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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 11 B 507/03
Rechtsgebiete: FStrG, GKG


Vorschriften:

FStrG § 17 Abs. 7
FStrG § 18b
FStrG § 19 Abs. 2
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG § 20 Abs. 3
1. Ein Planfeststellungsbeschluss wird i. S. d. § 17 Abs. 7 FStrG unanfechtbar mit Ablauf der Klagefrist, wenn gegen ihn keine Klagen erhoben worden sind, andernfalls (erst) mit Rechtskraft der (bei mehreren Klageverfahren: letzten) klageabweisenden gerichtlichen Entscheidung.

2. Mit der Durchführung eines festgestellten Planes wird in aller Regel dann im Sinne des § 17 Abs. 7 FStrG begonnen, wenn (nach außen erkennbare) Tätigkeiten zu seiner Verwirklichung entfaltet werden, wie etwa der planmäßige Grunderwerb, der Abbruch von Gebäuden, der Aushub einer Baugrube, die Verlegung von Rohrleitungen oder Ähnliches. Grundsätzlich nicht ausreichend sind nur verwaltungsinterne Maßnahmen, wie z. B. die Bauentwurfsplanung oder die Einstellung in die Finanzplanung.

3. Zur Streitwertfestsetzung in Verfahren betreffend eine vorzeitige Besitzeinweisung.


Tatbestand:

Die Antragsteller wandten sich mit einem Aussetzungsantrag gegen Beschlüsse der zuständigen Bezirksregierung, mit dem diese auf der Grundlage eines bestandskräftigen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f FStrG verfügt hatte. Der Antrag hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.

Gründe:

Das VG hat den Aussetzungsantrag der Antragsteller gegen die Beschlüsse der Antragsgegnerin betreffend eine vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG zu Recht abgelehnt.

Der Planfeststellungsbeschluss vom 11.7.1991 zum Ausbau der X-Straße, der gemäß § 19 Abs. 2 FStrG im Enteignungsverfahren für die Enteignungsbehörde als bindend zu Grunde zu legen ist, ist bestandskräftig. Nachträgliche Einwendungen gegen dieses Vorhaben sind somit ausgeschlossen.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der fragliche Plan nicht außer Kraft getreten. Gemäß § 17 Abs. 7, erster Halbsatz FStrG tritt ein Planfeststellungsbeschluss außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird. Die Unanfechtbarkeit tritt ein mit Ablauf der Klagefrist, wenn gegen ihn keine Klagen erhoben worden sind, andernfalls (erst) mit Rechtskraft der (bei mehreren Klageverfahren: letzten) klageabweisenden gerichtlichen Entscheidung (vgl. etwa, jeweils m. w. N.: Ronellenfitsch, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 5. Aufl. 1998, § 17 Rdnr. 242; Schütz, Die Verlängerung von Planfeststellungsbeschlüssen - hic sunt leones, UPR 2002, 172, 173; Stoermer, Die Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen, NZV 2002, 303, 306). Der Planfeststellungsbeschluss vom 11.7.1991 ist in den Verfahren ... und ... angefochten worden. Die letzten Zustellungen der in diesen Verfahren ergangenen Urteile vom 15.12.1995 erfolgten am 16.1.1996. Nach dem Verstreichen der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sind diese Entscheidungen daher erst mit Ablauf des 16.2.1996 rechtskräftig (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 1 und 2 BGB) und damit der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig geworden.

Nach den Feststellungen des VG hat der Träger der Straßenbaulast vor Ablauf der - folglich erst in der zweiten Februarhälfte endenden - Fünfjahresfrist, nämlich bis zum 30.1.2001, mehrere Verträge über Grunderwerb an der X-Straße geschlossen. Diese Vorgänge sind jedenfalls in der Gesamtschau mit den von der ersten Instanz erwähnten weiteren Arbeiten zur Planrealisierung - Baustelleneinrichtung und Entfernung von Bewuchs - grundsätzlich ausreichend, um den Beginn einer Durchführung des Planes zu bejahen. Denn mit der Durchführung eines festgestellten Planes wird nach allgemeiner Meinung dann im Sinne des § 17 Abs. 7 FStrG begonnen, wenn (nach außen erkennbare) Tätigkeiten zu seiner Verwirklichung entfaltet werden, wie etwa der planmäßige - so auch und insbesondere von den Antragstellern - Grunderwerb, der Abbruch von Gebäuden, der Aushub einer Baugrube, die Verlegung von Rohrleitungen oder Ähnliches. Regelmäßig nicht ausreichend sind nur verwaltungsinterne Maßnahmen, wie beispielsweise die Bauentwurfsplanung oder die Einstellung in die Finanzplanung (vgl. nur OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2.10.1984 - 7 A 22/84 -, DVBl. 1985, 408, 409; Saarl. OVG, Urteil vom 24.10.1995 - 2 M 4/94 -, n. v., Juris-Volltext; Dürr, in: Kodal/Krämer, Hrsg., Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, § 35 Rdnr. 21.11; Kukk, Zur Fortwirkung nicht durchgeführter Planfeststellungsbeschlüsse für Bundesfernstraßen, NuR 2000, 492, 493; Ronellenfitsch, a. a. O., § 17 Rdnr. 244; Schütz, a. a. O., S. 173 f.; Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanung, 3. Aufl. 2000, § 5 Rdnr. 24; Stoermer, a. a. O., S. 306 f.).

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat das VG den Streitwert im Ergebnis nicht zu hoch angesetzt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist, ähnlich wie bei einem Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, bei der Streitwertfestsetzung für eine Klage gegen den Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung auf das Interesse des Betroffenen abzustellen; der Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht. Im Einzelfall kann die vorläufige Besitzeinweisungsentschädigung einen tauglichen Maßstab für die Bewertung bilden (Vgl. zu § 38 LBG: BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 15.93 -, NVwZ-RR 1994, 305, 307). Da hier einerseits eine Entschädigung noch nicht festgesetzt ist und es andererseits um den teilweisen Entzug des Grundstücks geht, bringt der Senat ähnlich wie bei Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1996 - 4 A 28.95 -, S. 10 des Urteilsabdrucks, insoweit n. v.) den Verkehrswert nur mit 30 % bis 50 % in Ansatz. Da es mit dem VG vertretbar erscheint, wegen des nur vorläufigen Charakters des Aussetzungsverfahrens den entsprechenden Betrag nochmals zu halbieren, ist die Streitwertfestsetzung erster Instanz nicht zu beanstanden.

Ende der Entscheidung

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