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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 21.12.2007
Aktenzeichen: 11 A 3051/06
Rechtsgebiete: GG, BBergG, EnWG, Richtlinie 92/43 EWG, Richtlinie 79/409 EWG, BNatSchG 2002, LG NRW


Vorschriften:

GG Art. 2
GG Art. 11
GG Art. 14 Abs. 3
GG Art. 20a
BBergG § 48
BBergG § 55
BBergG § 77
BBergG § 79
EnWG § 1
VwGO § 42
Richtlinie 92/43 EWG (Habitatrichtlinie) Art. 4
Richtlinie 92/43 EWG (Habitatrichtlinie) Art. 6
Richtlinie 79/409 EWG (Vogelschutzrichtlinie) Art. 4
BNatSchG 2002 §§ 33 ff.
LG NRW §§ 48a ff.
1. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BBergG ist im Grundabtretungsverfahren mit bindender Wirkung anzunehmen, wenn ein gegenüber dem Grundstückseigentümer bestandskräftig zugelassener Rahmenbetriebsplan für einen Braunkohlentagebau vorliegt, der das Grundstück erfasst.

2. Verstöße gegen anderweitige Regelungen kann ein Kläger, dem gegenüber ein Rahmenbetriebsplan bestandskräftig zugelassen ist, bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Grundabtretung nach § 79 Abs. 1 BBergG grundsätzlich nicht mehr rügen, soweit diese die Rechtmäßigkeit der Rahmenbetriebsplanzulassung betreffen und mit den Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG deckungsgleich sind. Dies gilt insbesondere für die Rüge, es fehle die energiepolitische Erforderlichkeit eines Braunkohlentagebaus.


Tatbestand:

Der Kläger, ein Umwelt- und Naturschutzverband wurde im März 1998 Eigentümer eines Grundstücks, das er mit Obstbäumen bepflanzte. Das Grundstück soll 2008 für den Abbau von Braunkohle im Tagebau in Anspruch genommen werden. Seine gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans gerichtete Berufung wies der erkennende Senat im Juni 2005 zurück. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Der Kläger wendet sich gegen den Grundabtretungsbeschluss, durch den ihm das Grundstückseigentum entzogen und der Beigeladenen zur Gewinnung von Braunkohle übertragen wird. Das VG wies die Klage ab. Die vom VG zugelassene Berufung blieb ohne Erfolg.

Gründe:

II. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass des Grundabtretungsbeschlusses nach § 77 Abs. 1 BBergG liegen vor. Hiernach kann nach den Vorschriften des ersten Kapitels des 7. Teils des Gesetzes auf Antrag des Unternehmers eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebs oder Aufbereitungsbetriebs einschließlich der dazugehörigen, in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BBergG bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist. Nach § 77 Abs. 2 BBergG ist die Benutzung insbesondere dann notwendig, wenn das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des Unternehmers für diesen Zweck nicht möglich oder deshalb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher Grundstücke für andere Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten Art unerlässlich ist.

1. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 BBergG ergibt sich bereits aus der Bestandskraftwirkung der Zulassungsentscheidung vom 22.12.1997. Gegenüber dem Kläger ist nach erfolglosem Abschluss des Verfahrens 11 A 1193/02 die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Garzweiler I/II bestandskräftig geworden. Damit steht ihm gegenüber auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerwG bindend fest, dass das Vorhaben gemäß § 77 Abs. 1 BBergG notwendig ist, weil es im Sinne des § 77 Abs. 2 BBergG einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und Betriebsführung entspricht und die Benutzung des Grundstücks unter diesem Aspekt notwendig ist. Eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die die Bindungswirkung in Frage stellen könnte, ist nicht eingetreten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 - 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (213, Rn. 26).

Die weitere Voraussetzung des § 77 Abs. 2 BBergG, dass der Vorhabenträger nicht über eigene Grundstücke für den genannten Zweck verfügt, ist hier ersichtlich gegeben und wird auch vom Kläger nicht bestritten.

2. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Grundabtretung gemäß § 77 Abs. 1 BBergG sind - wie das VG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat (Urteilsabdruck S. 8 f.) - aber auch in der Sache gegeben. (wird ausgeführt)

III. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Grundabtretung, die § 79 Abs. 1 BBergG regelt, sind ebenfalls erfüllt. Hiernach ist die Grundabtretung im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Markts mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebs auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen bedarf es im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG im Rahmen des Grundabtretungsverfahrens einer Gesamtabwägung. Die Grundabtretung darf nicht für einen Tagebau angeordnet werden, dessen Errichtung an öffentlich-rechtlichen Vorschriften scheitern muss.

Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 -, BVerwGE 81, 241 (257); Thür. OVG, Urteil vom 15.5.2003 - 1 KO 710/00 -, ZfB 2004, 137 (143); OVG Bbg., Beschluss vom 16.5.1995 - 4 B 20/95 -, ZfB 1995, 199 (201).

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG ist wiederum die Bindungswirkung der gegenüber dem Kläger bestandskräftigen Rahmenbetriebsplanzulassung zu berücksichtigen. Die Rahmenbetriebsplanzulassung ist mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Senats im Verfahren 11 A 1193/02 im August 2005 gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden. Die Bindungswirkung dieser bestandskräftigen Entscheidung reicht so weit, wie die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG und die Voraussetzungen der Rahmenbetriebsplanzulassung deckungsgleich sind. Eine weitergehende gesonderte Prüfung ist bei gleichgebliebenen tatsächlichen Verhältnissen mit Blick auf den Grundabtretungsbeschluss deshalb nicht erforderlich. Eine solche Deckungsgleichheit besteht zunächst mit Blick auf das Allgemeinwohlerfordernis nach § 79 Abs. 1 BBergG, das die Vereinbarkeit mit öffentlichen Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG einschließt. Ferner liegt sie im Hinblick auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Rahmenbetriebsplanzulassung nach § 55 Abs. 1 BBergG vor, da diese für die allgemeine Rechtmäßigkeitsprüfung in Bezug auf das Vorhaben, dem die Grundabtretung dient, von Belang sind.

