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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: 13 A 1712/06
Rechtsgebiete: HeilBerG NRW, BO 1996/2001, BO 2005


Vorschriften:

HeilBerG NRW § 6 Abs. 1 Nr. 6
BO 1996/2001 § 20
BO 1996/2001 § 20 Abs. 1
BO 2005 § 21
BO 2005 § 21 Abs. 1 Satz 2
Ein unter einem Praxisschild für eine Zahnarztpraxis angebrachtes Schild mit einem MACDENT(r)-Logo und der Umschrift "Geprüfte Qualitätsstandards" und dem Hinweis auf die Internet-Adresse von MACDENT stellt eine berufswidrige Werbung des Zahnarztes dar und rechtfertigt eine Untersagungsverfügung der Zahnärztekammer.
Tatbestand:

Die Kläger haben unter ihrem Praxisschild ein weiteres Schild etwa gleicher Größe mit einem MACDENT(r)-Logo und der Umschrift "Geprüfte Qualitätsstandards" und dem Hinweis auf die Internet-Adresse von MACDENT angebracht; sie verwenden das Logo auch auf ihren Briefbögen und auf ihrer Homepage. Die Beklagte untersagte den Klägern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung des MACDENT(r)-Logos in jeder Form der Ankündigung. Das Logo stelle eine berufswidrige Werbung dar. Widerspruch, Klage und Berufung der Kläger sowie ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatten keinen Erfolg.

Gründe:

Für eine gerichtliche Entscheidung zur Zulässigkeit des MACDENT(r)-Logos einschließlich der zugehörigen weiteren Angaben besteht trotz der im November 2007 vollzogenen Namensänderung der MACDENT(r)-AG in TRUDENT weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Namensänderung betrifft eine nicht unmittelbar in diesem Verfahren beteiligte Firma und hat insoweit nur sekundäre Auswirkungen zu der vorrangig streitgegenständlichen Frage, ob den Klägern in Zusammenhang mit der Namensnennung jener Firma eine berufswidrige Werbung vorzuhalten ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Inhaber der Firma MACDENT in der Vergangenheit massiv für den Erhalt gerade des Firmenschildes bei den Klägern eingesetzt hat. Die gerichtliche Entscheidung betrifft unmittelbar ausschließlich die konkreten Verfahrensbeteiligten und nicht auch die auf Seiten der Kläger im Hintergrund agierende und am Ausgang des Verfahrens interessierte Firma MACDENT(r)-AG oder TRUDENT. Zudem haben die Kläger anlässlich der Namensumbenennung von MACDENT(r)-AG in TRUDENT mitgeteilt, dass eine erneute Nutzung und Verwertung des früheren Namens MACDENT(r) nicht ausgeschlossen sei und durchaus wieder in Betracht komme. Eine Erledigung des Rechtsstreits in Folge der Namensänderung der bei den Klägern im Hintergrund stehenden Firma ist daher nicht eingetreten.

Die den Klägern das Führen des MACDENT(r)-Logos untersagende Verfügung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW vom 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403), das jetzt i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 20.11.2007 (GV. NRW. S. 572) gilt. Danach überwacht die Heilberufskammer die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen und kann sie u.a. die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände treffen; hierzu kann sie auch belastende Verwaltungsakte erlassen. Da es sich bei der zukunftsgerichteten Untersagungsverfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt und für dessen Beurteilung regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz maßgebend ist, ist in Verbindung mit dem Heilberufsgesetz dementsprechend auch die am 3.2.2006 in Kraft getretene Berufsordnung der Beklagten vom 19.11.2005 - BO 2005 - (MBl. NRW. S. 42), jetzt geltend in der Fassung vom 8.12.2007 (MBl. NRW. 2008, 82), zu berücksichtigen, während zum Zeitpunkt der angefochtenen Bescheide die Berufsordnung der Beklagten vom 11.5.1996 (MBl. NRW. S. 1668), u. a. mit der die maßgebende Bestimmung des § 20 betreffenden Änderung vom 12.5.2001 (MBl. NRW. S. 1373) - BO 1996/2001 - und den späteren - hier nicht relevanten - Änderungen galt. Im Materiellen besteht bezüglich der maßgebenden Bestimmungen kein entscheidender Unterschied, weil beispielsweise § 21 BO 2005 weitgehend dem früheren § 20 BO 1996/2001 entspricht bzw. im jetzigen § 21 BO 2005 von der Rechtsprechung in der Vergangenheit entwickelte Kriterien für die (Un-)Zulässigkeit von Werbung normiert sind.

