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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: 14 A 2154/08
Rechtsgebiete: GG, VwGO, BGB, HG 2000, HG 2006


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
VwGO § 68
BGB § 133
HG 2000 § 95 Abs. 3 Satz 1
HG 2006 § 66 Abs. 2
1. Nach förmlicher Bescheidung über ein Prüfungsergebnis schriftlich gegenüber der Widerspruchsbehörde erhobene Einwände sind regelmäßig als Widerspruch zu verstehen.

2. § 95 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz des Hochschulgesetzes vom 14.3.2000 i. d. F. des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30.11.2004 ermächtigt die Hochschulen nicht, bei Studiengängen mit einem Leistungspunktsystem für Klausuren umfassend und voraussetzungslos vom Zweiprüferprinzip abzuweichen.

3. Bei einem Prüfungsverfahren, durch dessen Ergebnis die Freiheit der Berufswahl eingeschränkt wird, dürfen fehlerfrei erbrachte Prüfungsleistungen nicht als nicht oder schlecht erbracht gewertet werden, weil andere Prüfungsfragen nicht richtig beantwortet wurden.


Tatbestand:

Der Kläger unterzog sich im dritten Versuch einer Klausur im Rahmen der Diplom-Vorprüfung an der Universität L. Die Klausur enthielt u. a. eine Aufgabe in der Form eines Antwort-Wahl-Verfahrens. Sie wurde von einem Prüfer bewertet und zwar wiederum mit "nicht ausreichend (5)". Die Klausurbewertung wurde dem Kläger mit per Einschreiben übersandtem Bescheid des beklagten Prüfungsausschusses vom 20.10.2006 mitgeteilt. Darin wurde ihm außerdem eröffnet, dass ein weiterer Versuch ausgeschlossen sei und er die Diplom-Vorprüfung deshalb endgültig nicht bestanden habe. Dem Bescheid war die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dass er binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift beim Beklagten Widerspruch einlegen könne. Mit undatiertem und außer mit der Anrede "Sehr geehrte Damen und Herren" nicht adressiertem Schreiben, beim Beklagten eingegangen am 14.11.2006, beantragte der Kläger eine "Nachkorrektur" seiner Klausur, machte verschiedene Mängel der Bewertung geltend und beanspruchte die Gutschrift zusätzlicher Punkte, mit denen er die Bestehensgrenze erreichen würde. Der Beklagte leitete das Schreiben dem Prüfer zu, der einem Teil der Einwände statt gab, ohne dass dadurch die Bestehensgrenze erreicht wurde, und dies dem Kläger mit formlosem Schreiben mitteilte. Einen im Laufe des Jahres 2007 im Rahmen einer Korrespondenz mit dem Beklagten "vorsichtshalber" eingelegten Widerspruch zur Vorbereitung einer verwaltungsgerichtlichen Klage hielt der Beklagte wegen Fristversäumung für unzulässig. Das am 14.11.2006 eingegangene Schreiben des Klägers sei kein förmlicher Widerspruch gewesen, sondern im Sinne einer Remonstration ein Antrag auf Nachkorrektur. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Bewertung der Klausur als "ausreichend", hilfsweise ihre Neubewertung, weiter hilfsweise die Zulassung zu einem erneuten Prüfungsversuch. Das VG wies die Klage als unzulässig ab. Die vom OVG zugelassene Berufung des Klägers hatte zum Teil Erfolg.

Gründe:

Die Klage ist entgegen der Auffassung des VG nicht wegen Versäumung der Widerspruchsfrist betreffend den Bescheid des Beklagten vom 20.10.2006 unzulässig. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Kläger hat mit seinem am 14.11.2006 beim Beklagten eingegangenen Schreiben innerhalb der Rechtsmittelfrist Widerspruch eingelegt. Das VG geht zutreffend davon aus, dass ein Rechtsmittelschreiben nicht ausdrücklich das Wort "Widerspruch" enthalten muss. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich aus dem Inhalt des Schreibens in entsprechender Anwendung von § 133 BGB erkennen lässt, dass der Rechtsmittelführer sich gegen den Inhalt einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung wendet und deren Überprüfung und gegebenenfalls Änderung anstrebt. Das ist hier der Fall. Der Kläger hatte mit dem förmlichen Bescheid vom 20.10.2006 über das Klausurergebnis und das endgültige Nichtbestehen der Diplomvorprüfung eine Rechtsmittelbelehrung erhalten. Er hatte sich mit seinem Schreiben an die dort genannte Widerspruchsbehörde gewandt und zum Ausdruck gebracht, dass er eine Überprüfung und Änderung der Bewertung seiner Klausur in einem Umfang anstrebe, die zugleich eine Revidierung der Entscheidung über das Nichtbestehen der Diplomvorprüfung zur Folge haben würde.