Dass die Prüfung bestimmter Voraussetzungen oder Einwände wegen abschließender Klärung in früheren Verfahrensstufen ausgeschlossen sein kann, unterliegt im Übrigen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sind für die Zulässigkeit einer späteren Enteignung Fragen maßgeblich, von denen zugleich die Rechtmäßigkeit einer zugrundeliegenden Planungsentscheidung abhängt und die deshalb im Rahmen der Anfechtung dieser Entscheidung Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung sind, dient es einem legitimen Gemeinwohlzweck, dass diese Fragen nicht erneut in einem nachfolgenden Enteignungsverfahren vor Gericht aufgeworfen werden können.

Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15.2.2007 - 1 BvR 300/06, 1 BvR 848/06 -, GewArch 2007, 215.

Voraussetzung für die Bindungswirkung ist allerdings, dass im Zeitraum zwischen dem Erlass der bestandskräftig gewordenen Zulassungsentscheidung in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6.12.2000 und dem Erlass des Grundabtretungsbeschlusses im Juni 2005 keine wesentlichen Änderungen der Sachlage stattgefunden haben.

Vgl. zur Erheblichkeit von Änderungen der Sachlage in diesem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 - 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (212 f., Rn. 25 f.).

Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG ergibt sich nach diesen Grundsätzen bereits weitgehend aus der fortdauernden Bindungswirkung der gegenüber dem Kläger bestandskräftigen Zulassung des Rahmenbetriebsplans.

1. Zunächst kann eine Unvereinbarkeit mit dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 79 Abs. 1 BBergG entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb festgestellt werden, weil das Vorhaben im Sinne des Rahmenbetriebsplans, zu dessen Durchführung die Grundabtretung dient, ohne eine erforderliche Planfeststellung mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassen worden wäre. Dass der Rahmenbetriebsplan Garzweiler I/II unter diesem Aspekt nicht beanstandet werden kann, ergibt sich aus den gegenüber dem Kläger bindenden und in der Sache durch das rechtskräftige Senatsurteil vom 7.6.2005 - 11 A 1193/02 - (S. 25 ff. des Urteilsabdrucks = NuR 2006, 60, 61 ff.) bestätigten Feststellungen im Widerspruchsbescheid (S. 111 ff.), nach denen es hier eines solchen besonderen Verfahrens nicht bedurfte. Die entsprechenden Feststellungen des Urteils vom 7.6.2005 hält der Senat im Übrigen auch nach wie vor in der Sache für zutreffend.

2. Das Vorhaben ist energiepolitisch erforderlich, weil es der Sicherstellung der Rohstoffversorgung für die Energieversorgung (Stromerzeugung) dient. Das ergibt sich schon aus den Feststellungen zum Fehlen von Versagungsgründen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG in der dem Kläger gegenüber bestandskräftig gewordenen Zulassung des Rahmenbetriebsplans Garzweiler I/II. Wesentliche Änderungen der Sachlage sind nicht eingetreten, so dass die Bindungswirkung der entsprechenden behördlichen Feststellungen fortdauert. Dies gilt insbesondere für Änderungen mit Blick auf die Prognosen, die für die Bejahung der energiewirtschaftlichen Erforderlichkeit maßgeblich sind. Das Vorhaben - die Förderung von Braunkohle im Rahmen des Tagebaus Garzweiler I/II - dient damit im vorliegenden Einzelfall dem Allgemeinwohl im Sinne von § 79 Abs. 1 BBergG. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen: Zur Sicherung der Versorgung des Markts mit Rohstoffen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Sicherung der Versorgung von Kraftwerken mit Braunkohle zu Zwecken der Verstromung. Dies wird durch die Rechtsprechung belegt, die im Grundabtretungsbeschluss zitiert worden ist. Zudem handelt es sich bei der Gewährleistung der Energieversorgung um ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges.

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186 (206); VerfGH NRW, Urteil vom 9.6.1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, OVGE 46, 295 (306).

Im Erlass des (damaligen) Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW vom 2.5.2005, der im angefochtenen Grundabtretungsbeschluss maßgeblich in Bezug genommen worden ist, wird hierzu zusammenfassend festgestellt, dass die Förderung heimischer Braunkohle und ihre Verstromung in Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines ausgewogenen Energiemixes angesichts steigender Importabhängigkeit auch künftig große Bedeutung hätten und eine verantwortungsvolle Energiepolitik auf den Beitrag der Stromerzeugung aus heimischer Braunkohle in der heutigen Größenordnung auf absehbare Zeit nicht verzichten könne. Diese Feststellungen sind in Bezug auf den maßgeblichen Prüfungszeitpunkt des Erlasses des Grundabtretungsbeschlusses nach Maßgabe des anzuwendenden Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden und rechtfertigen die Feststellung der energiepolitischen Erforderlichkeit des Vorhabens. Dabei ist mit Blick auf die Überprüfung der Prognose im Rahmen des Grundabtretungsbeschlusses zu berücksichtigen, dass Prognoseentscheidungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1986 - 4 C 6.84 und 7.84 -, BVerwGE 72, 365 (367), und OVG NRW, Urteil vom 9.1.2004 - 11 D 116/02 -, S. 13 des Abdrucks m. w. N., Juris, Rn. 33 des Langtextes.

Für die Prüfung kommt es nicht - wie der Kläger meint - auf die Bedeutung der Braunkohle unterhalb gerade seines Grundstücks für die Energieversorgung an, sondern auf die Bedeutung des Vorhabens als solches, d. h. hier den durch den Rahmenbetriebsplan zugelassenen Tagebau Garzweiler I/II.

