, deren Zulassung oder Ausschluss im Mischgebiet durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlt es mithin an einer rechtlichen Grundlage für die Festsetzung - neben § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO kommen andere Ermächtigungsgrundlagen erkennbar nicht in Betracht -, führt dies allein bereits zu ihrer Rechtswidrigkeit. Es bedarf daher keiner weiteren Überlegungen dazu, ob die Formulierung "Läden, soweit sie der täglichen Versorgung dienen" inhaltlich hinreichend bestimmt ist.

Inhaltlich unbestimmt ist die textliche Festsetzung Nr. 1 allerdings insoweit, als danach in dem mit MI N3 bezeichneten Teilbaugebiet Einzelhandel ausnahmsweise zugelassen werden kann, wenn dieser nur ein schmales nicht zentren- und nahversorgungsrelevantes Warensortiment umfasst und weder eine unerwünschte Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben vorliegt noch durch die ausnahmsweise Zulassung eines solchen Betriebes entsteht.

Zwar können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26 = BauR 1995, S. 662), doch fehlt es hier gerade an der Bestimmbarkeit des Festsetzungsinhalts.

Eine Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Anlagentypen ist auf der Grundlage der beschriebenen Begriffe nicht möglich, denn ein Einzelhandelsbetrieb mit einem "schmalen nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Warensortiment" stellt keine typisierbare Unterart der Branche Einzelhandel dar.

Eine Legaldefinition für "zentrenrelevante" beziehungsweise "nahversorgungs-relevante" Warensortimente gibt es nicht. Auch der gemeinsame Runderlass vom 7.5.1996 zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - Einzelhandelserlass - (MBl. NRW 1996, S. 922) lässt es nicht zu, den Regelungsgehalt der besagten Begriffe hinreichend zu konkretisieren. Zwar ist bei Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels der Rückgriff auf Listen in Einzelhandelserlassen oder sonstigen Orientierungshilfen grundsätzlich unbedenklich, soweit dadurch bestimmte Arten von Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO zutreffend gekennzeichnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.10.2001 - 4 BN 45.01 -, JURIS), doch nimmt der oben erwähnte Einzelhandelserlass, auf den zudem weder in der Festsetzung selbst noch in der Begründung des Bebauungsplans hingewiesen wird, nicht für sich in Anspruch, die "Zentren-" und "Nahversorgungsrelevanz" bestimmter Warengruppen abschließend festzulegen. Nach Nr. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses zeichnen sich "zentrenrelevante Sortimente" von Handelsbetrieben dadurch aus, dass sie zum Beispiel viele Innenstadtbesucher anziehen, einen geringen Flächenbedarf haben, häufig im Zusammenhang mit anderen Innenstadtnutzungen nachgefragt werden und überwiegend ohne Pkw transportiert werden können. Bei zentrenrelevanten Sortimenten seien negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur, insbesondere auf die Innenstadtentwicklung zu erwarten, wenn sie überdimensioniert an nicht integrierten Standorten angesiedelt würden. "Nahversorgungsrelevante Sortimente" sind nach Nr. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere für die Grundversorgung mit Lebensmitteln. In der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass Teil A und B sind Sortimentsgruppen aufgeführt, die stets beziehungsweise dann als "zentren-" oder "nahversorgungsrelevant" gelten, wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt. Bei der Festlegung von Sortimenten als nicht "zentren-" oder "nahversorgungsrelevant" sollen insbesondere die Größe der Gemeinde und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sein. Auch können die Gemeinden bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe andere als die aufgelisteten Sortimente als "zentren-" oder "nahversorgungsrelevant" festlegen. Die Auflistung der "zentren-" beziehungsweise "nahversorgungsrelevanten" Sortimentsgruppen im Einzelhandelserlass ist mithin nicht abschließend gewollt und ausdrücklich zur Fortschreibung zu gegebener Zeit vorgesehen, sodass sie eine von den örtlichen Gegebenheiten unabhängige Definition von "nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Warensortimenten", die einer rechtssatzförmigen Anwendung fähig wäre, nicht erlaubt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.6.2002 - 7a D 92/99.NE -).

Gänzlich unklar ist, was der Plangeber unter einem "schmalen" Warensortiment und einer "unerwünschten" Agglomeration versteht.

