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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 08.01.2008
Aktenzeichen: 13 A 1571/07
Rechtsgebiete: KHG


Vorschriften:

KHG § 8 Abs. 2 Satz 2
Die Änderung eines regionalen Planungskonzepts des Krankenhausplans kann sowohl eine Planaufnahme oder Planherausnahme nach Auswahlentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als auch eine bettenzahlmäßige Bedarfsanpassung einer aufgenommenen Abteilung oder eine lediglich deklaratorische Abbildung einer faktischen Gegebenheit bezüglich planaufgenommener Betten ohne eine Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG beinhalten.
Tatbestand:

Die Klägerin ist Trägerin des im Krankenhausplan des Landes mit den Abteilungen Chirurgie - vormals 110 Betten - und Orthopädie - vormals 64 Betten - geführten Hospitals. Das beigeladene Städtische Klinikum ist mit einer Abteilung Chirurgie - vormals 104 Betten - ebenfalls planaufgenommen. Im Kreis G. war bis zu den streitgegenständlichen Bescheiden eine Abteilung Unfallchirurgie nicht planausgewiesen, wurde aber in einem Gutachten und von den Kostenträgern im Umfang von über 72 bzw. 71 Betten für erforderlich gehalten. Im Jahr 2003 kam es zu Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept gemäß § 16 KHG NRW für den Kreis G. unter der Federführung der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe. Dabei begehrten das Krankenhaus der Klägerin und das beigeladene Klinikum die Ausweisung von unfallchirurgischen Betten. Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen befürwortete eine Ausweisung einer Fachabteilung für Unfallchirurgie im Krankenhaus der Klägerin und sprach sich gegen eine parallele Vorhaltung einer unfallchirurgischen Abteilung beim beigeladenen Klinikum aus, was sie Anfang April 2005 gegenüber dem Ministerium wiederholte. Mitte Februar 2004 verzichtete das Krankenhaus der Klägerin gegenüber der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen auf die Ausweisung einer unfallchirurgischen Abteilung unter der Bedingung, dass die Bettenzahl ihrer orthopädischen Abteilung aufgestockt und im gesamten Kreis G. keine Fachabteilung für Unfallchirurgie krankenhausplanerisch eingerichtet werde, und bekräftigte dies Ende August 2004 gegenüber der Beklagten. Ein regionales Planungskonzept der beteiligten Krankenhäuser und Kostenträger kam nicht zustande, so dass die Gesundheitsverwaltung nach § 16 Abs. 5 KHG NRW die Planung übernahm. Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens blieb das Ministerium mit Erlass an die Beklagte von Ende Mai 2005 bei seinem Strukturvorschlag mit dem Hinweis, es habe eine vertretbare Struktur für die betroffenen Krankenhäuser zu erarbeiten versucht.

Durch - einen früheren Bescheid ersetzenden - Bescheid vom 30.6.2005 stellte die Beklagte die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin in den Landeskrankenhausplan mit 101 Betten im Fachgebiet Chirurgie ohne Ausweisung von Davon-Betten für das Teilgebiet Unfallchirurgie und mit 73 Betten im Fachgebiet Orthopädie ohne eine Begründung fest. Hiergegen erhob die Klägerin wegen der unausgesprochenen Ablehnung der Ausweisung von Betten für Unfallchirurgie Widerspruch mit der Begründung. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 2.3.2006 zurück. Mit Bescheid vom 28. Juni 2005, ergänzt durch Bescheid vom 4.7.2005, stellte die Beklagte für das beigeladene Klinikum 30 unfallchirurgische Betten - von insgesamt 130 chirurgischen Betten - fest. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin gegen den das beigeladene Krankenhaus betreffenden Feststellungsbescheid zurück. Die diesbezügliche Anfechtungsklage der Klägerin ist Gegenstand des Beschlusses des Senats vom heutigen Tag im Parallelverfahren 13 A 1572/07. Die Klägerin hat gegen den Feststellungsbescheid vom 30.6.2005 Klage erhoben, die inzwischen auf Ausweisung unfallchirurgischer Betten beschränkt ist. Durch das angefochtene Urteil hat das VG der Klage stattgegeben. Hiergegen führen die Beklagte und das beigeladene Klinikum - die vom VG zugelassene - Berufung.

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Berufungen der Beklagten und des beigeladenen Krankenhauses durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. (Wird ausgeführt.)

Die zulässigen Berufungen sind unbegründet.