Vgl. zum Vorhabensbegriff OVG Bbg., Beschluss vom 28.9.2000 - 4 B 130/00 -, ZfB 2000, 297 (304).

Für die danach gebotene Beurteilung der energiepolitischen Erforderlichkeit kommt es ferner nicht darauf an, ob das Vorhaben "unabdingbar" ist, um die Energieversorgung im Bundesgebiet aufrecht zu erhalten, wie offenbar der Kläger meint. Für die Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben dem Allgemeinwohl "dient", ist nicht maßgebend, ob im Bundesgebiet oder in erheblichen Teilbereichen "die Lichter ausgehen". Ausreichend ist vielmehr, dass das Vorhaben einen erheblichen Beitrag zur Energieversorgung im Bundesgebiet leistet und auf absehbare Zeit - für den maßgeblichen Prognosezeitraum - leisten wird und deshalb "vernünftigerweise geboten" ist. Im Hinblick auf diese rechtlichen Zusammenhänge war die mit dem Beweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2007 unter Beweis gestellte sinngemäße Tatsachenbehauptung nicht entscheidungserheblich. Dieses Verständnis des Allgemeinwohlerfordernisses entspricht der Rechtsprechung des BVerwG für die Beurteilung der Planrechtfertigung im Rahmen von Planungsverfahren, die mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ausgestattet sind. Danach ist die Planrechtfertigung als ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist, erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel mithin als erforderlich anzusehen ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es "vernünftigerweise geboten" ist.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (176 ff.) m. w. N.

Für ein Begriffsverständnis in Anlehnung an die Anforderungen an die Planrechtfertigung im Fachplanungsrecht spricht, dass diese Anforderungen nach der vorgenannten Rechtsprechung des BVerwG gerade darauf beruhen, dass den Vorgaben des Art. 14 Abs. 3 GG genügt werden soll, wenn eine Planung zur Betroffenheit von Eigentumsgrundrechten führt. Dies entspricht der vorliegenden Konstellation, in der auf der Grundlage der Entscheidung des BVerwG vom 29.6.2006 ebenfalls von einer Betroffenheit in Eigentumsgrundrechten auszugehen ist, wenn ein Rahmenbetriebsplan die Inanspruchnahme eines Oberflächengrundstückes vorsieht.

Vgl. hierzu auch Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2006 - 7 KS 128/02 -, DVBl. 2006, 1044 (1047).

Danach ist die Beurteilung, dass das Vorhaben energiepolitisch erforderlich ist, nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch.

Soweit er zunächst geltend macht, die Braunkohleverstromung sei aktuell und kurzfristig nicht unabdingbar, um die Energieversorgung im Bundesgebiet sicherzustellen, verkennt er, dass es darauf nach dem maßgeblichen Prüfungsmaßstab nicht ankommt. Dass eine andere, auf Braunkohleverstromung weitgehend verzichtende und damit das Vorhaben Garzweiler I/II erübrigende Energiepolitik "machbar", d. h. durch weitergehende politische Vorgaben zur Energieeinsparung und Änderung des "Energiemixes" möglich wäre, erlaubt nicht die Beurteilung, allein ein solches energiepolitisches Konzept sei "vernünftigerweise geboten".

Dem stehen bereits die in dem Grundabtretungsbeschluss ausführlich wiedergegebenen gesetzlichen Grundsatzentscheidungen, insbesondere § 1 BBergG sowie die Zielbestimmung in § 1 EnWG 1998 entgegen. Zweck des Gesetzes ist danach eine möglichst sichere, preisgünstige und umweltverträgliche Versorgung mit Elektrizität (und Gas) im Interesse der Allgemeinheit. Diese energiepolitische Zieltrias lässt eine energiepolitische Ausrichtung zu, bei der neben "umweltfreundlichen" Energieträgern auch anderweitige Energieträger im Interesse der Sicherheit und Preisgünstigkeit der Energieversorgung weiterhin ihren Platz im "Energiemix" behalten. Ebensowenig lässt sich dieser Zieltrias eine strikte rechtliche Verpflichtung entnehmen, eine Energiepolitik zu betreiben, die auf erhebliche Verringerungen des Energieverbrauchs oder des Energieträgereinsatzes (Effizienzsteigerung) zielt. Für die in § 1 EnWG 1998 aufgeführten gesetzlichen Ziele ist eine Rangfolge nicht festgelegt.

Vgl. OLG München, Urteil vom 3.8.2006 - U (K) 5768/05 -, ZNER 2006, 264 (268), und Salje, Energiewirtschaftsgesetz, Kommentar, 2006, § 1 Rn. 58.

Anderweitige zwingende Vorgaben für die Energiepolitik resultieren ferner nicht aus Art. 20a GG, der Staatszielbestimmung zum Umweltschutz. Hiernach schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Die Verpflichtung zum Schutz der natürlichen Grundlagen ist als Staatsziel ausgestaltet, das heißt, die staatliche Gewalt ist verfassungsrechtlich verpflichtet, das Gemeinschaftsgut "natürliche Lebensgrundlagen" im Sinne eines Optimierungsgebots zu schützen. Der Umweltschutz wird damit zu einer fundamentalen Staatsaufgabe. Art. 20a GG wendet sich in erster Linie an den Gesetzgeber, den die Verpflichtung trifft, den in dieser Norm enthaltenen Gestaltungsauftrag umzusetzen. Art. 20a GG bezieht auch die Exekutive und die Rechtsprechung in den Schutzauftrag mit ein. Bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Betätigung von Ermessen ist das Schutzgebot des Art. 20a GG Auslegungs- und Abwägungshilfe.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2006 - 8 C 13.05 -, juris, Rn. 19, des Langtextes (insoweit in BVerwGE 125, 68, 73 nicht abgedruckt).