Im Übrigen ist der - bis auf die vorstehend abgehandelten unzulässigen Ausnahmeregelungen - in den mit MI N2 und MI N3 bezeichneten Teilbaugebieten geltende Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen nicht hinreichend städtebaulich begründet. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es dazu lediglich, dass mit den Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen der Ansiedlung von nicht integrierten zentrenschädlichen Einzelhandelsnutzungen im Sinne einer ausgewogenen, räumlich funktionalen Entwicklung der Randzone des Ortsteilskerns entgegengewirkt werden solle. Diese pauschalen Ausführungen genügen den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB nicht. Sollen - wie hier - bestimmte Arten des Einzelhandels allein im Hinblick auf ihre "Zentrenschädlichkeit" ausgeschlossen werden, bedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form dieser Einzelhandelsarten im betroffenen Baugebiet die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Auch der Einzelhandelserlass 1996 geht davon aus, dass das Anbieten der darin als zentrenrelevant bezeichneten Warensortimente regelmäßig nur dann negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur einer Gemeinde erwarten lässt, wenn es überdimensioniert an nicht integrierten Standorten erfolgt.

Inhaltlich unbestimmt ist des Weiteren die in der textlichen Festsetzung Nr. 4.1 getroffene Ausnahmeregelung, wonach Abweichungen von der einheitlichen Gestaltung aneinandergebauter Häuser in Bezug auf Fassadenmaterial, Dachfarbe, -form und -neigung unter Berücksichtigung stadtgestalterischer Gesichtspunkte in begründeten Fällen als Ausnahme zugelassen werden können. Welche "stadtgestalterischen Gesichtspunkte" neben der vom Plangeber offenbar gewollten Einheitlichkeit zu berücksichtigen sein sollen und was unter "begründeten Fällen" zu verstehen ist, lässt sich aus den Aufstellungsvorgängen auch nicht ansatzweise ermitteln. Die Unwirksamkeit der Ausnahmeregelung hat die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 4.1 insgesamt zur Folge. Eine strikte Geltung der Gestaltungsvorgaben ohne jede Möglichkeit, in Ausnahmefällen davon abzuweichen, hat der Plangeber erkennbar nicht gewollt. Es ist davon auszugehen, dass er - wenn ihm die Unwirksamkeit der getroffenen Ausnahmeregelung bewusst gewesen wäre - eine den Bestimmtheitsanforderungen genügende Ausnahmeregelung vorgesehen hätte.

Der Bebauungsplan weist auch Mängel in der Abwägung auf.

Der Senat kann bei der im Normenkontrollverfahren gebotenen objektiven Prüfung den Bebauungsplan auch auf solche Abwägungsfehler untersuchen, die der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag nicht geltend gemacht hat, denn die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, wonach Mängel der Abwägung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, ist noch nicht abgelaufen. Die Unbeachtlichkeit eines Abwägungsfehlers gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB hängt von zwei Voraussetzungen ab, nämlich dem Fristablauf und dem Nichtvorliegen einer Mängelrüge. Die Frist ist ein entscheidendes Element der Fehlerfolgenregelung. Erst nach Ablauf der festgelegten Zeit soll, wenn niemand eine Rüge erhoben hat, der an sich beachtliche Fehler unbeachtlich werden. Bis zum Fristablauf ist die uneingeschränkte Kontrolle eines Bebauungsplans auf Abwägungsfehler möglich und im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz auch geboten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.12.2001 - 10a D 214/98.NE -, m.w.N.).

Das sich aus § 1 Abs. 6 BauGB ergebende Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

Diesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung nicht gerecht.

Die Abwägungsentscheidung ist bereits deshalb fehlerhaft, weil sie im Hinblick auf die im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange nicht durch den Rat, sondern durch den Ausschuss für Planung, Verkehr und Umwelt getroffen worden ist.

Die abschließende Prüfung der im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen ist Teil des Abwägungsvorganges und fließt in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über die Behandlung der Anregungen obliegt daher dem Rat. Werden die im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen dem Rat vorenthalten oder aus anderen Gründen nicht in die Abwägung des Rates eingestellt, so liegt ein Fehler bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und - je nach den Umständen des Einzelfalles - auch ein Fehler bei der Gewichtung der zu berücksichtigenden Belange vor. Entscheidet anstelle des Rates ein Ausschuss über die Behandlung der im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen und sieht sich der Rat an diese Entscheidung gebunden, ist das Abwägungsgebot verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45; OVG NRW, Urteile vom 11.12.2001 - 10a D 214/98.NE - und vom 3.9.2003 - 7a D 47/02.NE -).

