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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 26.06.2007
Aktenzeichen: 13 B 703/07
Rechtsgebiete: SchwPestV


Vorschriften:

SchwPestV § 14a Abs. 8 Nr. 1
§ 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV kann auch Grundlage dafür sein, Jagdausübungsberechtigte zu verpflichten, monatlich eine bestimmte Anzahl von Wildschweinen zu töten.
Tatbestand:

Im Rahmen zweier Drückjagden im Eigenjagdbezirk des Antragstellers wurde festgestellt, dass über 10% der Wildschweine Träger des Schweinepestvirus waren. Daraufhin gab der Antragsgegner dem Antragsteller - gestützt auf die Schweinepestverordnung - auf, in den Monaten April bis Juli 2007 monatlich 10 Wildschweine zu töten. Hiergegen beantragte der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das VG lehnte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Das VG ist zu Recht davon ausgegangen, dass Ermächtigungsgrundlage für Ziffer 1. der angegriffenen Verfügung § 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV ist. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde für den gefährdeten Bezirk nach § 14a Abs. 2 SchwPestV - dass die Eigenjagd des Antragstellers in einem solchen Bezirk liegt, wird von ihm nicht bestritten - unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschweinen einschließlich der Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung anordnen. Dabei bedeutet der Ausdruck "Mitwirkung" nicht, dass die Tötungsverpflichtung nur teilweise auf den Jagdausübungsberechtigten übertragen werden könnte. Die der Schweinepestverordnung zugrunde liegende Richtlinie 2001/89/EG kennt eine Restriktion von Maßnahmen gegenüber den Jagdausübungsberechtigten nicht (vgl. Art. 16 Abs. 3 Buchst. i) und j) der Richtlinie 2001/89/EG). Auch fordern Sinn und Zweck der Vorschrift eine Tötung von Wildschweinen gerade durch die Jagdausübungsberechtigten, da sie mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sind. Dieses Ergebnis wird durch § 24 Abs. 4 Satz 5 TierSG bestätigt. Nach dieser Vorschrift kann dem Jagdausübungsberechtigten auferlegt werden Tötungen durchzuführen.

§ 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV beschränkt die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung nicht auf jagdliche Handlungen (wie etwa täglich zu jagen). Dies folgt zum einen daraus, dass die Norm von der Tötung von Wildschweinen einschließlich der Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten daran - d.h. an der Tötung - mitzuwirken, spricht. Zum anderen folgt dies aus Sinn und Zweck der Norm. Nur mit der Anordnung eines jagdlichen Erfolges, nämlich einer bestimmten Zahl von Tötungen, kann die Ausbreitung der Schweinepest verhindert werden. Die Auferlegung nur der Jagd führt nicht unmittelbar zu einem Tötungserfolg, zumal faktisch nicht kontrolliert werden kann, ob der Jagdausübungsberechtigte auf mögliche Abschüsse verzichtet. Im Übrigen entspricht die Anordnung einer bestimmten Zahl von Tötungen der üblichen Regelungstechnik des BJagdG (vgl. § 21 Abs. 2 BJagdG).

Das VG ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass Ziffer 1. der angegriffenen Verfügung nicht ermessensfehlerhaft ist. Insbesondere hat sich der Antragsgegner von dem Zweck der Ermächtigung leiten lassen (§ 40 VwVfG). Zweck von § 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV ist es zunächst, mit der Tötung von Wildschweinen die Ausbreitung der Schweinepest zu verhindern; dies entspricht dem Verfügungszweck, wie er in der Begründung zu Ziffer 1. Satz 3 bis 6 und Ziffer 6. der Verfügung zum Ausdruck kommt. Dass die Tötungsverpflichtung auf einen monatlichen Abschuss gerichtet ist, findet seinen Grund zunächst darin, dass die Tötung der notwendigen Gesamtzahl von Wildschweinen im Rahmen herbstlicher Drück- bzw. Treibjagden zu spät kommt, um zeitnah eine Ausbreitung der Schweinepest zu vermeiden. Soweit die konkrete Tötungsverpflichtung möglicherweise zugleich auf ein Schwarzwild-Monitoring gerichtet ist, ist dies nicht zu beanstanden. Denn die Gewinnung epidemiologischer Erkenntnisse im Rahmen von Tötungen wird vom Schutzzweck des § 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV - der Bekämpfung der Schweinepest - mit abgedeckt; § 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV spricht insoweit davon, dass die Maßnahmen unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse zu erfolgen haben.

