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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 10.09.2003
Aktenzeichen: 12 A 3465/01
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 27 Abs. 1 Nr. 2
BSHG § 37
BSHG § 100 Abs. 1 Nr. 1
BSHG § 100 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz
Aus der in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG normierten Verknüpfung von Behinderung bzw. Leiden und (teil-) stationärer Hilfegewährung ist zu folgern, dass die Behinderung oder das Leiden eine wesentliche Ursache für die Erforderlichkeit der stationären oder teilstationären Hilfe sein muss, d. h. bei einem Zusammentreffen mit einer weiteren Ursache nicht hinter deren Beitrag zur Notwendigkeit der Hilfe gerade in (teil-) stationärer Form zurückbleiben darf.
Gründe:

Der mit den Ausführungen in der Zulassungsschrift allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben.

Das VG hat der Klage auf Erstattung der Kosten für die Zahnsanierung des an einer Hemmkörper-Hämophilie A (schwere Bluterkrankheit) leidenden minderjährigen N. in der Universitäts-Kinderklinik in C. mit folgender Begründung stattgegeben: Der Anspruch auf Kostenerstattung finde seine Rechtsgrundlage in § 13 AG BSHG NRW i.d.F. vom 25.6.1962 (GV. NRW. S. 344). Die Zuständigkeit des Beklagten für die Erstattung der durch den stationären Krankenhausaufenthalt entstandenen Kosten ergebe sich aus § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG. Auf Grund seiner schweren Bluterkrankheit gehöre das Kind N. dem Kreis der körperlich wesentlich behinderten Menschen an. Dem Hilfeempfänger sei Hilfe in besonderen Lebenslagen in einer Einrichtung gewährt worden. § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sei nicht auf die Gewährung von Eingliederungshilfe begrenzt, sondern umfasse jede Hilfe in besonderen Lebenslagen, zu der nach der Systematik des Bundessozialhilfegesetzes auch die Krankenhilfe gehöre. Die stationär durchgeführte Zahnsanierung stelle eine solche Krankenhilfemaßnahme dar. Die Hilfegewährung in einer Einrichtung sei ferner wegen der Behinderung oder des Leidens erforderlich gewesen. Nach den ärztlichen Stellungnahmen des Oberarztes der Klinik sei die stationäre Behandlung bei N. wegen seiner Bluterkrankheit erfolgt. Auch diese Konstellation, bei der die stationäre Behandlung eines nicht notwendig im Zusammenhang mit der Behinderung stehenden Leidens auf Grund der Behinderung erforderlich sei, begründe eine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG. Diese Auslegung ergebe sich zunächst aus dem Wortlaut des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG. Dieser erfordere eine Kausalität zwischen der Behinderung und dem Erfordernis einer (teil)-stationären Behandlung. Dies sei der Fall, wenn die Behinderung selbst behandelt werde. Der Wortlaut erfasse indes auch diejenigen Krankheitsfälle, in denen die besonderen Umstände der Behinderung eine stationäre Behandlung anstelle einer ambulanten Behandlung erforderlich machten. Dieses Ergebnis werde bestätigt durch Sinn und Zweck der Gesetzesvorschrift. Sei gerade die stationäre Behandlung ausschließlich wegen der Behinderung erfolgt, fielen behinderungsbedingt besonders hohe Kosten an, was nach der gesetzgeberischen Begründung für die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers ausschlaggebend sei. Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers scheitere nicht an der Regelung in § 100 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz BSHG, nach der die konkrete Behinderung oder das Leiden wesentliche Ursache für die Erforderlichkeit der (teil-)sta-tionären Hilfe sein müssten. Eine weiter gehende Anforderung, nach der die Behinderung objektiv für sich allein betrachtet den Heimaufenthalt bedingen müsse, sei dagegen nicht mit dem Wortlaut in § 100 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz BSHG in Übereinstimmung zu bringen. Die gebotene, zumindest überwiegende Verursachung des stationären Krankenhausaufenthaltes durch die Behinderung liege hier vor.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe des Beklagten überzeugen nicht. Er vertritt die Auffassung, es lägen eindeutig die Voraussetzungen des 2. Halbsatzes in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG vor. Denn nicht die Behinderung sei primär ausschlaggebend für den stationären Aufenthalt gewesen; vielmehr habe die Zahnbehandlung, ohne deren Notwendigkeit es gar nicht zu einem stationären Krankenhausaufenthalt gekommen wäre, die Kausalkette in Gang gesetzt.

