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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 14 A 2682/04
Rechtsgebiete: KrW-/AbfG


Vorschriften:

KrW-/AbfG § 13 Abs. 1 Satz 1
KrW-/AbfG § 13 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger habe bestanden und bestehe unabhängig davon, ob für die betroffenen Abfälle § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG (Abfälle aus privaten Haushaltungen) oder § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG (Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen) eingreife. Soweit von Abfällen aus privaten Haushaltungen zur Verwertung auszugehen sein sollte, scheide eine Ausnahme von der Überlassungspflicht bereits deswegen aus, weil die Verwertung nicht auf dem Grundstück selbst sondern durch einen beauftragten Unternehmer erfolgen solle. Sollte es sich um Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen handeln, seien die Gegenstände als Abfälle zur Beseitigung und nicht zur Verwertung einzuordnen. Zur Abgrenzung sei darauf abzustellen, welchem Hauptzweck die zur Behandlung des Abfalls ins Auge gefassten Maßnahmen dienten. Zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 21. Januar 2002 habe eine Überlassungspflicht bestanden. Denn der Kläger habe bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 12. März 2004 an das Gericht die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung nicht substanziiert aufgezeigt. Die im Verwaltungsverfahren unter dem 19. Oktober 2001 übersandte Beschreibung über die allgemeine Arbeitsweise der Sortieranlage in C. sei nicht geeignet gewesen, die Anforderung an eine substanziierte Schilderung zu erfüllen. Bei der Beurteilung der Überlassungspflicht nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage ergebe sich, dass das Abfallgemisch unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) verwertet werden solle. Es dürfe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GewAbfV einer Vorbehandlungsanlage nicht zugeführt werden. Denn es setze sich nicht aus den dort aufgezählten Abfallfraktionen gewerblicher Siedlungsabfälle zusammen. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Einwegwindeln als auch hinsichtlich Hausmüll, Bioabfällen und Hygieneartikeln, die bei Kontrollen festgestellt worden seien.

Auf die umfangreichen Ausführungen des Klägers im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrages zur Frage, ob es sich bei dem hier in Rede stehenden Abfällen - zumindest zum Teil - um Abfälle aus privaten Haushaltungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG oder ausschließlich um Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG handelt (II, 1, a, aa sowie II, 3), kommt es nicht an. Denn das Verwaltungsgericht hat unter beiden Aspekten eine Überlassungspflicht bejaht.

Die dagegen vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO lassen sich nicht feststellen oder sind nicht dem Erfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (II, 1).

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, unter der Vorgabe, es handele sich um Abfälle aus privaten Haushalten, stehe einer Ausnahme von der Überlassungspflicht entgegen, dass eine Verwertung nicht auf dem Grundstück selbst erfolgen solle, setzt der Kläger nur seine gegenteilige Rechtsauffassung entgegen (II, 1, a, bb). Er führt zwar ebenso wie das Verwaltungsgericht Zitate aus Rechtsprechung und Kommentarliteratur an, ohne jedoch - anders als das Verwaltungsgericht - seine Rechtsauffassung substanziiert zu begründen. Er trägt nichts dafür vor, warum nur seine Auffassung den europarechtlichen Vorgaben entspreche und deshalb seine Auffassung der des Verwaltungsgerichts vorzuziehen sei. Im Übrigen wäre die Ablehnung einer Ausnahme von der Überlassungspflicht von Abfällen aus privaten Haushalten durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, bei dem Abfallgemisch handele es sich um Abfall zur Beseitigung und nicht um Abfall zur Verwertung. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG können ohne weiteres auf die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG übertragen werden.

Soweit es die Ausführungen zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG betrifft, stimmt der Kläger dem Ansatz des Verwaltungsgerichts ausdrücklich zu (II, 1, b), für die Einstufung von Abfällen als Abfall zur Verwertung reiche es aus, wenn die Verwertung des betroffenen Abfalls konkret anstehe, was dann anzunehmen sei, wenn der Abfallbesitzer bestimmte Verwertungsmaßnahmen benannt oder zumindest die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substanziiert aufgezeigt habe.

Dem Kläger ist allerdings nicht zuzustimmen, soweit er diese Vorgaben bereits während des Verwaltungsverfahrens als erfüllt ansieht (II, 1, b, aa), weil er unter dem 19. Oktober 2001 eine Beschreibung über die allgemeine Arbeitsweise der Sortieranlage der Firma C1. vorgelegt habe. Seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung, die ihm mit dem Vorrang der Verwertung auferlegt ist, genügt ein Abfallerzeuger nicht, wenn er seinen gewerblichen Abfall einem privaten Entsorgungsunternehmer überlässt, ohne dass ein bestimmter Weg zur Verwertung sichergestellt ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, u. a. in: Buchholz 401.84, Benutzungsgebühren Nr. 100.