Das VG ist zu Recht weiter davon ausgegangen, dass der in Ziffer 1. der Verfügung auferlegten Verpflichtung nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen steht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Verpflichtung dem Antragsteller unmöglich ist oder ihn unverhältnismäßig belastet.

Es spricht - im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage - nichts dafür, dass dem Antragsteller die Erfüllung der auferlegten Verpflichtung unmöglich ist. Im ca. 1000 ha großen Jagdbezirk des Antragstellers halten sich derzeit ca. 210 bis 280 - mindestens aber 90 bis 120 - Wildschweine auf. Von dieser Zahl ausgehend können zur Zeit 140 bis 210 Wildschweine als Frischlinge zuzüglich der Überläufer bzw. mindestens 60 bis 90 Wildschweine als Frischlinge zuzüglich der Überläufer bejagt werden. Dass es dem Antragsteller vor diesem Hintergrund unmöglich ist, in vier Monaten jeweils 10 Frischlinge bzw. Überläufer zu schießen, ist nicht wahrscheinlich. Sollten der Antragsteller und sein Forstverwalter diesen Abschuss allein nicht bewältigen können, kann der Antragsteller eine Vielzahl von Jägern über die - ggf. unentgeltliche - Erteilung von Jagderlaubnisscheinen an der Jagd beteiligen (vgl. § 12 LJG NRW). Vor diesem Hintergrund ist das vom Antragsteller vorgelegte Reviertagebuch - ausweislich dessen das gesamte Revier von ca. 1000 ha von 5 Personen bejagt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 4 LJG NRW), wobei die genauen Jagdzeiten jeder einzelnen Person unklar bleiben - ohne Aussagekraft.

Auch in der Sache spricht nichts dagegen, dass die genannte Zahl von Frischlingen und Überläufern geschossen werden könnte:

1) Der Antragsteller kann die Frischlinge und Überläufer mit der Ansitzjagd bejagen. Soweit er diesbezüglich vorträgt, dass er nicht über die hierfür notwendigen Hochstände verfüge, ist es ihm zumutbar diese Hochstände anzuschaffen bzw. zu bauen (siehe unten). Vor diesen Hochständen kann er Kirrungen anlegen, wobei selbstverständlich ist, dass jagdliche Kirrungen und Kirrungen zum Zweck der Immunisierung (vgl. Ziffer 4. der angegriffenen Verfügung) an verschiedenen Orten zu erfolgen haben.

2) Der Antragsteller kann - ihm zumutbar (siehe unten) - die Frischlinge und Überläufer mittels Treib- und Drückjagd bejagen. Rechtlich ist dies auch für die Monate, für die die streitgegenständliche Verfügung erlassen worden ist, möglich (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG); hinsichtlich der Tiere, die nicht bejagt werden sollen, tritt § 19a Satz 1 BJagdG zurück. Dies ist der jagdliche Weg, den wohl auch der Antragsgegner empfiehlt.

Vgl. Metzger, in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht/ Fischereirecht, 3. Aufl. 1998, § 19a BJagdG Rdnr. 3; Schandau/Drees, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand April 2005, Erläuterung zu § 19a BJG. Zu der Empfehlung des Antragsgegners vgl. den in BA I wiedergegebenen Hinweis des Antragsgegners vom 12. 4. 2007 auf www.kreis-euskirchen. de/service/veterinärwesen/schweinepest massnahmen.p....

3) Der Antragsteller kann die Frischlinge und Überläufer mit der Pirschjagd bejagen. Die Pirschjagd stellt auch für Schwarzwild eine gebräuchliche Jagdmethode dar; insoweit hat der Antragsteller selbst vorgetragen, dass die bisher 7 erlegten Frischlinge im Rahmen von Pirschfahrten mit dem PKW erlegt worden seien. Insoweit ist aber auch die Ausübung der Pirsch zu Fuß möglich (wenn auch mit Schwierigkeiten verbunden).