Das VG hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 30.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.3.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, über das Begehren der Klägerin auf Ausweisung von 40 Betten des Teilgebiets Unfallchirurgie für ihr St. Elisabeth-Hospital G. im Landes-Krankenhausplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Die Klägerin, die sich auf eine mögliche Verletzung von auch ihren rechtlichen Interessen dienenden Vorschriften berufen kann und demgemäß klagebefugt ist, hat Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr im Verwaltungsverfahren hinreichend zum Ausdruck gebrachtes Begehren auf Ausweisung von 40 Planbetten der Disziplin Chirurgie als solche der Subdisziplin Unfallchirurgie. Dieses mit der Verpflichtungsklage weiterverfolgte Begehren hat die Beklagte in ermessensfehlerhafter Weise durch den angefochtenen Bescheid sinngemäß abgelehnt.

Die Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung gründet indessen nicht in einer fehlerhaften Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG. Eine Entscheidung solchen Charakters war nicht zu treffen.

Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid hat die Beklagte eine Planungsentscheidung des zuständigen Ministeriums des Landes nach § 16 Abs. 5 KHG NRW nach außen umgesetzt. Der Bescheid bringt ein Internum der Planungsbehörde für die außerhalb der Verwaltung stehenden betroffenen Krankenhäuser bzw. deren Träger und Kostenträger zum förmlichen Abschluss und vermittelt ihm Rechtswirksamkeit; zugleich wird auf diese Weise die Planungsentscheidung für die Betroffenen im Sinne des verfassungsmäßig gewährten effektiven Rechtsschutzes greifbar und überprüfbar gemacht. Als erst in diesem Zeitpunkt rechtswirksame Verwaltungsentscheidung müssen sich die wesentlichen tragenden Erwägungen der Planungsbehörde - Ministerium - den Betroffenen entweder aus dem Feststellungsbescheid selbst oder dem zugehörigen Widerspruchsbescheid oder jedenfalls aus der den Betroffenen bekannten Korrespondenz im Verfahren der Planungsbehörde, beispielsweise der Anhörung der Beteiligten zur geplanten Maßnahme, erschließen. Nur so kann dem Gebot effektiven Rechtsschutzes Rechnung getragen werden. Sind insoweit Defizite gegeben, kann der Mangel im Rechtsstreit nach § 114 Satz 2 VwGO durch ergänzendes Vorbringen geheilt werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2007 - 13 A 1570/07 -.

Auf entsprechendes Vorbringen der Klägerin sei hier nur am Rande darauf hingewiesen, dass der nicht normativ vorgesehene Strukturvorschlag der Bezirksregierung an das für die Planung zuständige Ministerium als ein schlichtes Internum im Sinne einer Aufbereitung von Daten, stationärem Versorgungsbedarf und möglicher Bedienung weder für die beteiligten Krankenhäuser Rechte, Anwartschaften oder Vertrauensschutz begründet noch das Ministerium zur Übernahme oder zur Begründung einer Nichtübernahme verpflichtet.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat das zuständige Ministerium, nachdem sich die beteiligten Krankenhäuser des Kreises G. und die Kostenträger auf ein regionales Planungskonzept nicht einigen konnten, in eigener Zuständigkeit den Krankenhausplan - hier dessen regionales Planungskonzept - einer dem Bedarf entsprechenden Fortschreibung unterzogen (§§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW). Die Änderung eines regionalen Planungskonzepts des Krankenhausplans kann sowohl eine Planaufnahme oder Planherausnahme nach Auswahlentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als auch eine bettenzahlmäßige Bedarfsanpassung einer aufgenommenen Abteilung oder eine lediglich deklaratorische Abbildung einer faktischen Gegebenheit bezüglich planaufgenommener Betten ohne eine Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG beinhalten. Letzteres ist evident für den Fall der auslastungsbedingten Absenkung der Zahl planaufgenommener Betten.

Hier hat das Ministerium bei seiner Fortschreibung erkennbar der Forderung nach einer planmäßigen Ausweisung von Betten des - früheren - Teilgebiets Unfallchirurgie in der Weise nachkommen wollen, dass lediglich die tatsächlichen diesbezüglichen Gegebenheiten planmäßig abgebildet werden sollten. Allen Beteiligten der Krankenhausplanung war bekannt, dass für das zuständige Ministerium angesichts des deutlichen Bettenüberhangs im Land und auch im Kreis G. eine Planausweisung unfallchirurgischer Betten nicht durch Neuaufnahme zusätzlicher Betten, sondern nur durch Umwidmung von Planbetten anderer Gebiete oder Teilgebiete, insbesondere bereits faktisch unfallchirurgisch genutzter Planbetten chirurgischer Abteilungen in Betracht kam. Auch die Klägerin, deren chirurgische Leistungen zu 53 % auf die Unfallchirurgie entfallen und deren Hauptabteilung Orthopädie 64 Planbetten aufwies, begehrt nur eine deklaratorische andere Ausweisung von 40 bereits planaufgenommenen Betten. Insoweit stellte die bloße Planbetten-Umwidmung keine für eine an Planbetten anknüpfende Förderung relevante (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KHG) Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG) dar.