Im Bereich der Umweltvorsorge kommt dem Gesetzgeber aber eine Einschätzungsprärogative zu, wie dem Umweltschutz Rechnung zu tragen ist. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich demgemäß darauf, ob die getroffenen Schutzvorkehrungen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Ziel zu erreichen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2006 - 8 C 13.05 -, BVerwGE 125, 68 (75 f., Rn. 29).

Diese Regelung belässt dem Gesetzgeber mithin einen breiten Gestaltungsspielraum.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.3.2007 - 1 BvF 1/05 -, EuGRZ 2007, 340 (349), sowie Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz, Kommentar 2. Aufl. 2006, Art. 20a GG Rn. 71.

Dass dieser Gestaltungsspielraum hier nicht eingehalten ist, ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Ausführungen des Klägers belegen auch keinen Sachverhalt, angesichts dessen ein Prognosefehler der Beklagten festgestellt werden könnte. Deren Beurteilung, dass Braunkohle auch weiterhin in erheblichem Umfang für die Stromerzeugung im Grundlastbereich einzusetzen sein werde, erscheint nach den - im Grundabtretungsbeschluss und den dort zitierten Entscheidungen in bezug genommenen - sachverständigen Beurteilungen und Prognosen wenn nicht zwingend, so doch insbesondere mit Blick auf den Energiereport III der Prognos AG und des Energiewirtschaftlichen Instituts der Universität Köln und das Gutachten der Prognos AG "Die Rolle der Braunkohle in einer wettbewerbsorientierten, nachhaltigen Energiewirtschaft" vom Oktober 2002 (BA 2, Bl. 123) ohne Weiteres vertretbar.

Ein Prognosefehler lässt sich auch nicht im Hinblick darauf begründen, dass nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung vom 21.7.2004 (BGBl. I S. 1918) der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2020 20 % betragen soll. Dieser Aspekt ist im Grundabtretungsbeschluss berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise dahin gewürdigt worden, dass auch bei dem genannten Anteil von 20 % "erneuerbare" Energien auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein werden, in relevantem Umfang zur Stromerzeugung auch im Bereich der Grundlast beizutragen.

Die Prognose des Grundabtretungsbeschlusses ist auch nicht mit Blick auf die dort bereits auf S. 13 angesprochene Konzeption des Handels mit Zertifikaten für die Emission von Treibhausgasen, insbesondere Kohlendioxid zu beanstanden, die auf einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft beruht, vgl. Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 13.10.2003 (ABl. EG L 275 S. 32), und die dazu dienen soll, die Erfüllung der im Hinblick auf das Kyoto-Protokoll übernommenen Verpflichtungen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen (für die Bundesrepublik Deutschland bis 2012 Reduzierung auf 79 % des Bezugsjahres, d. h. für Kohlendioxid gegenüber 1990) zu erreichen.

Vgl. dazu die Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25.4.2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. EG L 130 S. 1/19).

Auch dieser Aspekt ist im Beschluss zutreffend dahin gewürdigt worden, dass die energiepolitische Erforderlichkeit der Braunkohleförderung im Tagebau Garzweiler damit nicht entfällt.

Ein maßgeblicher Einfluss auf die Braunkohleverstromung infolge des seinerzeit absehbaren Regelungsinstrumentariums, insbesondere des Zuteilungsgesetzes 2007 vom 26.8.2004 (BGBl. I S. 2211) war ebensowenig erkennbar.

Ob im Hinblick auf die Verschärfung dieser Regelungen auch für Braunkohlenkraftwerke durch das Zuteilungsgesetz 2012 vom 7.8.2007 (BGBl. I S. 1788) eine wesentliche Verschlechterung der Rentabilität der Braunkohlenverstromung eintreten wird, bedarf hier keiner Klärung. Solche Auswirkungen können sich frühestens im Verlauf der Zuteilungsperiode 2008-2012 ergeben und können die Prognose der Beklagten im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Juni 2005) nicht erschüttern. Danach kommt es im Übrigen auch nicht auf die Bedeutung neuerer Prognosen eines Bedeutungsrückgangs der Braunkohle für die Energieversorgung an, der sich aus energiepolitischen Zielen im Rahmen der Vereinbarungen der Regierungskoalition ergeben könnte.

Vgl. dazu den Endbericht der Prognos AG und des EWI "Energieszenarien für den Energiegipfel 2007" im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 3.7.2007 (S. 3, 21, 102, 110, 114) sowie die Informationen im Rahmen des Internetauftritts der Bundesregierung - bundesregierung.de.

Belange des Klimaschutzes gebieten auch sonst als öffentliche Interessen, die vom Kläger geltend gemacht werden, keine andere Beurteilung. Aus den Erwägungen der Beklagten lässt sich entnehmen, dass ein Verzicht auf eine Braunkohlenverstromung nicht zwingend erforderlich ist, um die Einhaltung der Klimaschutzziele in Zusammenhang mit dem "Kyoto-Protokoll" zu erreichen. Zum einen sind danach - wie bereits im Grundabtretungsbeschluss aufgezeigt worden ist - die daraus für die Bundesrepublik abgeleiteten Vorgaben für das Zieljahr 2012 bereits weitgehend erreicht. Zum anderen ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die weiter erforderliche Reduzierung nicht auch ohne die Reduzierung der Braunkohlenverstromung in Kraftwerken der Beigeladenen erreicht werden kann.

3. Für die Annahme, dass das Vorhaben dem Allgemeinwohl im Sinne des Gesetzes dient, spricht ferner die Bedeutung des Vorhabens für die Arbeitsplätze im Bergbau bzw. in der Region. Es liegt für den Senat auf der Hand, dass die Zulassung des Vorhabens zur Sicherung von Arbeitsplätzen im Bergbau und in der Region in nennenswertem Umfang beiträgt.