So ist es hier. Nach den Aufstellungsvorgängen hat sich der Rat weder in der Sitzung, in der er den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat, noch zu einem früheren Zeitpunkt im Einzelnen mit den Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange befasst. Vielmehr fühlte er sich - was der Sitzungsniederschrift über die maßgebliche Ratssitzung eindeutig zu entnehmen ist - an die insoweit getroffene Abwägungsentscheidung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Umwelt gebunden. In der Sitzungsniederschrift heißt es dazu, Einwendungen berate der Ausschuss für Planung, Verkehr und Umwelt bekanntlich abschließend.

Ein Abwägungsfehler liegt auch dem weitgehenden Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen in den mit MI 2 und MI 3 bezeichneten Teilbaugebieten durch die textliche Festsetzung Nr. 1 zu Grunde. Dieser Ausschluss beeinträchtigt in erheblicher Weise die Nutzungsinteressen der Grundeigentümer, ohne dass - wie oben bereits ausgeführt - für diese umfassende Nutzungseinschränkung eine tragfähige Begründung geliefert wird.

Ein weiterer Abwägungsfehler ist darin zu sehen, dass der Rat die Betriebsflächen der Küchenbaufirma als Mischgebiet festgesetzt hat und dabei davon ausgegangen ist, den Standort der Firma planungsrechtlich gesichert zu haben. Der Rat ist insoweit einer Fehleinschätzung unterlegen, denn bei der Küchenbaufirma handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, der bei typisierender Betrachtung in einem Mischgebiet nicht zulässig ist. In einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO sind nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die besagte Küchenbaufirma, die unter anderem über eine Schreinerei und eine Lackiererei verfügt, ein höheres Störpotenzial hat. Nach der Abstandsliste zum Abstandserlass 1998 gehören Schreinereien zur Abstandsklasse VII und sollten danach in der Regel einen Abstand von 100 m zu Wohngebieten einhalten. Des Weiteren hat das im Planaufstellungsverfahren eingeholte Immissionsgutachten ergeben, dass der Betrieb der Küchenbaufirma Lärmemissionen verursacht, die deutlich über den für Mischgebiete geltenden Orientierungswerten der hier einschlägigen DIN 18005 liegen. Schließlich bieten auch die sonstigen konkreten Betriebsumstände (Betriebszeit bis 22.00 Uhr und viele Kundenbesuche - zum Teil auch am Wochenende -) Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Betrieb eine erhebliche Störung der benachbarten Wohnnutzung verbunden ist. Dass dort nach dem Immissionsgutachten keine Überschreitungen der für Mischgebiete geltenden Orientierungswerte der DIN 18005 zu erwarten sind, lässt eine Einordnung der Küchenbaufirma als "ein das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb" nicht zu. Die Einhaltung der Werte beruht nicht auf dem geringen Störpotenzial der Küchenbaufirma, sondern hängt damit zusammen, dass die umliegenden Flächen nach dem Bebauungsplan weitgehend von Wohnbebauung freigehalten werden. Nach allem hat der Rat - was er in Wirklichkeit gar nicht wollte - die Küchenbaufirma mit der Mischgebietsfestsetzung lediglich auf den passiven Bestandsschutz verwiesen. Um das erklärte Ziel, den Standort der Küchenbaufirma bei gleichzeitiger Mischgebietsfestsetzung auf Dauer zu sichern, erreichen zu können, hätte es hingegen einer Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zu Gunsten der Küchenbaufirma bedurft, die der Rat nicht getroffen hat.

Ob der Bebauungsplan auch deshalb an einem Abwägungsfehler leidet, weil er den möglichen Konflikt zwischen der vorhandenen Küchenbaufirma und den auf den umliegenden Mischgebietsflächen ermöglichten Wohnnutzungen nicht hinreichend löst, kann angesichts der bereits festgestellten Mängel des Plans letztlich offen bleiben. (Wird ausgeführt).

Weiterhin kann offen bleiben, ob die Festsetzung einer zum Grundbesitz des Antragstellers gehörenden Fläche von rund 400 qm als Fläche für Stellplätze und Garagen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das private Eigentum des Antragstellers darstellt und damit gegen das Gebot gerechter Abwägung verstößt. (Wird ausgeführt).

Ob der Bebauungsplan insoweit abwägungsgerecht ist, als er Teile des Grundbesitzes des Antragstellers als öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. (Wird ausgeführt).

Ende der Entscheidung

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