Nach § 20 Abs. 1 BO 1996/2001 bzw. § 21 Abs. 1 Satz 2 BO 2005 waren/sind einem Zahnarzt berufswidrige Werbung und Anpreisung untersagt. Dies entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG, der die freie Berufsausübung schützt. Letztere umfasst nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammen hängt und ihr dient, und zu der daher auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste zählt. Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, verletzen dabei den durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Schutz nicht, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Das Werbeverbot für Ärzte/Zahnärzte dient dem Schutz der Bevölkerung und soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Es soll eine Verfälschung des (zahn-)ärztlichen Berufsbildes verhindern, die einträte, wenn der (Zahn-)Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Werbebeschränkungen orientieren sich damit letztlich am Rechtsgut des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung.

Als berufswidrig ist eine Werbung anzusehen, wenn sie den Interessen des Gemeinwohls im Hinblick auf die (zahn-)ärztliche Berufsausübung zuwiderläuft. Berufswidrig ist dabei insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung (vgl. jetzt § 21 Abs. 1 Satz 3 BO 2005 in Anlehnung an § 27 Abs. 3 der Musterberufsordnung 2002), während hingegen für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleibt.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.7.2005 - 1 BvR 191/05 -, NJW 2006, 282 = MedR 2006,107, vom 26.8.2003 - 1 BvR 1003/02 -, NJW 2003, 3470, vom 17.7.2003 - 1 BvR 2115/02 -, NJW 2003, 2818, vom 23.7.2001 - 1 BvR 873/00 u.a. -, NJW 2001, 2788, und vom 11.2.1992 - 1 BvR 1531/90 -, BVerfGE 85, 248; BVerwG, Urteile vom 13.11.1997 - 3 C 44.96 -, DVBl. 1998, 532, und vom 5.4.2001 - 3 C 25.00 -, DVBl. 2001, 1371; BGH, Urteil vom 9.10.2003 - I ZR 167/01-, NJW 2004, 440; Bahner, Das neue Werberecht für Ärzte, 2. Aufl., S. 217 ff.

Die Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener berufswidriger Werbung kann dabei nicht generalisierend-abstrakt erfolgen, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit auf der einen Seite und der Sicherung des Werbeverbots auf der anderen Seite auf Grund einer Abwägung im Rahmen des gesamten Lebensvorgangs, in dem die fragliche Werbemaßnahme ihre Wirkung entfaltet, vorzunehmen. Dabei ist auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers und nicht auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes abzustellen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.7.2000 - 1 BvR 547/99 -, MedR 2000, 523; BGH, Urteile vom 8.6.2000 - I ZR 269/97 -, MedR 2001, 516, und vom 27.4.1995 - 1 ZR 116/93 - GRUR 1995, 612; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236; OVG NRW, Beschluss vom 10.11.2003 - 13 B 1703/03 -.

Die in der fraglichen Untersagungsverfügung genannten Mitteilungsmedien (wie beispielsweise Briefbögen, Vordrucke, Stempel oder die Homepage) können sich zwar an verschiedene Ansprechpartner, u. a. an Berufskollegen, Apotheken, Zahnkliniken usw., wenden, betreffen aber auch und in erster Linie potentielle Verbraucher/Patienten; dies gilt insbesondere für das vorrangig zu beurteilende MACDENT(r)-Schild in Verbindung mit dem eigentlichen Praxisschild der Kläger. Auszugehen ist daher von der Sichtweise potentieller Verbraucher/Patienten. Bereits in Behandlung bei dem betreffenden Zahnarzt stehende Patienten können hingegen nicht (mehr), jedenfalls nicht vorrangig, zu dem betroffenen Verkehrskreis gerechnet werden, weil ihnen der Aussagegehalt des fraglichen Schildes evtl. inzwischen bekannt ist oder sie ihm vor Beginn der Behandlung keine Bedeutung beigemessen haben. Zu dem maßgebenden Personenkreis potentieller Patienten gehören im Grundsatz auch die Mitglieder des erkennenden Senats, die deshalb in eigener Wertung ohne Durchführung einer entsprechenden Umfrage den Aussagewert des Schildes beurteilen können.