Vgl. dazu etwa das Gutachten des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) Liberalisierung der Strommärkte und die Bedeutung der rheinischen Braunkohle für den Arbeitsmarkt.

Dass ein Verzicht auf den Braunkohlentagebau als Folge einer Aufhebung der Zulassung bei einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung per saldo zu mehr Arbeitsplätzen in Deutschland führte, ist demgegenüber schon in tatsächlicher Hinsicht - ungeachtet der Frage der Erheblichkeit dieses Einwands - vom Kläger nicht nachvollziehbar aufgezeigt worden.

4. Dem Vorhaben steht im Rahmen einer Abwägung im Hinblick auf die Allgemeinwohlkonkretisierung im Sinne von § 79 Abs. 1 BBergG im Einzelfall nicht als öffentlicher Belang entgegen, dass es für die Bewohner im Tagebaubereich infolge der Umsiedlungsmaßnahmen zu Beeinträchtigungen kommt. Auch insoweit ergibt sich schon aus der Feststellungswirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu Lasten des Klägers, dass öffentliche Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Diese besteht nach wie vor. Die Sachlage hat sich auch insoweit nicht wesentlich geändert.

Die mit dem Braunkohleabbau verbundene großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken ist auch angesichts der dadurch bedingten Umsiedlung zahlreicher Menschen nach wie vor mit öffentlichen Interessen vereinbar. In diesem Zusammenhang wird durch Art. 11 GG das Gewicht der genannten Belange nicht verstärkt. Die behördliche Zulassung des Vorhabens ist nämlich nicht als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG zu werten.

Vgl. dazu ausführlich Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar, Art. 11 GG (Stand Juni 2007), Rn. 121 ff. m. w. N.; a. A. Baer, NVwZ 2003, 27 ff.

Freizügigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 1 GG erfasst als negative Freizügigkeit zwar auch das Verbleiben am gewählten Aufenthaltsort.

Vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 7.6.2005 im Verfahren 11 A 1194/02 (S. 23 des Abdrucks), und Gusy, in v. Mangoldt/Klein, GG, Kommentar, 4. Aufl. 1999, Bd. 1, Art. 11 Rn. 34.

Zudem können staatliche Maßnahmen grundsätzlich auch dann Grundrechte beeinträchtigen, wenn sie eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten. Wie ein Grundrechtseingriff sind solche Beeinträchtigungen allerdings nur dann zu behandeln, wenn sie einem direkten und normativen Eingriff in Zielsetzung und Wirkung gleichkommen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00 -, BVerfGE 110, 177 (191).

Allgemeine Regelungen, welche sich nicht final oder unmittelbar auf die Freizügigkeit beziehen, wohl aber Rückwirkungen auf deren Ausübung erlangen können, betreffen nicht den Grundrechtsschutz selbst, sondern nur dessen Voraussetzungen.

Gusy, in: v. Mangoldt/Klein, GG, Kommentar, 4. Aufl. 1999, Bd. 1, Art. 11 Rn. 49.

Danach kann die Zulassung des Vorhabens hier nicht als (finaler) Grundrechtseingriff angesehen werden.

Vgl. auch VerfG Bbg., Beschluss vom 28.6.2001 - 44/00 -, ZfB 2002, 45 (50 f.), und Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar, Art. 11 GG (Stand Juni 2007) Rn. 121 ff. m. w. N.

Sie kommt in ihrer Zielsetzung (Finalität) einem direkten Eingriff in das Recht der Freizügigkeit nicht gleich, sondern betrifft lediglich die nicht durch Art. 11 GG geschützten rechtlichen Voraussetzungen für die künftige Nutzung des durch das Bergbauvorhaben betroffenen Bereichs.

Selbst wenn dies anders zu beurteilen und ein Eingriff anzunehmen wäre, wäre er jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Eingriffe in die negative Freizügigkeit können auch mit Blick auf verfassungsimmanente Schranken des Grundrechts gerechtfertigt werden.

Vgl. etwa Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar Art. 11 GG (Stand Juni 2007), Rn. 160, und Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2004, Art. 11 Rn. 13.

Eine solche Schranke ergäbe sich hier wegen der Bedeutung des zugelassenen Vorhabens für das überragend wichtige Gut einer gesicherten Energieversorgung der Bundesrepublik Deutschland. Zudem wäre als verfassungsimmanente Schranke eine durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen aus den im Bereich des Vorhabens bestehenden bergrechtlichen Gewinnungsberechtigungen zu berücksichtigen.

Entgegen der unter Bezugnahme auf den Vortrag im Verfahren 11 A 1194/02 geäußerten Auffassung des Klägers kommt auch dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für die Beurteilung der Umsiedlung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit öffentlichen Interessen keine durchgreifende Bedeutung zu.

Die in diesem Zusammenhang geschilderten Auswirkungen betreffen teilweise lediglich das von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG von vornherein nicht geschützte soziale Wohlbefinden.

Vgl. dazu etwa di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar, Art. 2 Abs. 2 (Stand Juni 2004), Rn. 56.

Soweit darüber hinaus psychische bzw. psychosomatische Beeinträchtigungen, insbesondere Depressionen und Schlafstörungen für einzelne Personen behauptet werden, kommt es auf eine einzelfallbezogene Betrachtung hier nicht an. Eine detaillierte Würdigung von Einzelschicksalen ist im Rahmen der Zulassungsentscheidung nicht geboten, es ist lediglich eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 6.06 -, BVerwGE 127, 272 (277, Rn. 25).

