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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 26.02.2004
Aktenzeichen: 12 E 1262/02
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 147 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 166
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 569 Abs. 3 Nr. 2
Für die Bemessung der Beschwerdefrist im verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren gilt § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO und nicht § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
Tatbestand:

Die Klägerin legte erst drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren abgelehnt worden war, Beschwerde ein. Sie vertrat die Auffassung, ihre Beschwerde sei nicht verspätet, da für sie die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO gelte. Das OVG verwarf die Beschwerde.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat sie verspätet erhoben.

Von der Zustellung an lief die in § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelte zweiwöchige Beschwerdefrist, worauf in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt für die Bemessung der Beschwerdefrist im verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren diese Vorschrift und nicht etwa § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Die letztgenannte Bestimmung knüpft ausschließlich an § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, d.h. die Fristvorschrift zur zivilprozessualen sofortigen Beschwerde, an und ist in ihrer Wirkung deshalb auf deren Anwendungsbereich beschränkt. Die Regelungen über die zivilprozessuale sofortige Beschwerde sind durch § 166 VwGO aber nicht für das verwaltungsgerichtliche Prozesskostenhilfeverfahren in Bezug genommen, da diese Bestimmung allein auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe verweist. Vielmehr gilt insoweit das in den §§ 146 ff. VwGO geregelte verwaltungsprozessuale Rechtsmittelrecht. Das wird bestätigt durch die Ergänzung von § 166 VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987). Aus den Rechtsmittelvorschriften der Zivilprozessordnung wird durch diese Ergänzung ausschließlich § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in Bezug genommen.

Vgl. in diesem Sinne auch BayVGH, Beschluss vom 3.4.2003 - 9 C 02.2916 -, BayVBl. 2003, 573.

Die Klägerin ist auch nicht die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (wird ausgeführt.)



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