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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: 14 A 1569/03
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 105 Abs. 2a
Das Halten eines Wachhundes auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle, die auch das Wohnhaus des Betriebsinhabers umfasst, dient nicht nur betrieblichen, sondern auch persönlichen Zwecken und darf der Hundesteuer unterworfen werden.
Gründe:

Die Hundehaltung des Klägers fällt unter den Steuertatbestand der Hundesteuersatzung (HGS) der Stadt S., denn der Kläger hält einen Hund im Stadtgebiet S. (§ 1 Abs. 1 HStS). Für das Halten von Wachhunden in landwirtschaftlichen Betrieben sieht die Hundesteuersatzung keine Ausnahme vor. Im Gegenteil ergibt sich aus § 4 Abs. 2 HStS, der für Wachhunde von landwirtschaftlichen Anwesen unter bestimmten - hier nicht vorliegenden - Umständen eine Steuerermäßigung vorsieht, dass der Satzungsgeber auch das Halten von Wachhunden in landwirtschaftlichen Anwesen der Hundesteuer unterwerfen wollte.

Die Hundehaltung des Klägers kann deshalb nur dann entgegen den ausdrücklichen Regelungen der Satzung steuerfrei sein, wenn die Satzung, soweit sie eine Konstellation wie die vorliegende betrifft, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam wäre. Dies ist nicht der Fall. Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung bestehen nicht, soweit mit ihr Wachhunde auf Hofstellen, auf denen der Hofinhaber zugleich wohnt, erfasst werden.

Das VG hat zutreffend auf die Rechtsprechung des früher mit Angelegenheiten des Hundesteuerrechts befassten 22. Senats des erkennenden Gerichts hingewiesen, wonach im Halten von Hunden, das nicht persönlichen, sondern allein gewerblichen Zwecken dient, keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes liegt, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5.7.1995 - 22 A 2104/94 -, NWVBl. 1996, 15 = GemHh 1996, 192, und vom 23.1.1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318 = KStZ 1999, 196 = GemHh 2000, 162.

Ein solcher, nicht persönlichen Zwecken dienender Aufwand gehört nicht zu dem, das zu besteuern durch Art. 105 Abs. 2a GG den Ländern die Gesetzgebungs-befugnis für örtliche Aufwandsteuern verliehen ist. Eine Berechtigung zur Erhebung einer Steuer auf einen solchen Aufwand - mag er notwendig sein oder nicht - kann deshalb auch nicht von den Gemeinden aus den landesrechtlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes hergeleitet werden. Diese Rechtsauffassung des 22. Senats wird vom erkennenden Senat geteilt.

Vorliegend dient die Haltung des Wachhundes auf der Hofstelle jedoch - auch - persönlichen Zwecken, denn es werden nicht nur die Betriebsgebäude, sondern auch das zur Hofstelle gehörende Wohnhaus des Klägers bewacht. Dass das Bewachen des Wohnhauses den persönlichen Lebensbereich des Klägers betrifft, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass, worauf der Kläger hinweist, das Wohnen auf der Hofstelle eine jahrhundertealte Tradition hat. Der Umstand, dass die Hundehaltung neben den persönlichen Zwecken in mehr oder minder großem Umfang auch anderen Zwecken, etwa der Einkommenserzielung, dient, ändert nichts daran, dass eben auch persönliche Zwecke vorliegen, bei denen der dafür erbrachte Aufwand einer Aufwandsteuer unterworfen werden darf. Darauf, welchem Zweck das Halten des Hundes schwerpunktmäßig dient, kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht an. Art. 105 Abs. 2a GG weist dem Landesgesetzgeber eine Kompetenz zur Regelung von Aufwandsteuern zu. Diese Kompetenz ist nicht überschritten, solange der besteuerte Aufwand - und sei es nur neben anderen Zwecken - auch persönlichen Lebensbedürfnissen dient. Die Vorgaben der Verfassung gebieten es deshalb nicht, § 1 HStS einschränkend dahin auszulegen, dass er das Halten von Hunden zur Bewachung von Hofstellen nicht erfasst, auf denen der Hofinhaber auch wohnt.



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