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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 02.12.2003
Aktenzeichen: 13 E 1138/03
Rechtsgebiete: ZHG


Vorschriften:

ZHG § 13
Kein Anspruch einer litauischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer zahnärztlichen Berufserlaubnis im Vorfeld des Beitritts Litauens zur Europäischen Union
Tatbestand:

Die Klägerin, eine litauische Staatsangehörige mit einem in Deutschland abgeschlossenen zahnärztlichen Studium, begehrt mit ihrer Klage die Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 ZHG. Die Beklagte lehnte den Antrag ab mit der Begründung, vor dem Beitritt Litauens zur Europäischen Union habe die Klägerin keinen entsprechenden Anspruch. Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das VG mit den selben Erwägungen ab. Die Beschwerde dagegen blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Die Beschwerde ist - unabhängig davon, ob die Klägerin ihre Bedürftigkeit ausreichend nachgewiesen hat - jedenfalls unbegründet. Das VG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.

Das VG hat unter Bezugnahme auf den ausführlichen Widerspruchsbescheid der Beklagten ausgeführt, dass die Klägerin als litauische Staatsangehörige derzeit keinen Anspruch auf Erteilung der zahnärztlichen Berufserlaubnis hat. Der Widerspruchsbescheid beinhaltet keine sachfremden Ermessenserwägungen im Rahmen des § 13 ZHG, der der Behörde einen weiten Spielraum gibt und die Berücksichtigung von Aspekten der Entwicklungshilfepolitik und von Bedarfsgesichtspunkten zulässt. Vor dem Hintergrund, dass die öffentliche Gesundheitsversorgung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde vorrangig den Deutschen und ihnen gleichgestellten Zahnärzten vorbehalten sein soll, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.8.1989 - 5 B 1795/89 -, MedR 1990, 156, enthält er mit dem Hinweis auf den bevorstehenden Beitritt Litauens zur Europäischen Union und mit der bis dahin nicht möglichen bevorzugten Berücksichtigung litauischer Staatsangehöriger im Hinblick auf die Aufnahme einer unselbständigen Zahnarzttätigkeit auch eine spezielle sachangemessene Erwägung.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg das Argument entgegensetzen, die Verweigerung der Berufserlaubnis vor dem anzunehmenden Beitritt Litauens zur Europäischen Union am 1.5.2004 erfolge lediglich aus formalen Gründen und sie habe mit dem Beitritt sowieso einen Anspruch auf Erteilung der zahnärztlichen Approbation. Nach dem von der Beklagten im Verfahren vorgelegten Erlass des IM NRW vom 23.5.2003 betreffend Änderungen im Bereich der Freizügigkeit im Zusammenhang mit der EU-Ost-Erweiterung kann nicht als sicher davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Beitrittsländer die Freizügigkeitsrechte auf Arbeitstätigkeit und Niederlassung im EU-Raum unmittelbar Geltung erlangen. Zu erwarten sind vielmehr Übergangsregelungen mit einem Zeitraum von bis zu sieben Jahren. Diese Vorgaben auf politischer Ebene können nicht dadurch unterlaufen werden, dass von den speziellen Berufszulassungsvoraussetzungen im Bereich der Gesundheitsversorgung, zu denen § 13 ZHG zählt, im Vorfeld des Beitritts besonders großzügig Gebrauch gemacht wird. Dies gilt in Bezug auf die Klägerin gerade auch deshalb, weil die Erteilung der Berufserlaubnis nach § 13 ZHG regelmäßig dafür gedacht ist, eine vorübergehende zahnärztliche Tätigkeit im Geltungsbereich des Zahnheilkundegesetzes zu ermöglichen. Dieser Gesichtspunkt der vorübergehenden Tätigkeit in Deutschland ist aber bei der Klägerin nicht relevant, da sie beabsichtigt, nach dem Beitritt Litauens zur EU ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland zu begründen und die Berufserlaubnis im Hinblick auf ihre spätere zahnärztliche Tätigkeit hier erstrebt.

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