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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 27.01.2005
Aktenzeichen: 14 A 155/04
Rechtsgebiete: StrRehaG, HHG, KgfEG, VwVfG NRW


Vorschriften:

StrRehaG § 17
StrRehaG § 25 Abs. 2
HHG § 10 Abs. 4
KgfEG § 3 Abs. 1
VwVfG NRW § 51
Einem Bescheid über die Gewährung einer Entschädigung nach § 3 Abs. 1 KgfEG kommt, anders als einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG betreffend eine Ingewahrsamsnahme aus politischen Gründen, keine verbindliche Wirkung im Hinblick auf den Kriegsgefangenenstatus zu. Daher bedarf es für die Gewährung einer Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG keines Wiederaufgreifens eines bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz.

Die spätere Unterbringung in einem sogenannten Speziallager der sowjetischen Besatzungsmacht stellt auch bei Verhaftungen aufgrund eines angeblichen "Werwolf"-Verdachtes ein Indiz für eine politisch und nicht kriegsbedingte Inhaftierung dar.


Tatbestand:

Der im Jahr 1929 geborene Kläger wurde im Oktober 1945 in Leipzig an seinem Arbeitsplatz von Angehörigen der sowjetischen Besatzungsmach verhaftet und unter dem Vorwurf, Mitglied der Organisation "Werwolf" zu sein, in ein NKWD-Gefängnis überstellt. Im Dezember 1945 wurde er in das Lager Mühlberg/Elbe verbracht. Von dort aus wurde er im Februar 1947 nach Sibirien deportiert. Erst im Jahr 1952 erfolgte seine Entlassung. Mit Bescheiden vom 12.11.1955 und 12.1.1965 wurde dem Kläger für diese Gewahrsamszeit eine Entschädigung nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KgfEG gewährt. Unter dem 19.9.2001 beantragte der Kläger zusätzlich die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG sowie eine Kapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1.10.2001 mit der Begründung ab, aufgrund der Entschädigungsleistung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz komme eine Anerkennung als politischer Häftling im Sinne von § 1 Abs. 1 HHG und damit auch die beantragte Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nicht in Betracht. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Der Berufung wurde stattgegeben.

Gründe:

Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StrRehaG werden Leistungen nach den §§ 17 bis 19 StrRehaG - und damit die Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG - auch Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG erhalten haben, weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder eine der in § 1 Abs. 5 StrRehaG genannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden. Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG setzt wiederum voraus, dass der betreffende deutsche Staatsangehörige bzw. deutsche Volkszugehörige nach der Besetzung seines Aufenthaltsortes oder nach dem 8.5.1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurde - vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG.

Eines Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG NRW betreffend die Feststellungsbescheide nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz bedarf es nicht. Zwar hat sich der Senat in einer früheren Entscheidung (OVG NRW, Urteil vom 13.8.1997 - 14 A 3456/94 -, UA S. 8,) auf den Standpunkt gestellt, einem Bescheid nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz liege die Feststellung zugrunde, dass der Betreffende zum Personenkreis des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz gehöre, was zugleich die Feststellung seines Status als Kriegsgefangener beinhalte. An dieser Auffassung, die im Übrigen für das genannte Urteil nicht entscheidungserheblich war, hält der Senat jedoch nicht fest. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz ist lediglich tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung, ohne dass einer solchen Annahme statusbegründende Wirkung zukäme. Die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz erschöpft sich in der jedem Verwaltungsakt innewohnenden Bestandskraft in Bezug auf das im Einzelfall geregelte Rechtsverhältnis. Für eine darüber hinausgehende Verbindlichkeit lag bei Inkrafttreten des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz im Jahr 1954 kein Bedürfnis vor, da Konkurrenzverhältnisse, wie etwa zu dem hier ebenfalls in Rede stehenden, aus dem Jahr 1955 stammenden Häftlingshilfegesetz noch nicht bestanden. (Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 15.10.1997 - 7 B 76.96 -, Zeitschrift für Vermögens- und Immobilienrecht 1999, S. 59 ff., 60). Dass demgegenüber den Bescheinigungen nach § 10 Abs. 4 HHG statusbegründende Wirkung zuzumessen ist, hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 10 Abs. 7 HHG ausdrücklich klargestellt, wonach die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 2 - 4 BVFG entsprechend anzuwenden sind. § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG legt deren Verbindlichkeit für alle Behörden und Stellen fest. Eine vergleichbare Regelung enthielt das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz weder in seiner ursprünglichen Fassung, noch ist sie nachträglich hinzugefügt worden.

Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 HHG. Denn seine Ingewahrsamsnahme im Oktober 1945 ist aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm nicht zu vertretenden Gründen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG erfolgt und stellt sich nicht als Kriegsgefangenschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG dar. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, (vgl. u.a. Urteil vom 3.9.1980 - 8 C 8.78 -, BVerwGE 60, 343 ff.,) der sich der Senat in ständiger Praxis angeschlossen hat (vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 13.8.1997 - 14 A 3456/94 -), ist ein Gewahrsam dann politisch im Sinne des HäftlingshilfegesetzesGHH, wenn er auf ideologischen Gründen beruht, die der marxistisch-leninistischen Lehre entstammen, sofern er nicht auch rechtsstaatlich berechtigt wäre. Er ist ferner politisch, wenn er zwar auf anderen Gründen beruht, aber gemessen an den allgemein herrschenden Verhältnissen im Gebiet des Gewahrsams und den zu ihrer Bewältigung allgemein getroffenen Maßnahmen nicht mehr vertretbar, also willkürlich war. Demgegenüber sind Kriegsgefangene im Sinne von § 2 Abs. 1 KgfEG Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangen genommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden oder werden. Als Kriegsgefangene gelten nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG auch Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des Zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht auf eng begrenztem Raum und dauernder Bewachung festgehalten oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden.

Dass die Ingewahrsamsnahme des Klägers im Oktober 1945 im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen stand und nicht aus politischen Gründen erfolgte, lässt sich nicht feststellen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Inhaftierung von "Werwolf"-verdächtigen Personen auf einem, wenn auch unter Umständen übersteigerten Sicherheitsbedürfnis der Besatzungsmächte im Anschluss an den Zweiten Weltkrieg beruhte. Im Fall des Klägers liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass er tatsächlich der Mitgliedschaft in der Organisation "Werwolf" verdächtigt wurde. Dies war vielmehr ein lediglich vorgeschobener Grund für seine Inhaftierung.

Ein "Werwolf"-Problem gab es in der sowjetischen Besatzungszone tatsächlich nicht. Die "Werwolf"-Organisation blieb vielmehr eine propagandistische Fiktion. (Vgl. Bericht der Enquete-Kommission "Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland", BT-Drucks. 12/7820, S. 191.) Auch die Umstände der Verhaftung des Klägers geben für eine kriegsbedingte Ingewahrsamsnahme als "Werwolf"-Verdächtiger nichts her. Er wurde als 16-jähriger an seinem Arbeitsplatz verhaftet. Zwar wurde der Vorwurf, Mitglied der Organisation "Werwolf" zu sein, erhoben. Es fehlt jedoch an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten, die zumindest einen dahin gerichteten Verdacht hätten begründen können.

Auch die Bundesregierung geht offensichtlich mittlerweile davon aus, dass eine Verhaftung als "Werwolf"-Verdächtiger noch kein Indiz für eine kriegsbedingte Inhaftierung ist. Mit Erlass vom 10.3.1993 - Vt I 1 - 906 110/3 - hat das Bundesministerium des Innern ausgeführt: "Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte hatte die Werwolf-Fälle mit Schreiben vom 20.9.1956 - III 7 c - 3401/Tgb. 6510/56 - dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zugeordnet. Diese Rechtsauffassung dürfte mittlerweile nicht mehr überall geteilt werden." Seine geänderte Auffassung hat das Bundesministerium des Innern sodann mit Erlass vom 13.9.1993 wie folgt bestätigt: "Ich bitte daher, in den Fällen, in denen Personen wegen Werwolf-Verdachts willkürlich in Gewahrsam genommen worden sind, entsprechend meinem Vorschlag zu verfahren, sofern sich im Einzelfall keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung des Sachverhalts ergeben." In seinen derzeitig geltenden Bearbeitungshinweisen für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 10 Abs. 4 HHG führt das Bundesministerium des Innern aus, dass die in den Erlassen vom 10.3. und vom 13.9.1993 dargelegten Grundsätze weiterhin maßgeblich seien.

Die zeitliche Nähe der Verhaftung des Klägers zum Kriegsende im Mai 1945 stellt ebenfalls kein Indiz für eine kriegsbedingte und gegen eine politische Ingewahrsamsnahme dar. Bereits der Gesetzgeber ging bei Einführung des Häftlingshilfegesetzes davon aus, dass sogar schon vor Kriegsende in den besetzten Gebieten Menschen politisch bedingt in Haft genommen worden waren, wie es die Formulierung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG "nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8.5.1945" zeigt. Dem entsprachen auch die damaligen tatsächlichen Verhältnisse. Der Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone (und nachfolgend der DDR) wurde schrittweise das politische System der kommunistischen Diktatur aufgenötigt. Dabei begann die sowjetische Besatzungsmacht in ihrer Zone rasch mit grundlegenden Veränderungen der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Strukturen. Detaillierte Planungen für ein neues Deutschland nach dem militärischen Sieg waren von der KPD-Führung im Moskauer Exil seit Februar 1944 in Zusammenarbeit mit den sowjetischen Dienststellen erarbeitet worden. Erste radikale Eingriffe in die Wirtschafts- und Sozialstruktur der sowjetischen Besatzungszone waren bereits im Spätsommer 1945 zu verzeichnen. (Vgl. Bericht der Enquete-Kommission, a.a.O., S. 18, 19 und 191.) Dass von Beginn an die ideologisch bedingte Veränderung der politischen Verhältnisse für die sowjetische Besatzungsmacht eine erhebliche Rolle spielte, hat auch der Oberst der Justiz und Abteilungsleiter bei der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft in Moskau Leonid Pawlowitsch Kopalin im Rahmen eines Vortrages vor dem Gesprächskreis Geschichte der Friedrich-Ebert-Stiftung in Bonn am 16.5.1995, (abgedruckt in: Forschungsinstitut der Friedrich-Ebert-Stiftung, Gesprächskreis Geschichte, Heft 10) bestätigt. Dort hat er u.a. ausgeführt, eine Rolle habe auch das Bestreben der staatlichen Führung gespielt, möglichst schnell die Andersdenkenden und Widerspenstigen zu entlarven und unschädlich zu machen, in der sowjetischen Besatzungszone ein "Einheitsdenken" nach sowjetischem Muster durchzusetzen und die deutsche Bevölkerung wie auch die staatlichen und gesellschaftlichen Strukturen zu "sowjetisieren".