Vgl. zur Gebräuchlichkeit der Pirsch als Jagdmethode für Schwarzwild: Blase, Die Jägerprüfung, 29. Aufl. 2007, 2.2.218; Bachmann/Rosen, Praxishandbuch Jagd, 2. Aufl. 2006, S. 106 f.; Stinglwagner/Haseder, Das große Kosmos Jagdlexikon, 5. Aufl. 2004, S. 621. Siehe auch http://www.wildschwein-sanglier.ch/pdf/pirsch_d.pdf.

4) Der Antragsteller kann die Frischlinge mit bis zu 4 Lebendfallen bejagen (vgl. § 2 Fangjagdverordnung NRW). Die unverzügliche Erteilung der hierfür notwendigen Genehmigung (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG) ist ihm in Aussicht gestellt worden.

5) Schließlich werden dem Antragsteller auf die zu erlegende Anzahl von Wildschweinen - ausweislich des Protokolls des Erörterungstermins vor dem VG - zumindest faktisch auch solche angerechnet, die verendet bzw. auf nicht-jagdliche Weise getötet worden sind.

Nachdem der Antragsteller sowohl personell wie sachlich noch nicht alle Möglichkeiten der Bejagung in den Blick genommen, geschweige denn umgesetzt hat, bestehen zur Zeit - aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er die ihm übertragene Verpflichtung nicht erfüllen könnte. Auch der Leiter der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung des Landes Nordrhein-Westfalen D. hat im Erörterungstermin vor dem VG bestätigt, dass die vorgegebenen Zahlen grundsätzlich realistisch und erzielbar seien. Seinem Hinweis, die vorgegebenen Abschusszahlen könnten im Einzelfall nicht zu erreichen sein, kann im Hauptsachverfahren und ggf. im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO Rechnung getragen werden, sofern der Antragsteller nachweist, dass er trotz konsequenten Einsatzes aller aufgeführten personellen und sachlichen Mittel die Vorgaben nicht einhalten konnte. Im Übrigen hat D. seine Aussage, die Abschusszahlen seien im Einzelfall nicht erreichbar, ersichtlich vor dem Hintergrund eines nur beschränkten Einsatzes von personellen und sachlichen Mitteln gemacht; schon von daher kommt ihr insoweit kein durchgreifender Aussagewert zu. Bei alldem wird der Antragsteller im eigenen Interesse durch geeignete Auswahl des Ortes, der Zeit und der Art der Bejagung darauf achten müssen, dass es nicht durch Jagddruck, der sich freilich auf ein großes Revier verteilt, zu Wanderungen kommt; diesen Umstand wird ggf. auch der Antragsgegner bei zukünftigen Verfügungen berücksichtigen müssen.

Durch den Einsatz dieser personellen und sachlichen Mittel wird der Antragsteller nicht unverhältnismäßig belastet. Die Unverhältnismäßigkeit der Auferlegung von Verpflichtungen kann grundsätzlich nur in Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, dass an der Erfüllung der Verpflichtungen besteht, und den privaten Belangen bestimmt werden. Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der Erfüllung der in Ziffer 1. der angegriffenen Verfügung auferlegten Verpflichtung.

An der Erfüllung der genannten Verpflichtung durch den Antragsteller besteht ein dringendes und hochwertiges Gemeinwohlinteresse. Infizierte Wildschweine bilden ein Reservoir für den Schweinepestvirus und spielen eine wichtige Rolle in der Verbreitung dieser Seuche. Ein Ausbruch der - hochansteckenden - klassischen Schweinepest kann aber epizootische Ausmaße annehmen und zu hohen Tierverlusten und zu Störungen führen, die die Rentabilität der gesamten Schweinehaltung gefährden. Dadurch kann es zu schweren wirtschaftlichen Verlusten in der Landwirtschaft kommen. Diesbezüglich hat der Antragsgegner - unwidersprochen - vorgetragen, dass es allein bei den in der Zeit von März bis Ende Juni 2006 in Nordrhein-Westfalen in den Kreisen Recklinghausen und Borken aufgetretenen Schweinepestfällen - die auf erregerhaltiges Wildschweinfleisch zurückzuführen gewesen seien - zu Schäden in Höhe von ca. 82.000.000,00 € gekommen ist. Es tritt hinzu, dass im gefährdeten Gebiet seit Jahren bei Wildschweinen Schweinpestfälle aufgetreten sind. Bei den letzten zwei Drückjagden in der Jagd des Antragstellers waren ca. 12% (!) der erlegten Tiere Träger des Schweinepestvirus.