Hiermit werden die Bedeutung der Behinderung des Kindes N. einerseits und der Notwendigkeit der Zahnbehandlung andererseits für die stationäre Form der Hilfegewährung verkannt.

Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe bestimmt sich nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG schon dem Wortlaut zufolge allein nach dem Kausalzusammenhang zwischen der Behinderung bzw. dem Leiden und der Erforderlichkeit der Hilfegewährung in einer der genannten Einrichtungen. Hierauf hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen. Weiter gehende Anforderungen im Hinblick auf eine Ursächlichkeit der Behinderung bzw. des Leidens für die Notwendigkeit der Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen hat der Gesetzgeber hingegen nicht aufgestellt. Zu fordern, aber nach der eindeutigen Gesetzesfassung auch ausreichend ist vielmehr der hier unbestritten gegebene Kausalzusammenhang zwischen Behinderung bzw. Leiden und der Erforderlichkeit der Hilfegewährung gerade in einer der genannten Einrichtungen. Es ist daher hier unerheblich, wenn zwischen der Krankenhilfe (Zahnsanierung) und der Bluterkrankheit des Kindes N. kein ursächlicher Zusammenhang bestand.

Aus der in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG normierten Verknüpfung von Behinderung bzw. Leiden und (teil-)stationärer Hilfegewährung ist allerdings zu folgern, dass die Behinderung oder das Leiden eine wesentliche Ursache für die Erforderlichkeit der stationären oder teilstationären Hilfe sein muss, d. h. bei einem Zusammentreffen mit einer weiteren Ursache nicht hinter deren Beitrag zur Notwendigkeit der Hilfe gerade in (teil-) stationärer Form zurückbleiben darf.

Vgl. hierzu Bräutigam in: Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 1999, § 100 Rn. 20; Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, § 100 Rn. 76 ff.; Schoch in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 100, Rn. 37; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 100, Rn. 20.

Hier fehlt es an einem anderen Grund als der Behinderung, der in diesem Sinne den stationären Aufenthalt (mit-)verursacht hätte. Dass der Zustand des Gebisses die zur Zahnbehandlung führende Kausalkette in Gang setzte, bewirkte nicht den für die Anwendung des § 100 Abs. 1, Nr. 1 2. Halbsatz BSHG erforderlichen Zusammenhang mit der Behandlung in einer (teil-) stationären Einrichtung. Die zahnärztlich festgestellte Behandlungsbedürftigkeit beim Kind N. löste lediglich den Bedarf für die Gewährung von Krankenhilfe nach §§ 27 Abs. 1 Nr. 2, 37 BSHG aus. Die Notwendigkeit, diese Zahnbehandlung als Hilfe in besonderen Lebenslagen stationär im Krankenhaus, und damit in einer der in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG genannten Einrichtungen vorzunehmen, war indes ausschließlich durch die schwere Bluterkrankheit des Hilfeempfängers bedingt. Nach den Stellungnahmen des Oberarztes Dr. I. erfolgte die Zahnsanierung allein wegen der durch die Bluterkrankheit begründeten Gefahr vor Komplikationen in stationärer Form. Der Beklagte trägt demgegenüber nicht vor, dass andere, medizinische oder sonstige Faktoren für die Erforderlichkeit gerade einer stationären Behandlungsform ursächlich waren. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.

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