Das Schreiben des Klägers ist entgegen der Auffassung des Beklagten und des VG auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 17.4.1991 - BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 43, nicht offensichtlich anders zu verstehen. Wenn gegenüber der für die Entscheidung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen zuständigen Behörde Einwände gegen die Bewertung einer Prüfungsarbeit erhoben werden, deren Ergebnis maßgeblich ist für das mit dem gleichen Bescheid mitgeteilte endgültige Nichtbestehen einer Prüfung, kann dies regelmäßig nicht als formloser, nur an den Prüfer gerichteter Rechtsbehelf gewertet werden. Eine solche Remonstration ohne die Wirkung, dass das Vorverfahren gemäß §§ 68 ff VwGO eingeleitet wird, könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn sich der Prüfling trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung unmittelbar an den zuständigen Prüfer wendet oder wenn er gegenüber der Prüfungsbehörde klar stellt, dass seine Einwendung, die dem äußeren Erklärungswert nach ein Widerspruch ist, nur als Remonstration gewertet werden soll. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Der Umstand, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 14.11.2006 darum gebeten hat, der Prüfer möge persönlich noch einmal die Bewertung seiner Klausur überprüfen, erlaubt keinen anderen Schluss. Denn das gehört zum notwendigen Verlauf des durch die Einlegung des Widerspruchs in Gang zu setzenden verwaltungsinternen Kontrollverfahrens. Auch die Tatsache, dass andere Studierende sich sowohl bei den Prüfern um eine Überprüfung der Bewertung einer Prüfungsleistung bemühen - sei es unmittelbar oder vermittelt durch den Beklagten - als auch förmlich Widerspruch einlegen, rechtfertigt es nicht, das Vorgehen des Klägers verfahrensrechtlich anders zu würdigen. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass sich der Kläger selbst bei Anträgen auf Nachkorrektur anderer Klausuren, deren Ergebnisse formlos mitgeteilt worden waren, mit einer formlosen Mitteilung des Nachkorrekturergebnisses durch den jeweiligen Prüfer zufrieden gegeben und nicht auf dem Erlass eines förmlichen Widerspruchsbescheides bestanden hat.

Die Klage ist mit dem ersten Hilfsantrag ihres Aufhebungsbegehrens und dem 2. Hilfsantrag ihres Verpflichtungsbegehrens auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20.10.2006 und sein Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Da der Senat eine Verpflichtung des Beklagten, die Klausur mit "ausreichend" zu bewerten oder sie - ohne eine solche Benotungsvorgabe - neu zu bewerten, nicht aussprechen kann, hat der Beklagte dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, an der Klausur ein weiteres Mal teilzunehmen.

Die Bewertung der Klausur ist rechtswidrig.

