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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 02.04.2004
Aktenzeichen: 12 B 1577/03
Rechtsgebiete: GSiG, BSHG


Vorschriften:

GSiG § 3
BSHG § 76
1. Die tatsächliche Unterhaltsgewährung in einer Haushaltsgemeinschaft ist überschlägiger Beurteilung nach zwar nicht als Einkommenszufluss nach § 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. § 76 BSHG zu berücksichtigen, sie deckt aber bei lebensnaher Betrachtung unmittelbar den entsprechenden Bedarf, für den die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GSiG bestimmt sind.

2. Wird von Dritten einem Hilfesuchenden "anstelle" der Behörde Hilfe gewährt, vernichtet eine solche Bedarfsdeckung nicht den Anspruch auf Hilfegewährung nach dem GSiG.


Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das VG den Antragsgegner - unter Ablehnung des weiter gehenden Antrags - im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 19.5. bis 30.6.2003 bedarfsorientierte Grundsicherung unter Berücksichtigung des in diesem Zeitraum anfallenden gemäß § 76 Abs. 2 a BSHG bereinigten Arbeitseinkommens und eines regelsatzmäßigen Bedarfs zuzüglich 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands sowie eines Mehrbedarfs von 20 vom Hundert des nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG maßgebenden Regelsatzes zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anordnungsgrund sei hinsichtlich der Leistungen für die Zeit vor Eingang bei Gericht und nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung sowie hinsichtlich der anteiligen Unterkunftskosten nicht glaubhaft gemacht. Ansonsten sei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Insbesondere verfüge der Antragsteller nicht über andere Mittel als die angegebenen Einkünfte aus der Tätigkeit in der Werkstatt für Behinderte. Das Kindergeld sei Einkommen des kindergeldberechtigten Vaters, Anhaltspunkte für eine Weitergabe des Kindergelds an den Antragsteller seien nicht ersichtlich. Hierfür reiche es nicht aus, wenn das Kindergeld dem Kind im Rahmen des im Haushalt gewährten Familienunterhalts als Naturalleistung zugute komme, das bloße Wirtschaften "aus einem Topf" genüge nicht den an einen zweckorientierten Zuwendungsakt zu stellenden Anforderungen. Auch die bestehenden Unterhaltsverhältnisse seien nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Als eigenes Einkommen des Antragstellers seien allenfalls tatsächlich geflossene Unterhaltsleistungen anzusehen, die Vermutung des § 16 BSHG finde im Bereich der Grundsicherung keine Anwendung. Unterhaltsansprüche gegen die Eltern des Antragstellers blieben hier nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG unberücksichtigt, da deren Einkommen unter der nach dem Gesetz maßgeblichen Grenze liege. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass tatsächlich Unterhaltszahlungen an den Antragsteller geflossen seien.

Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts begrenzt, führt nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. Eine weitergehende Änderung unter dem Gesichtspunkt des Anordnungsgrundes kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsgegner die diesbezüglichen Ausführungen des VG nicht gerügt hat.

Die tatsächliche Unterhaltsleistung der Eltern des Antragstellers durch die - unstreitige - Gewährung insbesondere von Unterkunft und Kost in der Haushaltsgemeinschaft ist im Rahmen der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Beurteilung für den Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach § 3 Abs. 1 GSiG auch dann nicht rechtlich unerheblich, wenn - wie hier - Unterhaltsansprüche des Antragsberechtigten nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG unberücksichtigt bleiben.

Vgl. etwa Lutter, ZfSH/SGB 2003, 131/144, Münder, NJW 2002, 3661/3663; a.A. etwa Kunkel, ZfSH/SGB 2003, 323/328.

Die tatsächliche Unterhaltsgewährung in einer Haushaltsgemeinschaft ist überschlägiger Beurteilung nach zwar nicht als Einkommenszufluss nach § 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. § 76 BSHG zu berücksichtigen. Sie deckt aber bei lebensnaher Betrachtung unmittelbar den entsprechenden Bedarf, für den die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GSiG bestimmt sind. Insoweit gilt nichts anderes als im Bereich des Sozialhilferechts.

Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 37/97 -, BVerwGE 108, 36 = FEVS 49, 307, 310; a.A. Lutter, a.a.O.

Anspruchsmindernd wirkt sich dies hier im Umfang von 154 EUR, d.h. in Höhe des mit Rücksicht auf den Antragsteller an dessen Vater gewährten Kindergelds aus. Eine andere Beurteilung führte zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung gegenüber Antragsberechtigten, an die nach § 74 Abs. 1 EStG das Kindergeld unmittelbar ausgezahlt wird, weil ihre Eltern ihre grundsätzliche Unterhaltspflicht nicht erfüllen, und die entsprechend geringere Grundsicherungsleistungen erhalten.

Danach kommt es hier nicht entscheidungserheblich darauf an, dass eine Anrechnung des Kindergelds als Einkommen des nicht bezugsberechtigten Kindes im Bereich des Sozialhilferechts nach § 76 BSHG einen zweckorientierten Zuwendungsakt voraussetzt,

vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 26.9.2002 - 16 A 4104/00 - m. w. N.,

und ausgehend von dieser Rechtsprechung mithin auch im Bereich des Grundsicherungsrechts eine Anrechnung von Kindergeld bei dem nicht bezugsberechtigten Kind regelmäßig ausscheidet.

Vgl. etwa VG Braunschweig, Urteil vom 6.11.2003 - 3 A 292/03 - SAR-aktuell 2004, 15, und VG Ansbach, Urteil vom 10.7.2003 - AN 4 K 03.00575 -, RdLH 2003, 124.

Soweit der nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GSiG anzuerkennende Bedarf in weiter gehendem Umfang gedeckt werden sollte, ist im Rahmen der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein gebotenen summarischen Beurteilung davon auszugehen, dass die Eltern des Antragstellers insoweit nur "anstelle" des Antragsgegners Hilfe gewähren. Eine solche Bedarfsdeckung vernichtet nach den hier entsprechend heranzuziehenden Grundsätzen des Sozialhilferechts,

vgl. hierzu allg. BVerwG, Urteil vom 23.6.1994 - 5 C 26/92 -, BVerwGE 96, 152=FEVS 45, 138,

nicht den Anspruch auf Hilfegewährung; das Bestehen einer Unterhaltspflicht steht in vergleichbaren sozialhilferechtlichen Fallgestaltungen zwar grundsätzlich der Annahme einer Leistung "anstelle" des Sozialhilfeträgers entgegen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.11.1998 - 5 B 36/98 -, FEVS 49, 529 f.

Dieser rechtliche Aspekt des Bestehens einer Unterhaltspflicht hat hier indes aufgrund der in § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG zum Ausdruck gelangten gesetzgeberischen Wertung außer Betracht zu bleiben.

Eine solche Leistung durch den gewährten "Betreuungsunterhalt" "anstelle" der zuständigen Behörde kann summarischer Beurteilung zufolge hingegen nicht angenommen werden, soweit sie dem Umfang des dem Vater des Antragstellers gerade mit Rücksicht auf ihn zufließenden Kindergelds von 154 EUR entspricht.

Der durch Leistungen der Grundsicherung zu deckende Bedarf verringert sich um monatlich 154 EUR. Dies wirkt sich vorliegend allerdings nur im Umfang von 28,90 EUR auf die angefochtene Entscheidung aus. Insoweit übersteigt das Kindergeld den gedeckten anteiligen Unterkunftskostenbedarf von 125,10 EUR.



Ende der Entscheidung

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