Vgl. zur Schweinepest und ihrer Verbreitung durch Wildschweine: Erwägungsgrund (4) der Richtlinie 2001/89/EG und die Stellungnahme des Friedrich-Löffler-Instituts, abzurufen unter http://www.fli.bund. de/1184.html.

Vor diesem Hintergrund müssen die Belange des Antragstellers angesichts eines dringenden und hochwertigen Gemeinwohlinteresses an der Erfüllung der ihm in Ziffer 1. der Verfügung auferlegten Verpflichtung zurücktreten. Insbesondere muss das Interesse des Antragstellers, keine - ggf. unentgeltlichen - Jagderlaubnisscheine erteilen zu müssen, dem öffentlichen Interesse an der Seuchenbekämpfung weichen.

Auch ist es dem Antragsteller zumutbar, unverzüglich für sein Revier eine ausreichende Anzahl von Hochständen für die Schwarzwildjagd anzuschaffen. Dies können einfache und ggf. mobile Hochsitze aus Metall sein, die dann verblendet werden. Dass die Schwarzwildjagd nur von geschlossenen Kanzeln aus ausgeübt werden könnte - wie der Antragsteller nunmehr im Beschwerdeverfahren nachgeschoben hat - wird konkret durch nichts belegt und ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar. Vielmehr werden jedenfalls zum Teil mobile Hochsitze gerade für die Schwarzwildjagd empfohlen.

Vgl. http://www.wildschwein-sanglier.ch/pdf/ansitz-jagd_.pdf; http://www.allesjagd.com/magazin/ allesjagd_p1m9a.php?id=21. Zur Erhältlichkeit solcher Hochsitze siehe z.B. http://www.dr-gmuender.de/ produkte/4in1_html

Im Übrigen ist es dem Antragsteller auch zumutbar, unverzüglich geschlossene Kanzeln zu bauen. Das Personal hierfür steht - wie der Forstverwalter des Antragstellers am 10. 4. 2007 an Eides statt versichert hat - jedenfalls nunmehr zur Verfügung. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre der Antragsteller gehalten kurzfristig zusätzliches Personal einzustellen, das die notwendigen Hochstände errichtet. Daher kann dahinstehen, ob die Angaben des Antragstellers hinsichtlich der Kosten des Erwerbs und des Aufbaus von - ggf. kostengünstigen - Fertigkanzeln nachvollziehbar sind (woran Zweifel bestehen).

Vgl. http://www.vaugus-hochsitz.de/index.php?page =kanzel ; http://www.profihochsitze.de/html/kanzeln. html ; http://www.nova-jagd.de/Nova-Jagd_Shop/ index.htm.

Die Höhe der bei dem Antragsteller entstehenden Kosten hängt auch damit zusammen, dass sein Jagdbezirk sehr groß ist. Wenn er die Eigenjagd in einem derartigen Jagdbezirk ausübt, muss er auch für die daraus folgenden Kosten einstehen. Offenbar hat der Antragsteller den Hochsitzbau in der Vergangenheit vernachlässigt, obwohl die Ansitzjagd die klassische Form der Schwarzwildjagd darstellt, vgl. Blase, a.a.O.; Bachmann/Rosen, a.a.O. S. 105 f.; Krebs, Vor und nach der Jägerprüfung, 56. Aufl. 2007, S. 130. Siehe auch http://www.wildschwein-sanglier.ch/pdf/ansitzjagd_.pdf, und der große Schwarzwildbestand in seinem Revier sowie die dort seit Jahren immer wieder auftretenden Schweinepestfälle eine intensivere Bejagung des Schwarzwildes nahe gelegt hätten. Dieses Verhalten kann nicht dazu führen, dass er heute von der Erfüllung seuchenrechtlicher Verpflichtungen freigestellt wird.

Schließlich ist es dem Antragsteller auch zumutbar, die Frischlinge und Überläufer auch in der Zeit von April bis Juli mit Drück- und Treibjagden zu bejagen. Dies mag zwar mit den jagdlichen Gepflogenheiten des Antragstellers nicht zu vereinbaren sein, indes haben diese und etwaige jagdliche Probleme (wie Sichtbehinderungen aufgrund der derzeitigen Vegetation) hinter die Belange der Seuchenbekämpfung zurückzutreten.

Ende der Entscheidung

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