Zudem fehlt es ohnehin an einem konkreten und nachvollziehbaren Vortrag eines ursächlichen Zusammenhangs mit dem Vorhaben. Dieser Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich. Das vom Kläger in Bezug genommene Gutachten von Prof. Zlonicky zur Sozialverträglichkeit von Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlerevier aus dem Jahr 1990 enthält zwar die Schilderung von mit der Umsiedlung verbundenen Belastungen und dadurch ausgelösten psychischen und physischen Beschwerden. Dabei sind indes noch nicht die weitergehenden begleitenden Beratungs- und Betreuungsangebote für die Umsiedler sowie die erhöhten wirtschaftlichen Kompensationsleistungen der Beigeladenen berücksichtigt. Nach den die Umsiedlung betreffenden Festlegungen der Braunkohlenplanung (vgl. insb. S. 184 ff., 419 ff. des Braunkohlenplans Garzweiler II sowie S. 20 f. der Erläuterungen zur Genehmigung des Plans) wird die Umsiedlung durch umfangreiche Begleit- und Betreuungsmaßnahmen sozialverträglich gestaltet. Durch Maßnahmen begleitender Betreuung und Beratung - unter der Verantwortung der jeweiligen Kommunen (vgl. S. 191 des Braunkohlenplans Garzweiler II) - im Rahmen des Konzepts gemeinsamer Umsiedlung werden auch die "immateriellen" Auswirkungen der Umsiedlung berücksichtigt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den entsprechenden Ausführungen der Braunkohlenpläne Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath und Umsiedlung Borschemich. Danach ist davon auszugehen, dass solche Folgen der Umsiedlung, die im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als Schutzbereichsbeeinträchtigung gewertet werden könnten, weitgehend vermieden werden können. Dieses Ergebnis wird durch das weitere Gutachten von Prof. Zlonicky zur Evaluierung von Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlenrevier im Hinblick auf ihre Sozialverträglichkeit aus dem Jahr 1999 bestätigt, nach dem es bei Verwirklichung des Vorhabens möglich ist, die Umsiedlung sozialverträglich zu gestalten.

Sollte es danach gleichwohl in nennenswertem Umfang zu durch das Vorhaben bedingten, mittelbaren Beeinträchtigungen des Schutzbereichs des in Rede stehenden Grundrechts kommen, die das Maß einer als sozialadäquat eingestuften Beeinträchtigung überstiegen und bei einer normativen Betrachtung unter Berücksichtigung des Schutzguts von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als adäquate Folge der staatlichen Tätigkeit dieser normativ zurechenbar wären - also weder aus einer selbständig zu verantwortenden Tätigkeit Dritter resultierten noch auf einer schicksalhaften Fügung beruhten - und deshalb als staatlicher Eingriff zu werten wären, vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 11.8.1999 - 1 BvR 2181/98 u. a. -, NJW 1999, 3399 (3401); ferner auch VerfG Bbg., Beschluss vom 28.6.2001 - 44/00 -, ZfB 2002, 45 (50), wären diese Eingriffe in den Schutzbereich des Grundrechts durch die gesetzliche Eingriffsermächtigung in Gestalt der Regelungen über die Betriebsplanzulassung verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG).

Stehen die vom Kläger angeführten verfassungsrechtlichen Regelungen mithin dem Vorhaben nicht entgegen, kann die Unvereinbarkeit der Umsiedlung mit öffentlichen Interessen auch sonst nicht festgestellt werden. Sind die Feststellungen des Braunkohlenplans Garzweiler II zur Sozialverträglichkeit der Umsiedlung, wie sich aus dem vorgenannten Evaluierungsgutachten aus dem Jahr 1999 ergibt, nicht durchgreifend erschüttert, muss das rechtlich nicht umfassend geschützte Interesse am Erhalt der individuellen Heimat letztlich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Energieversorgung der Bundesrepublik Deutschland zurücktreten.

5. Das Vorhaben ist auch angesichts der Umgestaltung der Landschaft nicht zu beanstanden. Dass der Kläger die insoweit in den Blick zu nehmenden Belange dem Vorhaben nicht entgegenhalten kann, ergibt sich bereits aus der Bindungswirkung der Rahmenbetriebsplanzulassung; diese wirkt auch bis zum hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt fort, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse auch insoweit nicht wesentlich geändert haben.

a) Insbesondere ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Vorhabens nicht im Hinblick auf die im Berufungsverfahren behaupteten Beeinträchtigungen der Gebiete "Naturpark Schwalm-Maas-Nette" sowie "Krickenbecker Seen" und "Meinweg" (Niederlande) mit Blick auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Habitatrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27.10.1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), oder die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), geändert durch die Richtlinie 97/49/EWG vom 29.7.1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), bzw. die hierzu zu berücksichtigenden Umsetzungsbestimmungen der §§ 4, 19a ff. BNatSchG in der Neufassung vom 21.9.1998, BGBl. I S. 2994, bzw. §§ 33 ff. BNatSchG i. d. F vom 25.3.2002, BGBl. I S. 1193, §§ 48a ff. LG NRW in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 9.5.2000, GV. NRW. S. 487 mit nachfolgenden Änderungen. Auch dies ergibt sich schon aus der auch insoweit fortdauernden Bindungswirkung der bestandskräftigen Rahmenbetriebsplanzulassung. Ein Sachverhalt, der nach den genannten Regelungen zur Rechtswidrigkeit des Vorhabens führt, ist auch in Bezug auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Juni 2005), d. h. unter Berücksichtigung der in Art. 4 Abs. 5 der Habitatrichtlinie angesprochenen Aufnahme verschiedener Gebiete in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Dezember 2004 und Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete in NRW im Januar 2005 nicht festzustellen. Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen:

aa) Das Gebiet "Krickenbecker Seen" ist durch die Entscheidung der Kommission vom 7.12.2004 (ABl. EG L 387 S. 1, 21) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bekanntgemacht worden. Als Europäisches Vogelschutzgebiet ist es im Zusammenhang mit dem Gebiet "Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald und Meinweg" Anfang 2005 förmlich bekannt gemacht worden (vgl. MBl. NRW S. 66 Nr. 17, S. 85). Zwar können gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Anwendung der genannten Richtlinien auch indirekte Einwirkungen, wie eine Beeinflussung des Grundwasserstands durch ein außerhalb des Schutzgebiets durchgeführtes Vorhaben, relevant sein.