Das Bewertungsverfahren verstößt gegen das Zweiprüferprinzip gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz HG 2000 vom 14.3.2000, GV. NRW. S. 190, i. d. F. des Hochschulreform - Weiterentwicklungsgesetzes vom 30.11.2004, GV. NRW. S. 752, der gemäß Art. 8 Nr. 1 e) des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006, GV. NRW. S. 474, für den Studiengang des Klägers anzuwenden ist. Danach sollen u. a. die Prüfungsleistungen in denjenigen Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, von mindestens zwei Prüfern bewertet werden. Der 2. Halbsatz dieser Vorschrift sieht zwar vor, dass die Prüfungsordnung das Nähere regelt und dass darin für Studiengänge mit einem Leistungspunktsystem abweichende Regelungen getroffen werden können. Das ist mit § 7 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung (DO) für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu L. vom 5.8.2005 auch geschehen. Dessen erfolgreicher Abschluss hängt gemäß § 2 Abs. 3 DO vom Erreichen einer bestimmten Anzahl von Leistungspunkten ab. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 DO unterliegt die Diplomarbeit dem Zweiprüferprinzip, wenn das jeweilige Fach von mehr als einer Prüferin/einem Prüfer vertreten wird. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift werden alle übrigen Prüfungsleistungen "grundsätzlich" von einer Prüferin/einem Prüfer bewertet. § 7 Abs. 2 Satz 2 DO ist durch die Ermächtigung im Hochschulgesetz nicht gedeckt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die wesentlichen Fragen des Prüfungsverfahrens sind durch Gesetz oder aufgrund einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung normativ zu regeln. Dazu gehören u. a. Regelungen über die Bewertung von Prüfungsleistungen durch einen oder mehrere Prüfer. Das Zweiprüferprinzip, wie es in § 95 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz HG 2000 verankert ist, ist wesentlicher Bestandteil verfassungskonformer prüfungsrechtlicher Verfahrensregeln, insbesondere bei berufsqualifizierenden Abschlüssen. Ein Abweichen von diesem Prinzip, wie es durch den 2. Halbsatz der Vorschrift ermöglicht wird, erfordert jedenfalls dann eine Rechtfertigung, die den Grundrechten des Prüflings aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung trägt, wenn das endgültige Nichtbestehen der letztmöglichen Wiederholungsprüfung zur Einschränkung der Freiheit der Berufswahl führt.

Vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rdnrn. 101 ff, 554 ff; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rdnrn. 8 bis 12; jeweils m. w. N.

Mit der Diplomprüfungsordnung wird das Zweiprüferprinzip bei schriftlichen Prüfungsarbeiten für den Studiengang des Klägers bis auf eine umschriebene Ausnahme bei Diplomarbeiten vollständig beseitigt. Das Hochschulgesetz enthält selbst zwar weder Vorgaben zur Abweichungsmöglichkeit noch Regelungen über Inhalt und Ausgestaltung des Leistungspunktsystems. Jedoch spricht der Wortlaut des § 95 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HG 2000 gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber mit der Erlaubnis, vom Zweiprüferprinzip abzuweichen, zu dessen völliger Aufgabe bei allen Klausurarbeiten ermächtigen wollte. Das wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform, LT-Drucks. 13/5504 S. 83 und 152, ist die Einfügung in § 95 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HG 2000 bezüglich der Studiengänge mit Leistungspunktsystem allein mit personalwirtschaftlichen Aspekten begründet worden. Diesen Aspekten kommt naturgemäß eine hohe Bedeutung zu. Nach den in der Entwurfsbegründung niedergelegten Vorstellungen der Landesregierung sollten jedoch zum Schutz der Studierenden die Abweichungen in der Prüfungsordnung genau benannt werden. Die Einfügung in § 95 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz ist unverändert Gesetz geworden. Der Senat hat deshalb keine Grundlage für die § 7 Abs. 2 Satz 2 DO ersichtlich zugrunde liegende Annahme, dass die Hochschulen durch die Neufassung des § 95 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HG 2000 ermächtigt worden sind, für alle Klausurarbeiten voraussetzungslos vom Zweiprüferprinzip abzuweichen. In § 66 Abs. 2 des nunmehr geltenden Hochschulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (HG 2006) vom 31.10.2006, GV. NRW. S. 474, ist denn auch das Kollegialprüferprinzip für alle Abschlussprüfungen sowie für letztmögliche Wiederholungsprüfungen ohne Ausgleichsmöglichkeit zwingend verankert.

Die Bewertung der Klausur ist auch in weiterer Hinsicht verfahrensfehlerhaft. Die Aufgabe 4 ist in Form eines Antwort-Wahl-Verfahrens gestellt worden. Der Prüfling hatte sechs Aussagen als wahr oder falsch zu qualifizieren. Für eine richtig bewertete Aussage gab es zwei Punkte, für eine fehlende Bewertung null Punkte und für eine falsche Bewertung wurde von der in dieser Aufgabe erreichten Punktzahl ein Punkt abgezogen.

