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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 22.07.2009
Aktenzeichen: 13 E 720/09
Rechtsgebiete: TKG, GKG


Vorschriften:

TKG § 137 Abs. 3 Satz 1
GKG § 68
Der Rechtsmittelausschluss nach § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG bezieht sich auch auf eine sog. Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG gegen eine Streitwertfestsetzung des VG, wenn der Streitwert in einem eine Beschlusskammerentscheidung betreffenden Verwaltungsprozess festgesetzt worden ist.
Tatbestand:

Nach Klagerücknahme stellte das VG durch Beschluss eine Drittanfechtungsklage, die sich gegen die Genehmigung eines sog. Anschlusskostenbeitrags nach dem Telekommunikationsgesetz durch die Bundesnetzagentur richtete, ein und setzte den Streitwert fest. Die Beigeladene legte gegen den Streitwertbeschluss Beschwerde ein, die das OVG nach § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG als unstatthaft verwarf.

Gründe:

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat, weil in der ersten Instanz eine förmliche Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht erfolgt ist und deshalb eine Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters des Beschwerdegerichts gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nicht besteht.

Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19.1.2005 - 11 TE 3706/04 -, NVwZ-RR 2005, 583; OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 13 E 1654/08 -, NVwZ-RR 2009, 408.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG ist im Falle des § 132 TKG unter anderem die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des VG ausgeschlossen. Ein "Fall des § 132" liegt nicht nur dann vor, wenn der Beschwerdeführer die Beschlusskammerentscheidung nach § 132 TKG als Beteiligter des Ausgangsverfahrens selbst angreift. Denn die Formulierung "im Falle des § 132" ist klar und eindeutig in dem Sinne, dass generell jegliches auf eine der in § 132 TKG bezeichneten Beschlusskammerentscheidungen zurückgehendes Ausgangsverfahren unabhängig von der prozessrechtlichen Position eines von der Beschlusskammerentscheidung Betroffenen gemeint ist.

Eingehend hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20.3.2006 - 13 E 181/06 -, ZUM-RD 2006, 302.

Zu einem solchen Ausgangsverfahren gehört auch die Entscheidung über den Streitwert (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Rechtsmittelausschluss bezieht sich daher auch auf eine sog. Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG gegen Streitwertfestsetzungen des VG, wenn der Streitwert in einem eine Beschlusskammerentscheidung betreffenden Verwaltungsprozess festgesetzt worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde in einem insoweit vergleichbaren Verfahren nach dem Vermögensgesetz vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 28.8.2000 - 1 E 122/00 -, juris.

Die in § 137 Abs. 3 Satz 2 TKG aufgeführten Ausnahmen von dem Ausschluss der Beschwerde bieten grundsätzlich keine Grundlage für die Zulassung weiterer Ausnahmetatbestände. Allerdings wird in der Literatur geltend gemacht, von dem Beschwerdeausschluss nicht betroffen sei die Streitwertbeschwerde, die sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung richte und nicht auf dem Telekommunikationsgesetz beruhe.

Vgl. Geppert/Piepenbrock, in: Beck'scher TKG Kommentar, 3. Aufl., 2006, § 137 Rn. 28; Gurlit, in: Säcker, Berliner Kommentar zum TKG, 2. Aufl., 2009, § 137 Rn. 28.

Diese Argumentation überzeugt den Senat aber nicht. Der Streitwert ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (vgl. § 52 Abs. 1 GKG sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F.). Die sich für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache bestimmt sich zumindest mittelbar auch nach den rechtlichen Zusammenhängen des geltend gemachten Anspruchs, weil auch die rechtliche Tragweite der Entscheidung bewertbar ist.

Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., 2009, § 52 GKG Rn. 9.

Dies wird insbesondere deutlich, wenn - wie hier - nicht ein Zahlungsbegehren geltend gemacht worden ist, sondern ein Drittanfechtungsverfahren eingeleitet wurde. Bei einer Anfechtungsklage ist das Interesse am Wegfall des Verwaltungsakts maßgeblich. In einem wie hier vorliegenden telekommunikationsrechtlichen Verfahren, das die Genehmigung eines sog. Anschlusskostenbeitrags durch die Bundesnetzagentur betraf, bedürfte es demnach auch einer - dem OVG ansonsten versagten - Einarbeitung in den Streitstoff des Hauptsacheverfahrens, um - gegebenenfalls pauschaliert - die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Kläger zu ermessen.

Dass das Rechtsmittel der Beschwerde bei Bezug zu einer Beschlusskammerentscheidung generell ausgeschlossen und der Katalog der Ausnahmen nach § 137 Abs. 3 Satz 2 TKG nicht erweiterbar ist, so dass der Rechtsmittelausschluss auch die Streitwertbeschwerde erfasst, lässt sich zudem den Gesetzesmaterialien entnehmen. Denn zur Frage der Eröffnung der Beschwerde zum OVG in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hieß es, dies sei nicht sinnvoll, da das OVG sonst mit den Verfahren gar nicht befasst werde.

Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem TKG, BT-Drucks. 15/2316, Seite 101 ff.

Diese Erwägung ist auf den Fall der Streitwertbeschwerde ohne Weiteres übertragbar.

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