Nach den vorgenannten Kriterien ist die Verwendung des farblichen Schildes mit dem MACDENT(r)-Logo und der Umschrift "Geprüfte Qualitätsstandards" unterhalb des eigentlichen Praxisschildes der Kläger als berufswidrig anzusehen. Eine sachangemessene Patienteninformation kann dem Schild nicht zuerkannt werden.

Der Senat hat den möglichen Aussagewert des fraglichen MACDENT(r)-Logos bereits zum Teil in dem vorangegangenen Beschluss im Eilverfahren - 13 B 888/04 - wiedergegeben. Auch wenn die Wortbestandteile MACDENT mit großer Wahrscheinlichkeit objektiv dahin gedeutet werden, dass das Schild "irgend etwas mit Zähnen oder Zahnärzten zu tun haben muss", ist doch davon auszugehen, dass einem großen Teil der Bevölkerung und damit auch einem Großteil potentieller Patienten das fragliche Logo unbekannt ist und diese mit dem Schild "nichts anfangen können", so dass von ihnen der Aussagewert des Schildes allenfalls als neutral gesehen wird, wenn damit wegen der Bezeichnung "MAC" nicht sogar ein "Billig"-Eindruck einhergeht. Für diese in Bezug auf das Schild ahnungslosen Personen, die ebenfalls zum Kreis der verständigen Verbraucher zählen, sind mögliche Deutungen in der Weise denkbar, dass das MACDENT(r)-Schild auf eine eigenständig in demselben Gebäude untergebrachte Firma hindeuten könnte oder dass beispielsweise auf ein Zahnlabor oder eine Zahntechnikerfirma aufmerksam gemacht werden soll. Das Schild kann aber auch die Vorstellung begründen, dass damit auf eine überregional tätige Zahnarztkette hingewiesen werden soll und als Folge davon den Eindruck erwecken, dass die im eigentlichen Praxisschild genannten Kläger dieser Zahnarztkette angehören und gar nicht als selbstständige Zahnärzte tätig sind. Nicht ausgeschlossen ist wegen des Wortbestandteils "MAC" auch eine Vorstellung auf eine preisgünstige(re) zahnärztliche Versorgung sowie eine - vom VG ebenfalls angeführte - gedankliche Assoziation zu der Schnellrestaurant-Kette "McDonalds", mit der das Image einer schnellen und preiswerten Bedienung im Fast-Food-Bereich verbunden sein könnte.

So Schl.-H. OLG, Urteil vom 20.3.2001/ 3.4.2001 - 6 U 89/00 -, MedR 2001, 579, aufgegeben durch Urteil vom 28.3.2006/11.4.2006 - 6 U 60/05 -, MedR 2007, 41.

Nach Ansicht des Senats ist die gedankliche Verbindung zu der genannten Schnellrestaurant-Kette bei Berücksichtigung des MACDENT(r)-Logos in seiner Gesamtheit allerdings nicht naheliegend, so dass auch der Erwägung des VG, die sich insoweit aufdrängende Assoziation sei geeignet, die Zahnärzteschaft als solche in einem zweifelhaften Licht erscheinen zu lassen und das Vertrauen des Patienten in den Zahnarztberuf zu untergraben, keine Bedeutung zukommt. Einer derartigen Assoziation steht schon die Umschrift "Geprüfte Qualitätsstandards" bei dem MACDENT(r)-Logo entgegen, die weder wörtlich noch inhaltlich bei "McDonalds" gebräuchlich ist. Im Übrigen wird auch ein informierter und verständiger Patient davon ausgehen, dass ein Zahnarzt mit seiner Außendarstellung keine "Negativ"-Werbung betreiben will. An einer auf den potentiellen Patienten negativ wirkenden Werbung, die wohl auch keine Notwendigkeit für die Beklagte zum Einschreiten begründet, hat der betreffende Zahnarzt naturgemäß kein Interesse. Ein potentieller Patient wird demnach das fragliche Schild auch nicht, jedenfalls nicht vorrangig, in Zusammenhang mit einem Negativ-Image sehen, sondern als Hinweis auf "Pluspunkte", auf die der werbende Zahnarzt hinweisen will. Steht eine zahnärztliche Behandlung an, so kann das fragliche Schild in seiner Gesamtheit den potentiellen Patienten dazu animieren, sich entweder durch Nachfrage in der Zahnarztpraxis oder auf Grund der angegebenen Internetadresse von MACDENT durch Recherchen im Internet weitere Informationen zu der bezeichneten Institution oder zu der betreffenden Zahnarztpraxis zu beschaffen.

