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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 13 A 3690/05.A
Rechtsgebiete: AsylVfG, AuslG, AufenthG


Vorschriften:

AsylVfG § 73 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG § 73 Abs. 1 Satz 3
AsylVfG § 73 Abs. 3
AuslG § 53 Abs. 6
AufenthG § 60 Abs. 7
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) ist bei einer Entscheidung nach § 73 Abs. 3 AsylVfG (Widerruf einer Entscheidung zu § 53 Abs. 6 AuslG) im Hinblick auf Art. 1 C Nr. 5 Genfer Flüchtlingskonvention - GK - nicht zu bejahen.
Tatbestand:

Die Beklagte widerrief wegen der veränderten innenpolitischen Lage im Kosovo im Jahre 2004 eine für den Kläger positive Entscheidung von 1993 zum (früheren) § 53 Abs. 6 AuslG. Die Klage des Klägers wies das VG ab. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, in dem die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen der Entscheidungsmaßstäbe zu § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und zu Art. 1 C Nr. 5 GK geltend gemacht wurde, hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach den Entscheidungsmaßstäben zu § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und zu Artikel 1 C Nr. 5 GK bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, denn sie steht hinsichtlich des im Zulassungsantrag bezeichneten § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht an bzw. ist in der Rechtsprechung bereits geklärt.

Durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid des (früheren) Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde eine für den Kläger positive Entscheidung zu dem (früheren) § 53 Abs. 6 AuslG, dem jetzt § 60 Abs. 7 AufenthG entspricht, widerrufen. Die für den Widerruf maßgebende und auch im Widerrufsbescheid genannte Rechtsgrundlage des § 73 Abs. 3 AsylVfG enthält, anders als § 73 Abs. 1 AsylVfG, keine weitergehenden einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf und verweist insbesondere nicht auf die humanitär orientierte Zumutbarkeitsklausel des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, wonach von einem Widerruf abzusehen ist, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Dementsprechend ist bereits zweifelhaft, ob die humanitäre Härteklausel des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG im Rahmen des § 73 Abs. 3 AsylVfG überhaupt Anwendung findet.

Verneinend: VG Ansbach, Urteil vom 23.9.1999 - AN 17 K 99.31173 -, InfAuslR 2000, 45.

Selbst wenn angesichts dessen, dass § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG am Wortlaut des Art. 1 C Nr. 5 GK orientiert ist, und vor dem Hintergrund der humanitären Intention der Konvention von einer Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG (auch) im Rahmen des § 73 Abs. 3 AsylVfG ausgegangen wird, bedarf die als grundsätzlich bedeutsam formulierte Frage keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sowohl dem § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG als auch dem Art. 1 C Nr. 5 GK ist die Frage immanent, ob der betroffene Ausländer noch eines asylrechtlichen Schutzes bedarf und/oder ihm die Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar ist. Der Widerruf einer Asylentscheidung (nach § 73 Abs. 1 AsylVfG) kommt nur in Betracht, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Herkunftsstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, d.h. wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse dort so einschneidend und dauerhaft und "hinreichend stabil" verändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Zudem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die genannte Bestimmung der Genfer Flüchtlingskonvention schon deshalb keine höheren Anforderungen an den Widerruf der Eigenschaft als Asylberechtigter bzw. der Flüchtlingseigenschaft als § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG stellt, weil sie keine Regelung über den Widerruf des förmlich zuerkannten Flüchtlingsstatus trifft.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 3.6.2004 - 3 LA 3/04 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.3.2004 - A 6 S 219/04 -, AuAS 2004, 142; Hess. VGH, Beschluss vom 28.5.2003 - 12 ZU 2805/02.A -, InfAuslR 2003, 400; OVG NRW, Beschlüsse vom 5.11.2004 - 13 A 4432/04.A -, vom 21.6.2004 - 13 A 1374/04.A - und vom 4.12.2003 - 8 A 3766/03.A -, NVwZ 2004, 757 ; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.5.1998 - A 12 K 10192/98 -, NVwZ-Beil. 1998, 111.

Ob die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG gegeben sind und einem Rückkehrverpflichteten die Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar ist, unterliegt der Tatsachenwürdigung durch den erstinstanzlichen Richter. Eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung zur Anwendbarkeit und Auslegung von Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG wird wegen der Abhängigkeit der Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (u. a. Maß der Veränderung der dortigen Verhältnisse und etwaige im Hinblick auf Art und Schwere der früher erlittenen Verfolgung zu erwartende Nachwirkungen, sowie weitere den jeweiligen Rückkehrer betreffende Gesichtspunkte) insoweit nicht begründet. Angesichts dessen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nur dann zu bejahen ist, wenn die Abschiebung eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands bewirkt, d. h. zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen führen würde, wären in einem Berufungsverfahren vielmehr die persönlichen Umstände des Klägers in einem derart großen Ausmaß für die Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG maßgeblich, dass mit einer generellen Klärung der als grundsätzlich bedeutsam formulierten Frage nicht gerechnet werden kann.

Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen im Zulassungsantrag, der Kosovo sei wegen des nicht auf Dauer ausgerichteten UNMIK-Mandats gekennzeichnet "durch einen vorübergehenden, alles andere als endgültigen Status". Nach dem Schutzzweck des Art. 1 C Nr. 5 GK, wonach internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist, weil die Gründe, die dazu führten, dass jemand ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen, reicht es aus, dass der Flüchtling in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren kann und dort vor der politischen Verfolgung, deretwegen er sein Heimatland verlassen hat, hinreichend sicher ist. Dieser Schutz muss nicht notwendigerweise gerade durch die "Regierung" seines Heimatlandes (hier des serbisch-montenegrinischen Staates) gewährt werden; vielmehr reicht es aus, wenn dieser Schutz auf Grund einer UN-Resolution für eine Übergangszeit von einer von ihr legitimierten Verwaltung gewährleistet wird. Dies gilt um so mehr, wenn die "Regierung" des Heimatstaates - wie hier im Rahmen der UN-Resolution 1244 - der internationalen Präsenz ausdrücklich zugestimmt hat. Maßgeblich kommt es dementsprechend darauf an, ob dem Flüchtling in dem Land seiner Herkunft Schutz gewährt wird, nicht jedoch darauf, durch welche Schutzmacht dies geschieht.

Schl.-H. OVG, Beschluss vom 3.6. 2004 - 3 LA 3/04 -.

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