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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 06.07.2007
Aktenzeichen: 13 E 1349/06
Rechtsgebiete: KrPflG


Vorschriften:

KrPflG § 2 Abs. 3 Satz 1
KrPflG § 3
KrPflG § 4
Die Ausbildung zum Beamten im Gesundheitsdienst in der Türkei ist nicht gleichwertig mit der zum Gesundheits- und Krankenpfleger nach deutschem Recht.
Tatbestand:

Der Kläger, der in der Türkei eine Ausbildung zum Beamten im Gesundheitsdienst absolviert hat, begehrte die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger". Die Beklagte lehnte den Antrag wegen fehlender Gleichwertigkeit der Ausbildung ab. Der Kläger erhob daraufhin Klage. Seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das VG wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Das VG hat zutreffend ausgeführt, dass eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG im Hinblick auf die Ausbildung des Klägers in der Türkei zum Gesundheitsbeamten nicht bejaht werden kann.

In Anlehnung an entsprechende Beurteilungskriterien bei den ärztlichen Heilberufen ist auch bei den nichtärztlichen Gesundheitsberufen bei der Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes objektiv auf einen Vergleich des deutschen Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluss der ausländischen Ausbildung des Bewerbers ergibt, abzustellen und insoweit dessen konkreter Ausbildungsgang nachzuzeichnen und in eine wertende Relation zu setzen mit deutschen Ausbildungsanforderungen, wobei vor allem die Dauer der Ausbildung, die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie die Art der Leistungskontrolle von Bedeutung sind.

Der Kläger hat im Verfahren Unterlagen vorgelegt, wonach er in der Türkei eine Ausbildung zum Beamten im Gesundheitsdienst (Gesundheitsbeamter) absolviert hat. Für diese Ausbildung gibt es, wie bereits das VG ausgeführt hat, kein entsprechendes Pendant im deutschen Recht für die Ausbildung im krankenpflegerischen Bereich. Die Ausbildung des Klägers ist auch materiell-rechtlich nicht mit der nach der deutschen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege - KrPflAPrV - vergleichbar, die jetzt in der Fassung vom 10.11.2003 (BGBl. I S. 734) gilt und die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung des Klägers, der Antragstellung durch ihn und der die Erlaubniserteilung ablehnenden Bescheide der Beklagten in der Fassung vom 16.10.1985 (BGBl. S. 1973) galt. Nach den Bestimmungen für die Ausbildung zum (Gesundheits- und) Krankenpfleger (§ 4 Abs. 1 KrPflG 2003, § 5 KrPflG 1985) bestand/besteht die in Vollzeitform drei Jahre dauernde Ausbildung aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung, wobei nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung 1985 für den theoretischen und praktischen Unterricht mindestens 1.600 Stunden und für die praktische Ausbildung mindestens 3.000 Stunden vorgesehen waren (§ 1 Abs. 1 KrPflAPrV 1985) und jetzt für den theoretischen und praktischen Unterricht mindestens 2.100 Stunden und für die praktische Ausbildung mindestens 2.500 Stunden vorgesehen sind (§ 1 Abs. 1 KrPflAPrV 2003).

Der Kläger hat nicht den Nachweis erbracht, dass seine in der Türkei absolvierte Ausbildung zum Beamten im Gesundheitsdienst den Ausbildungsanforderungen nach deutschem Recht für die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger entspricht. Bei der Ausbildung auf einem Gesundheitsgymnasium in der Türkei handelt es sich überwiegend um schulische Ausbildung im Anschluss an die absolvierte Mittelschule, die wegen der Qualifizierung zum Hochschulstudium auf Grund des gymnasialen Abschlusszeugnisses - wie die vorgelegten Unterlagen dokumentieren - einen Großteil an Allgemeinbildung umfasst, allerdings auch mit Elementen praktischer Tätigkeit verbunden ist, so dass schon von daher die pflegerische Ausbildung anders als in Deutschland nicht im Vordergrund steht. Das Ziel der Ausbildung zum Gesundheitsbeamten ist zudem, wie den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ebenfalls zu entnehmen ist, vorrangig auf die Befähigung ausgerichtet, hauptsächlich administrative Aufgaben im Bereich des Gesundheitswesens wahrnehmen zu können und entspricht damit nicht dem in den §§ 4 KrPflG 1985, 3 KrPflG 2003 bestimmten Ausbildungsziel, nach dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten zu vermitteln und insbesondere zur Durchführung pflegerischer Maßnahmen zu befähigen. Auch die vom Kläger vorgelegte Auskunft des türkischen Gesundheitsministeriums, Generaldirektion für gesundheitliche Erziehung, wonach die Erziehungsprogramme der Abteilung Krankenschwester und der Abteilung für Gesundheitsbeamte der Fachgymnasien für Gesundheit fast gleich sind und es daher einem Gesundheitsbeamten möglich ist, in den Aufgabengebieten einer Krankenschwester zu arbeiten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese nach türkischem Recht bestehende Möglichkeit für Gesundheitsbeamte zwingt wegen der dargelegten Andersartigkeit des deutschen Rechts nicht dazu, dem Kläger diese Möglichkeit auch nach deutschem Recht zu eröffnen.

Auch die nach deutschem Recht erforderlichen o. a. Ausbildungs-Stundenzahlen werden vom Kläger nicht erreicht, was insbesondere hinsichtlich der praktischen Ausbildung gilt. Die vom Kläger dargelegten Zahlen praktischer Tätigkeit während der Ausbildung sind nicht nachvollziehbar dargelegt bzw. nicht hinreichend, um eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes darzutun. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Bescheinigung über die 'wöchentliche Verteilung der Fächer der beruflichen (fachlichen) Gymnasien für Gesundheitswesen, Abteilung für Gesundheits-Beamter', weist für vier Klassen lediglich 24 Stunden praktische Tätigkeit aus. Das vorgelegte Arbeitsbuch für das vierte Ausbildungsjahr enthält zum einen lediglich Nachweise praktischer Tätigkeiten etwa nur für ein Vierteljahr und im Übrigen keine stundenmäßige Aufschlüsselung der angeführten praktischen Tätigkeiten. Letzteres gilt gleichermaßen für die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Auflistung der Ausbildung im Gesundheitsgymnasium und insbesondere für die darin behaupteten 1.924 Stunden Praktikum beim "Gesundheitszentrum, Staatliches Krankenhaus L.", die nicht differenziert dargelegt wurden und die sich auch rechnerisch nicht aus der vorgelegten Aufstellung ergeben. Selbst die pauschal geltend gemachten 1.924 Stunden praktischer Tätigkeit sind zudem nicht ausreichend, um den Anforderungen der deutschen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von 2003 (2.500 Stunden) bzw. von 1985 (3.000 Stunden) für die praktische Ausbildung gerecht zu werden.

Ende der Entscheidung

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