Auch aus der Sicht eines verständigen Patienten ist das in Frage stehende Schild aber, weil mehrdeutig, als irreführend anzusehen.

Vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2001 - 20 U 27/01 -, allerdings zu einem MACDENT(r)-Logo mit Hinweis auf eine ISO-Zertifizierung.

Aus dem fraglichen MACDENT(r)-Logo mit der Umschrift "Geprüfte Qualitätsstandards" ist nicht erkennbar, welche besonderen Qualitätsmerkmale der Praxis der Kläger mit diesen Angaben angesprochen und herausgestellt werden sollen. Das kann sich auf eine qualitativ gute handwerkliche Tätigkeit der behandelnden Zahnärzte, auf eine besondere Praxiseinrichtung, auf eine qualitativ hochrangige Ausstattung der Praxis mit Gerätschaften und/oder auf die Verwendung qualitativ höherwertiger Materialien bei Zahnbehandlungen und Zahnersatz beziehen. Was mit "Geprüften Qualitätsstandards" konkret gemeint ist, ist demnach nicht eindeutig. Auch die im November 2007 erfolgte Änderung des Namens der im Hintergrund der Kläger stehenden Firma von MACDENT(r) in TRUDENT zeigt die Beliebigkeit der Namensbenennung und lässt erkennen, dass mit dem Namen MACDENT(r) ein bestimmter Informationswert nicht verbunden ist und dass es offensichtlich egal ist, wer welche Standards unter welchem Firmennamen entwickelt. Ein Hinweis auf eine rein personenbezogene höherwertige Qualifizierung liegt in dem MACDENT(r)-Schild einschließlich der Umschrift "Geprüfte Qualitätsstandards" nicht. Mit der Umschrift, die wegen der Pluralform auf einen höheren Standard in mehreren Bereichen und auf ein Bündel von Qualitätssicherungsmaßnahmen hindeuten, wird zudem einem Außenstehenden suggeriert, dass in dieser Zahnarztpraxis generell auf einem qualitativ höheren Niveau gearbeitet wird als bei Zahnärzten, die nicht mit diesem Logo ausgestattet sind. Eine derartige Hervorhebung der eigenen Praxis, die im Sinne einer vergleichenden Werbung der Art wirkt, dass in anderen Zahnarztpraxen auf der Grundlage minderer Qualitätsanforderungen behandelt wird, ist aber nicht gerechtfertigt. Zwar liegt es - wie in jedem Berufszweig - auf der Hand, dass auch bei Zahnärzten individuelle Unterschiede in der Durchführung zahnärztlicher Maßnahmen bestehen, der Hinweis auf dem Außenstehenden nicht ohne Weiteres erkennbare "Geprüfte Qualitätsstandards" ist aber geeignet, die eigene Praxis als "besser" und "geeigneter" darzustellen und die Arbeit der Kollegen ohne dieses Logo als "weniger gut" herabzuqualifizieren. Eine objektive Rechtfertigung für diese Besserstellung besteht nicht, insbesondere dann nicht, wenn sich dem verständigen Patienten die zusätzliche Information erschlossen hat, dass die Kriterien für die bezeichneten "Geprüften Qualitätsstandards" nicht objektiv und nachvollziehbar von einem externen Gremium entwickelt worden sind, sondern auf einer Wertung durch Zahnärzte der angegebenen Qualitätssicherungs-Institution selbst beruhen, die Qualifizierungsmerkmale - wie hier - in einem Dritten nicht ohne Weiteres zugänglichen Systemhandbuch der Institution niedergelegt sind und die Kontrolle praktisch durch Zahnärzte "aus den eigenen Reihen" erfolgt.

Vgl. Bahner, a .a. O., S. 250.