Vgl. zu einer ähnlichen Problematik BVerwG, Urteil vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 (17).

Ein gemeinschaftsrechtliches Zulassungshindernis liegt indes nicht vor. Die Habitatrichtlinie findet auf das Vorhaben im Sinne des Rahmenbetriebsplans keine Anwendung. Maßgeblich sind allein Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie (Art. 4 Abs. 4), diese sind hier im Ergebnis eingehalten.

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteil vom 23.3.2006 - C-209/04 -, Slg. 2006 I-2781 (2799 f., Rn. 56 f.), ist davon auszugehen, dass die Habitatrichtlinie vorliegend keine Schutzwirkung entfaltet, weil das Projekt, um das es im Rahmenbetriebsplan geht, vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie (Juni 1994) beantragt worden ist.

Vgl. zu diesem Aspekt bereits Apfelbacher/Iven, NuR 1999, S. 63 ff. (70), und Cosack, NuR 2000, 311 ff. (317).

Dass das Verfahren bereits mit dem Antrag aus dem Jahr 1987, mithin lange vor Juni 1994, eingeleitet worden ist, ergibt sich aus den ausführlichen Erwägungen des Senats in dem - dem Kläger bekannten - rechtskräftigen Urteil vom 7.6.2005 im Verfahren 11 A 1193/02 (S. 27-30 des Abdrucks).

Mangels Anwendbarkeit der Habitatrichtlinie ergäbe sich auch kein Erfordernis einer Verträglichkeitsprüfung, soweit das Gebiet bereits als Europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen war und deshalb mit Inkrafttreten der Habitatrichtlinie gemäß Art. 7 die Regelung des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie grundsätzlich einschlägig war.

Weitergehende Maßstäbe ergeben sich im Übrigen auch nicht aus den nationalen Regelungen in §§ 19a ff. BNatSchG 1998 bzw. §§ 33 ff. BNatSchG 2002 in Verbindung mit §§ 48a ff. LG NRW. Diese waren in erster Linie darauf gerichtet, die genannten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen umzusetzen. Sie sind deshalb im Sinne des vorstehend erläuterten Regelungsgehalts der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dahin auszulegen, dass sie nicht auf die Prüfung der Zulassung solcher Vorhaben anzuwenden sind, die - wie hier - vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist beantragt worden sind.

Vgl. Apfelbacher/Iven, NuR 1999, 63 ff. (70), und Cosack, NuR 2000, 311 ff., (317); a. A. Louis, BNatSchG 2. Aufl., Rn. 2 zu § 19c BNatSchG.

Sind mithin gemeinschaftsrechtlich allein die Anforderungen nach Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie in Betracht zu ziehen, stehen diese Anforderungen dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Regelung treffen die Mitgliedsstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen des Art. 4 erheblich auswirken, in den in Art. 4 Abs. 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedsstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden. Diese Anforderungen gelten der Sache nach auch für "faktische" Vogelschutzgebiete.

Vgl. EuGH, Urteil vom 7.12.2000 - C 374/98 - Slg. 2000, I - 10799 ff./10856 m. w. N. zu dem insoweit maßgeblichen Schutzniveau in unmittelbarer Anwendung des Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie, sowie auch BVerwG, Urteil vom 1.4.2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276 (288 ff.).

Dem entsprechen für bekanntgemachte Vogelschutzgebiete die nationalen Umsetzungsregelungen in § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 bzw. § 48c LG NRW.

Wegen der großen Entfernung zum Abbaubereich sind, wie im Zulassungsbescheid - vom Kläger nicht substantiiert angegriffen - dargelegt, Beeinträchtigungen im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie ausgeschlossen. Dies wird durch das Ergebnis der im wasserrechtlichen Verfahren durchgeführten Verträglichkeitsprüfung bestätigt (Bl. 148 ff. der BA 72).

bb) Eine rechtlich relevante Beeinträchtigung des 2005 bekanntgemachten Vogelschutzgebiets "Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald und Meinweg" im Übrigen (vgl. MBl. NRW. S. 66, Nr. 17, S. 85), die zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen könnte, ist nicht festzustellen. (wird ausgeführt)

(...)

b) Es kann auch ein Verstoß gegen die allgemeine naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich aus der Bindungswirkung der gegenüber dem Kläger bestandskräftigen Rahmenbetriebsplanzulassung, die auch im hier maßgeblichen Zeitpunkt fortdauert. (wird ausgeführt)

(...)

6. Verstöße gegen Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 BBergG sind nicht konkret aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich. Zudem geht der Senat davon aus, dass der Kläger auch insoweit durch die ihm gegenüber bestandskräftige Rahmenbetriebsplanzulassung gebunden ist, deren Wirkung mangels wesentlicher Änderung der Sachlage fortdauert.

a) Soweit es im Zeitpunkt der Rahmenbetriebsplanzulassung möglicherweise an einer Gewinnungsberechtigung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG fehlte, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Rahmenbetriebsplanzulassung. Durch den Änderungsbescheid vom 1.7.1999 ist die Zulassung dahin eingeschränkt worden, dass vor Zulassung eines Hauptbetriebsplans das vollständige Vorliegen der Gewinnungsberechtigung für den Teilbereich des jeweiligen Hauptbetriebsplans nachzuweisen ist. Damit war den einschlägigen Anforderungen für die Rahmenbetriebsplanzulassung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Genüge getan.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2.11.1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1 (13 f.).