Dementsprechend reicht es für eine substanziierte Darstellung des Verwertungsvorganges nicht aus, lediglich die Arbeitsweise einer Anlage zu beschreiben, ohne gleichzeitig darzulegen, dass der in Rede stehende Abfall sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen dieser Anlage zugeführt und dort behandelt werden kann. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass das Aufzeigen einer Verwertungsmöglichkeit von Abfällen auch die Frage beinhaltet, ob die Abfälle einer Verwertung tatsächlich zugeführt werden. Wenn dies, wie der Kläger ergänzend vorträgt, "bereits" substanziiert im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgt ist, kann dies als Darlegung für den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung keine Berücksichtigung finden.

Soweit sich der Kläger mit Schriftsatz vom 1. September 2004 darauf berufen hat, es seien mit Schreiben vom 18. Juli 2001 und 14. August 2001 ausreichende Angaben gemacht worden, ist dieses Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist nicht mehr berücksichtigungsfähig. Zudem weichen insbesondere die Angaben zur Zusammensetzung des Müllgemisches im Schreiben vom 14. August 2001 von denen in der Begründung des Zulassungsantrages ab.

Soweit der Kläger bezweifelt, dass es für die Abgrenzung zwischen Abfällen zur Verwertung und zur Beseitigung eine Rolle spielt, ob der Verwertungsweg sämtlichen rechtlichen Voraussetzungen, u. a. denen der Gewerbeabfallverordnung, genügt (II, 1, b, bb, (1)), lassen sich ernstliche Zweifel nicht feststellen.

Dass es auf den Hauptzweck der Maßnahme ankommt, hat auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist aber zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Zweck, der in der Verwertung besteht, vorliegend ausscheide, weil die vom Kläger allein ins Auge gefasste Maßnahme, nämlich die Zuführung zu der Sortieranlage in C. , unzulässig sei.

Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers zur Begründung des Zulassungsantrages genügen nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Er behauptet lediglich - schlagwortartig - nach den europarechtlichen Vorgaben

vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - RS C - 228/00 -, Urteil vom 13. Februar 2003 - RS C - 458/00 - und Urteil vom 27. Februar 2002 - RS C - 6/00 -.

dürften Kriterien wie Heizwert von Abfällen, deren Schadstoffgehalt oder die Frage der Vermischung nicht zur Abgrenzung herangezogen werden. Entsprechende Darlegungen anhand der Ausführungen des EuGH erfolgen jedoch nicht. Dies gilt umso mehr, als Gegenstand der genannten Entscheidungen die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in andere EU-Staaten war, nicht aber die Abfallbehandlung innerhalb eines EU-Staates.

Vgl. dazu Schoch, Bindungswirkungen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs auf dem Gebiet des Abfallrechts, DVBl. 2004, 69 (75).

Daher hätte es weiterer Darlegungen betreffend die Übertragung der EuGH- Entscheidungen auf die vorliegende Fallkonstellation bedurft. Die fehlende Darlegung kann auch durch den Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg,

Urteil vom 2. März 2004 - 10 S 15/03 -, u. a. in: ZUR 2004, 358,

nicht ersetzt werden. Danach kommt es nach den Urteilen des EuGH vom 13. Februar 2003 für die Qualifizierung eines Abfall(gemisch)es als Abfall zur Verwertung auf die Befolgung innerstaatlicher Getrennthaltungsvorschriften nicht an. Gründe, aus denen die zu § 7 Satz 4 GewAbfV ergangene Entscheidung des VGH Baden-Württemberg auf die hier in Rede stehende Frage zu übertragen ist, ob die Unzulässigkeit der Zuführung zu einer Sortieranlage bei der Charakterisierung des Abfallgemisches zu berücksichtigen ist, legt der Kläger nicht dar. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Abfallbehälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle trifft, es sei denn, diese weisen im Einzelfall nach, dass bei ihnen keine Abfälle zur Beseitigung anfallen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2005 - 7 C 25/03 -, u. a. in: BVerwGE 123, 1, sowie - 7 CN 6/04 -, u. a. in: ZUR 2005, 313 (Revisionsentscheidung zu VGH Baden-Württemberg, - 10 S 15/03 -).

Der Kläger kann sich auch nicht mit Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder),

vgl. Beschluss vom 30. April 2003 - 7 L 759/02 -, in: AbfallR 2003, 257,

darauf berufen, der Beklagte hätte vorrangig mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen wie etwa einer Untersagungsverfügung vorgehen müssen. Dieser Entscheidung (vgl. JURIS-Urteilsausdruck S. 10) lag u. a. die Annahme zugrunde, die dortige Antragstellerin habe nach Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung weiterhin die Möglichkeit, auf eine Getrennthaltung der entsprechenden Abfallfraktionen zu verzichten, wenn sie das hieraus zusammengesetzte Abfallgemisch nach Maßgabe des § 4 GewAbfV einer Vorbehandlungsanlage zuführe. Demgegenüber ist nach dem zuvor Gesagten im vorliegenden Verfahren gerade davon auszugehen, dass eine derartige Zuführung nicht in Betracht kommt.