Der Hinweis der Kläger auf den seit Juli 2007 geltenden Sondervertrag der Fa. MACDENT mit der Techniker Krankenkasse zur Parodontitis-Prophylaxe ist nicht geeignet, die nach der maßgebenden Sicht eines verständigen Patienten irreführende Wirkung des MACDENT(r)-Logos entfallen zu lassen. Diese Möglichkeit ist nur einem kleinen Teil des maßgebenden Personenkreises, nämlich den Mitgliedern der Techniker Krankenkasse, zugänglich, kann also die maßgebende Sichtweise der Masse der verständigen Patienten nicht entscheidend beeinflussen. Eine entsprechende Information ihrerseits wird auch nicht durch das MACDENT(r)-Logo bewirkt, sondern hauptsächlich durch Informationsmaterial der Krankenkasse erfolgen, so dass das Schild mit dem MACDENT(r)-Logo insoweit ohne jede eigene Aussagekraft ist, jedenfalls nicht im Sinne einer eindeutigen Information zu den "Geprüften Qualitätsstandards" gewertet werden kann.

Das Vorbringen der Kläger, dass beispielsweise die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Maßnahmen zum ärztlichen Qualitätsmanagement durchführe und sich die Ärztekammer Nordrhein mit der Anbringung des entsprechenden Gütesiegels auf dem Praxisschild einverstanden erklärt habe, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung der Zulässigkeit des MACDENT(r)-Logos. Unabhängig davon, dass die Handhabung bestimmter Maßnahmen durch eine andere Heilberufskammer keine "Bindung" der Beklagten bewirkt, liegt der entscheidende Unterschied zu der hier anstehenden Werbemaßnahme auch darin, dass dem verständigen Patienten durch die entsprechenden Aufkleber signalisiert wird, dass es sich um Qualitätsmaßnahmen unter Aufsicht und nach den Maßstäben der dortigen Kassenärztlichen Vereinigung bzw. Heilberufskammer handelt, während dies bei dem MACDENT(r)-Logo gerade nicht der Fall ist und der den Maßstab der Qualitätssicherungsmaßnahmen zu Verantwortende nicht erkennbar ist. Im Übrigen ist das Gütesiegel der Kassenärztlichen Vereinigung bzw. der Heilberufskammer Nordrhein nicht mit der Aufschrift "Geprüfte Qualitätsstandards" versehen und zudem deutlich kleiner als das hier in Rede stehende MACDENT(r)-Logo.

Für eine willkürliche Inanspruchnahme der Kläger auf Beseitigung des fraglichen Schildes bestehen vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beklagten und angesichts der fehlenden weiteren Konkretisierung des Vorwurfs durch die Kläger, die Beklagte würde auch bei anderen Zahnärzten in ihrem Zuständigkeitsbereich das MACDENT(r)-Logo dulden, keine verifizierbaren Anhaltspunkte.

Der Gemeinwohlbelang, der im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG die Untersagung des Führens des "MacDent"-Logos und insbesondere die Beseitigung des entsprechenden Schildes vor der Praxis der Kläger rechtfertigt, besteht darin, dass der Öffentlichkeit, d. h. den Patienten, nur die Informationen durch Zahnärzte/Ärzte "zugemutet" werden sollen, die ihnen eine mögliche Hilfe bei deren Auswahl sein können, und dass dementsprechend Informationen, die diesbezüglich statt Klarheit (weitere) Verunsicherung bewirken, unterbleiben sollen. Des Weiteren ist ein die Beschränkung des Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigender Gemeinwohlbelang darin zu sehen, dass im Rahmen der beruflichen Außendarstellung keine auf besondere Vorzüge der eigenen Zahnarztpraxis in Form "Geprüfter Qualitätsstandards" hinweisende Werbung erfolgen soll, wenn damit zugleich ein geringeres Qualitätsniveau bei anderen Zahnarztpraxen suggeriert wird. Dies begründet die Berechtigung der Heilberufskammern, die u. a. die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zu fördern und für die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes zu sorgen haben (vgl. § 6 Abs. 1 HeilberG), zur Sicherung dieser Qualität, zu der auch eine sachangemessene und nicht irreführende Patienteninformation gehört, damit nicht in Einklang stehenden Angaben von Ärzten/Zahnärzten zu begegnen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Vermeidung eines Nachahmungseffekts, der nicht schon deshalb entfällt, weil es nicht jedem, sondern nur dem nach "MacDent"-Regeln zertifizierten Zahnarzt erlaubt ist, das "MacDent"-Logo zu führen, sondern der auch darin besteht, dass Zahnärzte unzulässige und damit berufswidrige Werbung betreiben und eine solche generell unterbleiben soll.

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