Vor dem Hintergrund hat das zuständige Ministerium im vorliegenden Rechtsstreit weder eine Auswahlentscheidung, "welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes - in der Unfallchirurgie im Planungsbereich Kreis G. - am besten gerecht wird" (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG) zwischen dem Krankenhaus der Klägerin und dem beigeladenen Klinikum treffen wollen noch getroffen. Gemäß v. g. Vorschrift entscheidet die zuständige Behörde im Fall mehrerer, für die Bedienung eines bestehenden Bettenbedarfs grundsätzlich geeigneter Krankenhäuser, welches Krankenhaus die Bedürfnisse der Krankenhausplanung am besten erfüllt. Eine Bestenauswahl war jedoch vorliegend nicht vorzunehmen, weil beide Krankenhäuser bereits tatsächlich den Bedarf an unfallchirurgischen stationären Leistungen, wenn auch in unterschiedlichem Umfang, bedienten und die stationäre Versorgung in diesem Umfang weiterführen sollten und wollten. Die Klägerin begehrt mit 40 Planbetten nur den Anteil, der ihrem bisherigen Beitrag an der stationären unfallchirurgischen Versorgung entspricht, und zieht die grundsätzliche Qualifikation des beigeladenen Klinikums zur Bedienung des stationären unfallchirurgischen Bedarfs nicht in Zweifel; sie beansprucht vor allem nicht einen auf den Bedienungsanteil des beigeladenen Klinikums entfallenden über 40 hinausgehenden Bettenanteil für sich. Was die Aufgaben des Krankenhausplans angeht, nämlich die Sicherstellung eines gegebenen Bedarfs an Betten zur Erbringung gebiets- oder teilsgebietsbezogener stationärer Leistungen, musste und sollte eine Bestimmung des geeignetsten Krankenhauses weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht erfolgen, weil Änderungen der tatsächlichen bettenmäßigen Gegebenheiten zu Gunsten oder zu Lasten des Krankenhauses der Klägerin oder des beigeladenen Klinikums unterbleiben sollten.

Die Planausweisung einer Unfallchirurgie für ein Krankenhaus durch Reduzierung seiner ausgewiesenen chirurgischen, tatsächlich aber unfallchirurgisch genutzten Planbetten - Davon-Betten - ist daher ihrem Charakter nach keine Bestenauswahl-entscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, sondern rechtlich lediglich eine deklaratorische Verifizierung der tatsächlichen Gegebenheiten im Krankenhausplan.

Die Erwägung des BVerfG zur Bejahung einer drittschützenden Wirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, nämlich die - etwa in der gesicherten Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung mit entsprechenden Einnahmen sichtbare - besondere Grundrechtsbetroffenheit des Planaufnahme begehrenden Krankenhauses, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 - , NVwZ 2004,718, und vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209, 224, kann nicht dazu führen, der deklaratorischen Abbildung eines faktischen Zustands im Krankenhausplan gleichwohl den Charakter einer Auswahl- oder Rankingentscheidung zuzusprechen. Denn unabhängig von der deklaratorischen Ausweisung einer Unfallchirurgie ist und kann ein Krankenhaus unfallchirurgische Leistungen in einer chirurgischen Abteilung erbringen und nach dem gegenwärtigen Entgeltsystem bei den Kassen abrechnen. Soweit die Klägerin befürchtet, ohne eigene planausgewiesene Unfallchirurgie, aber bei einer planausgewiesenen Unfallchirurgie im beigeladenen Klinikum - die voraussichtlich in der Betriebsstätte R. angesiedelt wird oder bereits ist, damit als Konkurrenz sogar vom Krankenhaus der Klägerin weg in eine andere Stadt rückt und den bisherigen unmittelbaren Wettbewerb sogar entzerren dürfte - weniger Patienten zu erhalten, wäre das lediglich ein tatsächlicher und ungewisser Umstand, der für sich allein der deklaratorischen Verifizierung einer tatsächlichen Gegebenheit im Krankenhausplan nicht den Charakter einer Bestenauswahl vermitteln kann.

