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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 03.08.2007
Aktenzeichen: 13 A 673/07
Rechtsgebiete: KrPflG


Vorschriften:

KrPflG § 2 Abs. 3 Satz 1
Die Ausbildung als Ärztin in der früheren Sowjetunion rechtfertigt nicht die Annahme eines gleichwertigen Ausbildungsstandes i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG.
Tatbestand:

Die Klägerin absolvierte in der früheren Sowjetunion eine Ausbildung als Ärztin. In der Bundesrepublik Deutschland war sie auf Grund von Berufserlaubnissen (§ 10 BÄO) und zuletzt im Bereich der Krankenpflege tätig. Ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" lehnte der Beklagte wegen fehlender Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ab (§ 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG). Widerspruch, Klage und Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin hatten keinen Erfolg.

Gründe:

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des VG (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die Klage auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" bzw. "Gesundheits- und Krankenpflegerin" (diese Berufsbezeichnung gilt seit Anfang 2004) abzuweisen, bestehen nicht.

Das VG hat zutreffend ausgeführt, dass insoweit eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG vom 26.7.2003 (BGBl. I S. 1442) im Hinblick auf die Ausbildung der Klägerin als Ärztin in der früheren Sowjetunion nicht bejaht werden kann. Dies gilt auch angesichts des Vorbringens der Klägerin im Zulassungsantrag, das VG habe sich auf frühere obergerichtliche Entscheidungen berufen, bei denen im seinerzeit geltenden Krankenpflegegesetz - anders als in der jetzt geltenden Gesetzesfassung - bei Ausbildungen außerhalb Deutschlands das Merkmal eines gleichwertigen Kenntnisstandes nicht vorgesehen gewesen sei. Das bei einer Ausbildung im Ausland für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Krankenschwester" bzw. "Gesundheits- und Krankenpflegerin" notwendige Merkmal der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, das jetzt in dem auch zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin geltenden § 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG 2003 genannt ist, war auch bereits nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG 1985 (BGBl. I S. 893) einschließlich der Änderung durch Gesetz vom 27.4.1993 (BGBl. I S. 512, 523) erforderlich. Nach der jetzigen Fassung des § 2 Abs. 3 KrPflG 2003, die durch Änderungsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl. I S. 1776) erfolgt ist, ist die Notwendigkeit, einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen zu müssen, für den Fall hinzugekommen, dass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit angemessenem Aufwand nicht festgestellt werden kann. Das Merkmal der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes war somit nach beiden Gesetzesfassungen erforderlich, so dass auch die zu der früheren Fassung ergangenen Gerichtsentscheidungen ihren Aussagewert behalten.

In Anlehnung an entsprechende Beurteilungskriterien bei den ärztlichen Heilberufen ist auch bei den nichtärztlichen Gesundheitsberufen bei der Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes objektiv auf einen Vergleich des deutschen Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluss der ausländischen Ausbildung des Bewerbers ergibt, abzustellen und insoweit dessen konkreter Ausbildungsgang nachzuzeichnen und in eine wertende Relation zu setzen mit deutschen Ausbildungsanforderungen, wobei vor allem die Dauer der Ausbildung, die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie die Art der Leistungskontrolle von Bedeutung sind. Dies führt, wie bereits das VG ausgeführt hat, dazu, dass in Bezug auf die begehrte Krankenpflege-Erlaubnis eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei der Klägerin nicht angenommen werden kann. Eine Ausbildung zur Ärztin ist vom Ausbildungsinhalt und -ziel her einer krankenpflegerischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege, die seit 2004 in der Fassung vom 10.11.2003 (BGBl. I S. 2263) gilt und davor in der Fassung vom 16.10.1985 (BGBl. I S. 1973) galt, nicht adäquat. Die Ausbildung als Arzt war/ist an einem anderen Berufsbild orientiert als die einer Krankenschwester/Krankenpflegerin. Während bei einem Arzt die diagnostische und therapeutische Tätigkeit im Vordergrund steht, wird das krankenpflegerische Ausbildungsziel in den §§ 4 KrPflG 1985, 3 KrPflG 2003 dahin bestimmt, "nach dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten zu vermitteln und insbesondere zur Durchführung pflegerischer Maßnahmen zu befähigen". Der krankenpflegerische Anteil an der von der Klägerin absolvierten Ausbildung als Ärztin in der früheren Sowjetunion, insbesondere das oder die Krankenschwester-Praktikum/praktika, entspricht auch nicht annähernd den Anforderungen der deutschen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für diese Berufstätigkeit.

Soweit die Klägerin auf im Laufe ihrer beruflichen Praxis erworbene Kenntnisse in der Krankenpflege hinweist, ist dies für die Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes unerheblich, weil insoweit die Verhältnisse unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung maßgebend sind, die Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungs-standes objektiv zu beurteilen ist und es auf subjektive Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ankommt. Auch die von der Klägerin geltend gemachte "Überqualifizierung" für die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin gibt somit keine Veranlassung, die begehrte Krankenpflege-Erlaubnis zu erteilen. Diesem Gesichtspunkt kann nach § 6 KrPflG im Rahmen einer möglichen Anrechnung anderer Ausbildungen auf die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegrinnen Rechnung getragen werden; eine vermeintlich zu hohe Qualifizierung gibt aber keinen eigenständigen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz, wenn es an der vorgeschriebenen Ausbildung fehlt.

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