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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 30.01.2003
Aktenzeichen: 14 A 4312/02
Rechtsgebiete: ÄApprO, VwGO


Vorschriften:

ÄApprO § 14 Abs. 6
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4
Hat das VG bei der Abweisung einer gegen eine negative Prüfungsentscheidung in einer ärztlichen Multiple-Choice-Prüfung gerichteten Klage zugunsten des Prüflings unterstellt, dass dessen Angriffe gegen einzelne Prüfungsfragen berechtigt seien, so ist im Verfahren auf Zulassung der Berufung für die Beurteilung der rechnerischen Relevanz der weiteren vom Prüfling geltend gemachten Rügen von der Bestehensgrenze und dem Punktwert auszugehen, zu denen das VG aufgrund der dem Kläger günstigen Unterstellungen gekommen ist.
Tatbestand:

Das VG wies die wegen des Nichtbestehens der ärztlichen Vorprüfung des Klägers erhobene Klage ab. Hinsichtlich dreier Prüfungsfragen, deren Fehlerhaftigkeit der Kläger gerügt hatte, kam ist es zu dem Ergebnis, dass die Beanstandungen des Prüflings unberechtigt seien. Bezüglich dreier weiterer Fragen unterstellte es, dass die Rügen des Prüflings berechtigt seien, und führte aus, dass damit der Kläger die Bestehensgrenze nicht erreiche.

Im Verfahren auf Zulassung der Berufung machte der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hinsichtlich zweier Fragen geltend, bei denen das VG seine Rügen als nicht berechtigt beurteilt hatte. Die Beklagte und der Beigeladene (IMPP) waren der Auffassung, dass selbst bei Berechtigung der diese beiden Fragen betreffenden Rügen die Bestehensgrenze nicht erreicht werde. Dabei gingen sie für die Berechnung der Bestehensgrenze von der Durchschnittsleistung der nach § 14 Abs. 6 ÄApprO maßgeblichen Referenzgruppe aus, wie sie ohne die vom VG zugunsten des Klägers vorgenommenen Unterstellungen maßgeblich gewesen wäre.

Der Zulassungsantrag hatte keinen Erfolg

Gründe:

1. Der Senat lässt dahingestellt, wie sich auf den Erfolg des Zulassungsantrages der Umstand auswirken müsste, dass die vom Kläger vorgelegte Berechnung über die Relevanz der beiden von ihm zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens gemachten Prüfungsfragen 111/1 und 29/2 offensichtlich fehlerhaft ist.

Unterstellt man, dass bei Aktenkundigkeit der maßgeblichen Zahlen, wie es hier der Fall ist, im Zulassungsverfahren vom Gericht zu prüfen ist, ob - trotz fehlerhafter Rechenansätze des Rechtsmittelführers - die Rügen offensichtlich rechnerisch relevant sind, so wäre den Angriffen des Klägers gegen die Richtigkeit der beiden genannten Fragen - entgegen der Auffassung der Beklagten und des Beigeladenen - die rechnerische Relevanz im Zulassungsverfahren nicht abzusprechen. Dies folgt daraus - was beide verkennen -, dass die im erstinstanzlichen Urteil zugunsten des Prüflings vorgenommenen Unterstellungen im Zulassungsverfahren so zu beachten sind, als wären die entsprechenden Rügen des Prüflings als berechtigt anerkannt worden. Der Prüfling muss im Zulassungsverfahren zum Beleg der rechnerischen Relevanz seines Vorbringens in solchen Fällen nur dartun, dass die von ihm vorgebrachten weiteren Beanstandungen von Prüfungsfragen zusammen mit den vom VG als zutreffend unterstellten Rügen ausreichen, die Bestehensgrenze zu erreichen. Dies bedeutet, dass im Zulassungsverfahren für die Ermittlung der rechnerischen Relevanz der noch geltend gemachten Rügen des Prüflings von der Bestehensgrenze und von dem Punktwert auszugehen ist, zu denen das VG aufgrund der dem Kläger günstigen Unterstellungen gekommen ist. Das sind hier aufgrund der Unterstellungen zu den Fragen 13/2, 75/2 und 77/2 eine Bestehensgrenze von 158,22456 (0,78 x 202,852) und eine persönliche Punktzahl des Klägers von 158.

Würden die beiden Fragen 111/1 und 29/2 eliminiert, so würde die (nach den Unterstellungen anzunehmende) Durchschnittsleistung der Referenzgruppe von 202,852 Punkten um weitere 0,639 (A zu 111/1) und 0,591 (C zu 29/2) auf 201,621 Punkte sinken, die Bestehensgrenze somit 157,26438 (201,621 x 0,78) Punkte betragen, die der Kläger - immer auf der Grundlage der ihm günstigen Unterstellungen im angefochtenen Urteil - erreicht hätte, selbst wenn man seine Antwort auf Frage 29/2 nicht als "auch richtig" werten könnte und es deshalb bei 158 erreichten Punkten bliebe.

2. Die Frage des Umfangs der Darlegungslast bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil selbst dann, wenn die rechnerische Relevanz der Rügen, die der Kläger im Zulassungsverfahren weiterverfolgt, für den Prüfungserfolg hinreichend dargelegt wäre, der Antrag mangels genügender Darlegung von Zulassungsgründen erfolglos bleiben muss. (wird ausgeführt)

Ende der Entscheidung

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