Lässt sich die Inhaftierung des Klägers im Oktober 1945 somit einem kriegsbedingten Grund nicht zuordnen, ist aus dem weiteren Ablauf seiner Haftzeit jedoch mit hinreichender Sicherheit auf eine politisch bedingte Inhaftierung zu schließen. Denn der Kläger war in einem der sogenannten Speziallager, nämlich dem in Mühlberg/Elbe, untergebracht.

Grundlage für die Verhaftungen auf deutschem Staatsgebiet war nach den Feststellungen der Enquete-Kommission des Bundestages "Überwindung der Folgen der SED-Diktatur im Prozess der deutschen Einheit" ein Befehl des Volkskommissars für innere Angelegenheiten und Generalkommissar für Staatssicherheit L.P. Berija vom 11.1.1945. Darin hieß es unter anderem: "Die Bevollmächtigen des NKWD der UdSSR ... haben ... unverzüglich die erforderlichen tschekistischen Maßnahmen durchzuführen, die sicherstellen, dass Spionage und Diversion betreibende Agenten der deutschen Aufklärungsorgane, Terroristen, Mitglieder verschiedener feindlicher Organisationen sowie Gruppen von Banditen und Aufständischen unabhängig von ihrer nationalen Zugehörigkeit und Staatsbürgerschaft enttarnt und festgenommen werden können." Dabei ermöglichte der zugefügte Passus "und andere verdächtige Elemente" eine nahezu beliebige Ausweitung des Personenkreises. Die Verhaftungen aufgrund dieses Befehles dienten nicht nur der Sicherung des Vormarsches der Roten Armee, sondern boten dem NKWD auch die Möglichkeit, gegen politische Gegner vorzugehen. Mit dem Grundsatzbefehl Nr. 00315 vom 18.4.1945 schuf Berija die Grundlage für die Einrichtung der sowjetischen Speziallager in Deutschland. Dieser Befehl regelte die Kriterien der Verhaftung von Deutschen sowie deren Verbringung und Behandlung in den Speziallagern. Danach waren die Angehörigen von SS, SA, Wehrmacht und Personal von Gefängnissen und Konzentrationslagern nicht in die Speziallager einzuweisen, sondern in die Kriegsgefangenenlager. (Vgl. Schlussbericht der Enquete -Kommission "Überwindung der Folgen der SED-Diktatur im Prozess der deutschen Einheit", BT-Drucks. 13/11000, S. 235.) Demgegenüber gehörten die Speziallager in den Prozess der Herrschaftsetablierung der kommunistischen Diktatur. Sie vor allem schufen ein Klima von Unrecht, Gewalt und Terror, das in der sowjetischen Besatzungszone wahrgenommen wurde und letztlich die Machtsicherung der SED ermöglichte. (Vgl. Schlussbericht der Enquete-Kommission, a.a.O., S. 237.) In Mühlberg befand sich zwar von 1939 bis 1945 ein Kriegsgefangenenlager der Wehrmacht. Auf dem Gelände des Lagers wurde jedoch von 1945 bis 1948 das sowjetische Speziallager Nr. 1 eingerichtet und kein Kriegsgefangenenlager. (Vgl. Schlussbericht der Enquete-Kommission, a.a.O., S. 253.) Der Senat hat keine Bedenken, die Befunde dieser Enquete-Kommission als aktuellen Stand der zeitgeschichtlichen Forschung und Bewertung seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Die spätere Deportation des Klägers als Zwangsarbeiter nach Sibirien lässt die Annahme einer politisch bedingten Inhaftierung nicht nachträglich entfallen. Für seinen Rechtsstatus kommt es auf den Grund der Festnahme, nicht aber auf den Grund des (weiteren) Festgehaltenwerdens an. (Vgl. zur Rechtstellung als Kriegsgefangener: BVerwG, Urteil vom 17.3.1983 - 5 C 50.82 -, Buchholz 412.4, § 2 KgfEG, Nr. 40; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. Mai 1997 - 6 S 3360/96 -, VBlBW 1998, S. 35 ff.) Anhaltspunkte dafür, dass die Ingewahrsamsnahme des Klägers aus nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm zu vertretenden Gründen erfolgt sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Steht dem Kläger somit der geltend gemachte Anspruch auf die Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG zu, erfüllt er auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kapitalentschädigung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StrRehaG.

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