Der Senat braucht nicht darauf einzugehen, ob und gegebenenfalls welche normativen Prüfungsrechtsanforderungen an eine solche Prüfungsform zu stellen sind. Trotz der strukturellen Besonderheiten von Antwort-Wahl-Verfahren als Bestandteil von Prüfungen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.10.2006 - 14 B 1035/06 -, OVGE 50,199 = WissR 39,351 = NWVBl. 2007,115, erscheint eine detaillierte Regelung etwa von absoluten und relativen Bestehensgrenzen jedenfalls um so weniger erforderlich, je kleiner der in einem Antwort-Wahl-Verfahren gestellte Klausuranteil ist. Denn dann können Anforderungen, Antwortverhalten der Studierenden und Ergebnisse in einer Weise überschaubar und differenzierbar sein, wie dies auch bei herkömmlicher Aufgabenstellung der Fall ist.

Jedoch ist das Bewertungsverfahren insoweit rechtsfehlerhaft, als für eine falsche Antwort Punkte abgezogen werden, die durch eine richtige Antwort erreicht worden sind. Das in der Klausur gewählte einfache, auf die Einschätzung als richtig oder falsch abstellende Antwort-Wahl-Verfahren birgt ein hohes Raterisiko. Es ist deshalb zwar verständlich, dass der Prüfer durch die von ihm gewählte Methode der Auswertung versucht hat, dem zu begegnen. Ein Prüfungsverfahren, dessen Ergebnisse Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl hat, muss jedoch so gestaltet sein, dass es geeignet ist, Aussagen darüber zu gewinnen, welche berufsbezogenen Kenntnisse der Prüfling hat. Einem Bewertungsverfahren, bei dem fehlerfrei erbrachte Prüfungsleistungen als nicht oder schlecht erbracht gewertet werden, weil andere Prüfungsfragen nicht richtig beantwortet worden sind, fehlt diese Eignung.

Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 4.10.2006, a. a. O., und vom 13.8.2007 - 14 B 903/07 -.

Ein solches Bewertungsverfahren mag für Lernstandskontrollen oder Prüfungsarbeiten mit Wiederholungsmöglichkeiten hinnehmbar sein und dort seine ausbildungsbezogene Berechtigung haben. Dem Senat ist jedoch keine Methode bekannt, mit der bei schriftlichen Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren zwischen Prüfungsleistungen unterschieden werden könnte, die ein Prüfling aufgrund seiner Kenntnisse oder durch Erraten erbracht hat. Angesichts dieses Mangels an Differenziertheit und Differenzierbarkeit ist deshalb das vom Prüfer gewählte Antwort-Wahl-Verfahren für die Prüfung des Klägers, deren endgültiges Nichtbestehen zur Folge hat, dass er seine Ausbildung nicht weiterführen kann und er dadurch in seiner Freiheit der Berufswahl beschränkt wird, untauglich und damit rechtswidrig.

Der Beklagte kann nicht dazu verpflichtet werden, die umstrittene Klausur mit der Note "ausreichend" zu bewerten. Es ist den Gerichten verwehrt, Bewertungsmaßstäbe für Klausurbestandteile zu entwickeln, deren Bewertungsverfahren fehlerhaft ist. Vielmehr handelt es sich insoweit um prüfungsspezifische Wertungen. Dafür, dass die Klausur ohne Bewertung der Aufgabe 4 mit "ausreichend" bewertet werden könnte, ist nichts ersichtlich.

Der Beklagte kann auch nicht dazu verpflichtet werden, die Klausur nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in der Lage wäre, alle Klausuren des in Rede stehenden Klausurentermins nachträglich durch einen Zweitprüfer korrigieren lassen. Der Beklagte hat dazu auch nichts vorgetragen. Die Einschaltung eines zweiten Prüfers nur für die Klausur der Klägers wäre nicht rechtmäßig. Denn nur wenn alle Prüfungsarbeiten eines Termins von allen dazu berufenen Prüfern bewertet werden, ist gewährleistet, dass der individuelle Prüfungsmaßstab eines jeden Prüfers gleichermaßen auf jede der Bearbeitungen angewandt wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.7.1998 - 22 A 194/98 -, NJW 1999,305 = WissR 199,82.

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