Dass es im maßgeblichen Zeitpunkt für das von der Grundabtretung betroffene Grundstück an einem Gewinnungsrecht der Beigeladenen fehlt, vermag der Senat ebensowenig zu erkennen. Die hierzu im Grundabtretungsantrag angeführten Rechtspositionen (vertragliche Vereinbarung und Nießbrauchsrecht am Bergwerkseigentum) genügen den gesetzlichen Anforderungen.

b) Auch die Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG steht dem Vorhaben nicht entgegen. Soweit mit Blick auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG Sachschäden Dritter befürchtet werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung schon nach ihrem objektiven Regelungsgehalt Sachgüter Dritter außerhalb des Betriebs nicht schützt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. 4.2005 - 7 C 26.03 -, BVerwGE 123, 247 (253).

Soweit die Regelung den Schutz von Leben und Gesundheit betrifft, vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 13.12.1991 - 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246 (248 f.), ist den objektiven Anforderungen hier genügt. (wird ausgeführt)

c) Ein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG, der verlangt, dass durch das Vorhaben gemeinschädliche Einwirkungen nicht zu erwarten sind, kann nicht festgestellt werden. Dieser Begriff setzt voraus, dass der Betrieb eine ganz erhebliche Gefahrenschwelle überschreitet, es muss ein Schaden in solchem Umfang drohen, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt.

Vgl. zum Begriff des Gemeinschadens BVerwG, Urteil vom 14.4.2005 - 7 C 26.03 -, BVerwGE 123, 247 (253).

Diese Regelung zielt allerdings nicht darauf, die Sachgüter zu schützen, die zwangsläufig beseitigt werden müssen, damit ein Bodenschatz - hier die Braunkohle im Tagebau - nach Maßgabe des BBergG gewonnen werden kann. Deren Beseitigung widerspricht, soweit - wie hier - die vorstehend abgehandelten Voraussetzungen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG erfüllt sind, von vornherein nicht dem Allgemeinwohl. Darauf hat die Beigeladene im Verfahren 11 A 1194/02 bereits erstinstanzlich zutreffend hingewiesen.

Soweit vom Kläger ferner gemeinschädliche Einwirkungen im Zusammenhang mit der Sümpfung im Hinblick auf außerhalb des Tagebaus liegende Bereiche befürchtet werden, liegt kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG vor. Wie im Zulassungsbescheid für den Rahmenbetriebsplan Garzweiler I/II ausgeführt, ist diese Problematik in erster Linie in den wasserrechtlichen Verfahren zu prüfen. Mit Blick auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG genügt die Feststellung, dass diese wasserrechtliche Problematik beherrschbar erscheint und deshalb mit dem Allgemeinwohl unvereinbare Folgen der Sümpfung nicht feststellbar sind. Dies ist hier zu bejahen. Hierzu wird auf die nachstehenden Ausführungen zu § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG verwiesen.

7. In Bezug auf die von § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG erfassten Belange, insbesondere zu wasserrechtlichen Bestimmungen, greift zwar die Bindungswirkung der bestandskräftigen Rahmenbetriebsplanzulassung - anders als mit Blick auf die vorstehend im Zusammenhang mit § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG erörterten Belange - nicht ein. Unbeschadet dessen ist es nicht ersichtlich, dass das Vorhaben im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 -, BVerwGE 81, 247 (257), daran scheitern muss. Soweit das Vorhaben in den Blick zu nehmen ist, sind keine unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse aufgezeigt oder ersichtlich. Die wasserrechtlichen Erlaubnisse liegen - wie aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten, insbesondere betreffend die Sümpfungserlaubnis und die Versickerungserlaubnisse ersichtlich - weitgehend vor. Gegenüber dem Kläger ist insbesondere die Sümpfungserlaubnis für den Tagebau bestandskräftig (vgl. Bescheid des Landesoberbergamtes vom 30.10.1998, Bl. 3344 der BA 50, und Widerspruchsbescheid vom 28.7.2005, BA 76).

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang die direktive Funktion der Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG zu berücksichtigen, nach der den Bergbauinteressen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwar kein absoluter Vorrang, aber erhebliches Gewicht zukommt.

Vgl. zur Rohstoffsicherungsklausel allg. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.5.1998 - 4 VR 1.98 -, ZfB 1999, 134 (138); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. 6.1988 - 6 S 2972/84 -, ESVGH 38, 256 (265); VG Cottbus, Urteil vom 5.2.2007 - 3 L 3/07 -, Juris, Rn. 29 des Langtextes; Fischer-Hüftle, NuR 1989, 106 ff. (111 f.).

8. Unbeschadet der Prüfung der dem Vorhaben nicht entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG, ist die, rechtlich ohnehin gebundene, d. h. auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerwG im Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - nachvollziehende, nicht planerisch gestaltende Abwägung, vgl. dazu OVG, Urteil vom 11.7.1997 - 21 A 651/93 -, ZfB 1998, 35 (37 ff.), im vorliegenden Fall im Sinne der grundsätzlichen Zulassung der Grundabtretung präjudiziert. Die Berücksichtigung der Belange des Oberflächeneigentums ist, abgesehen von dem genauen Zeitpunkt und dem Umfang des Rechtsentzugs (§§ 79 Abs. 2, 81 Abs. 1 BBergG), im Rahmen des Verfahrens der Rahmenbetriebsplanzulassung in nachvollziehender Abwägung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG für den Kläger prozessual verbindlich erfolgt. Dass mit Blick auf das hier in Rede stehende - als Streuobstwiese genutzte - Grundstück eine Betroffenheit einer in besonderer Weise schutzwürdigen Eigentumsposition vorliegen könnte, für die eine weitergehende Berücksichtigung erforderlich wäre, hat der Kläger nicht einmal ansatzweise aufgezeigt; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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