Stellt die im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren verfolgte Behördenmaßnahme keine Entscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG dar, kann durch deren sinngemäße Versagung durch Feststellungsbescheid kein Recht der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Auswahl nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG unter gleichqualifizierten Krankenhäusern verletzt sein.

Allerdings war über das Begehren der Klägerin auf Ausweisung von 40 planaufgenommenen (Davon-)Betten Unfallchirurgie nach allgemeinem pflichtgemäßem Ermessen, mithin auf Grund sachbezogener Erwägungen zu entscheiden.

Die tragenden Erwägungen des zuständigen Ministeriums für seine Entscheidung, für das St. Elisabeth-Hospital G. unfallchirurgische Betten im Wege der Umwidmung planaufgenommener Betten nicht auszuweisen, kann der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Es sind entsprechende Erwägungen im vorliegenden Verfahren auch nicht vorgetragen worden. Sie können ferner nicht vom Senat an Stelle der Behörde angestellt werden. Soweit mögliche Erwägungen in den Verwaltungsvorgängen Anklang gefunden haben sollten, vermögen diese die Planungsentscheidung jedenfalls nicht zu tragen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass tragfähige sachliche Erwägungen der Planungsbehörde nicht feststellbar sind.

Soweit das Ministerium in der Anhörung der Beteiligten - u. a. der Klägerin - zu seinem Vorschlag bezüglich des St. Elisabeth-Hospitals G. anführt "dem einvernehmlich erarbeiteten regionalen Planungskonzept für das Krankenhaus stimme ich zu", ist das fehlerhaft. Zum einen ist ein regionales Planungskonzept nicht zustande gekommen, zum anderen bestand kein Einvernehmen mit der Nichtaufnahme unfallchirurgischer Betten; soweit die Klägerin darauf verzichtet hatte, war das an Bedingungen geknüpft, die nicht vorlagen bzw. nicht eingetreten sind.

Insbesondere ist nicht feststellbar, ob und in welchem Umfang das zuständige Ministerium den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet hat, und ggf. aus welchen Gründen eine Gleichbehandlung der um die Ausweisung unfallchirurgischer Betten konkurrierenden Krankenhäuser unterblieben ist.

Das Krankenhaus der Klägerin wie das beigeladene Klinikum haben in der Vergangenheit in erheblichem Umfang unfallchirurgische Leistungen über ihre allgemein-chirurgischen Planbetten erbracht und begehren die Planausweisung eines entsprechenden Anteils davon als unfallchirurgische Betten. Insofern befinden sich beide Krankenhäuser in einer grundsätzlich gleichen Situation. Welcher hinreichend gewichtige sachliche Grund dennoch eine Andersbehandlung des Krankenhauses der Klägerin hinsichtlich der Planausweisung von 40 Betten Unfallchirurgie gegenüber dem beigeladenen Klinikum rechtfertigt, ist offen. Dem Senat ist ein solcher Grund, der zwingend eine Ungleichbehandlung geböte, nicht ersichtlich.

Kein sachlicher Gesichtspunkt für eine Ungleichbehandlung ist der Einwand des beigeladenen Klinikums, das St. Elisabeth-Hospital G. könne auch bei nach wie vor nur ausgewiesener Chirurgie und Orthopädie unfallchirurgische Leistungen erbringen, solche würden ebenfalls von den Kostenträgern entgolten. Denn dies lässt bereits die tatsächliche Auswirkung der Ausweisung einer Abteilung Unfallchirurgie auf die Auswahl des Krankenhauses als Behandlungsstätte durch den Patienten oder den Notfalldienst oder den Kostenträger außer Betracht. Ob neben diesen den Wettbewerb und das Einkommen eines Krankenhauses berührenden Umständen mit einer solchen Planaufnahme auch erhöhte Fördermittel oder eine günstigere Verhandlungsposition mit den Kassen verbunden sein können, mag offen bleiben.

Kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ist der Umstand, dass die für das beigeladene Klinikum planfestgestellte Unfallchirurgie voraussichtlich in der Betriebsstätte R. untergebracht werden soll. Dass mit einer dortigen Unfallchirurgie und einer Allgemein-Chirurgie in der Betriebsstätte G. eine Kollision mit § 33 Abs. 2 KHG NRW vermieden wird, schließt eine Unfallchirurgie auch für das St. Elisabeth-Hospital G. nicht aus. Ferner ist die Krankenhausplanung grundsätzlich kein Instrumentarium der Wettbewerbssteuerung oder des Konkurrentenschutzes - hier etwa zu Gunsten des beigeladenen Klinikums, ggf. seiner Betriebsstätte R. -. Das schließt indes andererseits nicht aus, den Gesichtspunkt der Nutzung öffentlicher Ressourcen, die in bestehenden Krankenhausanlagen enthalten sind, als sachliche Erwägung für die Zuteilung von Planbetten an einem bestimmten Standort einzubringen. Dass, wie die Klägerin befürchtet, der Wunsch nach Stärkung kommunal getragener Krankenhäuser kein sachlicher Grund für Ungleichbehandlung ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Der Senat ist folglich gehindert, über die Sache abschließend zu entscheiden; die Sache ist nicht spruchreif. Die Erwägungen für oder gegen eine Gleichbehandlung des Krankenhauses der Klägerin sowie ggf. für die Ausweisung der beantragten oder einer niedrigeren Zahl unfallchirurgischer Betten sowie die ggf. mit Bettenkürzungen zu belegenden anderen Disziplinen - in der Allgemein-Chirurgie wegen der strittigen Davon-Betten und in der Orthopädie wegen der in innerem Zusammenhang mit der Nichtausweisung einer Unfallchirurgie stehenden erhöhten Bettenzahl - kann der Senat nicht an Stelle der Planungsbehörde anstellen. Die Beklagte ist daher antragsgemäß zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

Bei dieser Entscheidung wird die Planungsbehörde zwar - wie bisher alle Beteiligten - von einem Bedarf von 70 Planbetten in der Unfallchirurgie ausgehen können; sie kann aber auch zunächst einen aktuell niedrigeren Bedarf zu Grunde legen und eine künftige Zeit der Beobachtung des Bedarfs annehmen oder eine dezidierte Bedarfsermittlung vornehmen.

Bei der Verteilung der als Bedarf angesetzten Bettenzahl wird sie davon ausgehen können, dass bisher für die stationäre Versorgung in der Unfallchirurgie im Planungsgebiet Kreis G. zwei Krankenhäuser bereit stehen und bei der bisherigen Bedarfsannahme sowie der vom St. Elisabeth-Hospital G. begehrten Versorgungsbeteiligung neben diesem noch ein weiteres Haus, nämlich das beigeladene Klinikum zur Bereitstellung des Bettenbedarfs einzubeziehen ist. Die Planungsbehörde wird auch berücksichtigen können, dass sich die Betriebsstätte R. des beigeladenen Klinikums als Standort einer Abteilung Unfallchirurgie anbietet, weil der dort vorhandene sächliche Bestand - sonst ggf. fehlinvestierte -

Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 -, a.a.O. öffentliche Ressourcen verkörpert, auch personelle Gegebenheiten im Versorgungs- und Pflegebereich nutzbar sind sowie sozio-kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung ausgleichend angemessen eingebracht werden dürfen, während Gegebenheiten der Einlieferung von Notfallpatienten umgestaltbar und nicht ausschlaggebend sind. Die Planungsbehörde wird andererseits nicht übersehen können, dass auch das Krankenhaus der Klägerin schon lange faktisch - soweit ersichtlich - beanstandungsfrei und leistungsgerecht Unfallchirurgie betreibt und eine entsprechende Ausweisung begehrt. Soweit ein Beteiligter des Verfahrens des gescheiterten Regionalen Planungskonzepts für die Ausweisung einer Unfallchirurgie allein das Krankenhaus der Klägerin favorisiert hat, ist das ohnehin für die Planungsbehörde nicht bindend und trägt das den Besonderheiten und Problematiken der Planungsregion wie auch einer Entkrampfung der Wettbewerbssituation in der Unfallchirurgie in G. nicht genügend Rechnung.

Allerdings können die Zusammenführung der Disziplinen Orthopädie und Unfallchirurgie zu einer Fach- und Schwerpunktkompetenz gemäß dem - nach Planungsgrundsatz 3. des Krankenhausplans Teil 1 Nr. 3.3 heranzuziehenden - aktuellen Weiterbildungsrecht der Ärztekammer Westfalen-Lippe und die zu erwartende Gesamtstruktur des Gebiets Chirurgie des Krankenhauses der Klägerin und die Bettenzahlen der zugehörigen Abteilungen Anlass geben, bei der Neubescheidung die Gesamtstruktur einschließlich Bettenzahlen der Abteilungen einer umfassenden, d. h. auch Richtgrößen einschließenden Betrachtung zu unterziehen und ggf. im Wege der Fortschreibung anzupassen.

Ende der Entscheidung

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