Dem aufgezeigten Dilemma (II, 1, b, bb, (2)) zwischen einem Verstoß gegen § 4 GewAbfV einerseits und dem Verwertungsvorrang nach den Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes kann der Kläger ohne weiteres dadurch entgehen, dass er zwischen den Abfallfraktionen trennt, die der Vorbereitungsanlage zugeführt werden dürfen und bei denen dies nicht zulässig ist. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft, ein auf § 4 GewAbfV beruhendes Verbot, Stoffgemische mit nach dieser Bestimmung "unzulässigen" Inhaltstoffen zu verwerten, sei europarechtswidrig, verfehlt er die Begründung des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat sich lediglich damit befasst, ob der vom Kläger für eine Verwertung vorgesehene konkrete Entsorgungsvorgang gangbar ist und hat dies verneint. Eine umfassende Aussage darüber, ob das Abfallgemisch des Klägers Abfall zur Verwertung ist, hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Sie war auch nicht nötig, weil es allein auf die konkret durch den Kläger geplante Entsorgung ankam. Der Umstand, dass die in Rede stehenden Regelungen der Gewerbeabfallverordnung zum Ziel haben, die Schadlosigkeit und Hochwertigkeit der Verwertung bestimmt bezeichneter Abfallfraktionen sicher zu stellen, schließt eine Verwertung des Abfallgemisches des Klägers nicht aus.

Vgl. dazu Senatsbeschluss vom heutigen Tage - 14 A 3923/04 -.

Der Kläger hat allerdings nicht dargelegt, dass bei der Firma C1. eine Verwertung seiner Abfälle unter Einhaltung der Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung geplant und möglich ist. Europarechtliche Fragen stellen sich aufgrund der qualitätsbezogenen Regulierung der Verwertung bestimmter Abfallfraktionen durch die Gewerbeabfallverordnung nicht.

Aufgrund des Anfalls von Abfällen zur Beseitigung besteht entgegen der Ansicht des Klägers (I, 1, c) auch ein Benutzungszwang gemäß § 7 Satz 4 GewAbfV,

vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2005 - 7 C 25/03 und 7 CN 6/04 -, a.a.O.

Der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (II, 2) lässt sich nicht feststellen. Der Ausgang des Berufungsverfahrens ist nicht als offen zu bezeichnen, da entsprechend den voranstehenden Ausführungen der Entscheidung die Annahme zugrunde zu legen wäre, es sei Abfall zur Beseitigung angefallen. Im Übrigen fehlt es an einer substanziierten Darlegung der behaupteten Schwierigkeiten, soweit sich der Kläger darauf beruft, Fragen, die durch das Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung und die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Abgrenzung von Verwertung und Beseitigung entstanden seien, seien noch ungeklärt oder nur in Ansätzen diskutiert. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht sei nicht zur Klärung tatsächlicher Fragen, wie die der Verwertung von bestimmten Abfällen durch die Firma C1. , vorgedrungen.

Schließlich kommt der Rechtssache auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (II, 3) zu.

Mit der Behauptung, der Rechtstreit werfe die Frage auf, ob es für die Qualifizierung von Abfällen als Abfälle zur Verwertung darauf ankommt, dass der vom Abfallerzeuger bzw. -besitzer aufgezeigte Verwertungsweg mit den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung im Einklang steht, oder ob insoweit allein maßgeblich ist, dass die aufgezeigte Verwertungsmaßnahme nach der Hauptzweckklausel als solche zu qualifizieren ist, ist die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage nicht dargelegt. Dies gilt umso mehr, als die Erwägungen des Verwaltungsgerichts gerade auf der Beantwortung der Frage nach dem Hauptzweck der hier in Rede stehenden Abfallbehandlung beruhen.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob § 4 Abs. 1 GewAbfV ein Verwertungsverbot für Abfallgemische mit "verbotenen" Inhaltsstoffen enthält, ist im vorliegenden Verfahren nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Entscheidend wäre nicht die Frage eines Verwertungsverbotes sondern lediglich der Ausschluss, das hier in Rede stehende Abfallgemisch einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Dass zudem "generell und schlechthin" nicht verwertbare Abfälle existieren, liegt auf der Hand. Davon gehen ersichtlich auch der Kläger und ausweislich der vorgelegten Informationen die Entsorgungsfirma C1. aus.

Auch im Hinblick auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 2. März 2004 - 10 S 15/03 -, a.a.O., besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Entsprechend den obigen Ausführungen zur Frage der ernstlichen Zweifel kommt es auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg nicht an. Zudem ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6/04 -, a.a.O., die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg im Revisionsverfahren überprüft worden, sodass insoweit eine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.

Mit seinen Urteilen vom 17. Februar 2005 - 7 C 25/03 und 7 CN 6/04 -, a.a.O., hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Abfallbehälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV geklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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